Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag.
a. Abfertigung zur Versteuerung.
Auf den Branntwein, dessen Alkoholmenge
festzustellen ist, ist, solange noch Kontingent
vorhanden ist, der niedrigere Abgabesatz, und
ebenso ist der nach Lage des Betriebes zulässige
niedrigere Zuschlagsatz (s. II 2) anzuwenden,
wenn nicht der Brennereibesitzer rechtzeitig
einen andern Antrag stellt (BrennO. 88 148,
153, 167; GB. §§ 45—47). Wegen der Abfer-
tigung auf Begleitschein II s. unter g, wegen
der Ausstellung von Kontingentscheinen f. d.
9. Abfertigung zur steuerfreien Ver-
wendung s. Steuerfreiheit des Brannt-
weins Lc, d, HIc.
y. Abfertigung zur Versendung auf
Begleitschein I. Sie erfolgt nach den, in
der Hauptsache den für den Zollverkehr gel-
tenden Vorschriften (s. Begleitschein) nach-
ebildeten Bestimmungen der BglO. Der
ranntwein kann unter amtlicher Begleitung,
Raumverschluß oder Einzelverschluß — wozu
auch der Verschluß von Kesselwagen gehört —
oder ohne Verschluß abgelassen werden (8 8).
Umfüllungen sind zulässig, aber bei dem unter
Begleitung oder Verschluß stehenden Brannt-
wein amtlich zu überwachen (§§ 19, 20). Bei
der Erledigung (§ 27) sind Fehlmengen nach
Maßgabe der 8§8§ 32, 33 bei den unter Be-
gleitung oder Verschluß abgelassenen Sen-
dungen in der Regel bis zu 1,5, sonst bis zu
0,5 % steuerfrei zu belassen, wenn sie lediglich
auf Verdunstung u. dgl. zurüchzuführen sind.
Bei nachweisbaren Verlusten durch zufällige
Ereignisse, z. B. Zerspringen von Fässern, tritt
Erlaß der Branntweinverbrauchsabgabe und
bei Verlusten von mindestens 50 1 Vergütung
der gezahlten Maischbottichsteuer ein (8 36).
Mehrbefunde sind mit 70 Ff. für das Liter
und gegebenenfalls mit dem Zuschlage steuer-
pflichtig (§ 35). Bei Versendung innerhalb
des Hebebezirkes sind gewisse Erleichterungen
zgelassen 6# 45).
. Abfertigung zum Lager. Für die
steuerfreie Lagerung von Branntwein ist auf
Grund des § 11 Abs. 3 des G. vom 24. Juni 1887
die LO. erlassen, deren Bestimmungen sich
gleichfalls an die für den Zollverkehr gelten-
den anlehnen (s. Aiederlagen). Doch weichen
sie in wichtigen Punkten von ihnen ab. So
sind nur unter amtlichem Verschluß stehende
Lager zulässig (8 1); auch sind die Lager-
bewilligungsbedingungen für Brennereibesitzer
erleichtert G 3). Ferner kann während der
agerung die Verdünnung des Branntweins
mit Wasser oder dessen Reinigung durch Kohlen
Filtration) zugelassen, auch kann unter be-
timmten Bedingungen die Vermischung des-
selben mit Fruchtsäften, Wein u. dgl. gestattet
werden (§§ 19, 36). Bei der Abfertigung
zum Lager kann nach 8§ 12 von der Fest-
stellung der Alkoholmenge u. a. abgesehen
Lerden, wenn der Lagerbesitzer auf höheren
chwundnachlaß als 1,5 % verzichtet (s. u.).
