Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Bundesstaaten — Bürger. 
wärtigen Angelegenheiten eingesetzt. Der- gung der eingehenden Sachen mit Aktenvor— 
selbe besteht unter Vorsitz von Bayern aus gängen zur weiteren Bearbeitung an die hier— 
Vertretern von Bayern, Sachsen und Württem- für bestimmten Beamten; Führung der Akten— 
berg, sowie von zwei anderen Bundesstaaten verzeichnisse (Repertorien), der Sach= und 
(Art. 8 Abs. 3) und dient lediglich zur Ertei- 
lung von Informationen an die verbün- 
deten Staaten. Dem Ausschusse für Rech- 
nungswesen liegt die Vorbereitung aller 
auf das Finanzwesen des Reiches bezüglichen 
Beschlüsse, darunter auch die Feststellung der 
Einnahmen aus den von den Einzelstaaten ver- 
walteten Zöllen und den zur Reichskasse fließen- 
den Verbrauchsabgaben (Art. 38, 39) ob. Die in 
die Bundesschuldenkommission, jetzt Reichs- 
schuldenkommission, von dem B.zu entsendenden 
itglieder sind dem Ausschusse für Rechnungs- 
wesen zu entnehmen (G. vom 19. Juni 1868 — 
BGBl. 339 — §§ 4, 5). In den Ausschüssen hat 
jeder Staat nur eine Stimme. — Jedes Miit- 
glied des B. hat das Recht, im Reichs- 
tage zu erscheinen, und muß daselbst jeder- 
zeit gehört werden, auch wenn die Ansichten 
seiner Regierung von der Majorität des B. 
nicht adoptiert worden sind (Art. 9). Die 
Mitglieder des B., welche den üblichen diplo- 
matischen Schutz genießen (Art. 10), können 
nicht zugleich Mitglieder des Reichs- 
tags sein (Art. 9). Der B. bzw. seine Aus- 
schüsse haben nach der Verfassung und den 
Vorschriften der Spezialgesetze bei der An- 
stellung von Einzelbeamten, sowie von Vor- 
stehern oder Mitgliedern verschiedener Reichs- 
behörden durch Wahl, Vorschlag bzw. Verneh- 
mung mitzuwirken, und zwar der Ausschuß 
für Zoll= und Steuerwesen bei der Bestellung 
der Reichsbevollmächtigten (s. d.] (Art. 36); der 
Ausschuß für Handel und Vertkehr bei der An- 
stellung der Konsuln (Art. 56); der B. bei der 
Besetzung von Stellen des Rechnungshofes für 
das Deutsche Reich, des Disziplinarhofes und 
der Disziplinarkammern, des Reichsgerichtes 
und der Reichsanwaltschaft, des Reichsmilitär- 
gerichts und der Militäranwaltschaft, des Reichs- 
bankdirektoriums, des Reichsversicherungs- 
amtes, des Patentamtes, des Aufsichtsamtes 
für Privatversicherung. Die Ernennung der 
betreffenden Beamten steht in allen Fällen 
dem Kaiser zu. Aus seiner Mitte hat ferner 
der B. in verschiedene Behörden (Reichsschul- 
denkommission, Reichsbankkuratorium, Reichs- 
versicherungsamt) Mitglieder zu entsenden, bei 
anderen (BReichsinvalidenfonds, Aufsichtsamt 
für Privatversicherung, Reichsgesundheitsamt, 
Beirat für Arbeiterstatistik, Börsenausschuß, 
Beirat für das Auswanderungswesen) die Mit- 
glieder ganz oder zum Teil zu wählen und 
endlich den Vorsitzenden und den Stellvertreter 
der Berufungskammern in Börsenehrengerichts- 
sachen zu bestimmen. 
Bundesstaaten s. Bundesgebiet, Reichs- 
verfassung, Bundesrat. 
Bureaubeamte s. Bureaudienst, Beamte, StdO 
Militäranwärter, Zivilsupernumerare. 
Bureaudienst ist die Bezeichnung für die 
der ordnungemähigen Führung des Geschäfts- 
ganges bei den Behörden dienenden Einrich- 
tungen. Der B. zerfällt in den Registratur-h 
dienst — Eintragen der ein= und ausgehenden 
Sachen in ein Tagebuch (Journal); Vorle- 
1! 
Personalregister usw. — und den Expedi- 
  
