Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Feeschmerde im Aufsichtswege anfechtbar (OV. 
37, 106). 
Burgergewinngelder s. Bürgerrechts- 
gelder. 
Bürgerliche Ehrenrechte. I. Zu den sog. 
A-ebenstrafen (s. Strafen V) gehört besonders 
die Aberkennung der b. E., welche zahlreiche 
Rechtsbeschränkungen zur Folge hat. Auf den 
Verlust der b. E. muß erkannt werden bei 
Meineid (St B. 8§ 161), schwerer ZKuppelei 
(§ 181) und gewerbsmäßigem Wucher (8 3124) 
und kann erkannt werden neben der Todes- 
strafe und der Zuchthausstrafe stets, neben der 
Gefängnisstrafe nur, wenn die Dauer der er- 
kannten Strafe drei Monate erreicht und ent- 
weder das Gesetz den Verlust der b. E. aus- 
drücklich zuläßt (z. B. St GB. 88§ 49a, 108, 
109, Inv VG. 8§§ 182, 186) oder die Ge- 
fängnisstrafe wegen Annahme mildernder Um- 
stände an Stelle von Zuchthausstrafe aus- 
gesprochen wird. Die Dauer dieses Verlustes 
beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe minde- 
stens zwei und höchstens zehn Jahre, bei 
Gefängnisstrafe mindestens ein Jahr und 
höchstens fünf Jahre (StGOB. § 32). Bei Todes- 
strafe und lebenslänglicher Zuchthausstrafe ist 
der Verlust der b. E. ohne Zeitbegrenzung, 
also dauernd bzw. auf Lebenszeit, auszuspre- 
chen. Die Aberkennung der b. E. bewirkt den 
dauernden Verluft der aus öffentlichen Wahlen 
für den Verurteilten hervorgegangenen Rechte, 
den dauernden Verlust aller öffentlichen Amter, 
Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen, ferner 
die Unfähigkeit, während der im Urteile be- 
stimmten Zeit 1. die Landeskokarde zu tragen; 
2. in das deutsche Heer oder die Kaiserl. Ma- 
rine einzutteten 3. öffentliche Amter, Würden, 
Titel, Orden und Ehrenzeichen zu erlangen; 
4. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, 
zu wählen oder gewählt zu werden oder an- 
dere politische Rechte auszuüben; 5. Zeuge 
bei Aufnahme von Urkunden zu sein; 6. Vor- 
mund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand der 
Mutter, Mitglied eines Familienrats oder 
Kurator zu sein, es sei denn, daß es sich um 
Verwandte absteigender Linie handle und die 
obervormundschaftliche Behörde oder der Fa- 
milienrat die Genehmigung erteile (St GB. 
§§ 33, 34; EGBGB. Art. 34, |). Aeben diesen 
allgemeinen Wirkungen bestehen noch einzelne 
durch andere Gesetze an den Verlust der b. E. 
geknüpfte besondere Folgen, z. B. die Ver- 
sagung des Zutritts zu öffentlichen Gerichts- 
verhandlungen (GV. 8§ 176), die Unfähigkeit, 
verantwortlicher Redakteur einer periodischen 
Druchschrift zu sein (Preßgesetz vom 7. Mai 
1874 — REsl. 65 — § 8) und der Ausschluß 
vom Eintritt in Innungen (GewO. 8§ 83; 
ogl. ferner GewO. 88 53, 106, 126, 154; G., 
betr. die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossen- 
schaften, vom 1. Mai 1889/20. Mai 1898 — 
2 Sl 1898, 810 — § 68, K G. 8 37; G. 
über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 
7. April 1876/1. Juni 1884 — Z 2 
undbrtt J RGBl. 1876, 125 
II. Dem Verluste der b. E. verwandt ist die 
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter, 
auf welche neben einer Gefängnisstrafe, mit 
der die Aberkennung der b. E. überhaupt hätte 
  
Bürgergewinngelder — Bürgerliches Gesetzbuch. 
verbunden werden Bhönnen, erkannt werden 
kann, und zwar auf die Dauer von einem bis 
zu fünf Jahren, und welche den dauernden 
Verlust der bekleideten Amter von Rechts wegen 
zur Folge hat (St GB. § 35). -eben dem Ver- 
luste der b. E. darf nicht gleichzeitig noch auf 
Unfähigkeit zu öffentlichen Amtern erkannt 
werden (Röst. 21, 264). Vgl. Offentliche 
Behörden. 
