Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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dauernden Ruhestand und der nach ihrem 
Tode den Hinterbliebenen zu gewährende 
Sterbe= oder Gnadengehalt unterliegen der 
Pfändung nicht. Sofern diese Beträge die 
Summe von 1500 M. für das Jahr über- 
steigen, ist der dritte Teil des Mehrbetrages 
der Pfändung unterworfen (Z3ZP. 8 850 
Ziff. 7 u. 8). Soweit eine Forderung der 
Pfändung nicht unterworfen ist, findet nach 
BGB. 8394 die Aufrechnung gegen die Forde- 
rungnicht statt. Aach §6 des RB G. vom 31. März 
1873 können die Reichsbeamten den auf die Zah- 
lung von Pensionen ihnen zustehenden Anspruch 
mit rechtlicher Wirkung nur insoweit verpfänden, 
als die Pensionen der Beschlagnahme unter- 
liegen. Die A. oder Verpfändung des Bechts 
auf den Bezug der Pension sowie des Witwen- 
und Waisengeldes ist für diejsenigen Beamten, 
auf die das Pens G. vom 27. März 1872 und 
das G., betr. Fürsorge für Witwen und Waisen, 
vom 20. Mai 1882 Anwendung findet, recht- 
lich unwirksam (Pens G. vom 27. März 1872 
— GS. 268 — § 26; G. vom 20. Mai-# 1882 
— GS. 298 — § 17; EchBSB. Art. 81; RB. 
— REl. 61 — 8 6; G., betr. die Fürsorge #§## 
für die Witwen und Waisen der Reichsbeamten 
der Zivilverwaltung — Rösl. 85 — § 17; 
G., betr. die Fürsorge für die Witwen und 
Waisen von Angehörigen des Reichsheers und 
der Kais. Marine vom 17. Juni 1887 — B- 
Bl. 237 — § 19; vgl. auch Unfallfürsorgegesetz 
vom 18. Juni 1901 — Rl. 211 — " 9). 
Abtretung, Verpfändung, Pfändung und 
Aufrechnung von nlyru en aus der Ar- 
beiterversicherung. ie Ubertragung der 
Ansprüche aus der Arbeiterversicherung sowie 
ihre Verpfändung, Pfändung und Auf- 
rechnung ist gleichmäßig durch KVG. 56, 
65 Abs. 3, § 72 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 74, 
GUVG. 8 96, LUVS. F 102, BuV. 8 37, 
SU#. 8 100, Inv VG. 8 55 geregelt. Danach 
hat die Ubertragung, Verpfändung oder Pfän- 
dung nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie 
erfolgt zur Dechung eines Vorschusses der dem 
Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung 
der Entschädigung (Krankenunterstützung, An- 
gehörigenunterstützung, Unfall-, Alters-, In- 
validenrente, Sterbegeld) von dem Arbeitgeber, 
einem Organe des Trägers der Versicherung 
oder dem Aitglied eines solches Organs ge- 
388 worden ist und zur Deckung der in 
PO. 8 850 Abs. 4 bezeichneten Forderungen 
an Unterhaltsbeiträgen. Entschädigungen aus 
der Unfall- und Invalidenversicherung können 
auch gegenüber Forderungen der ersatzberech- 
tigten Gemeinden, Armenverbände, der an 
ihre Stelle getretenen Betriebsunternehmer 
und Kassen, der Krankenkassen und Versiche- 
rungsanstalten abgetreten, gepfändet und ver- 
pfändet werden. Die Ansprüche aus der 
Arbeiterversicherung dürfen nur auf geschuldete 
Beiträge (Eintrittsgelder), auf gezahlte Vor- 
schüsse auf zu Unrecht gezahlte Entschädigungen 
und auf die von den Vorständen verhängten 
Ordnungsstrafen aufgerechnet werden. Die 
Aufrechnung ist ferner zulässig bei Kranken- 
unterstützungen gegenüber Beträgen, die Ver- 
sicherten auf Grund von Ersatzforderungen, die 
ihnen gegen einen Dritten zustehen und von 
  
Abtretung — Abwässerabführung. 
