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sind mit 1,50 M. stempelpflichtig (TSt. 22e
LStG.). Das gleiche gilt von amtlichen Be—
scheinigungen über nicht vorgeschriebene Unter-
suchungen (Erl. vom 24. Nov. 1905 — HMIBKl.
326). Kommt bei der Genehmigung einer
der im § 16 GemwO. bezeichneten Anlagen
gleichzeitig die Genehmigung einer Dampf-
kesselanlage in Frage, so ist nur der für die
erstere Genehmigung in TSt. 224 LötG. vor-
gesehene Stempel zu verwenden; s. Geneh-
migung unter 4a.
Dampfkesselfabriken sind Fabriken, in
denen Dampfkessel durch Vernieten hergestellt
werden. Sie sind genehmigungspflichtige An-
lagen (GewO. 8§ 16; G. vom 2. März 1874
— RGl. 19). Zuständig für die Erteilung der
Genehmigung ist der KrA. (St A.), in den zu
einem Landkreise gehörigen Städten über
10 000 Einw. der Magistrat (Z3G. 8§ 109). S.
auch Techn. Anl. (s. d.) Ziff. 31.
Dampfkesselüberwachungsvereine. Seit
dem 1. April 1900 ist die Vornahme der
Wasserdruchproben, die Prüfung und Unter-
suchung der Dampfkessel den Gewerbeaussichts-
beamten und vom 1. April 1903 den Bergrevier-
beamten (Erl. vom 21. Tan. 1903 — HM.l. 17)
abgenommen und den Ingenieuren der D.
übertragen, die zu Sachverständigen im Sinne
des G. vom 3. Mai 1872 § 3 (GS. 515) er-
nannt worden sind (Erl. vom 22. März 1900 —
MAVBlIl. 181). Ausgenommen sind nur die fis-
kalischen Dampfkessel und Dampfkessel der von
den amtlichen Prüfungen befreiten Dampf-
Resselbesitzer ([. Dampfkessel). Eine Ver-
pflichtung der Dampfkesselbesitzer, den D. bei-
zutreten, besteht nicht, doch Kann solchen Ver-
einen von Dampfkesselbesitzern, welche eine
regelmäßige und sorgfältige Uberwachung der
Kessel vornehmen lassen, durch den 5M. die
Vergünstigung erteilt werden, daß ihre Mit—
glieder von den amtlichen Prüfungen befreit
werden (Anw. vom 9. Alärz 1900 — A.
139 — 8 3). Eine Ubersicht über die örtliche Zu-
ständigkeit der D. ist in v. Brauchitsch Bd. 5
S. 628 abgedrucht. Die Aussicht führt der
Regierungspräsident oder das Oberbergamt,
in dessen Bezirke der D. seinen Sitz hat; die
Aufsicht erstrecht sich auch auf die Aebenstellen,
die in anderen Regierungsbezirken liegen,
doch ist dem Regierungspräsidenten, in dessen
Bezirke sie liegen, von Geschäftsrevisionen
Mitteilung zu machen (Erl. vom 3. Dez. 1903
— HM. 406). Die Tätigkeit der D. im staat-
lichen Auftrag ist durch die Geschäftsanw. vom
12. März 1900 (HM l. 1906, 177), abgeändert
durch Erl. vom 30. März 1906 (HMIBl. 157)
geregelt. Die Ingenieure werden durch die
ufsichtsbehörde des D. vereidigt (Erl. vom
16. Juli 1887 und vom 3. Sept. 1900 — Ml.
1900 S. 294, 295). Sie werden durch die Ver-
eidigung keine unmittelbaren Staatsbeamten
(OV. vom 8. Juli 1902 — OMl. 363; OV.
42, 66). Die Ingenieure haben die Verpflich-
tung, von den zu ihrer Kenntnis kommenden
gesetzwidrigen Zuständen in Kessel-und Dampf-
kesselanlagen den zuständigen Behörden,
namentlich auch den Gewerbeinspektoren, Mit-
teilung zu machen (Erl. vom 12. Okt. 1901
— HMBl. 287). Die Postsendungen der D.
