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die erst nach dem 1. Sept. 1902 betriebs-
fähig geworden sind. Bei ihnen müssen näm-
lich außerdem die zur Verarbeitung kom-
menden MBohstoffe an Kartoffeln und Getreide
— außer Boggen, Weizen, Hafer und Gerste —
in der Hauptsache vom Brennereibesitzer selbst
gewonnen sein, bei Genossenschaftsbrennereien
müssen sie von den Besitzern nach Verhältnis
ihrer Beteiligung an der Brennerei geliefert
und die sämtlichen Rückhstände in dem gleichen
Verhältnis verfüttert werden (ogl. G. vom
24. Juni 1887 §F 41, 1; BrennpO. . 4—60. In
letzteren Bestimmungen ist genauer angegeben,
wann diese Voraussetzungen als zutreffend zu
betrachten und inwiefern Ausnahmen davon
zugelassen sind (z. B. bei Biehseuchen, für den
Zwischenbetrieb mit Material). Landwirt-
schaftliche B. sind am Kontingent beteiligt und
berechtigt, Maischbottichsteuer zu entrichten,
wenn sie nicht statt deren den Zuschlag zur Ver-
brauchsabgabe zu zahlen wünschen. S. im übri-
en die Artikel Branntweinbesteuerung
nsbesondere Ha, b 1, IV, VI), Branntwein-
verbrauchsabgabe t(insbesondere lle 15,
III 1, 4), Brenusteuer, Kontingentierung
der Branntweinsteuer und Maischbottich-
steuer.
III. Als Materialbrennereien gelten die
B., die lediglich nichtmehlige Stoffe, d. i. solche
Stoffe, die kein Stärkemehl enthalten (Wein,
Obst, Beeren u. dgl.) — mit Ausnahme von
Melasse, Rüben und Rübensaft —, verarbeiten
(§ 41, III Abs. 1 des bezeichneten G.; BrennO.
§8 3 u. 7). Sie sind gleichfalls am Kontingent
beteiligt, entrichten aber nicht mehr, wie früher,
die Materialsteuer (obwohl hierfür im Gesetz —
#§ 41, III Abs. 2 — noch Sätze enthalten sind),
sondern statt deren den Zuschlag zur Ver-
brauchsabgabe. S. die Artikel Branntwein-
besteuerung (insbesondere UHa, b 1, IV, Vh,
Branntweinverbrauchsabgabe t(insbe-
sondere IIee Za, III 1, 3) und Kontingen-
tierung der Branntweinsteuer.
IV. ewerbliche B. sind alle B., die weder
zu den landwirtschaftlichen noch zu den Ma-
terialbrennereien gehören. Insbesondere ge-
hören hierher die B., die Rübenstoffe (Melasse,
Rüben, Rübensaft) oder andere mehlige Stoffe
als Getreide oder Kartoffeln (z. B. Zellstoff)
verarbeiten (§42,1 des bezeichneten G.; BrennO.
§§ 8 u. 9). Die genannten B. sind am Kon-
tingent nur beteiligt, sofern sie ein solches
bereits besitzen. Sie entrichten keine Maisch-
bottichsteuer, sondern statt ihrer den Zuschlag
zur Verbrauchsabgabe. S. die Artikel Brannt-
weinbesteuerung (insbesondere IIb 1, 3, IV,
VI), Branntweinverbrauchsabgabe (lins-
besondere III 1, 2), Brennsteuer, Kontin-
gentierung der Branntweinsteuer.
V. Nach anderen Gesichtspunkten unter-
scheidet man noch Kartoffel-, Getreide-, Melasse-,
Zellstoffbrennereien (s. d.), Hefebrennereien.
Wegen der Unterscheidung von Abfindungs-
und Verschlußbrennereien (Sammelgefäß= und
Meßuhrbrennereien) s. Branntweinver-
brauchsabgabe lle 3.
