Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Brieftauben — Brüche und Gruben. 
8§ 5; Telegraphengesetz vom 6. April 1892 — 
Rösl. 467 — § 8; s. auch Vll. Art. 33.). Die 
bei strafrechtlichen Untersuchungen und im 
Konkursverfahren notwendigen Ausnahmen 
sind in §§ 99—101 St PO. und § 121 fRO. ge- 
regelt. Post= und Telegraphenbeamte, welche 
sich einer Verletzung des B. durch Eröffnung 
oder Unterdrüchung von Briefen und Paketen, 
Fälschung, Eröffnung, Unterdrüchkung oder Mit- 
teilung von Depeschen bzw. Gestattung dieser 
Handlungen durch einen Dritten oder Hilfe- 
leistung dabei schuldig machen, unterliegen den 
Strafbestimmungen 88 354, 355 u. 358 StGB., 
während vorsätzliche und unbefugte Offnung 
eines Briefes durch einen Aichtbeamten nach 
§ 299 a. a. O. bestraft wird. Wegen Offnung 
mangelhaft verschlossener, unbestellbarer oder 
von der Post auggeschlossener Postsendungen 
durch den zuständigen Postbeamten s. §##s# 35 
bis 46, III der Postordnung vom 20. März 1900 
(ZBl. 53) mit Abänderungen vom 8. April 
und 12. Dezember 1901 (ZBl. 104, 429) s. auch 
5 schlagnahme. 
rieftauben sind durch G. vom 28. Mai 
1894 (RGBl. 463), betr. den Schutz der Brief- 
tauben und den Brieftaubenverkehr, im militäri- 
schen Interesse besonderen Bestimmungen 
unterworfen. Als Militärbrieftauben im Sinne 
der Gesetze gelten B., welche der Militär- 
(Warine-verwaltung gehören oder derselben 
gemäß, den von ihr erlassenen Vorschriften 
zur Verfügung gestellt und welche mit dem 
vorgeschriebenen Stempel versehen sind. Die 
Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen 
das Recht, Tauben zu halten, beschränkt ist, 
und nach welchen im Freien betroffene Tauben 
der freien Zueignung oder der Tötung unter- 
liegen, finden auf Militärbrieftauben Reine 
nwendung. Dasselbe gilt von landesgesetz- 
lichen Vorschriften, nach welchen Tauben, die 
imn ein fremdes Taubenhaus übergehen, dem 
Eigentümer des letzteren gehören. Sperrzeiten 
für den Taubenflug finden für die Reiseflüge 
der Militärbrieftauben keine Anwendung. Im 
übrigen dürfen Sperrzeiten für solche nur 
einen zusammenhängenden Zeitraum von 
ychstens se zehn Tagen im Frühjahr und 
Derbst umfassen. Sind längere als 10tägige 
Sperrzeiten eingeführt, so gelten für Militär= 
brieftauben immer nur die ersten zehn Tage. 
Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben 
genteßen den Schutz des Gesetzes erst dann, 
wenn in ortsüblicher Weise bekannt gemacht 
orden ist, daß der Züchter seine Tauben der 
Militärverwaltung zur Verfügung gestellt hat. 
Britettfabriken (Preß= oder Darrstein- 
kabriken) sind nicht nach GewO. § 16 geneh- 
migungspflichtig, auch wenn sie von anderen 
2 ersonen als dem Bergwerksbesitzer außerhalb 
es Gewinnungsorts betrieben werden (Erl. 
vom 9. Mai 1885 — ZBergr. 27, 8). Werden 
sie am Gewinnungsorte betrieben, so gehören 
sie zum Bergwerk (Erl. vom 1. Okt. 1874 — 
ZBergr. 16, 8). Holzbrikett-Kohlenanzünder-) 
labriken gehören nicht zu den Zündstoffabriken 
m Sinne der GewO. § 16 (PME. vom 22. Nov. 
2 S. auch Torfbrikettfabriken. 
si risante Sprengstoffe sind diejenigen, welche 
ch wegen ihrer zermalmenden Wirkung am 
  
