Bürgerrecht.
stimmt in Abs. 2 u. 3 weiter: „In denjenigen
Landesteilen, in welchen für die Gemeinde-
vertreterwahlen die Wähler nach Alaßgabe
der von ihnen zu entrichtenden direkten
Steuern in Abteilungen geteilt werden, tritt
an die Stelle eines 6 M. Einkommensteuer
übersteigenden Steuersatzes, an welchen durch
Ortsstatut das Wahlrecht geknüpft wird, der
Steuersatz von 6 M. Wo solche Ortsstatuten
nach bestehenden Kommunalordnungen zulässig
sind, kann das Wahlrecht von einem niedrigeren
Steuersatze, bzw. von einem Einkommen von
900 M. abhängig gemacht werden. Eine Er-
höhung ist nicht zulässig.“ Nach der BRecht-
sprechung des O. (OV. 38, 32; 40, 43)
beschränkt sich der Geltungsbereich dieser Be-
stimmungen auf die Nbheinprovinz, woselbst
als weitere Alternative die Entrichtung eines
Grund= und Gebäudesteuerbetrages von min-
destens 6 bis höchstens 30 Ml von den im Ge-
meindebezirke belegenen Grundbesitzungen des
Zensiten zugelassen ist. In der Prov. Schles-
wig-Holstein ist die ortsstatutarische Festsetzung
eines Einkommensbetrages vorgesehen, welcher
mindestens 600 M. betragen muß und höchstens
1500 Ml. betragen darf. Diese Festsetzung ist
durch die neuere Gesetzgebung unberührt gelas-
sen, hat indessen die Stadtgemeinde von dem ihr
ebenfalls zustehenden Rechte Gebrauch gemacht,
im Wege der ortsstatutarischen Regelung einen
Klassensteuersatz als Zensus einzuführen, so
steht ihr seit dem Inkrafttreten des Ein-
kommensteuergesetzes nicht mehr die Befugnis
zu, eine Anderung des Zensussatzes zu be-
schließen. Die Hess Aass StO. läßt die Ver-
anlagung zu einem Jahresbetrage von min-
destens 6 M. an Grund= und Geväudesteuer
von dem innerhalb des Stadtbezirks belegenen
Grundbesitze zu, die Hohenzoll Gem O. kennt
als alternative Voraussetzung des B. nach § 11
Abs. 1 Ziff. öb noch die, daß semand von seinem
imnerhalb des Gemeindebezirks belegenen
Grundbesitze zu einem Jahresbetrage von min-
destens 2 M. an Grund-, Gefäll= u. Gebäudesteuer
vom Staate veranlagk ist (ogl. St O. f. d. ö. Pr.
vom 30. Mai 1853 §§ 5, 6; WestfSt O. vom
19. März 1856 89 5,6; Bhein StO. vom 15. Mai
1856 8§ 5, 6; SchlHolst StO. vom 14. Mai 1869
6, 7, 8; Hefs RassStO. vom 4. Aug. 1897
2 5, 6; Gem W. für Franhfurt a. Ml. vom
2 Järz 1867 §§ 13—15; Hohenzoll bem O. vom
"] Zult 1900 §§ 9—12). In der Prov. Hannover
Zird das B. durch Verleihung erworben
Fannstd. vom 24. Juni 1858 88 21, 97 Ziff. 10).
mner solchen bedarf es nicht für die Magistrats-
14 itglieder und die im städtischen Dienste dau-
rnd und ohne Vorbehalt der Kündigung An-
estellten (68 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O.).
