322
AKabO. vom 19. April 1846 (GS. 166) Ge-
setzeskraft haben und auch durch das BGB.,
weil sie öffentliches Recht enthalten, nicht be—
seitigt worden sind (EGBGB. Art. 565), so
haben die Bestimmungen im 87 dieses Regu—
lativs auch noch nach Erlaß des UWG. vom
6. Juni 1870 und des Ju seiner Ausführung
erlassenen preußischen G. vom 8. März 1871
(K. Armengesetzgebung) fortdauernd Gültig-
Reit (ugl. Erl. vom 29. Juni 1880 — M.l. 168).
iernach dürfen vom Kuratorium der C. arme
ranke, die den Städten Berlin und Potsdam
„agehören“, unentgeltlich aufgenommen wer-
den, unheilbare Kranke jedoch nur dann, wenn
entweder ihr Zustand gefährlich ist und sie
anderweit nicht sogleich untergebracht werden
Kkönnen, oder wenn die Krankheit wenigstens
auf längere Zeit zu mildern oder für den Un-
terricht, der in der C. erteilt wird, lehrreich
ist. Das Kuratorium ist auch ermächtigt, in
einzelnen Fällen die Kosten für andere Kranke
bei der Aufnahme zu erlassen oder später nie-
derzuschlagen. Bei allen zur Zahlung ver-
pflichteten Kranken hat es die Kosten „von
deren dazu verpflichteten Berwandten, Dienst-
herrschaften, Gewerken, Kommunen ufsw. ein-
zuziehen, oder in geeigneten Fällen durch die
Charitéadministration einziehen zu lassen“,
wobei die „städtischen Behörden oder sonstigen
Kommunen für die Kur= und Verpflegungs-
Rosten eines jeden, ihnen angehörigen, in die
C. ausgenommenen und daselbst verpflegten
Kranken vorzüglich haften, und demnach auch
auf Erfordern des Kuratoriums die Zahlung
für denselben, ohne die Behörde erst auf den
Zahlungspflichtigen selbst zu verweisen, nach
den niedrigsten Zahlungsätzen zu leisten haben“,
vorbehaltlich ihres Rüchkgriffs auf den zah-
lungsfähigen Verpflichteten. Die C. selbst übt
hiernach keine Armenpflege, hat aber einen An-
spruch auf Kostenerstattung gegen die Ge-
meinde, welcher der Kranke armenrechtlich
angehört, also gegen den (preuß.) Ortsarmen-
verband des Unterstützungswohnsitzes, gleich-
viel auf wessen Veranlassung die Aufnahme
in die C. stattgefunden hatte. Die Verpflich-
tungen, die der C. der Stadt Berlin gegen-
über obliegen, sind durch Aab O. vom 6. Juni
1835 festgestellt worden (s. KompGerHhH. vom
1. Okt. 1859 — JMlBl. 168). Hiernach soll die
C. alle unvermögenden, der Stadt Berlin an-
gehörenden Gemütskranken, die geschlechts-
kranken Dirnen und die Invaliden jederzeit
aufnehmen, hinsichtlich anderer der Fürsorge
der Stadt Berlin anheim efallenen bedürftigen
Kranken aber auf die Gewährung von jähr-
lich 100000 freien Verpflegungstagen beschränkt
sein. Auf diese Zahl wird die Krankkenpflege
angerechnet, die den von der Berliner Armen-
verwaltung, dem Polizeipräsidium in Wahr-
nehmung ortspolizeilicher Verpflichtungen ein-
ewiesenen und den sich selbst meldenden
ranken gewährt worden ist, deren Zustand
eine vorläufige Zurüchweisung nicht erlaubte.
Für den Rest der Kranken zahlt die Stadt
Berlin den reglementsmäßigen Satz. Es ist
ihr aber überlassen, die Verpflegungsbosten
für diejenigen unentgeltlich in Anrechnung auf
die Freitage ausgenommenen Kranken, welche
Chauffeure — Chausseebauten.
