Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ist ein Unterschied geboten je nach der Art der 
Anlagen und Anstalten, von denen die Ab- 
wässer herrühren. Handelt es sich um gewerb- 
liche Anlagen, die einer besonderen Genehmi- 
gung nach GewO. 8 16 bedürfen, so gilt 
folgendes: Für die Aeuerrichtung solcher An- 
lagen sind in erster Linie die §8 17 ff. GewO. 
und die AusfAnw. vom 9. Aug. 1899 /24. Aug. 
1900 (M.l. 1899, 127; 1900, 288) maßgebend. 
Hier bietet namentlich Gew. § 18 eine Hand- 
habe, um einer zu weit gehenden Berunreinigung 
der Wasserläufe durch Einführung von Ab- 
wässern entgegenzutreten. Denn danach hat die 
Behörde zu prüfen, ob eine Anlage erhebliche 
Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für 
das Publikum herbeiführen kann, wobei ins- 
besondere auch die gesundheitspolizeilichen Vor- 
schriften zu beachten sind. Je nach dem Aus- 
falle der Prüfung kann die Genehmigung zu 
der Anlage an Bedingungen geknüpft werden, 
z. B. an die Herstellung geeigneter Klärvor- 
richtungen, oder sie kann auch ganz versagt 
werden. Gegenüber bestehenden, bereits ge- 
nehmigten Anlagen dagegen ergeben sich, sofern 
nicht etwa GewO. 8§ 25 oder § 51 Platz greift, 
die Grenzen des polizeilichen Einschreitens aus 
dem Inhalte der Genehmigungsurkunde. Er- 
heblich weiter gehen die Befugnisse der Polizei- 
behörde gegenüber gewerblichen Anlagen, die 
einer Genehmigung nach Gew. 8§ 16 nicht 
bedürfen, sowie gegenüber nicht gewerblichen 
Anlagen jeder Art, da gegen diese auf Grund 
der oben angeführten Bestimmungen bis zu 
ihrer völligen untersagung eingeschritten wer- 
den kann (OW#. 23 S. 254, 257—263). Von 
dieser äußersten Möglichkeit wird jedoch nur 
dann Gebrauch zu machen sein, wenn eine 
unschädliche Abführung der Abwässer, ins- 
besondere mittels Reinigung durch Boden- 
berieselung oder Kläranlagen, nicht zu erreichen 
ist. Die Wahrnehmung der polizeilichen Befug- 
nisse liegt im allgemeinen den Ortspolizei- 
behörden und den Regierungspräsidenten als 
Landespolizeibehörden ob. Für schiffbare 
Wasserstraßen, mit deren Verwaltung beson- 
dere Behörden im Sinne des § 138 LVE. be- 
traut sind (s. Oberpräsidenten), ist auch 
deren Zuständigkeit begründet. Insoweit es 
sich um eine Verunreinigung der Gewässer durch 
Abwässer aus Bergwerken handelt, sind 
zum Einschreiten gegen gemeinschädliche Ein- 
wirkungen neben den Wasserpolizeibehörden die 
Bergbehörden (Oberbergämter, Revierbeamten) 
zuständig, die sich jedoch in wichtigeren Fällen 
mit den Wasserpolizeibehörden ins Benehmen 
setzen sollen (ME. vom 7. April 76 in der 
ZsBHuS. 24 A 23). 
Infolge der durch die ständige Vermehrung 
der Bevölkerung und der auf die Benutzung 
der Wasserläufe angewiesenen Anlagen stetig 
zunehmenden Verunreinigung der Gewässer 
haben sich die zuständigen Miinister zum Er- 
lasse der Allg. Vf. vom 20. Febr. 1901, betr. 
