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ordnung für Westpreußen vom 27. Sept. 1905
— ES. 357 — 81). Sie unterstehen, sofern das
Deichstatut die Wegepolizei den Deichbeamten
überträgt, diesen und nicht der Wegepolizeibehörde
(G. über das Deichwesen vom 28. Jan.
1848 — GS. 54 — § 15; AE. vom 14. Nov.
1853 — GS. 935 — § 28; KrO. § 59; Hann.
Wegegesetz vom 28. Juli 1851 — HannG#.
I. Abt. S. 119 — § 79; O# . 12, 401; 20, 270;
28, 258; 36, 263). Es gibt jedoch nicht selten
auch öffentliche Wege auf Deichen. Alsdann
wird der Deich als solcher vom Deichbaupflichtigen,
der Weg aber vom Wegebaupflichtigen
unterhalten und untersteht in dieser Beziehung
der Wegepolizeibehörde (OVd. 6, 302;
17, 308; vgl. auch O. 43, 213).
Deklarationen bei Veranlagung direkter
Steuern f. Steuererklärungen; im
Zollverkehr s. Zoll VI, 2; bei der Erbschaftssteuer
s. d. unter IIe. D. des Interesses
an der Lieferung kann von dem Verfrachter
nach § 84 EV0O. (s. d.) und § 34 des
Berner Internationalen Ubereinkommens ((.
Eisenbahnfrachtrecht, internationales)
angegeben werden, um einen höheren Ersatz
für Verluft, Beschädigung des Gutes und
Uberschreitung der Lieferfrist zu erlangen, als
den in der Regel zu ersetzenden gemeinen Wert.
Deklarationsschein. Inländische und verzollte
ausländische Gegenstände, welche vom
Zollinlande durch das Ausland nach dem Inland
versendet werden, bleiben beim Wiedereingang
zollfrei, wenn sie, mit einem D. versehen,
vor dem Ausgang zur zgollamtlichen
Abfertigung vorgeführt werden. Aäheres fs.
&* 111 VZ. und das vom Bundesrat erlassene
Regulativ über die zollamtliche Behandlung
von Warensendungen aus dem Inland durch
das Ausland nach dem Inland — sog. Deklarationsscheinregulativ
(8Z# Bl. 1878,
211). Wird die Abfertigung auf D. versehentlich
unterlassen, so kann nach Nr. 32 II 2 d
der Anw. z. VZ. ein Zollerlaß aus Billigkeitsgründen
bewilligt werden.
Deülassierung s. Wege (öffentliche) HI,
Kunststraßen III.
Demeritenanstalten sind die zur Unterbringung
für entsetzte oder im Disziplinarwege
zu Freiheitsstrafen verurteilte Geistliche bestimmten
Anstalten in den bischöflichen Diözesen.
Sie sind der staatlichen Aufsicht unterworfen
(G. vom 12. Mai 1873 — GS. 198 — 8§ 6 über
die Rirchliche Disziplinargewalt, in der Fassung
des G. vom 21 Mai 1886 — GEC. 147 — Art. 8).
Dem Modg A. sind die Statuten und die Hausordnung
einzureichen, sowie die Namen der
Leiter mitzuteilen. Am Schlusse jeden Jahres
ist dem Minister ein Verzeichnis der Demeriten,
welches deren Namen, die gegen sie erkannten
Strafen und die Zeit der Aufnahme und Entlassung
enthält, einzureichen (a. a. O.). Der
Oberpräsident ist befugt, die Befolgung der
im Art. 8 enthaltenen Vorschriften durch Geldstrafen
bis zum Betrage von 1000 Tlr. zu
erzwingen. Außerdem kann die D. geschlossen
werden (§ 8 a. a. O.). Die D. sind unter die
Aufsicht Ratholisch-kirchlicher Organe gestellt
und unterliegen den Vorschriften des E über
die Aufsichtsrechte des Staates bei der Ver-
Deklarationen — Denkmalpflege und Denkmalschutz.
mögensverwaltung in den kath. Diözesen
vom 7. Juni 1876 (GS. 149) — s. bischöfliche
Vermögensverwaltung. Vielfach sind die
D. mit den Emeritenanstalten (s. d.) verbunden
((. Bulle de salute animarum vom 16. Juli
1821 — GS. 114 — Art. 56); s. im übrigen Disziplinargewalt
(kirchliche).
