Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Dampfkessel. 
vereine (s. d.) anzubringen, sofern nicht für D. der 
Marine, Postverwaltung, Heeresverwaltung be- 
sondere Beamte angestellt sind (Anw. 8 10, 1). 
Der Vereinsingenieur hat die Anträge durch 
Vermittelung des Gewerbeinspektors oder Berg- 
vereinsbeamten (s. d.) an die Beschlußbehörde 
weiterzugeben, nachdem er die technische Vor- 
prüfung nach Maßgabe der Erl. vom 25. März, 
18. Mai, 28. Nov. 1897 (ABl. 277) vorge- 
nommen hat. Die Zulässigkeit der Anlage ist 
nach den bestehenden bau-, feuer= und gesund- 
heitspolizeilichen Vorschriften (Erl. vom 12. März 
1901 — MDBl. 1839) und den allgemeinen 
polizeilichen Vorschriften über die Anlegung 
von D. (RKBek. vom 5. Aug. 1890 — RGBl. 163) 
zu prüfen. Nach dem Befunde hat die Ge— 
nehmigungsbehörde die Genehmigung entweder 
zu versagen oder unter Bedingungen oder be— 
dingungslos zu erteilen (6 24 Abs. 2). Wegen 
der Genehmigungsbedingungen, die aufs not- 
wendigste Maß zu beschränken sind, (. Erl. 
vom 10. Aug. 1904 (HMhl. 482) und vom 
7. Nov. 1905 (HM Bl. 321); 80J. 5, 239; 
Anw. 88 10—13. Wird die Genehmigung 
nach dem Antrage des Unternehmens ohne 
Bedingungen oder unter Bedingungen, mit 
denen er einverstanden ist, erteilt, so wird so- 
leich die Genehmigungsurkunde ausgefertigt. 
ird die Genehmigung versagt oder unter 
Bedingungen erteilt, mit denen sich der Unter- 
nehmer nicht einverstanden erklärt hat, so er- 
läßt die Beschlußbehörde einen mit Gründen 
versehenen Bescheid. Gegen diesen ist binnen 
zwei Wochen die Beschwerde an den SMl. oder 
der Antrag auf mündliche Verhandlung durch 
die Beschlußbehörde zulässig. Der in letzterem 
all ergehende Bescheid Kann binnen zwei 
Wochen durch Be chwerde beim HPM. angefochten 
werden (Anw. §§ 14—19). Ehe der D. in Be- 
trieb genommen wird — das ist der Fall, wenn 
in dem D. zum Zwecke der Benutzung ge- 
spannter Dampf erzeugt wird (Erl. vom 4. Dez. 
1905 — HMBl. 347), ist er durch den Beamten, 
bei dem das Genehmigungsgesuch anzubringen, 
oder den Vereinsingenieur einer Prüfung der 
Bauart (Konstruktionsprüfung), einer Wasser- 
druchprobe und einer Abnahmeprüfung zu 
unterziehen (Anw. §§ 20—28; Erl. betr. Her- 
tung der D. zur inneren Untersuchung 
und Abnahme, vom 8. Sept. 1903 — HAl. 
2½# 302# Strafbestimmung in GewO. 8 24 
Libe 3, § 147 Abs. 1 Ziff. 2. Wegen des Er- 
öschens der Genehmigung gilt dasselbe, wie 
ei gewerblichen Anlagen (s. d. I. 4). Bei Lobo- 
mobilen gilt als Beginn des Gewerbebetriebes 
im Sinne der GewO. § 49 Abs. 3 a. a. O. 
Lach die probeweise Inbetriebsetzung durch den 
Ferfertiger (Erl. vom 12. Aug. 1905 — HMBl. 
