Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Brausteuer. 
tierung der B. ist nicht zulässig. Forderungen 
und Nachforderungen von B. sowie Ersatz- 
ansprüche verjähren binnen Jahresfrist (6 8 
a. a. O.). Der Anspruch auf Nachzahlung 
defraudierter Gefälle erlischt erst in drei Jah- 
ren (§ 40 a. a. O.). 
ch Sicherung und Kontrollierung der 
Steuerentrichtung. Um der Steuerbehörde 
Kenntnis von der Eröffnung eines Brauerei-= 
betriebes zu verschaffen, muß derjenige, welcher 
brauen will, mindestens acht Tage vor An- 
fang des Betriebes eine ANachweisung ein- 
reichen, worin die Betriebsräume und Geräte 
(Maisch= usw. Gefäße) — letztere unter Angabe 
ihres Rauminhalts — angezeigt werden. Von 
eränderungen in den Betriebsräumen oder 
an den Gefäßen ist binnen drei Tagen Anzeige 
zu machen (§ 9 des G.). Wenn außerdem das 
Gesetz (§ 10) Inhabern von Brauereien, sowie 
Personen, welche Braupfannen verfertigen oder 
Handel damit treiben, die Verpflichtung auf- 
erlegt, Pfannen nicht aus ihren Händen zu 
geben, bevor sie es der Steuerbehörde ange- 
zeigt und von dieser eine Bescheinigung dar- 
über erhalten haben, so soll damit sichergestellt 
werden, daß die Einrichtung einer Brauerei 
auch bekannt wird, selbst wenn der Brauer 
die ihm obliegende Anzeige unterlassen sollte. 
Die weiteren Kontrollevorschriften sollen die 
Versteuerung der zur Verwendung kommenden 
steuerpflichtigen Braustoffe sichern. Diesem 
wecke dient in erster Linie die vorgesehene 
Uberwachung der Brauakte. Um die Behörde 
in den Stand zu setzen, hierfür Beamtenkräfte 
verfügbar zu machen, muß ihr die Brau- 
anmeldung (s. o. unter c), wenn des Vor- 
mittags gemaischt werden soll, spätestens am 
Vachmittage des vorhergehenden Tages, und 
wenn nachmittags gemaischt werden soll, spä- 
testens am Vormittage desselben Tages drei 
Stunden vorher, und zwar in den Dienst- 
stunden, erstattet werden (6 17 des G.). Auch 
dürfen die Einmaischungen nicht in den Nacht- 
stunden (6§ 19 des G.) erfolgen. Der Brauer 
ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuer- 
beamten zur angezeigten Stunde abzuwarten. 
Bei dessen Eintreffen ist sogleich in seiner 
egenwart das Braumaterial auf einer vom 
Brauer zu stellenden Wage (§ 12 des G.) ab- 
zuwiegen und mit der Einmaischung, die regel- 
mäßig ohne Nachmaischen zu erfolgen hat 
& 21 des G.), zu beginnen (8 20 des C.. 
er Beamte hat dann dem Brauverfahren 
beizuwohnen (Brauwache), bis eine Zumaischung 
mit Vorteil nicht mehr ausführbar ist (Ausf- 
Vorschr. Ziff. 13). Gewöhnlich wird die Uber- 
führung der Würze auf die Braupfanne 
zum Kochen abgewartet. Erscheint der Be- 
ente nicht, so darf der Brauer erst, nach- 
em eine Stunde gewartet wurde, die Ein- 
Gaischung verrichten (§ 20 des G.). Hat die 
1 immaischung nicht überwacht werden können, so 
"4 l in der Regel die Ermittlung des Bierzuges 
attfinden (Ausf Vorschr. zit 13 Abs. 6). Dies 
aber deswegen, weil die Menge des gezogenen 
undres — bei der Annahme eines rationellen 
en gleichmäßigen Betriebes — wenigstens 
deien Büchschluß auf die Menge der verwen- 
en Braustoffe zuläßt. Der Rauminhalt der 
  
301 
zur Vermessung des Bierzuges dienenden Ge- 
fäße muß unter Feststellung einer Skala, an 
der die jeweilige Befüllung zu ersehen ist, 
amtlich ermittelt und festgehalten werden. Es 
bestehen wegen der Vermessung und Bezeich- 
nung der Geräte spezielle Vorschriften (8 11 
des G. und AusfVorschr. Ziff. 8). 
