Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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die Stelle jener Bestimmungen getreten. Die 
Gemeindevertretung, welche hiernach über Ein— 
sprüche und Beschwerden der gedachten Art zu 
beschließen hat, ist in der Prov. Hannover das 
Bürgervorsteherkollegium, in Neuvorpommern 
und Rügen das bürgerschaftliche Kollegium, 
in Hohenzollern die Gemeindevertretung, in 
den Städten der übrigen Landesteile der 
Aonarchie die Stadtverordnetenversammlung. 
Die gegen den Beschluß gegebene Klage ist 
nicht gegen den Stadtvorstand (Wagistrat), 
sondern gegen die städtische Vertretung zu 
richten (OV. 15, 31); die Klage hat zeine 
aufschiebende Wirkung. 
Von dem Besitze des B. soll die Zu- 
lassung zum Gewerbebetrieb in teiner 
Gemeinde und bei keinem Gewerbe abhängig 
sein. Aach begonnenem Gewerbebetrieb ist, 
soweit dies in der Gemeindeverfassung be- 
gründet ist, der Gewerbetreibende auf Ver- 
langen des Gemeindevorstandes nach Ablauf 
von drei Jahren verpflichtet, das B. zu erwer- 
ben. In diesem Falle darf von ihm das sonst 
vorgeschriebene oder übliche Bürgerrechtsgeld 
nicht gefordert und ebenso nicht verlangt wer- 
den, daß er sein anderweit erworbenes B. auf- 
gebe (Gew O. 8§ 13); vgl. O#. 13, S. 83, 87; 
21, 26; 25, 19; Erl. vom 27. Aug. 1872 (MSl. 
224). S. Bürgerrechtsgelder. 
Bürgerrechtsgelder. Das B. ist eine bei 
Aufnahme in den Börgerverband zu entrich- 
tende Gebühr. Die St O. von 1808 fand seine 
Erhebung vor, erwähnte sie aber nicht, die- 
jenige von 1831 regelte seine Fortführung und 
Reueinführung, die St O. aus den Jahren 1853 
bis 1856 untersagten die Anforderung von B., 
an deren Stelle sie die Erhebung eines Ein- 
tritts-- oder Hausstandgeldes zuließen. Die 
gegenwärtige Grundlage für die Erhebung 
von B. bildet das G., betr. das städtische 
Einzugs-, Bürgerrechts= und Einkaufs- 
geld, vom 14. Mai 1860 (GS. 237); Erl. 
vom 16. Juni 1860 (M l. 133) verbreitet sich 
über die Höhe und die Abstufungen. Die 
Einführung der Erhebung von B. erfolgt durch 
Gemeindebeschluß, welcher nur der Genehmi- 
gung durch den Bezirksausschuß bedarf. Die 
Entrichtung bedingt nicht den Erwerb, son- 
dern nur die Ausübung des Bürgerrechtes 
(Ll. d.). Innerhalb derselben Gemeinde darf 
die Gebühr nur einmal erhoben werden. Bei 
wiederholtem Erwerbe des Bürgerrechts Rom- 
men früher geleistete Zahlungen in Anrech- 
nung, Ermäßigung der Sätze wirkt zugunsten 
des Erwerbers. Wo Besitz der preuß. Staate- 
angehörigkeit Vorbedingung für die Erlan- 
gurg des Bürgerrechtes ist, Kann das B. von 
ichtpreußen nicht erhoben werden. Bei 
Eingemeindung eines anderen Kommunal= 
bezirus in eine Stadtgemeinde ist es von den 
Angehörigen des ersteren nicht zu entrichten, 
wenn sie zur Zeit der Einverleibung die nach 
der maßgebenden Städteordnung erforderlichen 
persönlichen Eigenschaften eines Bürgers be- 
sitzen. Befreit von der Zahlung sind die in 
§ 5 des G. vom 14. Mai 1860 aufgeführten 
Personen. Von den Gewerbetreibenden kann 
B. nach § 13 GewO. nur gefordert werden, 
wenn sie nicht wegen ihres Gewerbebetriebes, 
  
Bürgerrechtsgelder — Bürgersteige. 
