Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bullenhaltung — Bundesrat. 
Bullenhaltung s. Körordnungen und 
Viehzucht. 
Bundesamt für das Heimatwesen. Es ist 
eine ständige kollegiale Behörde, die ihren 
Sitz in Berlin hat, aus einem Vorsitzenden 
und mindestens vier Mitgliedern besteht und 
zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen 
verschiedenen Armenverbänden über die öffent— 
liche Unterstützung Hilfsbedürftiger in der Be— 
rufungsinstanz zuständig ist (s. Armenstreit- 
sachen). Der Vorsitzende und die Mitglieder 
werden auf Vorschlag des Bundesrats vom 
Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Der Vor- 
sitzende und mindestens die Hälfte der Mit- 
glieder muß die Befähigung zum Richteramt 
im Staate ihrer Angehörigkeit besitzen. Bei 
den Entscheidungen des Bundesamts muß stets 
eine ungerade Zahl von Mitgliedern, und 
zwar mindestens drei, mitwirken (UW G. 88 42 
bis 44). Der Geschäftsgang des Bundesamts ist 
durch ein Regul. vom 6. Jan. 1873 (ZBl. 4) ge- 
regelt, das über die Sitzungen, Ferien, Urlaubs- 
erteilung, Leitung des Verfahrens, mündliche 
Verhandlung, Ausfertigung der Entscheidungen, 
Geschäfte und Vertretung des Vorsitzenden, 
sowie über das Geschäftsjahr und den Geschäfts- 
bericht Vorschriften enthält. 
Bundesflagge s. Reichsflagge. 
Bundesgebiet. Das des Deutschen 
Reiches besteht aus den Staaten: RKönigreichen 
Preußen (mit Lauenburg), Bayern, Sachsen, 
Württemberg; den Großherzogtümern Baden, 
bessen, Mechlenburg-Schwerin, Sachsen-Wei- 
mar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg; den 
Herzogtümern Braunschweig, Sachsen-Akeinin- 
gen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg- 
Gotha, Anhalt; den Fürstentümern Schwarz- 
burg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, 
Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer 
Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe; den freien 
Städten Lübeck, Bremen, Hamburg und dem 
durch G. vom 9. Juni 1871 (RE Bl. 212) und 
vom 25. Juni 1873 (Röl. 161) mit dem Ge- 
biete des Deutschen Reiches verbundenen Elsaß- 
Lothringen (RV. Art. 1). Elsaß-Lothringen ist 
kein selbständiger Staat, sondern ein mit 
autonomen Befugnissen ausgerüstetes, unter 
der Reichsgewalt stehendes Reichsland (s. G. 
vom 9. Juni 1871 § 3; Kais. V. vom 29. Okt. 
|874; G. vom 2. Mai 1877 — Nhl. 491; 
7 vom 4. Juli 1879 — RGBl. 165). Die mit 
Zemn B. durch G. vom 15. Dez. 1890 (REl. 
07) vereinigte Insel Helgoland ist dem wreu 
taate einverleibt worden (s. Staatsgebiet). 
te Schutzgebiete (Kolonien) gehören nicht zum 
A. Schutzgebiete). 
Bundesgesetzblatt s. Reichsgesetzblatt. 
