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Damenstifter waren ursprünglich selbständige,
mit eigenem Vermögen ausgestattete und mit be—
stimmten Vorrechten versehene Korporationen
mit konfessionellem Charakter, welche die Be—
stimmung hatten, in ähnlicher Weise wie die
Frauenklöster, jedoch ohne die Verpflichtung
zur Ablegung geistlicher Gelübde, in einer be-
grenzten Anzahl von Stellen (Präbenden) un-
verheirateten Frauen bei Erfüllung gewisser
persönlicher Bedingungen in fester, durch Statut
geregelter Lebensgemeinschaft Aufnahme und
Unterhalt zu gewähren. Daneben bestanden
den gleichen Zweck verfolgende, von dem in
den Ritterschaften vereinigten Adel eines be-
stimmten Bezirkes oder von einzelnen Adels-
geschlechtern begründete D. zur Versorgung ihrer
unverheirateten weiblichen Angehörigen. Die
erstgedachten Stifter unterlagen nach den Be-
stimmungen des BPeichsdeputations-Haupt-
schlusses vom 25. Febr. 1803 und — im Bereiche
des damaligen preuß. Staatsgebietes — des
Säkularisationsedintes vom 30. Okt. 1810
(GS. 32) der Einziehung. Sie verdanken ihren
Fortbestand in den älteren Provinzen, ebenso
wie in Hannover, wo gleichfalls die Ein-
ziehung erfolgte, als landesherrliche
Stifter der Röniglichen Gnade. Ihre Erhal-
tung erfolgt in den älteren Provinzen in der
Hauptsache aus dem eigenen Vermögen ((.
Aashweisung B zum Etat des Md J. in dem
gedruchten Staatshaushaltsetat), in Han-
nover, wo die Stifter die Bezeichnung Klöster
führen, aus dem hann. Klosterfonds. Ihren
ursprünglichen Charakter haben die Stifter
verloren; sie sind gegenwärtig staatliche Ver-
sorgungsanstalten. Die Pflicht, in den Stifts-
gebäuden Wohnung zu nehmen (Residenz-
pflicht), ist meist in Wegfall gekommen. Die
Verleihung der Stiftspräbenden erfolgt in
allen Fällen durch den König auf Vorschlag
des Md J. (bei Heiligengrabe, mit welchem auch
eine Schulanstalt verbunden ist, des Ev. Ober-
kirchenrats). Die D. haben sämtlich besondere
Statuten, nur für die Calenbergschen und ein-
zelne andere Klöster in der Prov. Hannover
besteht eine gemeinsame Stiftsordnung. An
der Spitze jedes Stifts steht als prima inter
pares eine Oberin (stellenweise auch domina oder
Abtissin genannt). Als Beirat ist ihr in der
Regel ein vom Könige ernannter Stiftshaupt-
mann, bei einzelnen Stiftern ein Stiftskura-
tor oder Stiftsvorsteher zugeordnet, welcher die
eigentliche Verwaltung führt. Die Aufsicht wird
von den Regierungspräsidenten, in Hannover
von der Klosterkammer (s. Klosterfonds), in
höherer Instanz von dem Md J. (bei Heiligen-
grabe von dem Eov. Oberkirchenrate, unter
welchem ein Kuratorium steht) geführt. Von
den ritterschaftlichen Stiftern sind die
Lüneburgschen und die vier Klöster in Schles-
wig-Holstein zu erwähnen, welche ihre Ange-
legenheiten unter Oberaufsicht des Md J., erstere
unter Assistenz des Regierungspräsidenten in
Lüneburg als landesherrlichen Kommissar,
letztere unter Assistenz von Klosterpröbsten und
einer ritterschaftlichen Deputation, durch ihre
von Abtissinnen geleiteten Konvente selbstän-
dig verwalten. it Ausnahme des Katha-
rinen= und des Annenstiftes in Stendal tragen
Damenstifter — Dampfkessel.
die Stelleninhaberinnen sämtlicher Stifter und
Klöster, auch die der Privatstifter (bei Heiligen-
rode in Hannover nur die Alteste), Ordens-
dekorationen, welche ihnen zu verschiedenen
Zeiten von den Landesherren verliehen wor-
den sind.
Dämmes. Freihaltung der Uberschwem-
mungsgebiete, Deichwege, Rayongesetz.
Dammgeld s. Wegegeld.
Dammstraßen. Die D. des A##s II, 15 § 17
sind Chausseen. S. Kunststraßen unter II.
Dampffässer sind Gefäße, deren Beschickung
der mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung
von anderweit erzeugtem, gespanntem Wasser-
dampf oder von Feuer ausgesetzt wird, sofern
im Innern der Gefäße oder ihren den Be-
schichkungsraum umgebenden Holzwandungen
ein höherer als der atmosphärische Druck (d. i.
ein Druck von einem Kilogramm auf das
Quadratzentimeter) herrscht oder erzeugt wird.
Einrichtung und Betrieb von D., die nicht zu
den Dampftkesseln (s. d.) gehören (RêBek. vom
5. Aug. 1890 — REBl. 163 — § 22), sind durch
Polizeiverordnung Feregellt. deren Entwurf
durch Erl. vom 29. Okt. 1898 (MBl. 1900, 62)
den Regierungspräsidenten mitgeteilt worden
ist. Zugleich sind Normalvorschriften für
Dampffaßwärter und eine Gebührenordnung
für die Untersuchung der D. aufgestellt. D.
gehören zu den überwachungsbedürftigen An-
lagen (s. d.). Für die Statistik der D. und
Dampfkesselexplosionen ist die Anw. vom
30. März 1889 maßgebend.
Dampfkessel sind geschlossene heizbare Ge-
fäße, die zum Teil mit Wasser gefüllt werden
und deren übriger Raum zur Aufnahme des
entwickelten Dampfes bestimmt ist. Vicht zu
den D. gehören Dampffässer (s. d.). Es werden
feststehende, bewegliche Dampfkessel und Dampf-
schiffskessel unterschieden. Zur Anlegung von
D. ist nach GewO. 8§ 24 ohne Rüchsicht darauf,
ob sie zum Maschinenbetriebe bestimmt sind
oder nicht, die Genehmigung des KrA., in den
zu einem Landkreise gehörigen Städten über
10000 Einw. des Mlagistrats erforderlich (3.
§ 109). Bei D. in den der Aussicht der Berg-
behörden unterstellten Betrieben erteilt das
Oberbergamt die Genehmigung (GBerggesetz
vom 24. Juni 1865 — EGES. 705 — 8 59),
während die Genehmigung der für den Ge-
brauch auf den Eisenbahnen (Haupt-, -eben-
eisenbahnen, Kleinbahnen, Privatanschluß-
bahnen) von den eisenbahntechnischen Aufsichts-
behörden erteilt wird (Anw. vom 9. März 1900
8 1, III, IV — MVBl. 139). Das Gesuch um
Genehmigung, dem die zur Erläuterung er—
forderlichen Jeichnungen und Beschreibungen
beizufügen sind, ist bei D. auf staatlichen
Hüttenwerken beim Leiter des Betriebs, bei
D. der Staatseisenbahnen beim zuständigen
technischen Beamten der Staatseisenbahnver=
waltung, bei Privateisenbahnen bei dem von
der Eisenbahndirektion mit der Prüfung be-
auftragten Sachverständigen, bei fiskalischen
D. beim Gewerbeinspektor (s. Gewerbeauf-
sicht), soweit nicht für die D. der allgemeinen
Bauverwaltung besondere Beamte bestellt sind,
im übrigen bei den staatlicherseits ermächtigten
Ingenieuren der Dampfbesselüberwachungs“