sondern aus anderem Grunde, bzw. als Grund- 
besitzer, das Bürgerrecht erwerben, oder vor 
Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach 
begonnenem Gewerbebetriebe in die Bürger- 
schaft aufgenommen werden wollen (vgl. Erl. 
vom 27. Aug. 1872 — Mhl. 224). Forensen 
und juristische Personen sind nicht zahlungs- 
pflichtig. Hinsichtlich der Reklamationen und 
der Verjährung greift nach § 9 des G. vom 
14. Mai 1860 das G. vom 18. Juni 1840 
(6S. 140) Platz. Das K2W0. vom 14. Juli 
1893 (GS. 152) läßt in § 96 die vorerwähnten 
Vorschriften unberührt. Die Einspruchsfrist 
beträgt ein Jahr, die Anfechtung richtet sich 
nach 8 18 Abs. 3 ZG. In der Prov. Hannover 
wird das Bürgerrecht der Regel nach nur 
durch Verleihung gewonnen (s. Bürgerrecht), 
das hierfür zu entrichtende Bürgergewinngeld 
ist daher eine des steuerlichen Charakters 
entbehrende Gegenleistung für die Aufnahme 
in den Bürgerverband. Die hann. Städte sind 
zu seiner Erhebung berechtigt, aber auch ver- 
pflichtet. Die Höhe des Betrages, sowie die 
Freilassung oder ermäßigte Heranziehung ge- 
wisser Kategorien von Bürgern ist ortsstatu- 
tarischer Regelung vorbehalten. Auf Beschwer- 
den und Einsprüche, welche die Zahlung von 
Bürgergewinngeldern betreffen, beschließt nach 
10 Ziff. 1 ZG. und den 88 96 ff. der 
ann St O. vom 24. Juni 1858 (Hann GS. 1, 141) 
das Bürgervorsteherkollegium. In den Städten, 
Vorstädten und Flecken, welche unter § 2 der 
Hann LGO. vom 28. April 1859 (Hann GS. 393) 
fallen, liegt die Beschlußfassung dem Gemeinde- 
vorstande ob. In der Prov. Schleswig-Holstein 
darf B. überhaupt nicht erhoben werden, in 
Hessen-êAassau bedarf es zu seiner Einführung 
eines Ortsstatuts. Die GemO. für Hohen- 
zollern vom 2. Juli 1900 (GS. 189) kennt eine 
Erhebung dieser Art nicht, das in ihr erwähnte 
Antritts= und Aufnahmegeld wird nur für die 
Teilnahme an den Autzungen des Gemeinde- 
vermögens entrichtet. 
Bürgerrolle heißt in den Prov. Hannover 
und Schleswig-Holstein das Verzeichnis der 
im Gegensatz zu den Einwohnern zur Teil- 
nahme an den Wahlen, Gur Ubernahme un- 
besoldeter Amter in der Gemeindeverwaltung 
und zur Gemeindevertretung befähigten Bürger 
der Städte und Flecken (Hann StO. vom 24. Juni 
1858 — HannGS. 1 141 — § 12 und Städte- 
und Flechensordnung für Schleswig-Holstein 
vom 14. April 1869 — GS. 589 — § 10). 
Bürgerschulen s. Mittelschulen. 
Bürgersteige sind die zur Seite ganz oder 
teilweise bebauter Straßen hergestellten, außer 
dem allgemeinen Straßenverkehr insbesondere 
dem Verkehr von Haus zu Haus dienenden 
Fußwege (G. vom 2. Juli 1875 — GS. 561 — 
§1 Abs. 2; OVG. 28, 216 sowie Germershausen, 
Wegerecht, 2. Aufl., Bd. 1 S. 251). Außer 
diesem Verkehre sind sie auch für den Fahr- 
verkehr von der Fahrstraße zu den anliegen- 
den Grundstüchen bestimmt (Oe. 25, 203; 
28, 197; 33, 122; 39, 225). Die B. bilden 
einen Teil der öffentlichen städtischen Straßen 
(OW. 8, 189; 25, 244). Fußwege, welche nicht 
an Baugrundstüchen angrenzen, sondern als 
Mittelpromenade ausgebildet sind oder durch
	        
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