diesem auf den Träger der Versicherung über- 
gegangen sind, bezogen haben oder die auf 
Grund der Unfallversicherungsgesetze gezahlt 
sind. In diesem Falle dürfen Ansprüche auf 
Krankengeld nur zur Hälfte aufgerechnet 
werden. Bei Knappschaftsvereinen können die 
Ansprüche der Versicherten weder übertragen 
noch gepfändet werden (Berggesetz § 173). Unfall- 
entschädigungen dürfen auf Regreßansprüche der 
Berufsgenossenschaften, Alters= und Invaliden= 
renten auf Ersatzforderungen für bezogene Un- 
fallrenten, Unfallentschädigungen sowie Alters- 
und Invalidenrenten auf die zu erstattenden 
Kosten des Verfahrens aufgerechnet werden. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte seinen 
Anspruch ganz oder zum Teil auf andere über- 
tragen, sofern dies von der unteren Verwal- 
tungsbehörde (s. d.) genehmigt wird. Bei 
eingeschriebenen Hilfskassen kann der Unter- 
stützungsanspruch mit rechtlicher Wirkung weder 
verpfändet noch übertragen noch gepfändet 
werden. Er darf nur auf geschuldete Beiträge, 
nicht aber auf Ordnungsstrafen (OV. 17, 296; 
32, 8 aufgerechnet werden (Hilfskassengesetz 
10). 
Abtretung von Land zu Wegezwecken. 
Die zwangsweise Durchführung der A. geschieht 
in erleichterter Form. Die Zulassung der Ent- 
eignung erfolgt, wenn es sich um Grundeigen- 
tum handelt, das außerhalb der Städte und 
Dörfer liegt und mit Gebäuden nicht besetzt 
ist, nicht durch Kabinetsordre, sondern durch 
Beschluß des Bezirksausschusses (Enteignungs- 
gesetz vom 11. Juni 1874 — GS. 221 — §9 3; 
36. 8 150). Wenn es sich um Wege inner- 
halb der Ortschaften handelt, für die auf 
Grund des § 11 des Fluchtliniengesetzes vom 
2. Juli 1875 (GS. 561) Fluchtlinien festgesetzt 
sind und der Plan ausgelegt ist, so erhält die 
Gemeinde das BRecht zur Enteignung mit dem 
Tage der Auslegung ohne weiteres (§ 8 a. a. O.). 
In betreff der Entschädigungen sind 8§8 13, 14 
a. a. O. und 88 7, 24 des Enteignungsgesetzes 
maßgebend. Im Anschluß an § 7 cit. ogl. 
ferner § 36 der Wegeordnung für Sachsen vom 
11. Juli 1891 (GS. 316) und § 34 der Wege- 
ordnung für Westpreußen vom 27. Sept. 1905 
(GS. 357). Uber die grundbuchliche Behand- 
lung auf Grund Unschädlichkeitszeugnisses ogl. 
schließlich Art. 19 AG. z. BE B. vom 20. Sept. 
1899 (GS. 177) und Art. 120 Abs. 1 EGBGB. 
nebst den dadurch aufrechterhaltenen Bestimmun- 
gen, betr. den erleichterten Abverkauf kleinerer 
Grundstücke in den einzelnen Landesteilen 
(Germershausen, Wegerecht, 2. Aufl., 2, 515 ff.). 
S. Baustoffe, Enteignung, Fluchtlinien, 
Kunststraßen II. 
Abverkäufe (G. vom 3. Alärz 1850) f. Un- 
schädlichkeitszeugnisse. 
Abwässerabführung. Die Beseitigung der 
Abwässer, d. h. der in dem hauswirtschaftlichen, 
landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe 
zurüchbleibenden Flüssigkeiten, geschieht in der 
egel durch Einführung in die von der Natur 
eschaffenen Gewässer, insbesondere in die 
lüsse, die ihrer natürlichen Bestimmung nach 
zur Aufnahme und Abführung von Flüssig- 
keiten dienen (RE Z. 16, 180; 38, 268). Die 
Befugnis zur A. dieser Art unterliegt jedoch 
 
	        
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