Brausteuerfixation — Brennereien.
Betriebe befindlichen Brauereien betrug im
Rechnungsjahre 1903: 6404, im Rechnungs-
jahre 1902: 6581, während 1884 noch 10 520,
1873 aber 13561 Brauereien im Betriebe waren.
Die AMeenge der verwendeten steuerpflichti-
gen Braustoffe betrug 1903: 7711694 dz Ge-
treide und 136646 dz Malzersatzstoffe. Die ent-
sprechenden Zahlen für 1902 waren: 7458.086 dz
Getreide, 134435 dz Malzersatzstoffe. An Brau-
steuer — abzüglich der Vergütungen für aus-
geführtes Bier — wurden 1903: 31437 793 Al.,
im r 1902: 30611 475 M. erhoben. Die
Menge des gewonnenen Bieres betrug 1903:
43364398 hl gegenüber 42226391 hl im Rech-
nungsjahre 1902. Auf 1 hl Bier entfiel durch-
schnittlich an Brausteuer 0,73 M. Die Uber-
gangsabgabe vom Bier brachte im Jahre 1903:
3599041 M., der Eingangszoll vom Bier:
3997034 MMl. Von der Einnahme an B.
und Ubergangsabgaben fließen 15% an Er-
hebungs= und erwaltungskosten in die
Landeskassen (RV. Art. 38 Abs. 2 Ziff. 30,.
VI. Kommunale Abgabenerhebungvon
Bier usw. Nach dem Brausteuergesetz (§ 44
Abs. 3) sind hinsichtlich der Abgabenerhebung
von Bier, Essig und Malz für Rechnung der
RKommunen und Korporationen die Bestim-
mungen in Art. 5 § 7 des Zollvereinigungs-
vertrages vom 8. Juli 1867 (Böl. 90) in
Kraft geblieben. Die danach zulässige Er-
hebung solcher Abgaben ist ihrer Höhe nach
beschränkt. Die Ziff. I des Art. 5 des Zoll-
vereinigungsvertrages ist weggefallen (6.,
betr. Abänderung des Zollvereinigungsver-
trages, vom 27. Mai 1885 — KRGBl. 109).
S. Bier II.
Brausteuerfixation ist die durch Vertrag
— also im Wege freien Ubereinkommens mit
einem Brauer — erfolgende Festsetzung einer
Abfindungssumme, durch deren Zahlung die
Brausteuer (s. d.) für einen bestimmten Zeit-
raum entrichtet werden soll (G. wegen Er-
hebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 —
Rl. 153 ff. — § 4; AusfVorschr. vom 5. Juli
1888 — Abg 3ZBl. 637 ff. — Ziff. 3). Bei der B.
soll tunlichst derselbe Steuerbetrag erhoben
werden, welcher bei der Einzelversteuerung
zu zahlen sein würde. Es muß also nach
bestimmten, hier nicht näher darzustellenden
orschriften der voraussichtliche Verbrauch an
steuerpflichtigen Braustoffen für die Bemessung
der Abfindungssumme ermittelt werden. Der
Steuerbetrag soll für die Fixationsperiode
ein Jahr, ausnahmsweise Bürzer) in der Regel
Unveränderlich festgesetzt werden. Bei dem
angel an ausreichend sicheren Anhalts-
punkten für die Verbrauchsschätzung kann sich
ausnahmsweise die Fixation auf Festsetzung
eines Mindeststeuerbetrags neben Verabredung
seiner eventuellen Erhöhung durch Nachver-
— beschränken (B. mit Nachversteue-
rung). Die Nachsteuer wird am Schlusse der
Firationsperiode von der Menge der Brau-
stoffe erhoben, welche über die der B. zugrunde
gelegte Menge hinaus verarbeitet worden sind.