Brennsteuer. Der Zwech, den man mit
Einführung der B. verfolgte, und die Ver-
wendung ihrer Erträge ergibt sich aus dem
Brennsteuer — Briefgeheimnis.
Artikel Branntweinbesteuerungl(unter II#h
und Steuerfreiheit des Branntweins
(unter ). Wegen der Abkürzungen in diesem
Artikel s. ranntweinbesteuerung III.
Hier sind noch die Erhebungssätze und die
Art ihrer Erhebung zu behandeln, indem im
übrigen der Hinweis genügt, daß die B. einen
Zuschlag zur Branntweinverbrauchsabgabe
darstellt und daher denselben Vorschriften
unterliegt, wie dieser (Branntweinsteuergesetz
vom 24. Juni 1887 in der Fassung des G.
vom 7. Juli 1902 § 4340). Die B., von der
Brennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu
200 hl frei sind, wird erhoben für die Erzeugung
von 200—300 hl mit je 2 M., für die nächsten
100 hl mit je 2,50 M. und so steigend bis
zum Betrage von 6.50 Al. vom Hektoliter
reinen Alkohols. Die Steuer will, wie sich aus
diesem Tarif ergibt, die Rleineren Brennereien
erheblich geringer belasten als die größeren;
sie hat außerdem noch mehrere Abstufungen,
die denselben Zweck einer Belastung der
größeren, mehr spekulativen Zwecken dienen-
den Brennereien zugunsten der kRleineren mehr
durch das landwirtschaftliche Interesse gebotenen
haben. So entrichten gewerbliche Brenne-
reien, die Melasse, Rüben oder Rüben-
saft verarbeiten, soweit sie eine gewisse
Jahreserzeugung überschreiten, nach dem 1. Juli
1895 neu entstandene Brennereien dieser Art
und Zellstoffbrennereien ohne diese Ein-
schränkung eine erhöhte B. Gehen Mielasse-
brennereien zur Hefenbereitung über, so
tritt unter Umständen eine weitere Erschwerung
ein. Auch landwirtschaftliche Brenne-
reien, die einen Sommerbrand durchführen
(s. Branntweinbesteuerung IIb 2), zahlen,
wenn sie Kartoffeln oder Mais verarbeiten, eine
besondere B., die wiederum für Maischbottich-
steuer entrichtende Brennereien ermäßigt wird
oder — bei kleineren — ganz in Fortfall
kommt. Umgekehrt wird — worin eine weitere
Begünstigung der kleinen Getreidebrenne-
reien liegt — in diesen die B. erst für eine
Erzeugung von 300 hl ab und in den ersten
Klassen zu ermäßigten Sätzen erhoben. Auch
für landwirtschaftliche Genossenschaftsbren-
nereien, die am 1. April 1895 schon bestan-
den haben, tritt eine Ermäßigung ein 6 43 a
a. a. O.; Brenn O. 8§ 172—176). Die B. ist vom
Brennereibesitzer zu entrichten, sobald
in Verschlußbrennereien die erzeugte Alkohol=
menge amtlich festgestellt . loge Brannt-
weinverbrauchsabgabe lle 9 oder in Ab-
findungsbrennereien die Berechnung der steuer-
pflichtigen Alkoholmenge stattgefunden hat
(#. ua. O. IIg). Der Steuerbetrag ist binnen
drei Tagen nach Mitteilung zu zahlen; eine
Stundung findet nicht statt (GB. 88 49
u. 50). Wegen der Aufrechnung gegen Kon-
tingentswerte s. unter Kontingentschein.
Die B. hat Ahnlichkeit mit der früher erhobenen,
inzwischen beseitigten Zuckerbetriebssteuer (l.
Zuckersteuer IE.
Briefgeheimnis, unter welches nicht nur
Briefe im engeren Sinne, sondern alle durch
die Post beförderten Sendungen, ingleichen
auch die Telegramme fallen, ist unverletzlich
(Postgesetz vom 28. Okt. 1871 — REBl.347 —