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
  
  
  
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besten zu Sprengzwecken eignen, im Gegen- 
satz zu den impulsiven Sprengstoffen, 
welche vorwiegend als Treibmittel für Ge- 
schosse, und den fulminanten Sprengstoffen, 
welche vorwiegend als Zündmittel für andre 
Sprengstoffe Verwendung finden. Eine Auf- 
zählung der wichtigsten b. S. enthält 8 2 
Ar. 2 u. 3 der Polizeiverordnung, betr. den 
Verkehr mit Sprengstoffen, vom 19. Okt. 1893 
(Ml. 225). Die Lagerung der b. S. in Maga- 
zinen regelt die Allg V. f. des Md J. vom 
6. Febr. 1900 (MBl. 102). S. Sprengstoffe. 
Brosche für Hebammen ist eine von der 
Kaiserin Augusta gestiftete Auszeichnung, 
welche Hebammen nach 40jähriger tadelloser 
Dienstzeit verliehen wird. Fabrikarbeite- 
rinnen, welche 40 Jahre hindurch in indu- 
striellen Betrieben beschäftigt gewesen sind, er- 
halten ebenfalls die Goldene Brosche. Die 
Anträge gehen durch Vermittlung der Regie- 
rungspräsidenten, von den Landräten usw. an 
das Rabinett der Kaiserin (s. auch Goldenes 
Kreuz). 
Brüche und Gruben (Gräbereien) sind 
gewerbliche Anlagen, in denen Fossilien oder 
besondere Erdarten, wie Mergel, Ries, Sand, 
Lehm, Ton, Torf usw. gewerbsmäßig und nach 
besonderen Regeln gewonnen werden. Soweit 
sie unterirdisch betrieben werden, werden 
sie den Bergwerken (s. d.) zugerechnet. Für die 
über Tage betriebenen B. u. G., welche nicht 
bloß vorübergehend oder in geringem Umfange 
betrieben werden, gelten die Vorschriften über 
die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (s. d.) 
und Arbeiterinnen (s. d.) in Fabriken (Gew. 
§ 154 Abs. 2). Darüber, ob diese Voraus- 
setzungen vorliegen, entscheidet der Regierungs- 
präsident, im LPB. der Polizeipräsident. 
B. u. G., die von einem Unternehmer ge- 
werbsmäßig, wenn auch auf wechselnden 
Grundstückhen, oder die für größere Bauten 
z. B. von Eisenbahnen, Landstraßen oder 
Kanälen in größerem Umfange, wenn auch 
nur für die Dauer des Baues betrieben wer- 
den, stehen den Fabriken gleich. Solche B. 
u. G. dagegen, welche nur unregelmäßig für 
den eigenen land= und forstwirtschaftlichen Be- 
darf des Unternehmens betrieben werden, 
unterliegen den Bestimmungen nicht (AusfAnw. 
z. GewO. vom 1. Mai 1904 Ar. 274 — HWMVBl. 
123). Hinsichtlich der Beschäftigung der Ar- 
beiter an Sonn= und Festtagen sind Aus- 
nahmen zugelassen (( Sonntagsruhe im 
Gewerbebetrieb IV). Auf Grund der 
Gew O. 8§8 120e, 139a hat der Bundesrat 
über die Einrichtung und den Betrieb von 
Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetz- 
betrieben) Vorschriften erlassen; s. R#ek. 
vom 20. MAärz 1902 (Röl. 78). Die Beschäf- 
tigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern unterliegt Beschränkungen (8§ 10). 
Die Arbeitszeit der Arbeiter ist für bestimmte 
Verrichtungen geregelt (6 9). In den Werk- 
stätten der Steinmetzen und Steinhauer dürfen, 
abgesehen vom Austragen von Waren und von 
sonstigen Botengängen, Kinder (s. d.) nicht be- 
schäftigt werden (KinderschutzG. 8 4). Die in 
. u. G. gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten 
Personen sind nach & VG. 8 1 Abs. 1 Ziff. 1 der 
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