Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Krankenversicherung (s. d.) und nach Inv V. 
§ 1, sofern sie über 16 Jahre alt sind, der Inva- 
lidenversicherung (s. d.) unterworfen. Nach 
GUB. 8 1 Abs. 1 Ziff. 1 sind Steinbrüche 
und Gruben unfallversicherungspflichtige Be- 
triebe (s. Sewerbeunfallversicherung). In 
linksrheinischen Landesteilen sind die Dach- 
schieferbrüche, die Traßbrüche und Basaltlava- 
brüche der polizeilichen Aufsicht durch die Berg- 
behörden unterworfen (Berggesetz vom 25. Juni 
1864 §8 214 ff. in der Fassung des G. vom 
7. Juli 1902 — GS. 255). Durch Edikt vom 
16. Febr. 1853 (Ml. 91), vom 15. Dez. 1854 
(GS. 1855, 35) und vom 14. Febr. 1866(3Bergr.7, 
267) sind die Bergbehörden angewiesen, auf 
Ersuchen der Polizeibehörden in den einzelnen 
Landesteilen bei Untersuchung von Stein- 
brüchen auf ihre Zuverlässigkeit durch Rat und 
Beistand behilflich zu sein. — S. auch Aeben- 
betriebe. 
Brücken im Zuge öffentlicher Wege 
werden wegerechtlich entweder als Zubehö- 
rungen des betreffenden Weges oder als selb- 
ständige Verkehrsanlagen behandelt. Ersteres 
ist der Fall bei sämtlichen B. in Hannover 
und Schleswig-Holstein mit Ausnahme des 
Herzogtums Lauenburg (O##. 37, 257; 39, 244; 
Wegeordnung für Lauenburg vom 7. Febr. 
1876 — Offiz. Wochenbl. 27 — 8§ 20, 32). In 
den älteren Provinzen und in Lauenburg da- 
gegen gelten nur die B. über die nicht schiff- 
baren Teile von Gewässern als Zubehörungen 
der Wege (O. 32, 235; 33, 123; vgl. auch 
19, 217), während die B. über die schiffbaren 
Teile von Gewässern im Anschluß an § 12 der 
V. vom 16. Juni 1838, die Kommunikations- 
abgaben betr. (G#. 313), als selbständige Ver- 
Rehrsanlagen behandelt werden (Wegeordnung 
für Sachsen vom 11. Juli 1891 — GS. 316 — 
§§ 6, 7 Abs. 1: O##. 12, 248; 18, 230; 
22, 183; 32, 235; 33, 270). Als schiffbar in 
diesem Sinne gelten auch die Rünstlich schiff- 
bar gemachten Gewässer (OV. 45, 297). Als 
solche Kommen außer den Flüssen auch Seen 
in Betracht (OVG. 12, 243). Das neu herge- 
stellte Bett eines von Natur schiffbaren Flusses 
ilt als öffentlicher Fluß (OVG. 18, 230); s. 
Flüss e (öffentliche). Wenn jedoch mit beson- 
derer Erlaubnis des Staates eine B. über 
ein öffentliches Gewässer angelegt worden ist 
und wenn der Staat bestimmt, daß sie Be- 
standteil des Weges sein soll, in dessen Zuge 
sie liegt, so wird sie dadurch allen für den 
Weg geltenden wegerechtlichen Bestimmungen 
unterstellt (OVG#. 41, 234; Wegeordnung für 
Westpreußen vom 27. Sept. 1905 — GS. 357 — 
§ 1). Soweit hiernach die B. Zubehörungen 
der Wege sind, ist ihre Anlegung und Unter- 
haltung (Brückenbaulast) ein Teil der Wege- 
baulast (A###I, 15 § 54; OV. 3, 184; 
12, 257; Pr VBl. 17, 281; Wegeordnung für 
Sachsen vom 11. Juli 1891 — EGS. 316 — 
§* 5; Wegeordnung für Westpreußen § 11). 
Jedoch Rann die Brückenbaulast durch be- 
sondere Abmachungen und auf Grund be- 
sonderer Rechtstitel auch abweichend geregelt 
sein (OVG#. im Pr Vl. 18,54; 13, 288; 26, 213). 