d crechtigt zum Erwerbe sind alle Einwohner
1 r Stadt von unbescholtenem Wandel (6 26
Gi a. O.). Verpflichtet zum Erwerbe ist jeder
cchl wohner männlichen oder weiblichen Ge-
Mrechts, welcher a) sich behufs der selbständigen
in *ebung einer Kunst oder einer Wissenschaft
oder tadtbezirke dauernd niedergelassen hat
wenl, ) seit mindestens drei Jahren ein Ge-
hal edim Stadtbezirke betreibt oder c) inner-
tümlt es Stadtbezirks ein Wohnhaus eigen—
ch erwirbt. Mehrere Teilnehmer einer
319
Handlung oder eines Gewerbeunternehmens,
welches in der Stadt betrieben wird, müssen,
wenn sie in derselben wohnen, sämtlich Bürger
werden, für gewerbliche Gesellschaften mit
juristischer Persönlichkeit ist der zu bestellende
verantwortliche Geschäfts= oder Werkführer
erwerbspflichtig. Durch Ortsstatut kann die
Verpflichtung zu c auch auf die Einwohner
ausgedehnt werden, welche nicht mit Wohn-
häusern besetzte Grundstüche im Stadtbezirke
erwerben, andererseits ist eine Beschränkung
der Pflicht auf die Erwerber von Wohnhäusern
mit einem bestimmten Mirndestwert zulässig.
Gestattet ist auch die ortsstatutarische Aus-
dehnung der Erwerbspflicht auf auswärtige
Besitzer städtischer Wohnhäuser (§8 22, 26, 29
a. a. O.). S. auch Bürger, Bürgerbrief,
Bürgereid, Bürgergewinngelder.
III. Berlust und Ruhen. Das B. und
damit auch die Befähigung dasselbe zu er-
werben Rkann dauernd oder zeitweilig verloren
gehen, es kann auch in seiner Ausübung ruhen.
1. Der Verlust tritt ein, sobald eines der
für den Erwerb vorgeschriebenen Erfordernisse
nicht mehr zutrifft. Nach der Hess NassSt.
(§ 9) und der Hohenzoll Sem O. (§ 15) führt
Verlust der Selbständigkeit, Empfang von
Armenunterstützung und Einstellung der Zah-
lung von Gemeindeabgaben nicht den Verlust,
sondern nur das Ruhen der Ausübung herbei.
In Hannover geht das B. auch durch Verzicht
verloren. Die 8§§ 83, 84 der Hann StO. schließen
auch solche Personen von der Ausübung des
Stimmrechts aus, welche wegen eines nach der
öffentlichen Meinung entehrenden Vergehens
und Verbrechens bestraft worden sind und
lassen es zu, daß Personen, die sich durch un-
sittliche Handlungen der öffentlichen Achtung
verlustig gemacht haben, das Stimmrecht durch
Beschluß des Magistrats und der Bürger-
vorsteher entzogen werden kann. Der Fort-
bestand dieser Bestimmungen ist, wie vom OVG.
(Pr VBl. 19, 144) ausgeführt, durch §8§ 31 ff.
St GB. nicht ausgeschlossen worden (Std. f. d.
5ö. Pr. § 7; WestfStO. § 7; Rhein St O. § 7;
SchlHolst StO. §§ 12—14; Hess Nass StO. 88 7
bis 9, 86; FrankfGOV. 88 18—21; Hohen-
zollS#em O. 5§ 13—15; HannSt. 8§ 32, 83, 84).
2. Die Ausübung des B. ruht: a) bei den
zum Beurlaubtenstande gehörigen Bürgern für
die Zeit ihrer Einberufung zum Heere (RMil .
vom 2. Mai 1874 — RGBl. 45 — 8§° 38);
b) wenn gegen einen Bürger Untersuchungs-
haft verfügt ist; ch wenn gegen ihn wegen
eines Verbrechens oder Vergehens, welches
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
zur Folge haben würde, das Hauptverfahren
eröffner ist, bis zu dessen Beendigung; dc) wäh-
rend der Dauer eines Konkursverfahrens
(ogl. AG. zur KO. vom 6. März 1879 — GS.
109 — § 52).
IV. Rechtsmittel. Der Schutz des B. und
der aus ihm für den Bürger erwachsenden
publizistischen Rechte bestimmt sich für die
östlichen Provinzen, Aeuvorpommern und Rü-
gen, Schleswig-Holstein, Hannover, Frank-
furt a. M., Westfalen und die Rheinprovinz
nach §§ 10, 11 ZG. Für Hessen-Nassau ist
§ 11 StO., für Hohenzollern § 37 GemO. an