Jürsorge für die Reinhaltung der Gewässer 
(MVl. 91), veranlaßt gesehen, in welcher 
die bestehenden gesetzlichen Vorschriften einer 
Würdigung in Hinsicht auf ihre praktische 
Anwendung unterzogen und die zu ihrer An- 
wendung berufenen Behörden unter Hinweis 
  
Abweisung — Abzahlungsgeschäfte. 
auf die einschlägige Judikatur und auf die zu 
beachtenden verwaltungsrechtlichen und tech- 
nischen Grundsätze zu einer sorgsamen Hand- 
habung der bestehenden Gesetze angehalten 
werden. Aus der allgemeinen Verfügung ist 
besonders die Anordnung hervorzuheben, daß 
behufs Feststellung etwaiger Verunreinigungen 
und Erörterung der zur Reinhaltung erforder- 
lichen Maßnahmen nach Bedarf, in der Regel 
mindestens alle zwei bis drei Jahre, Be- 
gehungen dersenigen Gewässer vorgenommen 
werden sollen, die bereits in erheblichem Maße 
verunreinigt sind oder bei denen eine solche 
Verunreinigung zu besorgen ist. Die näheren 
Bestimmungen darüber, auf welche Gewässer 
die Begehungen erstrecht werden, in welchem 
Zeitabschnitte sie stattfinden und welche Be- 
amten hinzugezogen werden und die Begehun- 
gen leiten sollen, sind den Regierungspräsiden- 
ten überlassen. Doch soll dem zuständigen 
Baubeamten (Meliorations-, Wasser-, Kreis- 
bauinspektor), dem Gewerbeinspektor und den 
Medizinalbeamten stets Gelegenheit gegeben 
werden, sich an den Begehungen zu beteiligen. 
Des weiteren gibt die allgemeine Verfügung 
Anhaltspunkte für die Anwendung der gel- 
denden gesetzlichen Bestimmungen, umschreibt 
die mit den polizeilichen Maßnahmen vor- 
nehmlich zu verfolgenden Ziele und die dabei 
vorzugsweise zu beachtenden Gesichtspunkte 
und weist schließlich — im wesentlichen über- 
einstimmend mit den obigen Ausführungen — 
auf den je nach der Art der die Verunreinigung 
verursachenden Anlagen und Anstalten gebote- 
nen Unterschied in dem polizeilichen Vorgehen 
hin. In einer besonderen Anlage sind die 
bestehenden gesetzlichen Borschriften über die 
Reinhaltung der Gewässer erschöpfend und 
übersichtlich zusammengestellt. Eine zweite An- 
lage enthält die nach dem derzeitigen Stande 
der Wissenschaft aufgestellten „Grundsätze über 
die Einleitung von Abwässern in Vorfluter“. 
IV. Für die fortlaufende Beobachtung 
und Verwertung der Fortschritte auf dem 
Gebiete der A. ist seit 1901 die Kgl. Ver- 
suchs= und Prüfung sanstalt für Wasser- 
versorgung und Abwässerbeseitigung 
in Berlin ins Leben gerufen worden, bei der 
sowohl Behörden wie Privatpersonen gegen 
mäßige Gebühren sachkundigen Rat erlangen 
können. Die Geschäftsanweisung der Anstalt, 
aus der sich deren Aufgaben im einzelnen er- 
geben, ist im ersten Heft der vom Leiter und 
Vorsteher der Anstalt gemeinsam herausgegebe- 
nen, in zwanglosen Heften erscheinenden Fach- 
schrift „Mitteilungen aus der Kgl. Ver- 
suchs= und Prüfungsanstalt usw.“ (Ver- 
lag von August Hirschwald in Berlin) auf 
S. 5 ff. abgedrucht. 
V. Von besonderer Wichtigkeit ist die A. im 
Wege der Kanalisation in Städten und größe- 
ren ländlichen Ortschaften. Wegen derselben 
s. Kanalisation. 
Abweisung Aeuanziehender s. Neuan- 
ziehende. 
Abwesenheit. Uber ihren Einfluß auf den 
Verlust des Unterstützungswohnsitzes s. Unter- 
stützungswohnsitz. 
Abzahlungsgeschäfte sind Kaufgeschäfte über
	        
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