dessen verfassungs- 
undesrat. Der B., 
mähßige Stellung unter Reichs verfassung Va 
nüher angegeben ist, besteht aus Vertretern der 
m Deutschen Reiche verbündeten Staaten. Das 
2 immverhältnis ist unter Zugrundelegung 
v§-* Stimmverhältnisses beim ehemaligen Deut- 
chen Bunde dergestalt geregelt, daß auf Preußen 
anschlietztich der ehemaligen Stimmen von Han- 
fwer: Kurhessen, Holstein, Aassau und Frank- 
dem timmen, auf Bayern (abweichend von 
ser ehemaligen Stimmverhältnis) 6, auf Sach- 
und Württemberg je 4, auf Baden und 
  
  
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Hessen je 3, auf Mechklenburg= Schwerin und 
Braunschweig je 2 und auf die übrigen 17 Staa- 
ten je 1 Stimme, zusammen 58 Stimmen ent- 
fallen (RV. Art. 6 Abs. 1). Elsaß-Lothringen 
ist im B. nicht vertreten, da es kRein selbstän- 
diger Staat ist; doch kann der Statthalter von 
Elsaß-Lothringen zur Vertretung der Vorlagen 
aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung so- 
wie der Interessen Elsaß-Lothringens Kommis- 
sare in den B. abordnen, welche an den be- 
züglichen Beratungen teilnehmen (G. vom 
4. Juli 1879 — REl. 165 — 8 7). Jedes 
Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmäch- 
tigte zum B. ernennen, wie es Stimmen hat; 
die Gesamtheit der Stimmen darf aber nur 
einheitlich abgegeben werden (Art. 6 Abs. 2). 
Für die Bevollmächtigten können Stellvertre- 
ter ernannt werden. Die Beschlußfassung des 
B. erfolgt mit einfacher Mehrheit (Art. 7 Abs. 3). 
Eine Ausnahme hiervon bilden Beschlüsse über 
Verfassungsänderungen, die als abgelehnt gel- 
ten, wenn sie im B. 14 Stimmen gegen sich 
haben (Art. 78), und die in Art. 5 und 37 der 
RV. erwähnten Beschlüsse (s. unter Reichs- 
verfassung IVa). Bei der Beschlußfassung 
über eine nach der Verfassung nicht dem ganzen 
Reiche gemeinschaftliche Angelegenheit werden 
die Stimmen nur der beteiligten Bundesstaaten 
gezählt (Art. 7 Abs. 4). Nicht vertretene oder 
nicht instruierte Stimmen werden nicht ge- 
zählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Prä- 
sidialstimme den Ausschlag (Art. 7 Abs. 2 u. 3). 
Die Vertretung eines Bundesmitgliedes durch 
ein anderes ist zulässig. — Der B. wird durch 
den Kaiser allfährlich berufen. Er kann zur 
Vorbereitung der Arbeiten ohne den Beichs- 
tag, letzterer aber nicht ohne den B. berufen 
werden (Art. 12 u. 13). Die Berufung des B. 
muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel 
der Stimmenzahl verlangt wird (Art. 14). Die 
Geschäfte des B. werden in ihrer Kontinui- 
tät durch die Unterbrechung seiner Sitzun- 
gen nicht berührt. Der Vorsitz im B. und die 
Leitung seiner Geschäfte steht dem Reichs- 
kanzler (s. d.) zu; der Geschäftsgang ist durch 
eine Geschäftsordnung geregelt (letzt die Ge- 
schäftsordnung vom 26. April 1880). Aus der 
Mitte des B. werden nach der Verfassung 
(Art. 8) an ständigen, aus Vertretern des Prä- 
sidiums und von mindestens vier anderen 
Bundesstaaten bestehenden Ausschüssen ge- 
bildet: 1. ein Ausschuß für das Landheer 
und die Festungen, in welchem Bayern 
einen ständigen Sitz hat; 2. für das See- 
wesen; 3. für Zoll= und Steuerwesen; 
4. für Handel und Verkehr; 5. für Eisen- 
bahnen, Post und Telegraphen; 6. für 
Justizwesen; 7. für Rechnungswesen. Zu 
diesen Ausschüssen sind auf Grund von Be- 
schlüssen des B. hinzugetreten ein Ausschuß 
für Elsaß-Lothringen, für die Verfas- 
sung, für die Geschäftsordnung und für 
das Eisenbahngütertarifwesen. Die 
Altglieder der jährlich zu erneuernden Aus- 
schüsse werden von dem B. gewählt, diejenigen 
der Ausschüsse für das Heerwesen und das 
Seewesen vom Kaiser ernannt (Art. 8 Abs. 2). 
Außer den genannten Ausschüssen ist durch die 
Verfassung noch ein Ausschuß für die aus-
	        
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