Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ordnung  für  Westpreußen  vom  27.  Sept.  1905
—  ES.  357  —  81).  Sie  unterstehen,  sofern  das
Deichstatut  die  Wegepolizei  den  Deichbeamten
überträgt,  diesen  und  nicht  der  Wegepolizeibehörde
  (G.  über  das  Deichwesen  vom  28.  Jan.
1848  —  GS.  54  —  §  15;  AE.  vom  14.  Nov.
1853  —  GS.  935  —  §  28;  KrO.  §  59;  Hann.
Wegegesetz  vom  28.  Juli  1851  —  HannG#.
I.  Abt.  S.  119  —  §  79;  O#  .  12,  401;  20,  270;
28,  258;  36,  263).  Es  gibt  jedoch  nicht  selten
auch  öffentliche  Wege  auf  Deichen.  Alsdann
wird  der  Deich  als  solcher  vom  Deichbaupflichtigen,
  der  Weg  aber  vom  Wegebaupflichtigen
  unterhalten  und  untersteht  in  dieser  Beziehung
  der  Wegepolizeibehörde  (OVd.  6,  302;
17,  308;  vgl.  auch  O.  43,  213).

Deklarationen  bei  Veranlagung  direkter
  Steuern  f.  Steuererklärungen;  im
Zollverkehr  s.  Zoll  VI,  2;  bei  der  Erbschaftssteuer
  s.  d.  unter  IIe.  D.  des  Interesses
  an  der  Lieferung  kann  von  dem  Verfrachter
  nach  §  84  EV0O.  (s.  d.)  und  §  34  des
Berner  Internationalen  Ubereinkommens  ((.
Eisenbahnfrachtrecht,  internationales)
angegeben  werden,  um  einen  höheren  Ersatz
für  Verluft,  Beschädigung  des  Gutes  und
Uberschreitung  der  Lieferfrist  zu  erlangen,  als
den  in  der  Regel  zu  ersetzenden  gemeinen  Wert.

Deklarationsschein.  Inländische  und  verzollte
  ausländische  Gegenstände,  welche  vom
Zollinlande  durch  das  Ausland  nach  dem  Inland
  versendet  werden,  bleiben  beim  Wiedereingang
  zollfrei,  wenn  sie,  mit  einem  D.  versehen,
  vor  dem  Ausgang  zur  zgollamtlichen
Abfertigung  vorgeführt  werden.  Aäheres  fs.
&*  111  VZ.  und  das  vom  Bundesrat  erlassene
Regulativ  über  die  zollamtliche  Behandlung
von  Warensendungen  aus  dem  Inland  durch
das  Ausland  nach  dem  Inland  —  sog.  Deklarationsscheinregulativ
  (8Z#  Bl.  1878,
211).  Wird  die  Abfertigung  auf  D.  versehentlich
  unterlassen,  so  kann  nach  Nr.  32  II  2  d
der  Anw.  z.  VZ.  ein  Zollerlaß  aus  Billigkeitsgründen
  bewilligt  werden.

Deülassierung  s.  Wege  (öffentliche)  HI,
Kunststraßen  III.

Demeritenanstalten  sind  die  zur  Unterbringung
  für  entsetzte  oder  im  Disziplinarwege
zu  Freiheitsstrafen  verurteilte  Geistliche  bestimmten
  Anstalten  in  den  bischöflichen  Diözesen.
Sie  sind  der  staatlichen  Aufsicht  unterworfen
(G.  vom  12.  Mai  1873  —  GS.  198  —  8§  6  über
die  Rirchliche  Disziplinargewalt,  in  der  Fassung
des  G.  vom  21  Mai  1886  —  GEC.  147  —  Art.  8).
Dem  Modg  A.  sind  die  Statuten  und  die  Hausordnung
  einzureichen,  sowie  die  Namen  der
Leiter  mitzuteilen.  Am  Schlusse  jeden  Jahres
ist  dem  Minister  ein  Verzeichnis  der  Demeriten,
welches  deren  Namen,  die  gegen  sie  erkannten
Strafen  und  die  Zeit  der  Aufnahme  und  Entlassung
  enthält,  einzureichen  (a.  a.  O.).  Der
Oberpräsident  ist  befugt,  die  Befolgung  der
im  Art.  8  enthaltenen  Vorschriften  durch  Geldstrafen
  bis  zum  Betrage  von  1000  Tlr.  zu
erzwingen.  Außerdem  kann  die  D.  geschlossen
werden  (§  8  a.  a.  O.).  Die  D.  sind  unter  die
Aufsicht  Ratholisch-kirchlicher  Organe  gestellt
und  unterliegen  den  Vorschriften  des  E  über
die  Aufsichtsrechte  des  Staates  bei  der  Ver- 



Deklarationen  —  Denkmalpflege  und  Denkmalschutz.

mögensverwaltung  in  den  kath.  Diözesen
vom  7.  Juni  1876  (GS.  149)  —  s.  bischöfliche
Vermögensverwaltung.  Vielfach  sind  die
D.  mit  den  Emeritenanstalten  (s.  d.)  verbunden
((.  Bulle  de  salute  animarum  vom  16.  Juli
1821  —  GS.  114  —  Art.  56);  s.  im  übrigen  Disziplinargewalt
  (kirchliche).

