Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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AKabO. vom 19. April 1846 (GS. 166) Ge- 
setzeskraft haben und auch durch das BGB., 
weil sie öffentliches Recht enthalten, nicht be— 
seitigt worden sind (EGBGB. Art. 565), so 
haben die Bestimmungen im 87 dieses Regu— 
lativs auch noch nach Erlaß des UWG. vom 
6. Juni 1870 und des Ju seiner Ausführung 
erlassenen preußischen G. vom 8. März 1871 
(K. Armengesetzgebung) fortdauernd Gültig- 
Reit (ugl. Erl. vom 29. Juni 1880 — M.l. 168). 
iernach dürfen vom Kuratorium der C. arme 
ranke, die den Städten Berlin und Potsdam 
„agehören“, unentgeltlich aufgenommen wer- 
den, unheilbare Kranke jedoch nur dann, wenn 
entweder ihr Zustand gefährlich ist und sie 
anderweit nicht sogleich untergebracht werden 
Kkönnen, oder wenn die Krankheit wenigstens 
auf längere Zeit zu mildern oder für den Un- 
terricht, der in der C. erteilt wird, lehrreich 
ist. Das Kuratorium ist auch ermächtigt, in 
einzelnen Fällen die Kosten für andere Kranke 
bei der Aufnahme zu erlassen oder später nie- 
derzuschlagen. Bei allen zur Zahlung ver- 
pflichteten Kranken hat es die Kosten „von 
deren dazu verpflichteten Berwandten, Dienst- 
herrschaften, Gewerken, Kommunen ufsw. ein- 
zuziehen, oder in geeigneten Fällen durch die 
Charitéadministration einziehen zu lassen“, 
wobei die „städtischen Behörden oder sonstigen 
Kommunen für die Kur= und Verpflegungs- 
Rosten eines jeden, ihnen angehörigen, in die 
C. ausgenommenen und daselbst verpflegten 
Kranken vorzüglich haften, und demnach auch 
auf Erfordern des Kuratoriums die Zahlung 
für denselben, ohne die Behörde erst auf den 
Zahlungspflichtigen selbst zu verweisen, nach 
den niedrigsten Zahlungsätzen zu leisten haben“, 
vorbehaltlich ihres Rüchkgriffs auf den zah- 
lungsfähigen Verpflichteten. Die C. selbst übt 
hiernach keine Armenpflege, hat aber einen An- 
spruch auf Kostenerstattung gegen die Ge- 
meinde, welcher der Kranke armenrechtlich 
angehört, also gegen den (preuß.) Ortsarmen- 
verband des Unterstützungswohnsitzes, gleich- 
viel auf wessen Veranlassung die Aufnahme 
in die C. stattgefunden hatte. Die Verpflich- 
tungen, die der C. der Stadt Berlin gegen- 
über obliegen, sind durch Aab O. vom 6. Juni 
1835 festgestellt worden (s. KompGerHhH. vom 
1. Okt. 1859 — JMlBl. 168). Hiernach soll die 
C. alle unvermögenden, der Stadt Berlin an- 
gehörenden Gemütskranken, die geschlechts- 
kranken Dirnen und die Invaliden jederzeit 
aufnehmen, hinsichtlich anderer der Fürsorge 
der Stadt Berlin anheim efallenen bedürftigen 
Kranken aber auf die Gewährung von jähr- 
lich 100000 freien Verpflegungstagen beschränkt 
sein. Auf diese Zahl wird die Krankkenpflege 
angerechnet, die den von der Berliner Armen- 
verwaltung, dem Polizeipräsidium in Wahr- 
nehmung ortspolizeilicher Verpflichtungen ein- 
ewiesenen und den sich selbst meldenden 
ranken gewährt worden ist, deren Zustand 
eine vorläufige Zurüchweisung nicht erlaubte. 
Für den Rest der Kranken zahlt die Stadt 
Berlin den reglementsmäßigen Satz. Es ist 
ihr aber überlassen, die Verpflegungsbosten 
für diejenigen unentgeltlich in Anrechnung auf 
die Freitage ausgenommenen Kranken, welche 
  
Chauffeure — Chausseebauten. 
