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Krankenversicherung (s. d.) und nach Inv V.
§ 1, sofern sie über 16 Jahre alt sind, der Inva-
lidenversicherung (s. d.) unterworfen. Nach
GUB. 8 1 Abs. 1 Ziff. 1 sind Steinbrüche
und Gruben unfallversicherungspflichtige Be-
triebe (s. Sewerbeunfallversicherung). In
linksrheinischen Landesteilen sind die Dach-
schieferbrüche, die Traßbrüche und Basaltlava-
brüche der polizeilichen Aufsicht durch die Berg-
behörden unterworfen (Berggesetz vom 25. Juni
1864 §8 214 ff. in der Fassung des G. vom
7. Juli 1902 — GS. 255). Durch Edikt vom
16. Febr. 1853 (Ml. 91), vom 15. Dez. 1854
(GS. 1855, 35) und vom 14. Febr. 1866(3Bergr.7,
267) sind die Bergbehörden angewiesen, auf
Ersuchen der Polizeibehörden in den einzelnen
Landesteilen bei Untersuchung von Stein-
brüchen auf ihre Zuverlässigkeit durch Rat und
Beistand behilflich zu sein. — S. auch Aeben-
betriebe.
Brücken im Zuge öffentlicher Wege
werden wegerechtlich entweder als Zubehö-
rungen des betreffenden Weges oder als selb-
ständige Verkehrsanlagen behandelt. Ersteres
ist der Fall bei sämtlichen B. in Hannover
und Schleswig-Holstein mit Ausnahme des
Herzogtums Lauenburg (O##. 37, 257; 39, 244;
Wegeordnung für Lauenburg vom 7. Febr.
1876 — Offiz. Wochenbl. 27 — 8§ 20, 32). In
den älteren Provinzen und in Lauenburg da-
gegen gelten nur die B. über die nicht schiff-
baren Teile von Gewässern als Zubehörungen
der Wege (O. 32, 235; 33, 123; vgl. auch
19, 217), während die B. über die schiffbaren
Teile von Gewässern im Anschluß an § 12 der
V. vom 16. Juni 1838, die Kommunikations-
abgaben betr. (G#. 313), als selbständige Ver-
Rehrsanlagen behandelt werden (Wegeordnung
für Sachsen vom 11. Juli 1891 — GS. 316 —
§§ 6, 7 Abs. 1: O##. 12, 248; 18, 230;
22, 183; 32, 235; 33, 270). Als schiffbar in
diesem Sinne gelten auch die Rünstlich schiff-
bar gemachten Gewässer (OV. 45, 297). Als
solche Kommen außer den Flüssen auch Seen
in Betracht (OVG. 12, 243). Das neu herge-
stellte Bett eines von Natur schiffbaren Flusses
ilt als öffentlicher Fluß (OVG. 18, 230); s.
Flüss e (öffentliche). Wenn jedoch mit beson-
derer Erlaubnis des Staates eine B. über
ein öffentliches Gewässer angelegt worden ist
und wenn der Staat bestimmt, daß sie Be-
standteil des Weges sein soll, in dessen Zuge
sie liegt, so wird sie dadurch allen für den
Weg geltenden wegerechtlichen Bestimmungen
unterstellt (OVG#. 41, 234; Wegeordnung für
Westpreußen vom 27. Sept. 1905 — GS. 357 —
§ 1). Soweit hiernach die B. Zubehörungen
der Wege sind, ist ihre Anlegung und Unter-
haltung (Brückenbaulast) ein Teil der Wege-
baulast (A###I, 15 § 54; OV. 3, 184;
12, 257; Pr VBl. 17, 281; Wegeordnung für
Sachsen vom 11. Juli 1891 — EGS. 316 —
§* 5; Wegeordnung für Westpreußen § 11).
Jedoch Rann die Brückenbaulast durch be-
sondere Abmachungen und auf Grund be-
sonderer Rechtstitel auch abweichend geregelt
sein (OVG#. im Pr Vl. 18,54; 13, 288; 26, 213).
