Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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wegung zu sichern, welche derjenigen der be— 
züglichen Endachse stets gleich ist. Sie sind zur 
Eichung zugelassen (Eichordnung vom 27. Dez. 
1884 — Rl. 1885 Beil. 1 zu Nr. 5 — 8 50). 
Brüsseler Zuckerkonvention führte die Be- 
seitigung der Ausfuhrprämien für Zucher her- 
bei. S. Zuckersteuer Ib u. c. 
Brustseuche der Pferde s. Influenza. 
Buchdruckereien s. Druckereien. 
Bücherrevisoren. Das Gewerbe der B. 
darf zwar frei betrieben, doch können Per- 
sonen, welche dies Gewerbe betreiben wollen, 
von den dazu befugten Staats= oder Kom- 
munalbehörden oder Korporationen auf die 
Beobachtung der bestehenden Vorschriften be- 
eidigt und öffentlich angestellt werden (GewO. 
§ 36). In Preußen sind, da der dM. von 
der ihm für das Bereich der PrGbewO. vom 
17. Jan. 1845 (GS. 41) durch § 53 Abs. 2 
a. a. O. beigelegten Befugnis, über die An- 
stellung beeidigter und öffentlich angestellter 
Personen Vorschriften zu erlassen, hinsichtlich 
der B. keinen Gebrauch gemacht hat, Staats- 
oder Kommunalbehörden zur Beeidigung von 
B. nicht befugt. Aur die Handelskammern 
(s. d.) und kaufmännischen Korporationen (s. d.) 
können B. beeidigen und öffentlich anstellen. 
Buchhändler haben edenso wie Kunsthändler, 
Verkäufer von Druchschriften, Zeitungen und 
Bildern außer der für jeden Gewerbetreibenden 
vorgeschriebenen Anzeige von der Eröffnung 
des Gewerbebetriebs (GewO. 8§ 14 Abs. 1) das 
Geschäftslokal sowie jeden Wechsel desselben 
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen (s. Stehen- 
der Gewerbebetrieb lUIl). Bahnhofsbuch- 
händler innerhalb der Bahnsteigsperre gehören 
zum Gewerbebetriebe der Eisenbahnen, da- 
gegen finden die Vorschriften der GewO. auf 
die Bahnhofsbuchhändler außerhalb der Bahn- 
steigsperre Anwendung. Für die letzteren sind 
hinsichtlich der Sonntagsarbeit gegenüber dem 
übrigen Buchhandel Ausnahmen nicht zuge- 
lassen (Erl. vom 25. Juli 1905 — HM. 
238). Der Gewerbebetrieb der B. gehört zum 
Handelsgewerbe (s. d.). Der deutsche Buchhandel 
ist sorgfältig organisiert, an seiner Spitze steht 
der Börsenverein Deutscher B. Man unter- 
scheidet den Berlagsbuchhandel, der von 
Autoren Manustripte erwirbt, vervielfältigt 
und an das Publikum absetzt, und den Sor- 
timentsbuchhandel, der sich mit dem Ver- 
triebe der vom Verleger gelieferten buch- 
händlerischen Erzeugnise befaßt. Den Verkehr 
zwischen den beiden Arten des Buchhandels 
vermittelt der Kommissionär als Beauftragter 
des Verlegers. Hierfür haben sich bestimmte 
Geschäftsformen ausgebildet. S. auch Bilder 
und Bildwertke, Druckschriftenverbrei- 
tung, Druchschriftenholportage. 
