Bullenhaltung — Bundesrat.
Bullenhaltung s. Körordnungen und
Viehzucht.
Bundesamt für das Heimatwesen. Es ist
eine ständige kollegiale Behörde, die ihren
Sitz in Berlin hat, aus einem Vorsitzenden
und mindestens vier Mitgliedern besteht und
zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
verschiedenen Armenverbänden über die öffent—
liche Unterstützung Hilfsbedürftiger in der Be—
rufungsinstanz zuständig ist (s. Armenstreit-
sachen). Der Vorsitzende und die Mitglieder
werden auf Vorschlag des Bundesrats vom
Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Der Vor-
sitzende und mindestens die Hälfte der Mit-
glieder muß die Befähigung zum Richteramt
im Staate ihrer Angehörigkeit besitzen. Bei
den Entscheidungen des Bundesamts muß stets
eine ungerade Zahl von Mitgliedern, und
zwar mindestens drei, mitwirken (UW G. 88 42
bis 44). Der Geschäftsgang des Bundesamts ist
durch ein Regul. vom 6. Jan. 1873 (ZBl. 4) ge-
regelt, das über die Sitzungen, Ferien, Urlaubs-
erteilung, Leitung des Verfahrens, mündliche
Verhandlung, Ausfertigung der Entscheidungen,
Geschäfte und Vertretung des Vorsitzenden,
sowie über das Geschäftsjahr und den Geschäfts-
bericht Vorschriften enthält.
Bundesflagge s. Reichsflagge.
Bundesgebiet. Das des Deutschen
Reiches besteht aus den Staaten: RKönigreichen
Preußen (mit Lauenburg), Bayern, Sachsen,
Württemberg; den Großherzogtümern Baden,
bessen, Mechlenburg-Schwerin, Sachsen-Wei-
mar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg; den
Herzogtümern Braunschweig, Sachsen-Akeinin-
gen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-
Gotha, Anhalt; den Fürstentümern Schwarz-
burg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen,
Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer
Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe; den freien
Städten Lübeck, Bremen, Hamburg und dem
durch G. vom 9. Juni 1871 (RE Bl. 212) und
vom 25. Juni 1873 (Röl. 161) mit dem Ge-
biete des Deutschen Reiches verbundenen Elsaß-
Lothringen (RV. Art. 1). Elsaß-Lothringen ist
kein selbständiger Staat, sondern ein mit
autonomen Befugnissen ausgerüstetes, unter
der Reichsgewalt stehendes Reichsland (s. G.
vom 9. Juni 1871 § 3; Kais. V. vom 29. Okt.
|874; G. vom 2. Mai 1877 — Nhl. 491;
7 vom 4. Juli 1879 — RGBl. 165). Die mit
Zemn B. durch G. vom 15. Dez. 1890 (REl.
07) vereinigte Insel Helgoland ist dem wreu
taate einverleibt worden (s. Staatsgebiet).
te Schutzgebiete (Kolonien) gehören nicht zum
A. Schutzgebiete).
Bundesgesetzblatt s. Reichsgesetzblatt.
dessen verfassungs-
undesrat. Der B.,
mähßige Stellung unter Reichs verfassung Va
nüher angegeben ist, besteht aus Vertretern der
m Deutschen Reiche verbündeten Staaten. Das
2 immverhältnis ist unter Zugrundelegung
v§-* Stimmverhältnisses beim ehemaligen Deut-
chen Bunde dergestalt geregelt, daß auf Preußen
anschlietztich der ehemaligen Stimmen von Han-
fwer: Kurhessen, Holstein, Aassau und Frank-
dem timmen, auf Bayern (abweichend von
ser ehemaligen Stimmverhältnis) 6, auf Sach-
und Württemberg je 4, auf Baden und
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Hessen je 3, auf Mechklenburg= Schwerin und
Braunschweig je 2 und auf die übrigen 17 Staa-
ten je 1 Stimme, zusammen 58 Stimmen ent-
fallen (RV. Art. 6 Abs. 1). Elsaß-Lothringen
ist im B. nicht vertreten, da es kRein selbstän-
diger Staat ist; doch kann der Statthalter von
Elsaß-Lothringen zur Vertretung der Vorlagen
aus dem Bereiche der Landesgesetzgebung so-
wie der Interessen Elsaß-Lothringens Kommis-
sare in den B. abordnen, welche an den be-
züglichen Beratungen teilnehmen (G. vom
4. Juli 1879 — REl. 165 — 8 7). Jedes
Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmäch-
tigte zum B. ernennen, wie es Stimmen hat;
die Gesamtheit der Stimmen darf aber nur
einheitlich abgegeben werden (Art. 6 Abs. 2).
Für die Bevollmächtigten können Stellvertre-
ter ernannt werden. Die Beschlußfassung des
B. erfolgt mit einfacher Mehrheit (Art. 7 Abs. 3).
Eine Ausnahme hiervon bilden Beschlüsse über
Verfassungsänderungen, die als abgelehnt gel-
ten, wenn sie im B. 14 Stimmen gegen sich
haben (Art. 78), und die in Art. 5 und 37 der
RV. erwähnten Beschlüsse (s. unter Reichs-
verfassung IVa). Bei der Beschlußfassung
über eine nach der Verfassung nicht dem ganzen
Reiche gemeinschaftliche Angelegenheit werden
die Stimmen nur der beteiligten Bundesstaaten
gezählt (Art. 7 Abs. 4). Nicht vertretene oder
nicht instruierte Stimmen werden nicht ge-
zählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Prä-
sidialstimme den Ausschlag (Art. 7 Abs. 2 u. 3).
Die Vertretung eines Bundesmitgliedes durch
ein anderes ist zulässig. — Der B. wird durch
den Kaiser allfährlich berufen. Er kann zur
Vorbereitung der Arbeiten ohne den Beichs-
tag, letzterer aber nicht ohne den B. berufen
werden (Art. 12 u. 13). Die Berufung des B.
muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel
der Stimmenzahl verlangt wird (Art. 14). Die
Geschäfte des B. werden in ihrer Kontinui-
tät durch die Unterbrechung seiner Sitzun-
gen nicht berührt. Der Vorsitz im B. und die
Leitung seiner Geschäfte steht dem Reichs-
kanzler (s. d.) zu; der Geschäftsgang ist durch
eine Geschäftsordnung geregelt (letzt die Ge-
schäftsordnung vom 26. April 1880). Aus der
Mitte des B. werden nach der Verfassung
(Art. 8) an ständigen, aus Vertretern des Prä-
sidiums und von mindestens vier anderen
Bundesstaaten bestehenden Ausschüssen ge-
bildet: 1. ein Ausschuß für das Landheer
und die Festungen, in welchem Bayern
einen ständigen Sitz hat; 2. für das See-
wesen; 3. für Zoll= und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr; 5. für Eisen-
bahnen, Post und Telegraphen; 6. für
Justizwesen; 7. für Rechnungswesen. Zu
diesen Ausschüssen sind auf Grund von Be-
schlüssen des B. hinzugetreten ein Ausschuß
für Elsaß-Lothringen, für die Verfas-
sung, für die Geschäftsordnung und für
das Eisenbahngütertarifwesen. Die
Altglieder der jährlich zu erneuernden Aus-
schüsse werden von dem B. gewählt, diejenigen
der Ausschüsse für das Heerwesen und das
Seewesen vom Kaiser ernannt (Art. 8 Abs. 2).
Außer den genannten Ausschüssen ist durch die
Verfassung noch ein Ausschuß für die aus-