Soweit die Brückenbaulast nicht Teil der Wege-
baulast ist, liegt sie entweder gemäß ALR. II, 15
Brücken
88 38, 50—53 dem Staate (ogl. O##. 44
S. 255, 263) oder demjenigen ob, welcher sie
öffentlichrechtlich übernommen oder etwa mit
einer Hebeberechtigung übertommen hat. Der
Staat ist bezüglich derfenigen B. über schiff-
bare Gewässer unterhaltungspflichtig, welche
er selbst erbaut hat. Eine Pflicht zum Neu—
bau besteht nicht, und die Wegepolizeibehörde,
die nötigenfalls unbeschadet beteiligter Strom-
bau= und Deichinteressen (O#. 11, 233;
12, 321; 15, 339; 30 S. 283, 290; 18, 227) An-
forderungen, betr. die ordnungsmäßige Unter-
haltung der Brückenbahn, stellen kann (O#.
18, 227; 45, 297), ist nicht berechtigt, ihn zu
erzwingen (OE. 12, 249; 21, 239; 31, 210).
Der AReubau solcher B. bedarf unter allen Um-
ständen nach ALR. II, 15 § 52 der Genehmi-
gung des Staates, und zwar gemäß Erl. vom
24. Juni und 28. Okt. 1893 (BV.Zl. 469) des
MIö A. und ist nach Maßgabe der von diesem
im Interesse sowohl des Land= wie des Schiffs-
verkehrs und der Stromunterhaltung gestell-
ten Bedingungen auszuführen (O#. 18, 225;
20, 228; 21, 239; Pr Vl. 20, 59). Diese landes-
polizeiliche Genehmigung begründet übrigens
keine Unterhaltungspflicht des Staates, auch
nicht subsidiär (OV. 35, 299). Die Wahl der
Baustelle steht, vorbehaltlich der Anhörung der
Vachbarn, gemäß AL. 1I, 8 § 97 dem Staate
frei. Wählt er bei einem Erneuerungsbau eine
andere als die bisherige Stelle, so ist es Sache
des Wegebaupflichtigen, für den Anschluß der
Wege zu sorgen (OV. 33, 271; 40, 276;
42, 203). Die B. über schiffbare Gewässer
müssen dem Bedürfnis des Schiffsverkehrs in
ihrer Lage und ihren Abmessungen entsprechen.
Unter diesem Gesichtspunkte etwa erforderliche
Abänderungen und Umbauten kann die Landes-
polizeibehörde jederzeit verlangen und dem
Brückenbaupflichtigen gegenüber durchsetzen,
ohne daß ihm ein Entschädigungsanspruch zu-
stände. Dötigenfalls ist auf ihre Anordnung
die B. auch ganz zu beseitigen (O. 30, 295;
32, 264; vgl. im übrigen über die Befugnisse
der Landespolizeibehörden beim Bau von B-
über die schiffbaren Teile von Gewässern O#.
20, 228, über die Beaufsichtigung solcher B
in verkehrspolizeilicher Beziehung "
31, 210; 18, 225). Die Verwaltung staatlicher
Brückenanlagen sowie die Prüfung der Ent-
würfe zu neuen Strombrüchen steht dem Re-
gierungspräsidenten, im Bereich der Strom-
bauverwaltung deren Chefs zu (AE. vom
12. Dez. 1888 — UM. Bl. 1889, 23 — und vom
23. März 1903 — Asl. 107). Bei Grenz-
brücken liegt, wenn die Mitte des Wasser-
laufs die Grenze bildet, die Brückenbaulast
jedem der beteiligten Unterhaltungspflichtigen
zur Hälfte ob (O#. 19, 224; 34, 259). Solche
B. sind jedoch stets zur Verhütung des Zu-
griffs verschiedener Wegepolizeibehörden als
einheitliches Unterhaltungsobsekt zu behan-
deln. Der zuständige Amtsvorsteher, Kreis-
ausschuß usw. ist in derartigen Fällen gemäß
§ 61 KrO. und § 58 LV. vom Kreisaus-
schusse zu bestimmen (OV. 23, 175; 29, 218;
45 S. 263, 264; vgl. auch Erl. vom 22. Aug. 1874
— WBl. 225 — und v. Brauchitsch Anm. 96
zu §§ 58, 59 LVE.). Die Wegeordnung für