Dampfkesselfabriken — Darlehnstkassen.
im dienstlichen Verkehre mit Dampftkessel=
besitzern, deren Kessel im staatlichen Auftrage
überwacht werden, dürfen mit der Bezeichnung
„Portopflichtige Dienstsache“ bezeichnet werden
(Erl. vom 5. Juni 1901 — SMVBl. 101; s.
auch Erl. vom 29. Dez. 1902 — HMl. 1903, 2).
Die D. haben alljährlich dem HMl. einen Be-
richt zu erstatten (Anw. vom 12. März 1900
Ziff. 10). Den D. fließen die Gebühren für die
von ihren Ingenieuren untersuchten Dampf-
kessel zu. In Fällen des Konkurses oder der
Zahlungsunfähigkeit hat die Staatskasse den
Ausfall an Gebühren nicht zu erstatten (Erl.
vom 11. Dez. 1905 — HMhl. 353).
Dampfpflüge. Die Beförderung von D.
auf öffentlichen Wegen gehört nicht zum Ge-
meingebrauch, weil ihr Gewicht die für diesen
Gebrauch festgesetzten Gewichtsgrenzen (vgl.
z. B. G. vom 20. Juni 1887 — GS. 301 —
§8§ 2 ff.) überschreitet, und weil die für die
technische Herstellung der Wege bestehenden
Aormalien infolgedessen mit ihr nicht gerech-
net haben, so daß sie ohne polizeiliche Präven-
tivmaßregeln nicht zugelassen werden Rhann.
Die AusV. vom 17. Müärz 1839 (GS. 80) und
die polizeilichen Vorschriften der zusätzlichen
Bestimmungen zum Tarif vom 29. Febr. 1840
(GS. 94) finden, weil nur für den Gemein-
gebrauch bestimmt, auf D. keine Anwendung.
Der Erl. vom 20. Jan. 1886 (MWl. 21) stellt
demgemäß als Voraussetzung für die Be-
förderung von D. auf Kunststraßen die Zu-
stimmung des Wegebaupflichtigen, deren sich
der Unternehmer zu versichern hat, und die
Erfüllung bestimmter in dem Erlasse näher
angegebener polizeilicher Anforderungen hin,
deren allgemeine Regelung im Wege der
Polizeiverordnung für die Provinz bzw. den
Regierungsbezirk empfohlen wird. Unter der
Voraussetzung des Erlasses solcher Polizei-
verordnungen soll die Erlaubnis auf längere
Zeiträume, mindestens ein Vierteljahr, von
den Landräten und städtischen Polizeibehörden
als Chausseepolizeibehörden erteilt und dabei
das Erforderliche für die Verstärkung von
Brücken usw. im Benehmen mit den zustän-
digen technischen Beamten festgesetzt werden.
Vor der Erteilung der Erlaubnis ist festzu-
stellen, daß der Unternehmer die Genehmi-
gung des Wegebaupflichtigen erwirkt hat.
Die Verständigung über eine etwa zu leistende
Vergütung bleibt dem Unternehmer und dem
Wegebaupflichtigen überlassen. Etwaigen Miß-
bräuchen soll im Aufsichtswege entgegengetreten
werden. Demgemäß wird, nachdem eine An-
zahl solcher Polizeiverordnungen erlassen ist,
verfahren. Die auf Grund der praktischen Er-
fahrungen vorbehaltene gesetzliche Regelung hat
bisher nicht stattgefunden. S. auch Kraft-
fahrzeuge, Straßenlokomotiven, Wege
(öffentliche) V.
Dampfschiffahrt und Dampfschleppschiff-
fahrt s. Schiffahrt, Transportgewerbe-
Dampfstraßenbahnen s. Kleinbahnen.
Darlehnskassen wurden, wie früher 1
und 1866 seitens Preußens. so 1870 auf Grund
des G., betr. die Gründung öffentlicher D. und
die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen, vom
21. Juli 1870 (BeGl. 499) seitens des Nord-