Bürgermeister.
kostenentschädigung. Der B. führt na
der Gem O. vom 33. Juli 1845 (GS. 523) die
Verwaltung der Kommunalangelegenheiten
der Bürgermeisterei und ist hierbei die allein
ausführende Behörde. Er ist ferner Orts-
polizeibehörde und hat alle örtlichen Geschäfte
der allgemeinen Landesverwaltung zu be-
sorgen, soweit hierzu nicht besondere Behörden
bestellt sind. Die Gemeindebehörden des
Bürgermeistereibezirts haben ihm hierbei
Folge zu leisten.
anwalt und Standesbeamter tätig zu sein,
richtet sich nach den besonderen hierfür be-
stehenden gesetzlichen Bestimmungen (8 108).
Der B. führt den Vorsitz in der Bürger-
meistereiversammlung mit vollem Stimmrecht
und bei Stimmengleichheit mit entscheidender
Stimme (§ 112). Für jede Bürgermeisterei
werden zwei oder mehr Beigeordnete auf
sechs Jahre ernannt, denen dieselben Pflichten
obliegen, wie den Beigeordneten in den Städten
& 103). Ihr Vorschlag und ihre Ernennung
erfolgen in derselben Weise wie die der B.
(KrO. § 24 Abs. 8). — Aeben den amtlichen
Obliegenheiten, die für den B. aus seiner
Stellung an der Spitze des Bürgermeisterei-
verbands erwachsen, hat er auch solche in
bezug auf die Gemeindeverwaltung. In den-
jenigen Gemeinden, welche für sich allein eine
Landbürgermeisterei bilden, ist der B. zugleich
Gemeindevorsteher. Seine Bestellung zum
Vorsteher dersenigen Gemeinden, in der er
seinen Wohnsitz hat, ist in einem aus mehreren
Gemeinden zusammengesetzten Bürgermeisterei-
verbande nicht mehr zulässig (Kr O. § 23), wohl
aber eine solche im Falle seiner Wahl. In
den zur Bürgermeisterei gehörigen Gemeinden
ist der B. vorbehaltlich der Mitwirkung der
Gemeindevertreter in bestimmten Fällen der
Vertreter der Gemeinden nach außen hin.
Ihm gebührt in allen Gemeindeangelegenheiten
die Ausführung, die Entscheidung aber nur
in denjenigen Fällen, in denen sie nicht dem
Gemeinderate übertragen ist (GemO. 8 85).
Ihm liegt die Vorbereitung der Beschlüsse des
Gemeinderats, die Verwaltung des Gemeinde-
vermögens und der Gemeindeanstalten ob.
Er hat die Geschäftsführung der Gemeinde-
deputation zu überwachen (§ 85), die Gemeinde-
haushaltsetats zu entwerfen und darf inner-
halb der Grenzen des von dem Gemeinderat
beschlossenen Etats über die Geldmittel selb-
ständig verfügen (§ 89). Er revidiert die
Gemeinderechnung (§ 91), führt das Lager-
buch (§ 94), ernennt die Unterbeamten der
Gemeinde nach Anhörung des Gemeinderats
78), beaufsichtigt alle Gemeindebeamten
(6§ 82—84) und hat die die Gemeinde ver-
pflichtenden Urkunden mit zu vollziehen (§ 102).
Der Gemeinderat darf nur zusammentreten,
wenn er von dem B. oder mit dessen Ge-
nehmigung von dem Gemeindevorsteher zu-
sammenberufen ist. Der B. führt den Vorsitz
und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende
Stimme, sonst aber kein Stimmrecht. Er hkann
aber den Vorsitz dem Gemeindevorsteher über-
tragen, sofern nicht über den Hausghaltsetat,
über die Abnahme der Gemeinderechnung und
Seine Verpflichtung als
Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft, als Amts-
sttimmungen der St
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ch über Angelegenheiten, bei denen mehrere Ge-
meinden des Bezirks beteiligt sind, beraten
wird. Dem Gemeindevorsteher und dem Ge-
meindeempfänger gegenüber ist er bei Dienst-
vernachlässigungen als Dienstorgeletzter zu
Warnungen und Verweisen befugt (8 84), den
Gemeindeunterbeamten gegenüber zu Ord-
nungsstrafen bis zu 9 M., und den bloß
zu mechanischen Dienstleistungen angestellten
Dienern auch zu Arreststrafen bis zu zwei
Tagen (8 83).
IV. In Schleswig-Holstein sind die Be-
8. vom 14. April 1869
(GS. 589) hinsichtlich der Zugehörigkeit des
B. zum Magistrat, seine Wahl, Amtsdauer,
Bestätigung, Vereidigung, Disziplinarbefug-
nisse, Besoldung, Pension, Geschäftsführung
in den Kommunalangelegenheiten und Wahr-
nehmung staatlicher Geschäfte (88§ 28— 30, 61,
76—78, 89, 90) im wesentlichen dieselben wie in
den östlichen Provinzen. Eine Verschiedenheit
besteht hinsichtlich des Wahlverfahrens (§8 31).
Der B. wird hier wie die anderen Mitglieder
des Moagistrats von der wahlberechtigten
Bürgerschaft in dem für die Wahl der Stadt-
verordneten vorgeschriebenen Verfahren aus
drei Kandidaten gewählt, die von einer ge-
meinschaftlichen Kommission der städtischen
Kollegien präsentiert werden (s. Stadtver-
ordneten). — Bei der Einrichtung einer
Gemeindeverfassung ohne kollegialischen Ge-
meindevorstand in kleineren Städten hat der
B. dieselbe Stellung wie in den Städten der
östlichen Provinzen mit Bürgermeistereiver-
fassung (§ 94).
V. In Hannover ist der B. nach der
StO. vom 24. Juni 1858 (Hann GS. 141)
Mitglied des kollegialischen Magistrats (s. d.),
der außer ihm aus zwei oder mehr Senatoren
und sonstigen Mitgliedern besteht. Einer der
Senatoren ist als regelmäßiger Stellvertreter
des B. zu bezeichnen, sofern die Vertretung
nicht einem Syndikus übertragen wird (§ 40).
Der B. wird besoldet und auf Lebenszeit ge-
wählt 44). Er ist verpflichtet in der Stadt
zu wohnen, sofern nicht Magistrat und Bürger-
vorsteher eine Ausnahme gestatten (8 40).
Auch im übrigen finden die für die Mitglieder
des Magistrats (s. d.) bestehenden Vorschriften
der StO. auf ihn Anwendung, insbesondere
die über die Wahl, Bestätigung und VBereidi-
gung (8 47—58). Uber sein. Ruhegehalt f.
Pensionierung. — Bei der Beschlußfassung
des Magistrats entscheidet die Stimme des
B. im Falle der Stimmengleichheit (6 73). —
Der B. hat für die Ausführung der Beschlüsse
des Magistrats zu sorgen, die Verwaltungs-
geschäfte zu leiten und unter die Mitglieder
des Magistrats zu verteilen, sowie die Aus-
fertigungen des Magistrats zu unterzeichnen
(§ 74). In eiligen, keinen Aufschub leidenden
Sachen hat er selbständig zu verfügen, muß
aber hiervon spätestens in der nächsten Sitzung
den Alagistrat benachrichtigen (§ 75). Die
Leitung der Rechnungs= und Kassenführung
liegt ihm in erster Linie ob (88 121—124).
Hinsichtlich der Beanstandung der Beschlüsse
des Mlagistrats durch den B., seiner Diszi-
plinargewalt und die Bestrafung seiner Dienst-