3 Die Besitzer von Dampftesselanlagen 
er ihre Betriebsleiter sowie die mit der Be- 
d eintung von D. beauftragten Arbeiter haben 
on! ermeidung einer Geldstrafe bis zu 600 M. 
dotr einer Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten 
# Po Sorge zu tragen, daß während des Be- 
al# 5 die bei Genehmigung der Anlage oder 
e nemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrich- 
die gon bestimmungsgemäß benutzt und die D., 
* iisd nicht im gefahrlosen Zustande befinden, 
etrieben werden. Dazu gehört auch, 
  
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daß die Personen, welche mit der Wartung 
der D. betraut werden, mit der bestimmungs- 
mäßigen Benutzung der Sicherheitsvorrich- 
tungen bekannt sind und das erforderliche 
Aaß an Einsicht besitzen, um die Vor- 
richtungen im richtigen Augenbliche verwenden 
zu können (Erl. vom 7.Dez. 1899 — MBl. 1900, 
39; KG. vom 30. Okt. 1902 — HMl. 1903, 
22; s. auch Erl., betr. Dienstvorschriften für 
Kesselwärter, vom 8. Sept. 1903 — HM.l. 303; 
G. vom 3. Mai 1872 — GS. 615 — 88 1, 2). Jeder 
zum Betrieb aufgestellte D. ist von Zeit zu 
Zeit durch den Beamten, bei dem das Geneh— 
migungsgesuch anzubringen ist, oder den Ver— 
einsingenieur einer äußeren oder inneren oder 
einer Prüfung durch Wasserdruck zu unter- 
ziehen (Anw. 8§8§ 29 ff.). Die Besitzer von 
Dampfkesselanlagen sind verpflichtet, diese 
Untersuchungen zu gestatten, die zur Unter- 
suchung der D. benötigten Arbeitskräfte und 
Vorrichtungen bereit zu stellen und die Kosten 
der Revision zu tragen (G. vom 3. Ala[i- 1872 
§ 3). Vereine von Dampfkesselbesitzern, aus- 
nahmsweise auch einzelne Dampfbesselbesitzer 
sowie Privateisenbahnen können durch den 
HM. von den amtlichen Prüfungen befreit 
werden, wenn sie für eine regelmäßige und 
sorgfältige Uberwachung der D. Vorsorge ge- 
troffen haben. Doch bleibt bei den D. der 
einzelnen Besitzer mindestens die Abnahme 
dem Gewerbeinspektor vorbehalten. (Anw. 
§§ 3—5). Wird eine wesentliche Anderung des 
D. oder der Dampfkesselanlage vorgenommen, 
so ist eine neue Genehmigung erforderlich (Gew. 
§ 25; Anw. 8§ 28, abgeändert durch Erl. vom 
6. Alärz 1906 — P l. 137). Die Dampf- 
Resselbesitzer oder ihre Bertreter sind verpflichtet, 
von jeder vorkommenden Explosion eines 
D. dem Gewerbeinspektor (Bergrevierbeamten) 
und dem Vereinsingenieur Anzeige zu machen. 
Eine Dampfkesselexplosion liegt vor, wenn die 
Wandung eines Kessels durch den Dampf- 
kesselbetrieb eine Trennung in einem solchen 
Umfange erleidet, daß durch Ausströmen von 
Wasser und Dampf ein plötzlicher Ausgleich 
der Spannungen innerhalb und außerhalb 
des D. stattfindet (Anw. § 44). Uber die nicht 
unter diese Bestimmung fallenden Schäden an 
D., die zu einer unfreiwilligen Unterbrechung 
des Betriebs geführt haben, haben die Ge- 
werbeaufsichtsbeamten alljährlich bis zum 
1. Juli zu berichten (Erl. vom 14. MAärz 1903 — 
HM Bl. 90). Uber die Dampfbesselexplosionen 
wird alljährlich vom Statistischen Amt eine 
Statistik veröffentlicht. Die Gebühren wer- 
den nach der Gebührenordnung im Anhang zur 
Anw. 8§ 40 berechnet und durch den Regierungs- 
präsidenten (in Berlin durch den Polizeipräsi- 
denten), bei Bergwerken, Salinen und Aufbe- 
reitungsanstalten durch das Oberbergamt fest- 
gesetzt. Ihre Beitreibung erfolgt im Verwal- 
tungszwangsverfahren (s. d.). Die Gebühren für 
die Untersuchung der Gewerbeinspektoren fließen 
in die Staatskasse, im übrigen den Dampf- 
kesselüberwachungsvereinen zu (Anw. 8 41). 
Genehmigungen zur Anlegung von D. (Gew O. 
§ 24) oder Anderung der Damnfkesselan- 
lagen sowie Bewmilligungen von Fristver- 
längerungen und Fristungen (88 25, 49 a. a. O.) 
 
	        
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