Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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standsregister. Einzelne dieser Geschäfte können 
mit Genehmigung des Regierungspräsidenten 
einem anderen Magistratsmitgliede übertragen 
werden. — In den Städten mit Bürgermeister- 
verfassung (s. Städteordnungen) ohne 
kollegialischen Gemeindevorstand (St O. 8 72) 
kommen dem B. alle Rechte und Pflichten des 
Magistrats mit denjenigen Einschränkungen 
zu, die sich als notwendig daraus ergeben, 
daß der B. hier zugleich stimmberechtigter 
Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung 
ist. Insbesondere steht ihm hier ein BRecht 
der Zustimmung zu den Beschlüssen der Stadt- 
verordneten nicht zu, wohl aber das Recht und 
die Pflicht der Beanstandung (s. d.) dieser Be- 
schlüsse, wenn sich diese als erforderlich erweist. 
— HUber das Disziplinarverfahren gegen B. 
s. Disziplinarverfahren. —Für die Städte 
in Neuvorpommern und Rügen sind auch 
hinsichtlich der Befugnisse und Pflichten des 
B. die Stadtrezesse nach dem G. vom 31. Mai 
1853 (GS. 291) maßgebend. Die B. werden 
hier nach dem Schwedischen Patent vom 18. Febr. 
1811 vom Könige ernannt (§ 5, . 
II. In der Prov. Westfalen gelten nach 
der St O. vom 19. Alärz 1856 hinsichtlich der 
Wahl, Bestätigung und Vereidigung des B. 
(§8 31—34), seiner amtlichen Obliegenheiten 
(§§ 58—62), seiner Besoldung und Pension 
(§8 64, 65), sowie seiner Befugnisse und Pflichten 
in Städten ohne kollegialischen Gemeindevor-- 
stand (§8 72, 73) dieselben Vorschriften wie in 
den östlichen Provinzen. 
II. In der Rheinpropvinz stehen B. so- 
wohl an der Spitze der Stadtgemeinden als 
auch an der von gewissen ländlichen Verwal- 
tungsbezirken. 
a) Stadtbürgermeister. Nach der Std. 
vom 15. Mai 1856 (GS. 4060) ist zu unter- 
scheiden zwischen Städten mit Magistratsver- 
fassung (8§8 88 ff.) und solchen mit Bürger- 
meistereiverfassung. In ersteren Städten, deren 
indessen nur ganz wenige, und zwar ausschließ- 
lich Kleine vorhanden sind, hat der B. im wesent- 
lichen dieselbe amtliche Stellung und Aufgaben 
wie in den östlichen Provinzen. In letzteren 
werden neben dem B. zwei oder mehrere 
Beigeordnete gewählt, die dazu bestimmt 
sind, einzelne Amtsgeschäfte, die der B. ihnen 
aufträgt, zu besorgen und ihn in Verhinderungs- 
fällen und während der Erledigung des Amts 
nach der mit Genehmigung der Regierung in 
der Stadtverordnetenversammlung festzusetzen- 
den Beihenfolge zu vertreten (§ 28). Hinsicht- 
lich der Wahl, Bestätigung und Vereidigung 
des B. (G#§ 30—33), sowie seiner Besoldung und 
Pension Es 58,59) gelten dieselben Vorschriften 
wie in den östlichen Provinzen. Die Obliegen- 
heiten des dortigen B. fallen ihm hier eben- 
falls zu; doch ist die Ubertragung einzelner 
von diesen Obliegenheiten auf andere Ge- 
meindebeamten nur hinsichtlich der Führung 
der Personenstandsregister zulässig (§ 57). Die 
Befugnisse und Pflichten des B. als Orts- 
obrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde 
gehen hier insofern weiter wie in den östlichen 
Provinzen. als der B. ohne Mitwirkung 
eines ollegiums im wesentlichen allein die 
Geschäfte zu führen hat, die dort dem Ma- 
  
Bürgermeister. 
gistrate (s. d.) obliegen (§ 53). Er führt auch 
den Vorsitz in der Stadtverordnetenversamm- 
lung, wobei er in Verhinderungsfällen von 
dem stellvertretenden Beigeordneten vertreten 
wird, mit vollem Stimmrecht und bei Stimmen- 
gleichheit mit entscheidender Stimme (8 30). 
