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vom 6. Jan. 1849 — GS. 80, 378). Vgl.
§ 43 des hann. Wegegesetzes vom 28. Julie
1851 (Hann GS. I, 141) und § 25 des HannE.
vom 20. Juni 1851 (Hann#. I, 119), ferner
88 28, 40 des schlesw.-holst. Wegepolizei-
gesetzes vom 15. Juni 1885 (GS. 289) und
§ 1 Ziff. 7 des hurhess. Gesetzes über die all-
gemeinen Landfolgedienste vom 31. Okt. 1833,
abgedr. bei Germershausen, Wegerecht 2, 423.
hausseeverwaltung und Aufsicht. Eine
staatliche Kunststraßenverwaltung findet seit
dem AUbergange der Staatschausseen auf die
Provinzial (Bezirks= verbände nicht mehr statt.
Sie liegt seitdem bezüglich dieser Chausseen
und bezüglich der von den Provinzen seldbst
ausgeführten in der Hand der letzteren; § 18
des Dotationsgesetzes vom 8. Juli 1875 (GS.
497). Soweit sie auf Grund § 18 zit. auf
engere Kommunalverbände übergegangen sind,
führen diese die Verwaltung. ndererseits
verwalten mehrfach die Provinzen, z. B. die
Abheinprovinz, die von den Kreisen oder Ge-
meinden mit Provinzialunterstützung ausge-
bauten Kunststraßen, deren Unterhaltung sie
übernommen haben. Im übrigen verwalten
die Kreise und Gemeinden ihre Kunststraßen
selbständig. Die Grundsätze für die Verwal-
tung der Kunststraßen ist auf Grund 8§ 25
a. a. O. in sämtlichen Provinzen durch Pro-
vinzialreglement geordnet (vgl. für Ostpreußen
Wegebaureglement vom 30. Alärz 1887, für
Westpreußen Wegebaureglement vom 6. Nov.
1876, für Posen KabO. und Regl. vom 27. Dez.
1875, für Schlesien Regl. vom 6. Dez. 1876,
für Brandenburg Regl. vom 18. Aug. 1876,
für Pommern Regl. vom 5. Febr. 1885, für
Sachsen Regl. vom 5. Dez. 1876, für Westfalen
Bestimmungen vom 13. März 1889, für die
Aheinprovinz Regl. vom 17. Jan. 1876, für
Hannover Regl. vom 21. Sept. 1875, für Schles-
wig-Holstein Regl. vom 25. Febr. 1896, für
den Bezirksverband des Reg.-Bez. Kassel Re-
gulativ vom 26. Okt. 1875, für den [ommunal=
verband] Bezirksverband des Reg.-Bez. Wies-
baden Regl. vom 21. Dez. 1875 und für die
hohenzoll. Lande Regl. vom 26. Aov. 1877). Nach
Akab O. vom 25. Okt. 1878 bedarf es der
Allerh. Genehmigung zum Bau von Kunst-
straßen nicht mehr. Aur in Grenzkreisen und
soweit Festungsrayons berührt werden, ist
nach Erl. vom 2. Aov. 1878 bzw. vom 24. Sept.
1867 und 17. Juli 1874 noch ministerielle
Genehmigung erforderlich. Beim Ubergange
der Verwaltung der Staatschausseen sind die
Hoheitsrechte des Staates auf die Provinzen
nicht mit übergegangen. Die Provinzial-
chausseen unterstehen also der staatlichen Auf-
sicht ebenso wie andere Kunststraßen (OW.
34, 267; Ro# Z. 3, 236; Erl. vom 8. Jan.
1878 — M. 19). Danach sind die Landes-
polizeibehörden grundsätzlich in der Lage, so-
wohl von den Entwürfen zu Kunststraßenneu-
bauten der Provinzial'Kommunal= verbände
vor ihrer Ausführung Kenntnis zu nehmen,
als auch vor der Eröffnung von solchen Kunst-
straßen für den öffentlichen Verkehr sich von
ihrer entwurfs= und sachgemäßen Ausführung
zu überzeugen. Insbesondere hönnen sie sich
alle Entwürfe zur Prüfung vorlegen lassen.