Angehörige auswärtiger Armenverbände sind, 
von diesen Verbänden für sich wieder einzu- 
ziehen. Für diese Kranken übt die C. hier- 
nach, wenn sie im armenrechtlichen Sinne hilfs- 
bedürftig sind, als Organ des Ortsarmenver- 
bandes Berlin Armenpflege. Sie kann für 
die in diesen Fällen entstandenen Kranken- 
pflegekofsten nach ihrer Wahl entweder den 
Armenverband Berlin oder den Armenverband 
des Unterstützungswohnsitzes des Kranken in 
Anspruch nehmen. 
Chauffeure sind Personen, welche die Füh- 
rung und Bedienung von Kraftfahrzeugen ge- 
werbsmäßig betreiben. Ihre Ausbildung er- 
folgt ohne behördliche Einwirkung, zum Teil 
in vereinzelt bestehenden sog. Chauffeurschulen. 
Ihre Befähigung haben sie durch eine Prüfung 
vor einer staatlich anerkannten Stelle oder 
Person zu erweisen. Uber die erfolgreiche Ab- 
legung erhalten sie ein Zeugnis als Ausweis 
egenüber der Polizeibehörde. Die Kosten der 
Frälfun usw. haben sie selbst zu tragen. S. 
raftfahrzeuge. 
Chausseeangelegenheiten. Früher Sache des 
Staates, sind die C. auf Grund des Dota- 
tionsgesetzes vom 8. Juli 1875 (GS. 497) 
auf die Provinztal Bezirks-verbände überge- 
gangen. Der Ubergang beschränkte sich aber 
auf die Verwaltung und Unterhaltung der 
Chausseen. In dem hoheitsrechtlichen Verhält- 
nis des Staats hat sich nichts geändert. Ins- 
besondere sind die polizeilichen Befugnisse des 
Staats nicht mit übertragen worden (O. 
34, 264; ogl- auch 37, 275). Die Provinzen 
haben die C. durchweg gemäß § 25 des Dota- 
tionsgesetzes mittels Provinzialreglement ge- 
ordnet. S. Chausseeverwaltung. 
Chausseebauarbeiter s. Bauarbeiter II. 
Chausseebaupolizei. Zum Erlaß polizei- 
licher Anordnungen betreffs des Baues und 
der baulichen Unterhaltung von Kunststraßen 
im rechtlichen Sinne (Art. II 8 12 des G. vom 
20. Juni 1887 — ES. 301) ist nicht die 
Chausseepolizeibehörde (s. Chausseepolizei) 
oder die ordentliche Wegepolizeibehörde (l. 
Wegepolizei), sondern gemäß 8 3 Ziff. 2, 
8 4 der RegInstr. vom 23. Okt. 1817 (GS. 
248), D II, 1 der KabO. vom 31. Dez. 1825 
(GS. 1826, 5) und § 18 LV. der Regie- 
rungspräsident als Landespolizeibehörde zu- 
ständig (O##. 11, 204; 14, 276; 21, 249). Dies 
gilt auch für Hannover und Schleswig-Holstein 
(OV. 34, 264; 39, 245). Aur bei Gefahr im 
Verzuge kann die ordentliche Wegepolizeibe- 
hörde Anordnungenchausseebaupolizeilichen In- 
halts treffen (OV. 2, 248). Die Anfechtung 
solcher Anordnungen hat aber nicht unter dem 
Gesichtspunkte der Wegepolizei aus § 56 Z., 
sondern unter dem der Verkehrs= oder Sicher- 
heitspolizei zu erfolgen. S. auch Chaussee- 
polizei. 
Chausseebauprämien s. Kunststraßen I 
und Chausseebauten III. 
Chausseebauten. I. Eine rechtliche Ver- 
pflichtung zum Neubau von Chausseen, d. i- 
kunstmäßig ausgebauten Straßen, besteht nicht, 
soweit sie nicht durch die Einreihung eines 
Weges in eine bestimmte Klasse von Wegen be- 
gründet ist, deren kunstmäßiger Ausbau, wie
	        
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