Dampfkessel.
vereine (s. d.) anzubringen, sofern nicht für D. der
Marine, Postverwaltung, Heeresverwaltung be-
sondere Beamte angestellt sind (Anw. 8 10, 1).
Der Vereinsingenieur hat die Anträge durch
Vermittelung des Gewerbeinspektors oder Berg-
vereinsbeamten (s. d.) an die Beschlußbehörde
weiterzugeben, nachdem er die technische Vor-
prüfung nach Maßgabe der Erl. vom 25. März,
18. Mai, 28. Nov. 1897 (ABl. 277) vorge-
nommen hat. Die Zulässigkeit der Anlage ist
nach den bestehenden bau-, feuer= und gesund-
heitspolizeilichen Vorschriften (Erl. vom 12. März
1901 — MDBl. 1839) und den allgemeinen
polizeilichen Vorschriften über die Anlegung
von D. (RKBek. vom 5. Aug. 1890 — RGBl. 163)
zu prüfen. Nach dem Befunde hat die Ge—
nehmigungsbehörde die Genehmigung entweder
zu versagen oder unter Bedingungen oder be—
dingungslos zu erteilen (6 24 Abs. 2). Wegen
der Genehmigungsbedingungen, die aufs not-
wendigste Maß zu beschränken sind, (. Erl.
vom 10. Aug. 1904 (HMhl. 482) und vom
7. Nov. 1905 (HM Bl. 321); 80J. 5, 239;
Anw. 88 10—13. Wird die Genehmigung
nach dem Antrage des Unternehmens ohne
Bedingungen oder unter Bedingungen, mit
denen er einverstanden ist, erteilt, so wird so-
leich die Genehmigungsurkunde ausgefertigt.
ird die Genehmigung versagt oder unter
Bedingungen erteilt, mit denen sich der Unter-
nehmer nicht einverstanden erklärt hat, so er-
läßt die Beschlußbehörde einen mit Gründen
versehenen Bescheid. Gegen diesen ist binnen
zwei Wochen die Beschwerde an den SMl. oder
der Antrag auf mündliche Verhandlung durch
die Beschlußbehörde zulässig. Der in letzterem
all ergehende Bescheid Kann binnen zwei
Wochen durch Be chwerde beim HPM. angefochten
werden (Anw. §§ 14—19). Ehe der D. in Be-
trieb genommen wird — das ist der Fall, wenn
in dem D. zum Zwecke der Benutzung ge-
spannter Dampf erzeugt wird (Erl. vom 4. Dez.
1905 — HMBl. 347), ist er durch den Beamten,
bei dem das Genehmigungsgesuch anzubringen,
oder den Vereinsingenieur einer Prüfung der
Bauart (Konstruktionsprüfung), einer Wasser-
druchprobe und einer Abnahmeprüfung zu
unterziehen (Anw. §§ 20—28; Erl. betr. Her-
tung der D. zur inneren Untersuchung
und Abnahme, vom 8. Sept. 1903 — HAl.
2½# 302# Strafbestimmung in GewO. 8 24
Libe 3, § 147 Abs. 1 Ziff. 2. Wegen des Er-
öschens der Genehmigung gilt dasselbe, wie
ei gewerblichen Anlagen (s. d. I. 4). Bei Lobo-
mobilen gilt als Beginn des Gewerbebetriebes
im Sinne der GewO. § 49 Abs. 3 a. a. O.
Lach die probeweise Inbetriebsetzung durch den
Ferfertiger (Erl. vom 12. Aug. 1905 — HMBl.