Daß nur an den angezeigten Tagen und 
Stunden eingemaischt wird, ist durch Uber- 
wachung — häufige Revisionen, Einsicht in 
das ausliegende Steuerbuch, welches die fort- 
laufenden Brauanmeldungen und die steueramt- 
lichen Quittungen enthält (Ausf Vorschr. Ziff. 11) 
— seitens der Aufsichtsorgane sicherzustellen. 
Um die Uberwachung des Betriebes zu er- 
leichtern und heimliche Einmaischungen und 
Nachmaischungen zu verhüten, sind bezüglich 
der Aufbewahrung der sofort verwendbaren 
Braustoffe (Malzschrot und Surrogate) — also 
nicht für ungemälztes Getreide und ungeschro- 
tenes Malz — gewisse Beschränkungen vor- 
gesehen. Weiter ist in Ansehung der zucker- 
haltigen Surrogatstoffe eine Buchführung für 
den Brauer vorgeschrieben, für den Verbrauch 
aller Surrogate aber eine Generaldeklaration 
und eine dieser Deklaration entsprechende Ver- 
wendung angeordnet. Der Uberwachung des 
Brauereibetriebes dient auch die Vorschrift, daß 
bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Braue- 
rei und Brennerei für die letztere, falls nicht 
die von der Brauerei zu entrichtende Steuer 
fixiert ist, reines Malzschrot nicht verwendet 
werden darf, das zur Brennerei bestimmte 
Walz vielmehr vor dem Schroten auf der 
Mühle wenigstens zum vierten Teile mit un- 
gemalztem oggen vermischt werden muß. 
Bezüglich der Einzelheiten aller dieser Kon- 
trollen wird auf die §8 13, 14, 15, 18, 19 u. 
20 des G. sowie Ziff. 9, 10 u. 12 der Ausf- 
Vorschr. verwiesen. Es sei nur noch bemertkt, 
daß die schützenden Kontrollen gegen heimliche 
Verwendung der Zuckerstoffe deshalb am 
weitesten gehen, weil der Mißbrauch dieser 
Stoffe keiner vorbereitenden Operation (Ein- 
teigen, Kochen, Abläutern) bedarf, sie vielmehr 
ohne weiteres in den verschiedensten Stadien 
des Brauprozesses mit mehr oder weniger Er- 
folg zugesetzt werden können. 
5 Besondere Erhebungsweisen der B. 
Die B. wird auch im Wege der Fixation und 
als Vermahlungssteuer erhoben (s. Abfin- 
dung, Brausteuerfixation und Vermah- 
lungssteuer). 
ssErstattung und Vergütung der B. 
Der Anspruch auf Ersatz wegen zuviel oder 
zur Ungebühr entrichteter Steuer kann nur 
innerhalb Jahresfrist, von dem Tage des Ein- 
tritts der Zahlungsverpflichtung oder der Zah- 
lung ab gerechnet, erhoben werden. Außer in 
dem Falle der Ersatzpflicht kann Erstattung 
erfolgen, wenn vollständig erwiesen ist, daß 
1. entweder die zur Einmaischung bestimmten 
Braustoffe vor der beabsichtigten Verwendung 
durch Zufall vernichtet oder derart beschädigt 
worden sind, daß ihre Verwendung zur Bier- 
bereitung nicht möglich erscheint, oder 2. sonst 
aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die 
deklarierte Bierbereitung nicht hat stattfinden 
können, vorausgesetzt, daß in jedem dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.