Chausseeverwaltung und Aufsicht — Chemische Fabriken.
Die Prüfung hat sich indessen auf die Geltend-
machung landespolizeilicher Gesichtspunkte zu
beschränken. Sie muß stattfinden, soweit sie
unter anderen Gesichtspunkten als dem der
rechtlichen Eigenschaft der Straße als Zunst-
straße vorgeschrieben ist, insbesondere hinsicht-
lich der etwa in der Chaussee liegenden Brücken
über schiffbare Flüsse. Ferner dann, wenn die
Erwirkung des Enteignungsrechts, oder die
Verleihung von Heberechten oder sonstigen sog.
fiskalischen Vorrechten in Frage steht. Eine
landespolizeiliche Abnahme wird nur aus-
nahmsweise erforderlich sein. Jede nicht un-
bedingt gebotene Einmischung in die Runst-
straßenverwaltung der Provinzial-(Kommu-
nal-hverbände ist zu vermeiden, namentlich sind
die rein technischen Fragen des Chausseebaus
den Organen der Provinzen usw. zu über-
lassen. Bezüglich der fertigen Provinzial= und
sonstigen Kunststraßen ist darüber zu wachen,
daß sie dem Verkehrsbedürfnis entsprechend
unterhalten werden (vgl. die Erl. vom 27. Jan.
1876 unter Ziff. 13, 14; vom 8. Jan. und
29. Okt. 1878).
Chemische Fabriken sind Anlagen, die auf
chemischem Wege durch Zusatz von fremden
Substanzen, z. B. freien Säuren und Alkalien
aus Rohsalzen oder anderen Rohstoffen, neue
Fabrikate cchemische Produkte) herstellen, d. h.
solche Fabrikate, welche andere Eigenschaften
und eine andere Zusammensetzung als die in
dem Rohmaterial vorhandenen Stoffe haben
(OME. vom 16. April 1880). Anlagen, die
chemische Stoffe nur mechanisch (nicht che-
misch) mischen, sind Reine ch. F. (Vbdl. des
RT. 1882/83, Drucks. Nr. 118, Sten Ber. S. 1602.)
Insbesondere gehören zu den ch. F.: elektro-
chemische Betriebe, namentlich elektro-
lytische Scheideanstalten nach HME. vom
31. März 1895, Aitrozellulosefabriken nach
Sten Ber. des RT. 1882/83 S. 1602, Fabriken
zur Herstellung von Azetylengas nach
Erl. vom 2. Nov. 1897 (MVil. 262), Fabriken,
die Metallbeizen durch Abdampfen, Aus-
krisftallisierenlassen und Elektrolysieren verar-
beiten nach HME. vom 2. Febr. 1887, Indigo-
karmin= und Orseillefabriken nach
HME. vom 5. Juni 1894, Karbidfabriken
nach HME. vom 8. Febr. 1898, unter Um-
ständen die mit Kokereien verbundenen
Gasverdichtungsanstalten nach 5SME.
vom 14. Jan. 1897, Anilinfarbenfabriken
nach Erl. vom 10. Juni 1865 (MBl. 158)
und vom 30. Okt. 1876 (MBl. 266), Lack-
und Farben(Lackfarben-fabriken nach
Sten Ber. des RT. 1869 1, 272. Nicht zu den
ch. gehören: Zuckerraffinerien nach
ReZ.40, 183, Färbereien nach Erl. vom
30. Sept. 1845 (MVl. 307) und O#. vom
24. Juni 1895 (Pr VBl. 17, 137), Thomasstahl-
werke nach Erl. vom 31. März 1890, An-
stalten zur Bereitung Rhünstlicher Mine-
ralwässer nach Erl. vom 30. Okt. 1864
(Ml. 272), Wassergas= und Halbwassergas-
anlagen nach OMGE. vom 19. Sept. 1895. Ch. F.
gehören nach § 16 GewO. zu den geneh-
migungspflichtigen Anlagen; zuständig für die
Erteilung der Genehmigung ist der Bezi.
(ZG. § 110; AusfAnw. z. Gew O. vom 1. Ma