3 Die Besitzer von Dampftesselanlagen
er ihre Betriebsleiter sowie die mit der Be-
d eintung von D. beauftragten Arbeiter haben
on! ermeidung einer Geldstrafe bis zu 600 M.
dotr einer Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten
# Po Sorge zu tragen, daß während des Be-
al# 5 die bei Genehmigung der Anlage oder
e nemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrich-
die gon bestimmungsgemäß benutzt und die D.,
* iisd nicht im gefahrlosen Zustande befinden,
etrieben werden. Dazu gehört auch,
329
daß die Personen, welche mit der Wartung
der D. betraut werden, mit der bestimmungs-
mäßigen Benutzung der Sicherheitsvorrich-
tungen bekannt sind und das erforderliche
Aaß an Einsicht besitzen, um die Vor-
richtungen im richtigen Augenbliche verwenden
zu können (Erl. vom 7.Dez. 1899 — MBl. 1900,
39; KG. vom 30. Okt. 1902 — HMl. 1903,
22; s. auch Erl., betr. Dienstvorschriften für
Kesselwärter, vom 8. Sept. 1903 — HM.l. 303;
G. vom 3. Mai 1872 — GS. 615 — 88 1, 2). Jeder
zum Betrieb aufgestellte D. ist von Zeit zu
Zeit durch den Beamten, bei dem das Geneh—
migungsgesuch anzubringen ist, oder den Ver—
einsingenieur einer äußeren oder inneren oder
einer Prüfung durch Wasserdruck zu unter-
ziehen (Anw. 8§8§ 29 ff.). Die Besitzer von
Dampfkesselanlagen sind verpflichtet, diese
Untersuchungen zu gestatten, die zur Unter-
suchung der D. benötigten Arbeitskräfte und
Vorrichtungen bereit zu stellen und die Kosten
der Revision zu tragen (G. vom 3. Ala[i- 1872
§ 3). Vereine von Dampfkesselbesitzern, aus-
nahmsweise auch einzelne Dampfbesselbesitzer
sowie Privateisenbahnen können durch den
HM. von den amtlichen Prüfungen befreit
werden, wenn sie für eine regelmäßige und
sorgfältige Uberwachung der D. Vorsorge ge-
troffen haben. Doch bleibt bei den D. der
einzelnen Besitzer mindestens die Abnahme
dem Gewerbeinspektor vorbehalten. (Anw.
§§ 3—5). Wird eine wesentliche Anderung des
D. oder der Dampfkesselanlage vorgenommen,
so ist eine neue Genehmigung erforderlich (Gew.
§ 25; Anw. 8§ 28, abgeändert durch Erl. vom
6. Alärz 1906 — P l. 137). Die Dampf-
Resselbesitzer oder ihre Bertreter sind verpflichtet,
von jeder vorkommenden Explosion eines
D. dem Gewerbeinspektor (Bergrevierbeamten)
und dem Vereinsingenieur Anzeige zu machen.
Eine Dampfkesselexplosion liegt vor, wenn die
Wandung eines Kessels durch den Dampf-
kesselbetrieb eine Trennung in einem solchen
Umfange erleidet, daß durch Ausströmen von
Wasser und Dampf ein plötzlicher Ausgleich
der Spannungen innerhalb und außerhalb
des D. stattfindet (Anw. § 44). Uber die nicht
unter diese Bestimmung fallenden Schäden an
D., die zu einer unfreiwilligen Unterbrechung
des Betriebs geführt haben, haben die Ge-
werbeaufsichtsbeamten alljährlich bis zum
1. Juli zu berichten (Erl. vom 14. MAärz 1903 —
HM Bl. 90). Uber die Dampfbesselexplosionen
wird alljährlich vom Statistischen Amt eine
Statistik veröffentlicht. Die Gebühren wer-
den nach der Gebührenordnung im Anhang zur
Anw. 8§ 40 berechnet und durch den Regierungs-
präsidenten (in Berlin durch den Polizeipräsi-
denten), bei Bergwerken, Salinen und Aufbe-
reitungsanstalten durch das Oberbergamt fest-
gesetzt. Ihre Beitreibung erfolgt im Verwal-
tungszwangsverfahren (s. d.). Die Gebühren für
die Untersuchung der Gewerbeinspektoren fließen
in die Staatskasse, im übrigen den Dampf-
kesselüberwachungsvereinen zu (Anw. 8 41).
Genehmigungen zur Anlegung von D. (Gew O.
§ 24) oder Anderung der Damnfkesselan-
lagen sowie Bewmilligungen von Fristver-
längerungen und Fristungen (88 25, 49 a. a. O.)