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wegung zu sichern, welche derjenigen der be—
züglichen Endachse stets gleich ist. Sie sind zur
Eichung zugelassen (Eichordnung vom 27. Dez.
1884 — Rl. 1885 Beil. 1 zu Nr. 5 — 8 50).
Brüsseler Zuckerkonvention führte die Be-
seitigung der Ausfuhrprämien für Zucher her-
bei. S. Zuckersteuer Ib u. c.
Brustseuche der Pferde s. Influenza.
Buchdruckereien s. Druckereien.
Bücherrevisoren. Das Gewerbe der B.
darf zwar frei betrieben, doch können Per-
sonen, welche dies Gewerbe betreiben wollen,
von den dazu befugten Staats= oder Kom-
munalbehörden oder Korporationen auf die
Beobachtung der bestehenden Vorschriften be-
eidigt und öffentlich angestellt werden (GewO.
§ 36). In Preußen sind, da der dM. von
der ihm für das Bereich der PrGbewO. vom
17. Jan. 1845 (GS. 41) durch § 53 Abs. 2
a. a. O. beigelegten Befugnis, über die An-
stellung beeidigter und öffentlich angestellter
Personen Vorschriften zu erlassen, hinsichtlich
der B. keinen Gebrauch gemacht hat, Staats-
oder Kommunalbehörden zur Beeidigung von
B. nicht befugt. Aur die Handelskammern
(s. d.) und kaufmännischen Korporationen (s. d.)
können B. beeidigen und öffentlich anstellen.
Buchhändler haben edenso wie Kunsthändler,
Verkäufer von Druchschriften, Zeitungen und
Bildern außer der für jeden Gewerbetreibenden
vorgeschriebenen Anzeige von der Eröffnung
des Gewerbebetriebs (GewO. 8§ 14 Abs. 1) das
Geschäftslokal sowie jeden Wechsel desselben
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen (s. Stehen-
der Gewerbebetrieb lUIl). Bahnhofsbuch-
händler innerhalb der Bahnsteigsperre gehören
zum Gewerbebetriebe der Eisenbahnen, da-
gegen finden die Vorschriften der GewO. auf
die Bahnhofsbuchhändler außerhalb der Bahn-
steigsperre Anwendung. Für die letzteren sind
hinsichtlich der Sonntagsarbeit gegenüber dem
übrigen Buchhandel Ausnahmen nicht zuge-
lassen (Erl. vom 25. Juli 1905 — HM.
238). Der Gewerbebetrieb der B. gehört zum
Handelsgewerbe (s. d.). Der deutsche Buchhandel
ist sorgfältig organisiert, an seiner Spitze steht
der Börsenverein Deutscher B. Man unter-
scheidet den Berlagsbuchhandel, der von
Autoren Manustripte erwirbt, vervielfältigt
und an das Publikum absetzt, und den Sor-
timentsbuchhandel, der sich mit dem Ver-
triebe der vom Verleger gelieferten buch-
händlerischen Erzeugnise befaßt. Den Verkehr
zwischen den beiden Arten des Buchhandels
vermittelt der Kommissionär als Beauftragter
des Verlegers. Hierfür haben sich bestimmte
Geschäftsformen ausgebildet. S. auch Bilder
und Bildwertke, Druckschriftenverbrei-
tung, Druchschriftenholportage.
Buchmacher. Unter B. versteht man die
gewerbsmäßigen Vermittler von Wetten bei
öffentlichen Pferderennen, mag das Geschäft
auf der Rennbahn selbst oder außerhalb in
Wettbureaus oder in Verbindung mit son-
stigen Geschäften betrieben werden. Über die
Nachteile und Gefahren, die durch das Buch-
machen, namentlich vermöge des den minder-
bemittelten Klassen der Bevölkerung dadurch
gegebenen Anreizes zum Spiel, herbeigeführt
Brüsseler Zuckerkonvention — Bullen.
werden, waren die Faktoren der Gesetzgebung
sich schon länger einig. Die vom Reichstage
beschlossene Bestimmung im § 25 Abs. 3 des
RöStempb . vom 14. Juni 1900 stellte die ge-
werbsmäßigen Vermittler von Wetten unter
die Aufsicht der Steuerbehörde. Da diese Be-
stimmung die erhoffte einschränkende Wirkung
nicht hatte, auch ein Einschreiten auf Grund
des § 284 StGB. meist ohne Erfolg blieb,
hat sich die Reichsgesetzgebung neuestens zu
einem direkten Einschreiten entschlossen. Durch
das G., betr. die Wetten bei öffentlich
veranstalteten Pferderennen, vom 4. Juli
1905 (REl. 595] (Ausführungsbestimmungen
vom 6. April 1906 — Zl. 531) ist vorge-
schrieben, daß der Betrieb eines Wettunter-
nehmens für öffentlich veranstaltete Pferde-
rennen nur mit behördlicher Erlaubnis zu-
lässig ist (§ 1). Diese Erlaubnis darf aber
nach § 2 nur an Vereine unter gewissen
Kautelen gegeben werden. Direkt verboten
ist nach § 3 das geschäftsmäßige Vermitteln
von Wetten für öffentliche im In= oder Aus-
lande veranstaltete Rennen und die öffent-
liche Ankündigung solcher Vermittlungen. Die
Strafen für die Zuwiderhandlungen belaufen
sich bis auf sechs Monat Gefängnis oder Geld-
strafe bis 1500 M. S. auch Totalisator.
Budget ist die im Englischen aus dem alt-
frranzösischen bougette (— Ledertasche) entstan-
dene, von England in andere Länder über-
egangene Bezeichnung für den Voranschlag
Ekat) der Einnahmen und Ausgaben einer
öffentlichen Wirtschaft (Reich, Staat, Provinz,
Bezirk, Kreis, Gemeinde, RKirchen-, Schul= oder
sonstige Verbände) während einer bestimmten
ein= oder mehrjährigen Wirtschaftsperiode. Im
engeren Sinne versteht man unter B. nur das-
jenige des Staates oder Reiches; im weiteren
Sinne spricht man auch von B. einer Einzel-
wirtschaft. Unter Budgetrecht versteht man
entweder den Inbegriff der auf das Zustande-
kommen und die Ausführung des Budgets
bezüglichen Rechtsnormen oder den Inbegriff
der Rechte der Volksvertretung in Beziehung
hierauf. S. EStats= und Rechnungs-
welen des Staates.
uhnenwerke s. Strombauten.
Bullen (päpstliche) sind Verordnungen
des Papstes, die in besonders feierlicher Form
ausgefertigt werden. Nach A##. II, 11 § 118.
sollten „alle päpstlichen B., Breven und alle
Verordnungen auswärtiger Obern der Geist-
lichteit vor ihrer Publikation und Voll-
streckung dem Staat zur Prüfung und Ge-
nehmigung vorgelegt werden“ (sog. Plazet).
Diese Bestimmung ist durch die VU. vom
31. Jan. 1850 Art. 16 aufgehoben, welcher den
Verkehr mit den geistlichen Obern freigegeben
hatte. Durch die Aufhebung dieses Art. 16
infolge des G. vom 18. Juni 1875 (GE. 259)
ist der § 118 AL R. U. 11 nicht wieder hergestellt.
Eine für Preußen besonders bedeutungsvolle
B. ist die, welche mit den Worten de salute
animarum anhebt, vom 16. Juli 1821 datiert
ist und durch AKabO. vom 23. Aug. 1821
(GS. 31) als „bindendes Statut der Rath.
Kirche“ genehmigt ist. S. Bischöfe, Bis-
tümer, Domkapitel.