Buchmacher. Unter B. versteht man die 
gewerbsmäßigen Vermittler von Wetten bei 
öffentlichen Pferderennen, mag das Geschäft 
auf der Rennbahn selbst oder außerhalb in 
Wettbureaus oder in Verbindung mit son- 
stigen Geschäften betrieben werden. Über die 
Nachteile und Gefahren, die durch das Buch- 
machen, namentlich vermöge des den minder- 
bemittelten Klassen der Bevölkerung dadurch 
gegebenen Anreizes zum Spiel, herbeigeführt 
  
  
Brüsseler Zuckerkonvention — Bullen. 
werden, waren die Faktoren der Gesetzgebung 
sich schon länger einig. Die vom Reichstage 
beschlossene Bestimmung im § 25 Abs. 3 des 
RöStempb . vom 14. Juni 1900 stellte die ge- 
werbsmäßigen Vermittler von Wetten unter 
die Aufsicht der Steuerbehörde. Da diese Be- 
stimmung die erhoffte einschränkende Wirkung 
nicht hatte, auch ein Einschreiten auf Grund 
des § 284 StGB. meist ohne Erfolg blieb, 
hat sich die Reichsgesetzgebung neuestens zu 
einem direkten Einschreiten entschlossen. Durch 
das G., betr. die Wetten bei öffentlich 
veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 
1905 (REl. 595] (Ausführungsbestimmungen 
vom 6. April 1906 — Zl. 531) ist vorge- 
schrieben, daß der Betrieb eines Wettunter- 
nehmens für öffentlich veranstaltete Pferde- 
rennen nur mit behördlicher Erlaubnis zu- 
lässig ist (§ 1). Diese Erlaubnis darf aber 
nach § 2 nur an Vereine unter gewissen 
Kautelen gegeben werden. Direkt verboten 
ist nach § 3 das geschäftsmäßige Vermitteln 
von Wetten für öffentliche im In= oder Aus- 
lande veranstaltete Rennen und die öffent- 
liche Ankündigung solcher Vermittlungen. Die 
Strafen für die Zuwiderhandlungen belaufen 
sich bis auf sechs Monat Gefängnis oder Geld- 
strafe bis 1500 M. S. auch Totalisator. 
Budget ist die im Englischen aus dem alt- 
frranzösischen bougette (— Ledertasche) entstan- 
dene, von England in andere Länder über- 
egangene Bezeichnung für den Voranschlag 
Ekat) der Einnahmen und Ausgaben einer 
öffentlichen Wirtschaft (Reich, Staat, Provinz, 
Bezirk, Kreis, Gemeinde, RKirchen-, Schul= oder 
sonstige Verbände) während einer bestimmten 
ein= oder mehrjährigen Wirtschaftsperiode. Im 
engeren Sinne versteht man unter B. nur das- 
jenige des Staates oder Reiches; im weiteren 
Sinne spricht man auch von B. einer Einzel- 
wirtschaft. Unter Budgetrecht versteht man 
entweder den Inbegriff der auf das Zustande- 
kommen und die Ausführung des Budgets 
bezüglichen Rechtsnormen oder den Inbegriff 
der Rechte der Volksvertretung in Beziehung 
hierauf. S. EStats= und Rechnungs- 
welen des Staates. 
uhnenwerke s. Strombauten. 
Bullen (päpstliche) sind Verordnungen 
des Papstes, die in besonders feierlicher Form 
ausgefertigt werden. Nach A##. II, 11 § 118. 
sollten „alle päpstlichen B., Breven und alle 
Verordnungen auswärtiger Obern der Geist- 
lichteit vor ihrer Publikation und Voll- 
streckung dem Staat zur Prüfung und Ge- 
nehmigung vorgelegt werden“ (sog. Plazet). 
Diese Bestimmung ist durch die VU. vom 
31. Jan. 1850 Art. 16 aufgehoben, welcher den 
Verkehr mit den geistlichen Obern freigegeben 
hatte. Durch die Aufhebung dieses Art. 16 
infolge des G. vom 18. Juni 1875 (GE. 259) 
ist der § 118 AL R. U. 11 nicht wieder hergestellt. 
Eine für Preußen besonders bedeutungsvolle 
B. ist die, welche mit den Worten de salute 
animarum anhebt, vom 16. Juli 1821 datiert 
ist und durch AKabO. vom 23. Aug. 1821 
(GS. 31) als „bindendes Statut der Rath. 
Kirche“ genehmigt ist. S. Bischöfe, Bis- 
tümer, Domkapitel.
	        
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