Bürgerausschuß — Bürgereid.
nicht zur Bürgerschaft gehörigen Einwohner
nahmen als Schutzverwandte der Stadtgemeinde
an den kommunalen BRechten nicht teil, sie
trugen aber auch geringere Lasten. Die enge
Verbindung der wirtschaftlichen Existenz des
B. mit dem Bürgerrecht, sowie die Stetigkeit
seines Wohnsitzes erfuhr durch die neuere Ge-
setzgebung auf dem Gebiete des Gewerbe-
wesens und der Armenpflege, welche in das
staatliche und städtische Leben die Grundsätze
der Gewerbefreiheit, der Freizügigkeit und der
öffentlichen Armenunterstützung auf der Grund-
lage des Unterstützungswohnsitzes hineintrugen,
eine durchgreifende Wandlung (Edikt vom
27. Okt. 1810 — GS. 25 — und vom 2. Aov.
1810 — GS. 79; GewO. vom 17. Jan. 1845 —
GS. 41; G. vom 31. Dez. 1842 — GS. 1843,
15; G. über die Verpflichtung zur Armenpflege
vom 31. Dez. 1842 — GS. 1843, 8). S. Ar-
menpflege, Freizügigkeit, Gewerbe-
freiheit, Unterstützungswohnsitz. Durch
die Gesetzgebung des Aorddeutschen Bundes
und demnächst des Deutschen Reiches ist das
System des städtischen Bürgerrechts noch mehr
durchbrochen.
I.I Seit der Gem O. vom 11. Müärz 1850
(GS. 213) unterscheidet man eine die Voll-
bürger umfassende Bürgergemeinde und eine
alle innerhalb des Stadtbezirks wohnhaften
ersonen in sich begreifende Einwohnergemeinde.
ie St O. vom 30. Mai 1853 steht nicht mehr
auf dem Boden der Bürger-, sondern der Ein-
wohnergemeinde. Die Gemeindeangehörigkeit
erstrecht sich auf alle Ortsbewohner und wird
durch die Tatsache der Wohnsitznahme erwor-
ben, durch die Wohnsitzaufgabe verloren. Alle
Einwohner sind zur Mitbenutzung der Ge-
meindeanstalten und zur Teilnahme an den
Autzungen und Erträgen des Gemeindevermö-
gens berechtigt, aber auch zur Beitragsleistung
zu den Gemeindelasten verpflichtet. Aur für
die Teilnahme an den Gemeindewahlen und
das Recht zur Bekleidung von Gemeindeäm-
tern sind noch andere Voraussetzungen Be-
dingung. Auch dieses Bürgerrecht im engern
Sinne entsteht aber, unabhängig von dem
illen des einzelnen und der Zustimmung
der städtischen Behörden, kraft Gesetzes, sobald
die hierfür maßgebende Leistungsfähigkeit des
Einwohners vorhanden ist. Während hiernach
m den übrigen Teilen der preußischen Monar-
chie eine geschlossene Bürgerschaft nicht mehr
desteht, bildet dieselbe nach wie vor in der
D rov. Hannover die auf der persönlichen Ver-
eihung beruhende Grundlage des städtischen
n ganismus, und das dortige Bürgerrecht ver-
eiht nicht nur Kommunalpolitische Rechte und
Stlichten, sondern auch besondere Vorteile hin-
echtlich der Autzung des Bürgervermögens.
der B. hat den Bürgereid zu leisten und für
ie Gewinnung des Bürgerrechts eine Gebühr
g die Stadtkasse zu entrichten. Auch die
annSt0. scheidet Einwohner und B., sie hebt
er aus der Zahl der letzteren die stimmfähi-
gen Bürger heraus, welche die alleinigen Trä-
#e#r der kommunalpolitischen Rechte sind (Hann-
- vom 24. Juni 1858 — Hann GS. 141 —
12, 19 ff., 83, 85 ff.). S. Bürgerbrief,
ürgereid, Burgergewinngelder, Bür-
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gerrecht, Bürgerrechtsgelder, Bürger-
rolle, Einwohner, Städte, Städteord-
nungen, Stadtverordnetenwahlen.
