Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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die erst nach dem 1. Sept. 1902 betriebs- 
fähig geworden sind. Bei ihnen müssen näm- 
lich außerdem die zur Verarbeitung kom- 
menden MBohstoffe an Kartoffeln und Getreide 
— außer Boggen, Weizen, Hafer und Gerste — 
in der Hauptsache vom Brennereibesitzer selbst 
gewonnen sein, bei Genossenschaftsbrennereien 
müssen sie von den Besitzern nach Verhältnis 
ihrer Beteiligung an der Brennerei geliefert 
und die sämtlichen Rückhstände in dem gleichen 
Verhältnis verfüttert werden (ogl. G. vom 
24. Juni 1887 §F 41, 1; BrennpO. . 4—60. In 
letzteren Bestimmungen ist genauer angegeben, 
wann diese Voraussetzungen als zutreffend zu 
betrachten und inwiefern Ausnahmen davon 
zugelassen sind (z. B. bei Biehseuchen, für den 
Zwischenbetrieb mit Material). Landwirt- 
schaftliche B. sind am Kontingent beteiligt und 
berechtigt, Maischbottichsteuer zu entrichten, 
wenn sie nicht statt deren den Zuschlag zur Ver- 
brauchsabgabe zu zahlen wünschen. S. im übri- 
en die Artikel Branntweinbesteuerung 
nsbesondere Ha, b 1, IV, VI), Branntwein- 
verbrauchsabgabe t(insbesondere lle 15, 
III 1, 4), Brenusteuer, Kontingentierung 
der Branntweinsteuer und Maischbottich- 
steuer. 
III. Als Materialbrennereien gelten die 
B., die lediglich nichtmehlige Stoffe, d. i. solche 
Stoffe, die kein Stärkemehl enthalten (Wein, 
Obst, Beeren u. dgl.) — mit Ausnahme von 
Melasse, Rüben und Rübensaft —, verarbeiten 
(§ 41, III Abs. 1 des bezeichneten G.; BrennO. 
§8 3 u. 7). Sie sind gleichfalls am Kontingent 
beteiligt, entrichten aber nicht mehr, wie früher, 
die Materialsteuer (obwohl hierfür im Gesetz — 
#§ 41, III Abs. 2 — noch Sätze enthalten sind), 
sondern statt deren den Zuschlag zur Ver- 
brauchsabgabe. S. die Artikel Branntwein- 
besteuerung (insbesondere UHa, b 1, IV, Vh, 
Branntweinverbrauchsabgabe t(insbe- 
sondere IIee Za, III 1, 3) und Kontingen- 
tierung der Branntweinsteuer. 
IV. ewerbliche B. sind alle B., die weder 
zu den landwirtschaftlichen noch zu den Ma- 
terialbrennereien gehören. Insbesondere ge- 
hören hierher die B., die Rübenstoffe (Melasse, 
Rüben, Rübensaft) oder andere mehlige Stoffe 
als Getreide oder Kartoffeln (z. B. Zellstoff) 
verarbeiten (§42,1 des bezeichneten G.; BrennO. 
§§ 8 u. 9). Die genannten B. sind am Kon- 
tingent nur beteiligt, sofern sie ein solches 
bereits besitzen. Sie entrichten keine Maisch- 
bottichsteuer, sondern statt ihrer den Zuschlag 
zur Verbrauchsabgabe. S. die Artikel Brannt- 
weinbesteuerung (insbesondere IIb 1, 3, IV, 
VI), Branntweinverbrauchsabgabe (lins- 
besondere III 1, 2), Brennsteuer, Kontin- 
gentierung der Branntweinsteuer. 
V. Nach anderen Gesichtspunkten unter- 
scheidet man noch Kartoffel-, Getreide-, Melasse-, 
Zellstoffbrennereien (s. d.), Hefebrennereien. 
Wegen der Unterscheidung von Abfindungs- 
und Verschlußbrennereien (Sammelgefäß= und 
Meßuhrbrennereien) s. Branntweinver- 
brauchsabgabe lle 3. 
