Deichkataster — Deichpflicht.
zugleichen, sind noch nicht abgeschlofsen, haben
aber bisher keinen durchgreifenden Erfolg er—
zielt, hauptsächlich weil die Sinkstoffe sich
nicht wie bei der natürlichen Uberflutung
gleichmäßig auf der wasserbedeckten Fläche
ablagern, sondern bald hinter der Einlaßstelle
entsprechend der Abnahme der Wassergeschwin-
digkeit sich zu Boden senken. Der Abschluß
des Deichgebietes gegen den Strom macht es
ferner erforderlich, besondere Anstalten zur
Abführung des Binnenwassers und des von
höher gelegnen Nachbarfluren dem Deichgebiet
zuströmenden Wassers zu treffen. Bei tiefer
Lage der eingedeichten Polder muß vielfach
das Binnenwasser durch Auspumpen abgeführt
werden. Besonders nachteilig ist das Druchk-
(Dräng-, Küver-)wasser, d. i. das bei durch-
läsigem Boden auftretende, vom Wasserdruck
des Stromes durch den Untergrund des Deiches
hindurchgepreßte nahrungslose Wasser. Der
enge Zusammenhang der Binnenentwässerung
mit der Deichanlage läßt die Binnenentwässe-
rung, das Sielwesen, als Zubehör des
Deiches erscheinen (Wassergenossenschaftsgesetz
vom 1. April 1879 § 2). Noch wichtiger sind
die Rüchwirkungen von Deichanlagen
auf das nicht eingedeichte Stromgebiet.
Die bis dahin der Niederung zugeführten
Sinkstoffe verbleiben im Strom und müssen,
wenn die Strömung nicht stark genug ist, sie
unschädlich abzuführen, durch Baggerung ent-
fernt werden, um nachteilige Aufhöhungen des
Strombetts zu vermeiden. Durch die Ein-
deichung wird ferner ein mehr oder weniger
großes Sammelgebiet, das bis dahin einen
Teil des Hochwassers aufnahm und dadurch
das unterhalb liegende Flußgebiet entlastete,
abgeschnitten. Andererseits können die ober-
halb liegenden Grundstücke geschädigt wer-
den, wenn die Deichanlage das Abflußprofil
des Stromes unzulässig einschränkt und da-- 8
durch einen Aufstau nach oben herbeiführt.
Endlich kann eine unzwechmäßige Lage der
Deiche die Richtung des Stromes stark beein-
flussen und dadurch bei Hochwasser die gegen-
überliegenden Grundstückhe oder Deiche ge-
fährden. Vorstehende Erwägungen begründen
keinen Angriff gegen das überkommene System
der Deichanlagen, ohne welches weite Ge-
biete in den Flußniederungen und an den
Nordseehüsten der menschlichen Kultur über-
haupt verschlossen geblieben wären. Wohl aber
mahnen sie zur Vorsicht bei der Aeuanlage
von Deichen. Diese ist mit Rüchsicht auf ihre
weitgehenden Wirkungen überall an behörd-
che Genehmigung geknüpft. Ahnliche
achteile wie die Deiche Rönnen aber auch
andere Anlagen im bochwasserabfluhgebiete
bervorrufen, namentlich Wegedämme, AMlauern,
t# ebäude und Pflanzungen. Die in dieser Hin-
ucht geltenden Vorschriften sind deshalb in
anderem Zusammenhange dargestellt (s. Frei=
altung der Uberschwemmungsgebiete)z.
de Uberblick der Gesetzgebung. Für
en damaligen Bereich der Monarchie
" er das G. über das D. vom 28. Jan. 1848
Sc. 54). Das Gesetz ist auf die Pror.
Eswig-Holstein und Hannover aus-
gedehnt durch G. vom 11. April 1872 (GS.
333
377) mit einigen Modifikationen, die sich
wesentlich auf die Behandlung der Deich-
verbände (s. d.) beziehen. Im vormaligen
Kurhessen gilt die Kurhess V., den Wasserbau
betr., vom 31. Dez. 1824 (GS. 99), für die
vormaligen bayerischen Landesteile die
Art. 10, 36, 40 des BayS #. über die Be-
michung des Wassers vom 28. Mai 1852 (GS.
490). Daneben sind überall bei Anlage und
Veränderung von Deichen in der Nähe von
Festungen die Vorschriften des Reichsrayon-
gesetzes vom 21. Dez. 1871 (RöBl. 459) in
Anwendung zu bringen. — Die Deichgesetz-
gebung ist vom BE. unberührt geblieben
(EG. Art. 66). Gemeinsam ist das Erforder-
nis staatlicher Genehmigung für die An—
lage, Erhöhung und Verlegung von Deichen
(s. Freihaltung der Uberschwemmungs-
gebiete), die bei Deichverbänden durch die
Genehmigung des Deichstatuts ersetzt wird (s.
Deichverbände).
III. Deiche, die zu keinem Deichver-
bande gehören. egen ihrer Anlegung,
Erhöhung und Beseitigung s. Freihaltung
der Uberschwemmungsgebiete. Ist ein
solcher zum Schutze mehrerer Grundstücke
dienender Deich ganz oder teilweise zerfallen
oder durch Naturgewalt zerstört, so kann
im GEeltungsbereich des Deichgesetzes von
1848 der Bezirksausschuß dessen Wiederher-
stellung vorschreiben und diese Anordnung,
wenn die Unterhaltungspflicht unbestimmt ist,
demjenigen gegenüber durchführen, der den
Deich bisher unterhalten hat, ist dieser unbe-
kannt oder nicht leistungsfähig, gegen die
Eigentümer der geschützten Grundstücke oder
auch der Grundstücke in den Nachbargemein-=
den; die Baulast ist durch Beschluß festzusetzen,
gegen den binnen zwei Wochen die Beschwerde
an den Mi##. stattfindet (Deichgesetz von 1848
§ 4—8; Ausdehnungsgesetz vom 11. April
1872; 36. § 96). Wegen der hieraus sich er-
gebenden Verpflichtungen der Grundbesitzer f.
eichpflicht. In den Fällen, wo eine interi-
mistische Regelung der Baulast hat erfolgen
müssen, ist die Bildung eines Deichverbandes
in die Wege zu leiten, und, wenn diese nicht
zum Ziele führt, ist die interimistische Anord-
nung außer Kraft zu setzen (Deichgesetz von
1848 § 10). Dem Schutze der Einzeldeiche
elten dieselben Bestimmungen, wie sie im
Krttteel Deichverbände unter III aufgeführt
sind; jedoch ist hier im Falle des § 24 des
Deichgesetzes von 1848 der Bezirksausschuß
zuständig (86. § 96 Abs. 1 Ziff. 4). Bgl.
auch Deichpolizei und Rayongesetz.
Deichkataster s. Deichpflicht.
Deichpflicht (Deichlasten). Die D., und
zwar sowohl die aus der Zugehörigkeit zu
einem Deichverbande entspringende, wie die
sonstige, ist eine öffentliche Last, die der Ein-
tragung im Grundbuche nicht bedarf und bei
der Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-
tung vor anderen öffentlichen Lasten den
Vorrang hat Säichgeset vom 28. Jan. 1848
§§ 9, 18; AusfG. z. GBO. vom 26. Sept. 1899
— GS. 307 — § 11; AusfG. z. ZVG. vom
23. Sept. 1899 — GS. 291 — Art. 1). Die
Beitreibung der Leistungen erfolgt im Ver-