Denaturierung. I. Unter D. versteht man
im Zollverkehr die Behandlung von Waren,
auf denen an sich ein Zollanspruch haftet, mit
einem hierzu geeigneten Mlittel (dem Denaturierungsmittel)
zu dem Zwecke, um die Zollfreiheit
oder die Anwendung eines geringeren
Zollsatzes herbeizuführen. Durch die D. soll
die Ware für eine gewisse Verwendungsart,
in der Regel für den menschlichen Genuß, unbrauchbar
gemacht werden, ohne daß sie dadurch
ihre Verwendbarteit für andere Zweche,
z. B. als Biehfutter, zur technischen Verwertung,
ausgeschlossen wird. Auch bei der Branntwein-,
Salz= und Zuckersteuer kommt die D.
zum Zwecke der Erlangung der Steuerfreiheit
oder einer Steuervergütung vor. S. Zoll VI4,
Steuerfreiheit des Branntweins unter
Iau. c, Salzabgabe unter Uee, Juckersteuer
unter UIe 2. Vgl. auch Brenn O. § 135
Abs. 2, und wegen des Handels mit denaturiertem
Spiritus s. Kleinhandel.
II. Fleisch, das zwar nicht für den menschlichen
Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet
werden könnte, darf zur Einfuhr ohne die
sonst vorgeschriebene Untersuchung (s. Fleischbeschau
IlII u. IV Ar. 2 u. 3) zugelassen werden,
sofern es zum Genusse für Menschen unbrauchbar
gemacht (denaturiert) ist. Dasselbe
gilt für ausländisches Fleisch, das bei der
Untersuchung zurüchgewiesen oder freiwillig
zurüchgezogen ist (Fleischbeschaugesetz vom
3. Juni 1900 — REl. 547 — § 17; Ausführungsbestimmungen
des BR.D vom 30. Mai
1902 — 3ZBl., Beil. zu Nr. 22 S. 115 — §58 22,
29). Auch für das bei der Fleischbeschau im
Inlande als untauglich beanstandete Fleisch
sind Vorschriften über eine Verwendung zu
anderen Zwecken als zum Genusse für Menschen
nach D. getroffen (vgl. Erl. vom 20. März
1903 — MBl. 56 — § 39 Abs. 2 u. 37J.
Denkmäler. Zur Aufstellung von D. für
Mitglieder des kKgl. Hauses bedarf es der Allerhöchsten
Genehmigung, insbesondere dann, wenn
es sich um D. handelt, die an einem der Offentlichkeit
zugänglichen Orte oder aus öffentlichen
Mitteln errichtet werden sollen. Zur Errichtung
jedes öffentlichen D. in Berlin, Potsdam
und Charlottenburg ist die Genehmigung des
Königs im Hinblich auf § 10 des Straßenund
Jaufluchtliniengesetzer vom 2. Juli 1875
(GS. 561) einzuholen. Vgl. im übrigen wegen
der Einreichung der Anträge, die Verwendung
des Materials usw. den Erl. des MdJ. vom
17. Juni 1897 (Mil. 107).
Denkmalpflege und Denkmalschutz. Es ist
nicht genau anzugeben, wann das Wort „Denkmalpflege“
entstanden ist. Alter als 25 Jahre
wird es Kkaum sein. In der Sprache der Wissenschaft
und im Gebrauch der Verwaltungen
ist es rezipiert. Der Begriff des Denkmals,
den die Denkhmalpflege im Auge hat, umfaßt
alles, was man mit dem Doppelnamen Kunst