Eer der Abfertigung vom Lager wird amt-
sech geprüft, ob Branntwein zu dem Abgabe-
satze: zu dem die Abfertigung erfolgen soll,
da Lagerbuche angeschrieben steht (§ 24). Bei
en jährlich einmal zu bewirbenden Be-
andsaufnahmen ist die gesamte im Lager
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vorhandene Alkoholmenge in Gegenwart des
Lagerbesitzers festzustellen. Ergeben sich Fehl-
mengen, so sind sie — zutreffendenfalls jedoch
nur bis zu 1,5% — abgabefrei zu lassen,
wenn nicht im Lager Hinterziehungen begangen
worden sind (Schwundnachlaß). Ahnliches
gilt, wenn Branntwein durch zufällige Ereig-
nisse, z. B. Zerspringen von Lagerfässern, zu-
grunde gegangen ist. Die Fehl= oder Verlust-
mengen sind im Lagerbuch abzuschreiben.
Geschieht dies bei Branntwein, der der
Waischbottichsteuer unterlegen hat, so wird
diese für Mindestmengen von 501 mit 0,16 M.
für das Liter vergütet (§§ 27—32, 21). Mehr-
befunde sind mit 70 Pf. für das Liter und
gegebenenfalls mit dem höchsten in Betracht
kommenden Zuschlagsatze anzuschreiben (8 32
Abs. 4). Wegen der Benutzung öffentlicher
;iederlagen zur Lagerung von Branntwein
vgl. die §8 37, 38.
e. Abfertigung zur Reinigungsan-
stalt. Sie erfolgt ähnlich wie diejsenige zum
Lager; insbesondere kann auch hier bedingungs-
weise von der Ermittelung der Alkoholmenge
abgesehen werden (RO. 8§ 12, 13). S. hierüber,
über Behandlung des Branntweins in der
Reinigungsanstalt und über die Abfertigung
aus dieser unter Branntweinreinigungs-
anstalten.
65. Abfertigung zur Ausfuhr s. Steuer-
freiheit des Branntweins IIIc.
2. Bei den Abfertigungen und Be-
standsaufnahmen sind die Bestimmungen
der AO. (§8 1—15) zu beachten. Sie erfolgen
in der Regel durch zwei Beamte (GEB. 8 9);
für Lager und Reinigungsanstalten Rönnen
ständige Abfertigungsstellen errichtet werden
(GB. § 12). Die gewöhnlichen Abfertigungen,
wie die Steuerkontrolle, erfolgen gebührenfrei;
nur in Ausnahmefällen, namentlich wenn es
sich um eine Entschädigung für den Aufwand
an Beamtenkräften handelt, der durch die Ge-
währung einer Vergünstigung in der Steuer-
behandlung oder durch schuldhafte Versäu-
mungen oder Verzögerungen bedingt wird,
sind Gebühren (oder Verwaltungskostenbei-
träge) zu erheben (G. vom 24. Juni 1887 § 11
Abs. 3; GB. 8§ 69—79). Besondere Vorschrif-
ten regeln u. a. noch die Bestellung von Be-
vollmächtigten seitens der Gewerbetreibenden,
die Stellung von Abfertigungsräumen, Stall-
räumen, Wohnungen für Beamte (nur bei
Lagern und Reinigungsanstalten und nur im
Bedürfnisfalle), Beschaffung und Aufbewah-
rung von Wiege-, Bevisions= und Meßgerät-
schaften, Leistung von Hilfsdiensten an Beamte
und deren Sicherung gegen Gefährdung (GB.
§8 32—37, 41—43), sowie endlich die Behand-
lung des durch Ausspülen, Auslaugen usw.
entleerter Branntweinfässer u. dgl. gewonnenen,
meist noch schwach alkoholhaltigen Spülwassers
(6B. 88 48, 60).
g) Steuererhebung und Stundung.
Binnen drei Tagen, nachdem bei der Abfer-
tigung zur Versteuerung der auf den Brannt-
wein entfallende Steuerbetrag dem Zahlungs-
flichtigen mitgeteilt ist, ist er zu entrichten
GB. 5 50 Abs. 2), falls nicht Stundung
(s. d.) eintritt. Diese ist gegen Bestellung voller