Angehörige auswärtiger Armenverbände sind,
von diesen Verbänden für sich wieder einzu-
ziehen. Für diese Kranken übt die C. hier-
nach, wenn sie im armenrechtlichen Sinne hilfs-
bedürftig sind, als Organ des Ortsarmenver-
bandes Berlin Armenpflege. Sie kann für
die in diesen Fällen entstandenen Kranken-
pflegekofsten nach ihrer Wahl entweder den
Armenverband Berlin oder den Armenverband
des Unterstützungswohnsitzes des Kranken in
Anspruch nehmen.
Chauffeure sind Personen, welche die Füh-
rung und Bedienung von Kraftfahrzeugen ge-
werbsmäßig betreiben. Ihre Ausbildung er-
folgt ohne behördliche Einwirkung, zum Teil
in vereinzelt bestehenden sog. Chauffeurschulen.
Ihre Befähigung haben sie durch eine Prüfung
vor einer staatlich anerkannten Stelle oder
Person zu erweisen. Uber die erfolgreiche Ab-
legung erhalten sie ein Zeugnis als Ausweis
egenüber der Polizeibehörde. Die Kosten der
Frälfun usw. haben sie selbst zu tragen. S.
raftfahrzeuge.
Chausseeangelegenheiten. Früher Sache des
Staates, sind die C. auf Grund des Dota-
tionsgesetzes vom 8. Juli 1875 (GS. 497)
auf die Provinztal Bezirks-verbände überge-
gangen. Der Ubergang beschränkte sich aber
auf die Verwaltung und Unterhaltung der
Chausseen. In dem hoheitsrechtlichen Verhält-
nis des Staats hat sich nichts geändert. Ins-
besondere sind die polizeilichen Befugnisse des
Staats nicht mit übertragen worden (O.
34, 264; ogl- auch 37, 275). Die Provinzen
haben die C. durchweg gemäß § 25 des Dota-
tionsgesetzes mittels Provinzialreglement ge-
ordnet. S. Chausseeverwaltung.
Chausseebauarbeiter s. Bauarbeiter II.
Chausseebaupolizei. Zum Erlaß polizei-
licher Anordnungen betreffs des Baues und
der baulichen Unterhaltung von Kunststraßen
im rechtlichen Sinne (Art. II 8 12 des G. vom
20. Juni 1887 — ES. 301) ist nicht die
Chausseepolizeibehörde (s. Chausseepolizei)
oder die ordentliche Wegepolizeibehörde (l.
Wegepolizei), sondern gemäß 8 3 Ziff. 2,
8 4 der RegInstr. vom 23. Okt. 1817 (GS.
248), D II, 1 der KabO. vom 31. Dez. 1825
(GS. 1826, 5) und § 18 LV. der Regie-
rungspräsident als Landespolizeibehörde zu-
ständig (O##. 11, 204; 14, 276; 21, 249). Dies
gilt auch für Hannover und Schleswig-Holstein
(OV. 34, 264; 39, 245). Aur bei Gefahr im
Verzuge kann die ordentliche Wegepolizeibe-
hörde Anordnungenchausseebaupolizeilichen In-
halts treffen (OV. 2, 248). Die Anfechtung
solcher Anordnungen hat aber nicht unter dem
Gesichtspunkte der Wegepolizei aus § 56 Z.,
sondern unter dem der Verkehrs= oder Sicher-
heitspolizei zu erfolgen. S. auch Chaussee-
polizei.
Chausseebauprämien s. Kunststraßen I
und Chausseebauten III.
Chausseebauten. I. Eine rechtliche Ver-
pflichtung zum Neubau von Chausseen, d. i-
kunstmäßig ausgebauten Straßen, besteht nicht,
soweit sie nicht durch die Einreihung eines
Weges in eine bestimmte Klasse von Wegen be-
gründet ist, deren kunstmäßiger Ausbau, wie