Brennsteuer. Der Zwech, den man mit 
Einführung der B. verfolgte, und die Ver- 
wendung ihrer Erträge ergibt sich aus dem 
  
Brennsteuer — Briefgeheimnis. 
Artikel Branntweinbesteuerungl(unter II#h 
und Steuerfreiheit des Branntweins 
(unter ). Wegen der Abkürzungen in diesem 
Artikel s. ranntweinbesteuerung III. 
Hier sind noch die Erhebungssätze und die 
Art ihrer Erhebung zu behandeln, indem im 
übrigen der Hinweis genügt, daß die B. einen 
Zuschlag zur Branntweinverbrauchsabgabe 
darstellt und daher denselben Vorschriften 
unterliegt, wie dieser (Branntweinsteuergesetz 
vom 24. Juni 1887 in der Fassung des G. 
vom 7. Juli 1902 § 4340). Die B., von der 
Brennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 
200 hl frei sind, wird erhoben für die Erzeugung 
von 200—300 hl mit je 2 M., für die nächsten 
100 hl mit je 2,50 M. und so steigend bis 
zum Betrage von 6.50 Al. vom Hektoliter 
reinen Alkohols. Die Steuer will, wie sich aus 
diesem Tarif ergibt, die Rleineren Brennereien 
erheblich geringer belasten als die größeren; 
sie hat außerdem noch mehrere Abstufungen, 
die denselben Zweck einer Belastung der 
größeren, mehr spekulativen Zwecken dienen- 
den Brennereien zugunsten der kRleineren mehr 
durch das landwirtschaftliche Interesse gebotenen 
haben. So entrichten gewerbliche Brenne- 
reien, die Melasse, Rüben oder Rüben- 
saft verarbeiten, soweit sie eine gewisse 
Jahreserzeugung überschreiten, nach dem 1. Juli 
1895 neu entstandene Brennereien dieser Art 
und Zellstoffbrennereien ohne diese Ein- 
schränkung eine erhöhte B. Gehen Mielasse- 
brennereien zur Hefenbereitung über, so 
tritt unter Umständen eine weitere Erschwerung 
ein. Auch landwirtschaftliche Brenne- 
reien, die einen Sommerbrand durchführen 
(s. Branntweinbesteuerung IIb 2), zahlen, 
wenn sie Kartoffeln oder Mais verarbeiten, eine 
besondere B., die wiederum für Maischbottich- 
steuer entrichtende Brennereien ermäßigt wird 
oder — bei kleineren — ganz in Fortfall 
kommt. Umgekehrt wird — worin eine weitere 
Begünstigung der kleinen Getreidebrenne- 
reien liegt — in diesen die B. erst für eine 
Erzeugung von 300 hl ab und in den ersten 
Klassen zu ermäßigten Sätzen erhoben. Auch 
für landwirtschaftliche Genossenschaftsbren- 
nereien, die am 1. April 1895 schon bestan- 
den haben, tritt eine Ermäßigung ein 6 43 a 
a. a. O.; Brenn O. 8§ 172—176). Die B. ist vom 
Brennereibesitzer zu entrichten, sobald 
in Verschlußbrennereien die erzeugte Alkohol= 
menge amtlich festgestellt . loge Brannt- 
weinverbrauchsabgabe lle 9 oder in Ab- 
findungsbrennereien die Berechnung der steuer- 
pflichtigen Alkoholmenge stattgefunden hat 
(#. ua. O. IIg). Der Steuerbetrag ist binnen 
drei Tagen nach Mitteilung zu zahlen; eine 
Stundung findet nicht statt (GB. 88 49 
u. 50). Wegen der Aufrechnung gegen Kon- 
tingentswerte s. unter Kontingentschein. 
Die B. hat Ahnlichkeit mit der früher erhobenen, 
inzwischen beseitigten Zuckerbetriebssteuer (l. 
Zuckersteuer IE. 
Briefgeheimnis, unter welches nicht nur 
Briefe im engeren Sinne, sondern alle durch 
die Post beförderten Sendungen, ingleichen 
auch die Telegramme fallen, ist unverletzlich 
(Postgesetz vom 28. Okt. 1871 — REBl.347 —
	        
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