Abzeichen — Abzüge.
bewegliche Sachen, bei denen diese Sachen dem
Käufer alsbald zur Benutzung übergeben wer-
den, während er den Preis in Teilzahlungen
von bestimmter Höhe und in bestimmten Fristen
zu entrichten hat. Gewöhnlich wird hierbei
die Bedingung vereinbart, daß dem Ver-
käufer das Eigentum der verkauften Sache
bis zur Tilgung des Preises vorbehalten blei-
ben soll. Den eigentlichen A. stehen gleich
diesenigen Verträge, welche darauf abzielen,
die Zwecke eines A. in einer andern Bechts-
form, insbesondere durch mietweise Uberlassung
der Sache, zu erreichen, gleichviel ob dem
Empfänger der Sache ein Recht, später deren
Eigentum zu erwerben, eingeräumt ist oder
nicht. Die A.-sind mit Rücksicht auf die mit
ihnen verbundenen Mißstände (Förderung von
überflüssigen, die Verhältnisse des Käufers
übersteigenden Anschaffungen zu unverhältnis-
mäßigen Preisen, Schädigung des reellen Ge-
schäfts, im Falle der Nichtentrichtung einer
Rate den Käufer schwer schädigende Vertrags-
bestimmungen) durch das G. vom 16. Mai 1894
(Röl. 450) einschränkenden Bestimmungen
unterworfen, die jedoch keine Anwendung fin-
den, wenn der Empfänger der Ware als
Kaufmann in das Handelsregister eingetragen
ist G 8). Hat der Verkäufer sich das Recht
vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem
Käufer obliegenden Verpflichtungen vom Ver-
trage zurückzutreten, so ist im Falle dieses
Büchtritts jeder Teil verpflichtet, dem andern
Teile die empfangenen Leistungen zurüchzu-
gewähren (§ 1). Für die Uberlassung des Ge-
brauchs oder der Benutzung ist deren Wert zu
vergüten. Entgegenstehende Vereinbarungen
sind nichtig. Die Festsetzung der Vergütung
erfolgt nach 3PO. 8 287 Abs. 1 (8 2). Zunn-
gunsten des Käufers vereinbarte unverhältnis-
mäßig hohe Vertragsstrafen können durch Ur-
teil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden (§ 4 Abs. 1). Die Abrede, daß die
Vichterfüllung der Verpflichtungen des Käufers
die Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben
solle, kann nur für den Fall getroffen werden,
daß der Käufer mit mindestens zwei auf-
einanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder
teilweise im Verzug ist und der Vertrag, mit
dem er im Verzug ist, mindestens dem zehnten
Teile des Kaufpreises der übergebenen Sache
leichtommt (§ 4 Abs. 2). Der Verkauf von
otterielosen, Inhaberpapieren mit Prämien,
Bezugs= oder Anteilscheinen auf solche Lose
oder Inhaberpapiere gegen Teilzahlungen und
deren Veräußerung durch sonstige, auf gleiche
Sweche abzielende Verträge ist bei Strafe ver-
en 7).
Abzeichen ist ein Wort, welches in verschie—
dener Beziehung gebraucht wird. Es werden
darunter verstanden Firmen= und Waren-
bezeichnungen (l. u. a. Warenbezeichnun-
en, Wappen, Baiserliches und Königliches,
otes Kreuz); ferner Orden und Ehren-
zeichen (I. Orden); Amtsabzeichen (l. d);
endlich auch Abzeichen von Vereinen,
insbesondere von Krieger-, Schützen-, Turn-,
veuerwehrvereinen usw. Betreffs dieser A.
desimmt M. vom 7. Juli 1897 (MBl. 132),
ab gegen die Anlegung der von privatrecht-
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lichen Verbänden und Vereinen verliehenen
Auszeichnungen, A. usw. nichts zu erinnern
ist, wenn dieselben ihrer Form nach in Ver-
bindung mit dem zugehörigen Bande zu Ver-
wechslungen mit — inländischen oder aus-
ländischen — Orden und Ehrenzeichen keinen
Anlaß bieten. Andernfalls ist auf Grund
§ 360 Ar. 8 StGB. strafrechtlich bzw. auf
Grund A#LsR. II, 17 § 10 polizeilich einzu-
schreiten. Die in diesem Erlasse vorbehaltene
Regelung wegen der in einzelnen Landesteilen
von öffentlichrechtlichen Verbänden, insbeson-
dere von Stadt= und Landgemeinden, ver-
liehenen, ordensähnlichen Auszeichnungen ist
durch Erl. vom 16. März 1899 (MBl. 52) dahin
erfolgt, daß der Form nach ordensartige und
auch ordensartig getragene Auszeichnungen
als Orden im Sinne Art. 50 Bll. zu betrachten
sind und daher nicht verliehen werden dürfen.
Die Auszeichnung hat vielmehr in anderer
Form (durch Litzen und Tressen an der Feuer-
wehruniform, nicht zum Tragen bestimmte
Medaillen usw.) zu erfolgen. Für die aus-
gebildeten Sanitätsmannschaften der freiwilli-
gen und Pflichtfeuerwehren (s. auch Sanitäts-
kolonnen) ist als Abzeichen das rote Kreuz
in der Form des Eisernen Kreuzes auf weißem
Felde bestimmt worden (Erl. vom 16. Sept.
1905 — MBl. 148).
Abzüge bei der Veranlagung zur Ein-
kommen-, Ergänzungs= und Gewerbesteuer.
I. Behufs Darstellung des der Einkommen-
steuer unterliegenden Reineinkommens sind
von dem Roheinkommen, d. h. den gesamten
Jahreseinkünften in Geld und GEeldeswert
aus Kapitalvermögen, Grundvermögen, Pach-
tungen und Miete, Handel und Gewerbe ein-
schließlich des Bergbaus, gewinnbringender
Beschäftigung und Pechten auf periodische
Hebungen und sonstigen Vorteilen (Eink StG.
§ 7), in Abzug zu bringen: 1. die zur Er-
werbung, Sicherung und Erhaltung des Ein-
kommens verwendeten Ausgaben, einschließlich
auch der unter den Kommunalabgaben be-
griffenen Deichlasten; 2. die vom Steuerpflich-
tigen für das Steuerjahr zu zahlenden Schuld-
zinsen und Renten, soweit sie nicht auf
Einnahmequellen (rechtlich, gleichviel ob wirt-
schaftlich) haften, welche bei der Veranlagung
außer Betracht zu lassen sind, bei der beschränk-
ten Steuerpflicht nach § 2 Eink St G. (vgl. den
Artikel Einkommensteuer) aber nur die
Zinsen der auf den inländischen Einkommens-
quellen haftenden oder für deren Erwerb auf-
genommenen Schulden; 3. die auf besonderen,
wenn auch freiwillig übernommenen Bechts-
titeln beruhenden dauernden Lasten; 4. die
von dem GErundeigentum, Bergbau und Ge-
werbebetrieb zu entrichtenden direkten Staats-
steuern, deren es heute nach Außerhebung-
setzung der staatlichen Grund-, Gebäude= und
Gewerbesteuer sowie der Bezirksabgaben (ogl.
Artikel Aufhebung direkter Staats-
steuern) nur noch die Steuer vom Gewerbebe-
trieb im Umherziehen und die Eisenbahnabgabe
gibt, sowie solche indirekte Abgaben, welche zu
den Geschäftsunkosten zu rechnen sind, gleichviel,
ob sie an Reich, Staat oder Kommunalverbände
zu entrichten sind; 5. die regelmäßig jährlichen