III. Die Wirkung der Aberkennung der b. E. 
überhaupt, sowie der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter insbesondere tritt mit der 
Rechtskraft des Urteils ein; die Zeitdauer wird 
von dem Tage berechnet, an dem die Freiheits- 
strafe, neben welcher jene Aberkennung aus- 
gesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder er- 
lassen ist (StE B. § 36). S. auch Rehabili- 
tierung. 
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten s. Ge- 
richtsbarkeit, Rechtsweg! und Verwal- 
tungsstreitverfahren IH. 
Bürgerliches Gesetzbuch. Das Deutsche Reich 
fand in den zu ihm gehörenden deutschen Bun- 
desstaaten ein sehr verschieden gestaltetes bür- 
erliches Recht vor. Auf dem linken Ufer des 
heines galt noch der Code civil, ebenso in 
Baden, da das badische Landrecht von 1809 
im wesentlichen nur eine Ubersetzung des Code 
civil ist; in den alten Provinzen Preußens hatte 
das ALR., im Königr. Sachsen ein besonderes 
B. von 1863 und in weiten Gebieten, na- 
mentlich Mittel= und Süddeutschlands, das 
gemeine Recht Kraft. Daneben bestand eine 
große Zahl von Partikularrechten. Vachdem 
das Reichsgesetz vom 20. Dez. 1873 die dem 
Reiche nach der RNV. nur für das Recht der 
Schuldverhältnisse übertragene Zuständigkeit 
auf das gesamte bürgerliche Recht ausgedehnt 
hatte, wurde eine Kommission von 11 Juristen 
mit der Ausarbeitung des Entwurfs eines 
deutschen BGB. beauftragt. Diese beendete 
ihre Arbeit nach 13 Jahren. Der von ihr her- 
gestellte erste Entwurf wurde 1888 veröffent- 
licht und während der nächsten Jahre von den 
verschiedensten Seiten eingehend besprochen und 
beurteilt, vielfach unter scharfer Kritik. Von 
1891—1895 unterzog ihn dann eine zweite 
Kommission von 22 Mitgliedern, darunter auch 
Lichtjuristen, einer umfassenden Durch= und 
Umarbeitung. Nach einigen Anderungen durch 
den Bundesrat gelangte dieser zweite Entwurf 
im Januar 1896 als Gesetzesvorlage an den 
Reichstag, wo er zunächst durch eine Kom- 
mission beraten wurde. Am 1. Juli 1896 
wurde er nebst dem EG. zu ihm, wenig ver- 
ändert, vom Reichstage mit großer Mehrheit 
angenommen. Am 14. Juli 1896 erteilte der 
Bundesrat seine Zustimmung, am 18. Aug. 
1896 erfolgte die Vollziehung durch den Raiser 
und am 24. Aug. 1896 die Verkündung durch 
das RGl. 195 mit Gesetzeskraft vom 1. Jan. 
1900 ab. Das BE. hat 2385 Paragraphen, 
die in die fünf Bücher: Allgemeiner Teil, Recht 
der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familien= 
recht und Erbrecht geteilt sind. Das E. zu 
ihm, ebenfalls vom 18. Aug. 1896 (REl. 604), 
mit 218 Artikeln hat die vier Abschnitte: All- 
gemeine Vorschriften, Verhältnis des BE. 
zu den BReichsgesetzen, Verhältnis des B6B
	        
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