Bürgerausschuß ist die Bezeichnung der Ge-
meindevertretung, welche in den Städten der
hohenzollernschen Lande (zurzeit Sigmaringen
und Hechingen) an die Stelle der für die Land-
gemeinden vorgesehenen Gemeindeversammlung
tritt (HohenzollS#em O. vom 2. Juli 1900 —
GS. 189 — 8§8§ 1 Abs. 1 u. 20).
Bürgerbrief. B. ist der urkundliche Aus-
weis über die Erwerbung des städtischen Bür-
gerrechts. Die Mehrzahl der preuß. Städte-
ordnungen (s. d.) überlassen die Einführung
und Regelung seiner Erteilung der ortsstatu-
tarischen Festsetzung. Die Aichterwähnung der
Ausstellung von B. in den StO. für Hannover
und Hessen-Aassau sowie in dem Gemeinde-
verfassungsgesetz für Frankfurt a. M. schließt
den Erlaß hierauf bezüglicher ortsstatutarischer
Bestimmungen nicht aus. Die Ausf-nstr. vom
30. Juni 1853 zur StO. vom 30. Mai 1853
(MBl. 138) regt die beschränkte Erteilung von
B. an solche Personen an, die sich um das
Gemeinwohl besonders verdient gemacht haben
oder durch ihre Besitz= und Erwerbsverhält-
nisse (Hausbesitz, selbständigen Gewerbebetrieb
u. dgl.) in dauernder und lebhafter Beziehung
zu den städtischen Angelegenheiten stehen. Die
Bedeutung einer Besitzübertragungsurkunde
hat der B. nur da, wo, wie in Hannover, der
Erwerb des Bürgerrechts auf ausdrüchklicher
Verleihung beruht (OV. 24, 33). In Schles-
wig-Holstein darf für die Erteilung des B. eine
Ausfertigungsgebühr erhoben werden (St0O.
vom 14. April 1869 — GS. 589 — §+ 15 Abs. 2).
S. auch Bürgerrecht.
Bürgereid. Die Einrichtung des B., welche
für die altpreuß. Provinzen im ALR. II, 8
§ 21 vorgesehen war und noch in den Std.
(. d.) von 1808 und 1831 Aufnahme gefunden
ð besteht gegenwärtig nur noch für die
rov. Hannover. Nach § 30 der HannSt.
vom 24. Juni 1858 (Hann GS. I, 141) sind alle
männlichen Bürger verpflichtet, vor dem Magi-
strat persönlich oder, im Falle der Abwesen-
heit, durch einen öffentlich beglaubigten
schriftlichen Revers den B. dahin zu leisten,
„daß sie die ihnen nach den Gesetzen und der
Stadtverfassung obliegenden Pflichten als Bür-
er gewissenhaft erfüllen und den vorgesetzten
Bepörden, namentlich dem Magistrate, Gehor-
sam leisten wollen". Personen weiblichen Ge-
schlechts haben nur die treue Erfüllung der
ihnen obliegenden Bürgerpflichten anzugeloben.
Ehrenbürger sind von der Eidesleistung be-
freit. Für die Angestellten der Stadt ist der
B. im Diensteide mitenthalten. Die Ableistung
des Staatsdienereides schließt die Verpflichtung
zur Ablegung des B. nicht aus (O#. 37, 107).
Der in 8 30 a. a. O. vorgesehene Huldigungs-
eid ist fortgefallen. Uber Einsprüche und Be-
schwerden, welche die Leistung des B. zum
Gegenstande haben, beschließt nach § 10 des
Z. vom 1. Aug. 1883 (G S. 237) die Gemeinde-
vertretung, gegen deren Beschluß die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirks-
ausschuß gegeben ist. Zwangsmittel zur Er-
zwingung der Eidesleistung sind nur mit der