Soweit die Brückenbaulast nicht Teil der Wege- 
baulast ist, liegt sie entweder gemäß ALR. II, 15 
  
  
Brücken 
88 38, 50—53 dem Staate (ogl. O##. 44 
S. 255, 263) oder demjenigen ob, welcher sie 
öffentlichrechtlich übernommen oder etwa mit 
einer Hebeberechtigung übertommen hat. Der 
Staat ist bezüglich derfenigen B. über schiff- 
bare Gewässer unterhaltungspflichtig, welche 
er selbst erbaut hat. Eine Pflicht zum Neu— 
bau besteht nicht, und die Wegepolizeibehörde, 
die nötigenfalls unbeschadet beteiligter Strom- 
bau= und Deichinteressen (O#. 11, 233; 
12, 321; 15, 339; 30 S. 283, 290; 18, 227) An- 
forderungen, betr. die ordnungsmäßige Unter- 
haltung der Brückenbahn, stellen kann (O#. 
18, 227; 45, 297), ist nicht berechtigt, ihn zu 
erzwingen (OE. 12, 249; 21, 239; 31, 210). 
Der AReubau solcher B. bedarf unter allen Um- 
ständen nach ALR. II, 15 § 52 der Genehmi- 
gung des Staates, und zwar gemäß Erl. vom 
24. Juni und 28. Okt. 1893 (BV.Zl. 469) des 
MIö A. und ist nach Maßgabe der von diesem 
im Interesse sowohl des Land= wie des Schiffs- 
verkehrs und der Stromunterhaltung gestell- 
ten Bedingungen auszuführen (O#. 18, 225; 
20, 228; 21, 239; Pr Vl. 20, 59). Diese landes- 
polizeiliche Genehmigung begründet übrigens 
keine Unterhaltungspflicht des Staates, auch 
nicht subsidiär (OV. 35, 299). Die Wahl der 
Baustelle steht, vorbehaltlich der Anhörung der 
Vachbarn, gemäß AL. 1I, 8 § 97 dem Staate 
frei. Wählt er bei einem Erneuerungsbau eine 
andere als die bisherige Stelle, so ist es Sache 
des Wegebaupflichtigen, für den Anschluß der 
Wege zu sorgen (OV. 33, 271; 40, 276; 
42, 203). Die B. über schiffbare Gewässer 
müssen dem Bedürfnis des Schiffsverkehrs in 
ihrer Lage und ihren Abmessungen entsprechen. 
Unter diesem Gesichtspunkte etwa erforderliche 
Abänderungen und Umbauten kann die Landes- 
polizeibehörde jederzeit verlangen und dem 
Brückenbaupflichtigen gegenüber durchsetzen, 
ohne daß ihm ein Entschädigungsanspruch zu- 
stände. Dötigenfalls ist auf ihre Anordnung 
die B. auch ganz zu beseitigen (O. 30, 295; 
32, 264; vgl. im übrigen über die Befugnisse 
der Landespolizeibehörden beim Bau von B- 
über die schiffbaren Teile von Gewässern O#. 
20, 228, über die Beaufsichtigung solcher B 
in verkehrspolizeilicher Beziehung " 
31, 210; 18, 225). Die Verwaltung staatlicher 
Brückenanlagen sowie die Prüfung der Ent- 
würfe zu neuen Strombrüchen steht dem Re- 
gierungspräsidenten, im Bereich der Strom- 
bauverwaltung deren Chefs zu (AE. vom 
12. Dez. 1888 — UM. Bl. 1889, 23 — und vom 
23. März 1903 — Asl. 107). Bei Grenz- 
brücken liegt, wenn die Mitte des Wasser- 
laufs die Grenze bildet, die Brückenbaulast 
jedem der beteiligten Unterhaltungspflichtigen 
zur Hälfte ob (O#. 19, 224; 34, 259). Solche 
B. sind jedoch stets zur Verhütung des Zu- 
griffs verschiedener Wegepolizeibehörden als 
einheitliches Unterhaltungsobsekt zu behan- 
deln. Der zuständige Amtsvorsteher, Kreis- 
ausschuß usw. ist in derartigen Fällen gemäß 
§ 61 KrO. und § 58 LV. vom Kreisaus- 
schusse zu bestimmen (OV. 23, 175; 29, 218; 
45 S. 263, 264; vgl. auch Erl. vom 22. Aug. 1874 
— WBl. 225 — und v. Brauchitsch Anm. 96 
zu §§ 58, 59 LVE.). Die Wegeordnung für
	        
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