Jedes Jahr hat der B., bevor sich die Stadt- 
verordnetenversammlung mit dem Haushalts- 
etat beschäftigt, ihr in öffentlicher Sitzung 
über die Verwaltung und den Stand der 
Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen 
Bericht zu erstatten. Tag und Stunde hier- 
für sollen wenigstens zwei freie Tage vorher 
t aer Gemeinde bekanntgemacht werden 
6). 
b) Landbürgermeister. In den der Re- 
gal nach Samtgemeinden (s. d.) bildenden 
andbürgermeistereien (s. d.) der Rheinprovinz 
wird der B. nach § 24 der KrO. vom 30. Mai 
1887 (GS. 209) von dem Oberpräsidenten auf 
Lebenszeit ernannt. Zu diesem Amt sollen 
an erster Stelle angesehene Personen in dem 
Bürgermeistereibezirt, insbesondere größere 
Grundbesitzer, berufen werden. Das Amt 
soll zunächst denjenigen übertragen werden, 
die es als unentgeltlich zu verwaltendes Ehren- 
amt zu übernehmen in der Lage sind. Ein 
B. mit Besoldung soll nur angestellt werden, 
wenn ein geeigneter Ehrenbürgermeister nicht 
zu gewinnen ist. Die Ernennung erfolgt auf 
Grund von Vorschlägen des Kreisausschusses, 
welche dieser nach Anhörung der Bürger- 
meistereiversammlung (s. d.) zu machen hat. 
Falls der Oberpräsident den sämtlichen Vor- 
schlägen des Kreisausschusses keine Folge 
geben will, so bedarf es hierzu der Zustimmung 
des Provinzialrates. Wird diese abgelehnt, 
so Kkann sie durch den Md J. ergänzt werden. 
Wenn für die Besetzung einer erledigten Stelle 
Vorschläge nicht gemacht worden sind oder 
den gemachten Vorschlägen Reine Folge ge- 
geben wird, so kann die Verwaltung der 
Stelle nach Einholung einer Außerung der 
beteiligten Bürgermeistereiversammlungen und 
des Kreisausschusses dem B. einer benachbarten 
ländlichen oder städtischen Bürgermeisterei 
widerruflich für so lange Zeit übertragen 
werden, bis vom Kreisausschuß ein geeigneter 
Ehrenbürgermeister in Vorschlag gebracht 
wird. Der endgültigen Ernennung eines be- 
soldeten B. soll in der Regel eine die Dauer 
eines Jahres nicht übersteigende kommissarische 
Beschäftigung vorangehen. Im übrigen wird 
die Kommissarische Verwaltung einer Bürger- 
meisterei von dem Oberpräsidenten angeordnet. 
In den Bürgermeistereien der Kreise êAeuwied 
und Wetzlar, zu denen die standesherrlichen 
Besitzungen der Fürsten zu Wied, zu Solms- 
Braunfels und zu Solms-Hohensolms-Lich 
gehören, erfolgt die Bestellung der B. nach 
Anhörung dieser Fürsten (Kr O. 8 99 Ziff. 3). 
Die nach ZG. 8 36 dem Landrat, in der Be- 
schwerdeinstanz dem Regierungspräsidenten 
stehende Befugnis zur Verhängung von 
rrdnungsstrafen (s. d.) gegen B. wird bezüg- 
lich der Ehrenbürgermeister vom Kreisausschuß, 
in der Beschwerdeinstanz vom Bezirksausschuß 
ausgeübt. Wegen der Besoldung und Dienst- 
unkostenentschädigung der B. s. Dienstun-
	        
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