  
  
  
tionsdienst zur Vorbereitung und Ent- 
werfung der erforderlichen Verfügungen und 
Berichte nach Anleitung und Anweisung des 
für dieselben hierfür zunächst verantwort- 
lichen höheren Beamten. Im weiteren Sinne 
ehört zum B. auch der Kanzleidienst. — 
Fertigußg der Reinschriften von den bei den 
Abten verbleibenden Urschriften der Ver- 
fügungen, Entscheidungen, Berichte (Konzepte); 
Vergleichung (Kollationierung) der Reinschrif- 
ten mit den Urschriften und Absendung der 
gehörig vollzogenen BReinschriften sowie der 
urschriftlichen Verfügungen (s. Kanzlei- 
dienst). — Getrennt von dem B. ist der 
Kassendienst (( Kassenbeamte). Für den 
Begistraturdienst bestehen keine einheitlichen 
Vorschriften (ogl. Reg Instr. § 39 zu 2); seine 
Einrichtung ist verschieden nach dem Bedürfnisse 
und den vorhandenen Arbeitskräften. Die 
Beamten des staatlichen Bureau= und des Kas- 
sendienstes bilden die mittleren Beamten, 
während die Beamten des Kanzleidienstes eine 
besondere Beamtenkategorie für sich bilden. 
(S. auch Militäranwärter, Zivilfsuper- 
numerare.) 
Bureauhilfsarbeiter (landrätliche) s. 
Landräte IV. 
Bureausystem oder bureaukratisches System 
ist im Gegensatz zu dem Kollegialsystem, bei 
welchem die Geschäfte der Behörde in gemein- 
samer Beratung ihrer Mitglieder und Beschluß- 
fassung nach Stimmenmehrheit behandelt wer- 
den, die Bezeichnung für diesenige Behörden- 
verfassung, bei welcher die Entscheidung in den 
Händen eines Einzelbeamten ruht und die ihm 
beigegebenen Räte und Hilfsarbeiter nur eine 
beratende Stimme haben (Minister, Oberpräsi- 
dent, Regierungspräsident, Bürgermeister in 
der Rheinprovinz). 
Bürger. I. Nach den älteren deutschen 
Städteverfassungen (s. Städte) war die Ge- 
meindeangehörigkeit von dem Besitze des Bür- 
gerrechts (s. d.) abhängig, das ererbt oder ver- 
liehen wurde. Dasselbe umfaßte das Recht 
des ständigen Aufenthalts in der Stadtgemeinde, 
die Berechtigung, daselbst bürgerliche Aahrung 
zu betreiben, Grundstücke zu erwerben, öffent- 
liche Amter zu bebleiden, an dem Gemeinde- 
vermögen teilzunehmen und die Gemeindean- 
stalten zu benutzen, sowie das Recht der Ver- 
ehelichung und der Unterstützung im Falle der 
Dürftigkeit. Das einmal gewonnene Bürger- 
recht Konnte trotz der Veränderung des Wohn- 
ortes beibehalten werden (Ausbürger), der B. 
Rkonnte aber auch auf dasselbe verzichten. Ins- 
besondere in Preußen galt noch nach der rev. 
von 1831 das auf dem Lübischen Rechte 
beruhende Bürgerrechtssystem, nach welchem 
zum Bürgerrechte berechtigt und verpflichtet 
nur diesenigen waren, welche eine bürgerliche 
Aahrung hatten oder im Besitze eines Bürger- 
auses waren, nicht aber die von der städti- 
schen Gerichtsbarkeit eximierten Einwohner, 
wie die Beamten und Militärpersonen. Di
	        
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