Brieftauben — Brüche und Gruben.
8§ 5; Telegraphengesetz vom 6. April 1892 —
Rösl. 467 — § 8; s. auch Vll. Art. 33.). Die
bei strafrechtlichen Untersuchungen und im
Konkursverfahren notwendigen Ausnahmen
sind in §§ 99—101 St PO. und § 121 fRO. ge-
regelt. Post= und Telegraphenbeamte, welche
sich einer Verletzung des B. durch Eröffnung
oder Unterdrüchung von Briefen und Paketen,
Fälschung, Eröffnung, Unterdrüchkung oder Mit-
teilung von Depeschen bzw. Gestattung dieser
Handlungen durch einen Dritten oder Hilfe-
leistung dabei schuldig machen, unterliegen den
Strafbestimmungen 88 354, 355 u. 358 StGB.,
während vorsätzliche und unbefugte Offnung
eines Briefes durch einen Aichtbeamten nach
§ 299 a. a. O. bestraft wird. Wegen Offnung
mangelhaft verschlossener, unbestellbarer oder
von der Post auggeschlossener Postsendungen
durch den zuständigen Postbeamten s. §##s# 35
bis 46, III der Postordnung vom 20. März 1900
(ZBl. 53) mit Abänderungen vom 8. April
und 12. Dezember 1901 (ZBl. 104, 429) s. auch
5 schlagnahme.
rieftauben sind durch G. vom 28. Mai
1894 (RGBl. 463), betr. den Schutz der Brief-
tauben und den Brieftaubenverkehr, im militäri-
schen Interesse besonderen Bestimmungen
unterworfen. Als Militärbrieftauben im Sinne
der Gesetze gelten B., welche der Militär-
(Warine-verwaltung gehören oder derselben
gemäß, den von ihr erlassenen Vorschriften
zur Verfügung gestellt und welche mit dem
vorgeschriebenen Stempel versehen sind. Die
Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen
das Recht, Tauben zu halten, beschränkt ist,
und nach welchen im Freien betroffene Tauben
der freien Zueignung oder der Tötung unter-
liegen, finden auf Militärbrieftauben Reine
nwendung. Dasselbe gilt von landesgesetz-
lichen Vorschriften, nach welchen Tauben, die
imn ein fremdes Taubenhaus übergehen, dem
Eigentümer des letzteren gehören. Sperrzeiten
für den Taubenflug finden für die Reiseflüge
der Militärbrieftauben keine Anwendung. Im
übrigen dürfen Sperrzeiten für solche nur
einen zusammenhängenden Zeitraum von
ychstens se zehn Tagen im Frühjahr und
Derbst umfassen. Sind längere als 10tägige
Sperrzeiten eingeführt, so gelten für Militär=
brieftauben immer nur die ersten zehn Tage.
Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben
genteßen den Schutz des Gesetzes erst dann,
wenn in ortsüblicher Weise bekannt gemacht
orden ist, daß der Züchter seine Tauben der
Militärverwaltung zur Verfügung gestellt hat.
Britettfabriken (Preß= oder Darrstein-
kabriken) sind nicht nach GewO. § 16 geneh-
migungspflichtig, auch wenn sie von anderen
2 ersonen als dem Bergwerksbesitzer außerhalb
es Gewinnungsorts betrieben werden (Erl.
vom 9. Mai 1885 — ZBergr. 27, 8). Werden
sie am Gewinnungsorte betrieben, so gehören
sie zum Bergwerk (Erl. vom 1. Okt. 1874 —
ZBergr. 16, 8). Holzbrikett-Kohlenanzünder-)
labriken gehören nicht zu den Zündstoffabriken
m Sinne der GewO. § 16 (PME. vom 22. Nov.
2 S. auch Torfbrikettfabriken.
si risante Sprengstoffe sind diejenigen, welche
ch wegen ihrer zermalmenden Wirkung am
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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besten zu Sprengzwecken eignen, im Gegen-
satz zu den impulsiven Sprengstoffen,
welche vorwiegend als Treibmittel für Ge-
schosse, und den fulminanten Sprengstoffen,
welche vorwiegend als Zündmittel für andre
Sprengstoffe Verwendung finden. Eine Auf-
zählung der wichtigsten b. S. enthält 8 2
Ar. 2 u. 3 der Polizeiverordnung, betr. den
Verkehr mit Sprengstoffen, vom 19. Okt. 1893
(Ml. 225). Die Lagerung der b. S. in Maga-
zinen regelt die Allg V. f. des Md J. vom
6. Febr. 1900 (MBl. 102). S. Sprengstoffe.
Brosche für Hebammen ist eine von der
Kaiserin Augusta gestiftete Auszeichnung,
welche Hebammen nach 40jähriger tadelloser
Dienstzeit verliehen wird. Fabrikarbeite-
rinnen, welche 40 Jahre hindurch in indu-
striellen Betrieben beschäftigt gewesen sind, er-
halten ebenfalls die Goldene Brosche. Die
Anträge gehen durch Vermittlung der Regie-
rungspräsidenten, von den Landräten usw. an
das Rabinett der Kaiserin (s. auch Goldenes
Kreuz).
Brüche und Gruben (Gräbereien) sind
gewerbliche Anlagen, in denen Fossilien oder
besondere Erdarten, wie Mergel, Ries, Sand,
Lehm, Ton, Torf usw. gewerbsmäßig und nach
besonderen Regeln gewonnen werden. Soweit
sie unterirdisch betrieben werden, werden
sie den Bergwerken (s. d.) zugerechnet. Für die
über Tage betriebenen B. u. G., welche nicht
bloß vorübergehend oder in geringem Umfange
betrieben werden, gelten die Vorschriften über
die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter (s. d.)
und Arbeiterinnen (s. d.) in Fabriken (Gew.
§ 154 Abs. 2). Darüber, ob diese Voraus-
setzungen vorliegen, entscheidet der Regierungs-
präsident, im LPB. der Polizeipräsident.
B. u. G., die von einem Unternehmer ge-
werbsmäßig, wenn auch auf wechselnden
Grundstückhen, oder die für größere Bauten
z. B. von Eisenbahnen, Landstraßen oder
Kanälen in größerem Umfange, wenn auch
nur für die Dauer des Baues betrieben wer-
den, stehen den Fabriken gleich. Solche B.
u. G. dagegen, welche nur unregelmäßig für
den eigenen land= und forstwirtschaftlichen Be-
darf des Unternehmens betrieben werden,
unterliegen den Bestimmungen nicht (AusfAnw.
z. GewO. vom 1. Mai 1904 Ar. 274 — HWMVBl.
123). Hinsichtlich der Beschäftigung der Ar-
beiter an Sonn= und Festtagen sind Aus-
nahmen zugelassen (( Sonntagsruhe im
Gewerbebetrieb IV). Auf Grund der
Gew O. 8§8 120e, 139a hat der Bundesrat
über die Einrichtung und den Betrieb von
Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetz-
betrieben) Vorschriften erlassen; s. R#ek.
vom 20. MAärz 1902 (Röl. 78). Die Beschäf-
tigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern unterliegt Beschränkungen (8§ 10).
Die Arbeitszeit der Arbeiter ist für bestimmte
Verrichtungen geregelt (6 9). In den Werk-
stätten der Steinmetzen und Steinhauer dürfen,
abgesehen vom Austragen von Waren und von
sonstigen Botengängen, Kinder (s. d.) nicht be-
schäftigt werden (KinderschutzG. 8 4). Die in
. u. G. gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten
Personen sind nach & VG. 8 1 Abs. 1 Ziff. 1 der
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