Bürgermeister.
zu den Landesgesetzen, und Ubergangsvorschrif-
ten. Den Landesrechten lassen beide noch einen
weiten Spielraum (die sog. Verlustliste des
Be-.)), im großen und ganzen haben sie aber
auf dem Gebiete des Privatrechts die ersehnte
Rechtseinheit gebracht. Das BEB. beschränkt
sich an sich zwar auf das Privatrecht. Seine
Bestimmungen wirtken jedoch vielfach mittel-
bar — hierbei teilweise ungewollt und selbst
gegen den Willen — auch auf das öffent-
liche Recht ein, mitunter greifen sie unmittel-
bar in dieses über. Das Privatrecht will es
in Verbindung mit den schon erlassenen
Reichsgesetzen privatrechtlichen Inhalts voll-
ständig ordnen in der Art, daß zur Fort-
geltung des Landesrechts ein besonderer Vor-
behalt notwendig ist. Solche Vorbehalte sind
indessen sehr zahlreich gemacht, hauptsächlich
bei Materien, die mit dem öffentlichen Rechte,
z. B. baftung, des Staates, der Gemeinden
und anderer Kommunalverbände für den von
ihren Beamten zugefügten Schaden (Eu. Art.77),
oder mit örtlichen Verhältnissen, z. B. Wasser-,
Siel= und Deichrecht, Jagd= und Fischerei-
recht (E#. Art. 65, 66, 69), zusammenhängen.
Mit Rücksicht auf das BE#. ist eine ganze
Anzahl von Reichsgesetzen teils umgearbeitet,
teils (die sog. Aebengesetze) neu ausgearbeitet
worden und gleichzeitig mit ihm in Kraft ge-
treten, so das HGB. und die 3PO., das F#O#.
und die GBO. Zum BE. sind in den ein-
zelnen Bundesstaaten Ausführungsgesetze er-
gangen, in Preußen das AG. vom 20. Sept.
1899 — GS. 177 ([. Ausführungsgesetze).
Im Art. 89 dieses AG. sind, um der Praxgis die
Feststellung, welche Vorschriften des preuß.
andesrechts als dem Privatrecht angehörend
aufgehoben und welche gemäß einem Vor-
behalt in Geltung geblieben sind, zu erleich-
tern, viele Vorschriften des bisherigen Rechts
ausdrücklich für aufgehoben erklärt.
Bürgermeister wird der an der Spitze ge-
wisser Gemeinden als Ortsobrigkeit und Ge-
meindeverwaltungsbehörde stehende Beamte
genannt. In der Rheinprovinz, in Hessen-
assau und in den hohenzollernschen Landen
ühren auch die Vorsteher von Landgemeinden
lese Bezeichnung, in den übrigen Provinzen
mur die von Stadtgemeinden. In den gröbe-
ren Städten Schleswig-Holsteins und in be-
stimmten Städten der Prov. Hessen-Aassau
führt der B. von Amts wegen, in den anderen
5 rovinzen auf Grund einer Verleihung durch
en König den Titel Oberbürgermeister, bis-
weilen steht ihm ein Beigeordneter oder
zweiter B. zur Seite. Seine amtliche Stellung
°“ eine verschiedene, je nachdem er als Einzel-
bamter (in Städten mit Bürgermeistereiver-
". lung), oder nur als Vorsitzender eines
- egialischen Gemeindevorstands (in Städten
5 Magistratsverfassung) in Betracht kommt.
er die Urlaubserteilung an B. s. Urlaub.
“ In den östlichen Provinzen ist der B.
dach deer St O. vom 30. Mai 1853 Mitglied
die agistrats (s. d.) und wird ebenso wie
von übrigen besoldeten Magistratsmitglieder
der Stadtverordnetenversammlung auf
zwolf GFahre gewählt (§ 31). Doch ist nach
vom 25. Febr. 1856 (GS. 129) auch
313
eine Wahl auf Lebenszeit zulässig. Seine
Wahl bedarf der Bestätigung, die dem
Könige hinsichtlich der B. und Beigeordneten
in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern,
dem Regierungspräsidenten in den kleineren
Städten zusteht (§ 33). S. das nähere hierüber
Bestätigung der Kommunalbeamten.
Wird die Bestätigung versagt, so soll die
Stadtverordnetenversammlung zu einer neuen
Wahl schreiten. Wird diese verweigert oder
der nach der ersten Wahl nicht Bestätigte
nochmals gewählt oder wird die neue Wahl
wiederum nicht bestätigt, so ist der Regierungs-
präsident (in Berlin der Oberpräsident) be-
rechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der
Stadt verwalten zu lassen. Diese RKommissa-
rische Verwaltung dauert so lange, bis die
Wahl der Stadtverordnetenversammlung, deren
wiederholte Vornahme ihr jederzeit zusteht,
die Bestätigung des Königs bzw. des Regie-
rungspräsidenten erlangt hat. — Uber die An-
stellungsurkunde, die Vereidigung des B., sein
Amtsabzeichen, seine Befugnis zur Ubernahme
von ANebenämtern oder Mebenbeschäftigungen
und seine Beurlaubung s. Magistrat. Sein
Gehalt wird durch einen Normaletat oder vor
der Wahl mit Genehmigung des Bezirksaus-
schusses festgesetzt (S§ 64). S. Besoldung,
Pension, Magistrat. — Die Obliegen-
heiten des B. sind folgende: Er leitet und
beaufsichtigt den ganzen Geschäftsgang der
städtischen Verwaltung. Auch die dem Ma-
gistrat (s. d.) obliegenden Geschäfte muß er
in Fällen, in denen dessen vorherige Be-
schlußfassung einen nachteiligen Zeitverlust
verursachen würde, vorläufig allein be-
sorgen, jedoch in der nächsten Sitzung behufs
der Bestätigung oder anderweitigen Beschluß-
fassung Bericht erstatten. Zur Erhaltung
der Disziplin (s. Dienstvergehen) kann
er den Gemeindebeamten Geldbuße bis zu
9 M. und außerdem den unteren Beamten
Arreststrafen bis zu 3 Tagen auferlegen (StO.
§ 58; Disziplinargesetz §8 15, 19 u. 20). Ge-
gen seine Strafverfügungen findet innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde an den Regie-
rungspräsidenten, und gegen den auf die Be-
schwerde ergehenden Beschluß des letzteren
innerhalb der gleichen Frist die Klage bei dem
OW. statt (8G. 8 20). Gegen Magistrats-
mitglieder Kann der B. nur Warnungen und
Verweise verhängen (OV. 17, 443). Für
Berlin tritt der Oberpräsident an die Stelle
des Regierungspräsidenten (LB. 8§ 42; 36.
§ 7). Der B. hat ferner nach näherer Be-
stimmung der Gesetze folgende Geschäfte zu
besorgen (St O. 8 62): a) in Städten, in denen
die Ortspolizei nicht von einer kgl. Behörde
verwaltet wird, diese Verwaltung (s. Orts-
polizeiverwaltung), die Verrichtungen
eines Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
((. d.) und eines Amtsanwaltes (s. d.), und
zwar die Amtsanwaltschaft auch für die übrigen
Gemeinden des Gerichtsbezirks gegen Ent-
schädigung; b) in allen Städten die örtlichen
Geschäfte der Kreis-, Bezirhs-, Provinzial-
und allgemeinen Staatsverwaltung, soweit sie
nicht anderen Behörden übertragen sind,
namentlich auch die Führung der Personen-