5 rauer, welche steuerpflichtige Stoffe verschie-
ener Art verwenden, werden — abgesehen
von Ausnahmefällen (AusfVorschr. Anl. IZiff. 5)
zur B. nur zugelassen, wenn sie dieselbe
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bezüglich aller Stoffe eingehen. Die Abfin-
dungssumme ist zum voraus mindestens in
monatlichen Raten zu zahlen. Der Fixat hat
ein Brauregister zu führen, in das er späte-
stens eine Stunde vor Beginn der jedesmaligen
Braueinmaischung u. a. das Gewicht der zu
verwendenden Braustoffe sowie Menge und
Art des zu ziehenden Bieres einzutragen hat.
Den revidierenden Steuerbeamten steht das
BRecht zu, die Vorräte an steuerpflichtigen Brau-
stoffen vor der Einmaischung zu verwiegen
und den Bierzug zu vermessen. Wegen aller
näheren Bestimmungen über die B., nament-
lich auch wegen der Voraussetzungen einer
Aufhebung des Fixationsvertrages vor dessen
Ablauf und wegen der besonderen Behandlung
der Haustrunkbrauereien, die wegen der Größe
des Haushalts keinen Anspruch auf Herstellung
des steuerfreien Haustrunks (s. Haustrunk,
steuerfreier) haben, muß auf die Ausführungs-
vorschriften verwiesen werden.
Brausteuergemeinschaft s. Brausteuer I.
Brauzwang ist das mit einer Brauerei oder
Braugerechtigkeit oder einer Schankstätte ver-
bundene Recht, die Konsumenten zu zwingen,
daß sie das Bier ausschließlich von dem Be-
rechtigten beziehen. S. im übrigen Zwangs-
und Bannrechte.
Breite der Wagenladungen. Ihre Fest-
setzung ist im allgemeinen Gegenstand ver-
kehrspolizeilicher Anordnung. Für Kunst-
straßen ist sie für den Geltungsbereich der
V. vom 11. März 1839, betr. den Verkehr auf
Kunststraßen (GS. 80), durch § 11 dieser V.
und durch Ziff. 20 der zusätzlichen Bestimmun-
gen zum Chausseegeldtarif vom 29. Febr. 1840
(G#. 94) auf 9 Fuß beschränkt. In der Prov.
Hannover beträgt nach § 29 des G. über
die Wegegeldserhebung usw . vom 4. Dez. 1834
(Hann GS. 319), abgesehen von den Land-
straßen (ogl. G. über Gemeindewege und
Landstraßen vom 28. Juli 1851 — HannG.
Abt. 1 S. 141 — § 75), die zulässige Breite
11 Calenberger Fuß. S. Wege (öffentliche)
unter V.
Brennereien. I. Die B. werden von dem
Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni 1887 und
der BrennO. (s. wegen den Abkürzungen in
diesem Artikel Branntweinbesteuerung I.)
nach ihrer Betriebsweise in landwirtschaftliche,
Materialbrennereien und gewerbliche B. ein-
geteilt (Brenn O. 8 2.)
II. Als landwirtschaftliche B. gelten die-
jenigen, ausschließlich Getreide oder Rartoffeln
verarbeitenden Brennereien, bei deren Betriebe
die sämtlichen Rüchstände in einer oder mehre-
ren den Eigentümern oder Besitzern der B. ge-
hörenden oder von ihnen betriebenen Wirtschaf-
ten verfüttert werden und der erzeugte Dünger
vollständig auf dem, jenen gehörigen oder von
ihnen bewirtschafteten Grund und Boden ver-
wendet wird. Als landwirtschaftliche
Genossenschaftsbrennerei gilt eine B.,
wenn die Eigentümer oder Besitzer vorstehende
Bedingungen nicht in einer für gemeinschaft-
liche Rechnung betriebenen Landwirtschaft,
sondern in ihren für getrennte Rechnung ge-
führten Landwirtschaftsbetrieben erfüllen. Er-
schwerte Bedingungen gelten für die B.,