Denaturierung.  I.  Unter  D.  versteht  man
im  Zollverkehr  die  Behandlung  von  Waren,
auf  denen  an  sich  ein  Zollanspruch  haftet,  mit
einem  hierzu  geeigneten  Mlittel  (dem  Denaturierungsmittel)
  zu  dem  Zwecke,  um  die  Zollfreiheit
  oder  die  Anwendung  eines  geringeren
Zollsatzes  herbeizuführen.  Durch  die  D.  soll
die  Ware  für  eine  gewisse  Verwendungsart,
in  der  Regel  für  den  menschlichen  Genuß,  unbrauchbar
  gemacht  werden,  ohne  daß  sie  dadurch
  ihre  Verwendbarteit  für  andere  Zweche,
z.  B.  als  Biehfutter,  zur  technischen  Verwertung,
  ausgeschlossen  wird.  Auch  bei  der  Branntwein-,
  Salz=  und  Zuckersteuer  kommt  die  D.
zum  Zwecke  der  Erlangung  der  Steuerfreiheit
oder  einer  Steuervergütung  vor.  S.  Zoll  VI4,
Steuerfreiheit  des  Branntweins  unter
Iau.  c,  Salzabgabe  unter  Uee,  Juckersteuer
  unter  UIe  2.  Vgl.  auch  Brenn  O.  §  135
Abs.  2,  und  wegen  des  Handels  mit  denaturiertem
  Spiritus  s.  Kleinhandel.

II.  Fleisch,  das  zwar  nicht  für  den  menschlichen
  Genuß  bestimmt  ist,  aber  dazu  verwendet
  werden  könnte,  darf  zur  Einfuhr  ohne  die
sonst  vorgeschriebene  Untersuchung  (s.  Fleischbeschau
  IlII  u.  IV  Ar.  2  u.  3)  zugelassen  werden,
  sofern  es  zum  Genusse  für  Menschen  unbrauchbar
  gemacht  (denaturiert)  ist.  Dasselbe
gilt  für  ausländisches  Fleisch,  das  bei  der
Untersuchung  zurüchgewiesen  oder  freiwillig
zurüchgezogen  ist  (Fleischbeschaugesetz  vom
3.  Juni  1900  —  REl.  547  —  §  17;  Ausführungsbestimmungen
  des  BR.D  vom  30.  Mai
1902  —  3ZBl.,  Beil.  zu  Nr.  22  S.  115  —  §58  22,
29).  Auch  für  das  bei  der  Fleischbeschau  im
Inlande  als  untauglich  beanstandete  Fleisch
sind  Vorschriften  über  eine  Verwendung  zu
anderen  Zwecken  als  zum  Genusse  für  Menschen
  nach  D.  getroffen  (vgl.  Erl.  vom  20.  März
1903  —  MBl.  56  —  §  39  Abs.  2  u.  37J.

Denkmäler.  Zur  Aufstellung  von  D.  für
Mitglieder  des  kKgl.  Hauses  bedarf  es  der  Allerhöchsten
  Genehmigung,  insbesondere  dann,  wenn
es  sich  um  D.  handelt,  die  an  einem  der  Offentlichkeit
  zugänglichen  Orte  oder  aus  öffentlichen
Mitteln  errichtet  werden  sollen.  Zur  Errichtung
  jedes  öffentlichen  D.  in  Berlin,  Potsdam
und  Charlottenburg  ist  die  Genehmigung  des
Königs  im  Hinblich  auf  §  10  des  Straßenund
  Jaufluchtliniengesetzer  vom  2.  Juli  1875
(GS.  561)  einzuholen.  Vgl.  im  übrigen  wegen
der  Einreichung  der  Anträge,  die  Verwendung
des  Materials  usw.  den  Erl.  des  MdJ.  vom
17.  Juni  1897  (Mil.  107).

Denkmalpflege  und  Denkmalschutz.  Es  ist
nicht  genau  anzugeben,  wann  das  Wort  „Denkmalpflege“
  entstanden  ist.  Alter  als  25  Jahre
wird  es  Kkaum  sein.  In  der  Sprache  der  Wissenschaft
  und  im  Gebrauch  der  Verwaltungen
ist  es  rezipiert.  Der  Begriff  des  Denkmals,
den  die  Denkhmalpflege  im  Auge  hat,  umfaßt
alles,  was  man  mit  dem  Doppelnamen  Kunst