Brausteuer.
tierung der B. ist nicht zulässig. Forderungen
und Nachforderungen von B. sowie Ersatz-
ansprüche verjähren binnen Jahresfrist (6 8
a. a. O.). Der Anspruch auf Nachzahlung
defraudierter Gefälle erlischt erst in drei Jah-
ren (§ 40 a. a. O.).
ch Sicherung und Kontrollierung der
Steuerentrichtung. Um der Steuerbehörde
Kenntnis von der Eröffnung eines Brauerei-=
betriebes zu verschaffen, muß derjenige, welcher
brauen will, mindestens acht Tage vor An-
fang des Betriebes eine ANachweisung ein-
reichen, worin die Betriebsräume und Geräte
(Maisch= usw. Gefäße) — letztere unter Angabe
ihres Rauminhalts — angezeigt werden. Von
eränderungen in den Betriebsräumen oder
an den Gefäßen ist binnen drei Tagen Anzeige
zu machen (§ 9 des G.). Wenn außerdem das
Gesetz (§ 10) Inhabern von Brauereien, sowie
Personen, welche Braupfannen verfertigen oder
Handel damit treiben, die Verpflichtung auf-
erlegt, Pfannen nicht aus ihren Händen zu
geben, bevor sie es der Steuerbehörde ange-
zeigt und von dieser eine Bescheinigung dar-
über erhalten haben, so soll damit sichergestellt
werden, daß die Einrichtung einer Brauerei
auch bekannt wird, selbst wenn der Brauer
die ihm obliegende Anzeige unterlassen sollte.
Die weiteren Kontrollevorschriften sollen die
Versteuerung der zur Verwendung kommenden
steuerpflichtigen Braustoffe sichern. Diesem
wecke dient in erster Linie die vorgesehene
Uberwachung der Brauakte. Um die Behörde
in den Stand zu setzen, hierfür Beamtenkräfte
verfügbar zu machen, muß ihr die Brau-
anmeldung (s. o. unter c), wenn des Vor-
mittags gemaischt werden soll, spätestens am
Vachmittage des vorhergehenden Tages, und
wenn nachmittags gemaischt werden soll, spä-
testens am Vormittage desselben Tages drei
Stunden vorher, und zwar in den Dienst-
stunden, erstattet werden (6 17 des G.). Auch
dürfen die Einmaischungen nicht in den Nacht-
stunden (6§ 19 des G.) erfolgen. Der Brauer
ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuer-
beamten zur angezeigten Stunde abzuwarten.
Bei dessen Eintreffen ist sogleich in seiner
egenwart das Braumaterial auf einer vom
Brauer zu stellenden Wage (§ 12 des G.) ab-
zuwiegen und mit der Einmaischung, die regel-
mäßig ohne Nachmaischen zu erfolgen hat
& 21 des G.), zu beginnen (8 20 des C..
er Beamte hat dann dem Brauverfahren
beizuwohnen (Brauwache), bis eine Zumaischung
mit Vorteil nicht mehr ausführbar ist (Ausf-
Vorschr. Ziff. 13). Gewöhnlich wird die Uber-
führung der Würze auf die Braupfanne
zum Kochen abgewartet. Erscheint der Be-
ente nicht, so darf der Brauer erst, nach-
em eine Stunde gewartet wurde, die Ein-
Gaischung verrichten (§ 20 des G.). Hat die
1 immaischung nicht überwacht werden können, so
"4 l in der Regel die Ermittlung des Bierzuges
attfinden (Ausf Vorschr. zit 13 Abs. 6). Dies
aber deswegen, weil die Menge des gezogenen
undres — bei der Annahme eines rationellen
en gleichmäßigen Betriebes — wenigstens
deien Büchschluß auf die Menge der verwen-
en Braustoffe zuläßt. Der Rauminhalt der
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zur Vermessung des Bierzuges dienenden Ge-
fäße muß unter Feststellung einer Skala, an
der die jeweilige Befüllung zu ersehen ist,
amtlich ermittelt und festgehalten werden. Es
bestehen wegen der Vermessung und Bezeich-
nung der Geräte spezielle Vorschriften (8 11
des G. und AusfVorschr. Ziff. 8).
Daß nur an den angezeigten Tagen und
Stunden eingemaischt wird, ist durch Uber-
wachung — häufige Revisionen, Einsicht in
das ausliegende Steuerbuch, welches die fort-
laufenden Brauanmeldungen und die steueramt-
lichen Quittungen enthält (Ausf Vorschr. Ziff. 11)
— seitens der Aufsichtsorgane sicherzustellen.
Um die Uberwachung des Betriebes zu er-
leichtern und heimliche Einmaischungen und
Nachmaischungen zu verhüten, sind bezüglich
der Aufbewahrung der sofort verwendbaren
Braustoffe (Malzschrot und Surrogate) — also
nicht für ungemälztes Getreide und ungeschro-
tenes Malz — gewisse Beschränkungen vor-
gesehen. Weiter ist in Ansehung der zucker-
haltigen Surrogatstoffe eine Buchführung für
den Brauer vorgeschrieben, für den Verbrauch
aller Surrogate aber eine Generaldeklaration
und eine dieser Deklaration entsprechende Ver-
wendung angeordnet. Der Uberwachung des
Brauereibetriebes dient auch die Vorschrift, daß
bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Braue-
rei und Brennerei für die letztere, falls nicht
die von der Brauerei zu entrichtende Steuer
fixiert ist, reines Malzschrot nicht verwendet
werden darf, das zur Brennerei bestimmte
Walz vielmehr vor dem Schroten auf der
Mühle wenigstens zum vierten Teile mit un-
gemalztem oggen vermischt werden muß.
Bezüglich der Einzelheiten aller dieser Kon-
trollen wird auf die §8 13, 14, 15, 18, 19 u.
20 des G. sowie Ziff. 9, 10 u. 12 der Ausf-
Vorschr. verwiesen. Es sei nur noch bemertkt,
daß die schützenden Kontrollen gegen heimliche
Verwendung der Zuckerstoffe deshalb am
weitesten gehen, weil der Mißbrauch dieser
Stoffe keiner vorbereitenden Operation (Ein-
teigen, Kochen, Abläutern) bedarf, sie vielmehr
ohne weiteres in den verschiedensten Stadien
des Brauprozesses mit mehr oder weniger Er-
folg zugesetzt werden können.
5 Besondere Erhebungsweisen der B.
Die B. wird auch im Wege der Fixation und
als Vermahlungssteuer erhoben (s. Abfin-
dung, Brausteuerfixation und Vermah-
lungssteuer).
ssErstattung und Vergütung der B.
Der Anspruch auf Ersatz wegen zuviel oder
zur Ungebühr entrichteter Steuer kann nur
innerhalb Jahresfrist, von dem Tage des Ein-
tritts der Zahlungsverpflichtung oder der Zah-
lung ab gerechnet, erhoben werden. Außer in
dem Falle der Ersatzpflicht kann Erstattung
erfolgen, wenn vollständig erwiesen ist, daß
1. entweder die zur Einmaischung bestimmten
Braustoffe vor der beabsichtigten Verwendung
durch Zufall vernichtet oder derart beschädigt
worden sind, daß ihre Verwendung zur Bier-
bereitung nicht möglich erscheint, oder 2. sonst
aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die
deklarierte Bierbereitung nicht hat stattfinden
können, vorausgesetzt, daß in jedem dieser