Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Abzeichen — Abzüge. 
bewegliche Sachen, bei denen diese Sachen dem 
Käufer alsbald zur Benutzung übergeben wer- 
den, während er den Preis in Teilzahlungen 
von bestimmter Höhe und in bestimmten Fristen 
zu entrichten hat. Gewöhnlich wird hierbei 
die Bedingung vereinbart, daß dem Ver- 
käufer das Eigentum der verkauften Sache 
bis zur Tilgung des Preises vorbehalten blei- 
ben soll. Den eigentlichen A. stehen gleich 
diesenigen Verträge, welche darauf abzielen, 
die Zwecke eines A. in einer andern Bechts- 
form, insbesondere durch mietweise Uberlassung 
der Sache, zu erreichen, gleichviel ob dem 
Empfänger der Sache ein Recht, später deren 
Eigentum zu erwerben, eingeräumt ist oder 
nicht. Die A.-sind mit Rücksicht auf die mit 
ihnen verbundenen Mißstände (Förderung von 
überflüssigen, die Verhältnisse des Käufers 
übersteigenden Anschaffungen zu unverhältnis- 
mäßigen Preisen, Schädigung des reellen Ge- 
schäfts, im Falle der Nichtentrichtung einer 
Rate den Käufer schwer schädigende Vertrags- 
bestimmungen) durch das G. vom 16. Mai 1894 
(Röl. 450) einschränkenden Bestimmungen 
unterworfen, die jedoch keine Anwendung fin- 
den, wenn der Empfänger der Ware als 
Kaufmann in das Handelsregister eingetragen 
ist G 8). Hat der Verkäufer sich das Recht 
vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem 
Käufer obliegenden Verpflichtungen vom Ver- 
trage zurückzutreten, so ist im Falle dieses 
Büchtritts jeder Teil verpflichtet, dem andern 
Teile die empfangenen Leistungen zurüchzu- 
gewähren (§ 1). Für die Uberlassung des Ge- 
brauchs oder der Benutzung ist deren Wert zu 
vergüten. Entgegenstehende Vereinbarungen 
sind nichtig. Die Festsetzung der Vergütung 
erfolgt nach 3PO. 8 287 Abs. 1 (8 2). Zunn- 
gunsten des Käufers vereinbarte unverhältnis- 
mäßig hohe Vertragsstrafen können durch Ur- 
teil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt 
werden (§ 4 Abs. 1). Die Abrede, daß die 
Vichterfüllung der Verpflichtungen des Käufers 
die Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben 
solle, kann nur für den Fall getroffen werden, 
daß der Käufer mit mindestens zwei auf- 
einanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder 
teilweise im Verzug ist und der Vertrag, mit 
dem er im Verzug ist, mindestens dem zehnten 
Teile des Kaufpreises der übergebenen Sache 
leichtommt (§ 4 Abs. 2). Der Verkauf von 
otterielosen, Inhaberpapieren mit Prämien, 
Bezugs= oder Anteilscheinen auf solche Lose 
oder Inhaberpapiere gegen Teilzahlungen und 
deren Veräußerung durch sonstige, auf gleiche 
Sweche abzielende Verträge ist bei Strafe ver- 
en 7). 
Abzeichen ist ein Wort, welches in verschie— 
dener Beziehung gebraucht wird. Es werden 
darunter verstanden Firmen= und Waren- 
bezeichnungen (l. u. a. Warenbezeichnun- 
en, Wappen, Baiserliches und Königliches, 
otes Kreuz); ferner Orden und Ehren- 
zeichen (I. Orden); Amtsabzeichen (l. d); 
endlich auch Abzeichen von Vereinen, 
insbesondere von Krieger-, Schützen-, Turn-, 
veuerwehrvereinen usw. Betreffs dieser A. 
desimmt M. vom 7. Juli 1897 (MBl. 132), 
ab gegen die Anlegung der von privatrecht- 
  
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lichen Verbänden und Vereinen verliehenen 
Auszeichnungen, A. usw. nichts zu erinnern 
ist, wenn dieselben ihrer Form nach in Ver- 
bindung mit dem zugehörigen Bande zu Ver- 
wechslungen mit — inländischen oder aus- 
ländischen — Orden und Ehrenzeichen keinen 
Anlaß bieten. Andernfalls ist auf Grund 
§ 360 Ar. 8 StGB. strafrechtlich bzw. auf 
Grund A#LsR. II, 17 § 10 polizeilich einzu- 
schreiten. Die in diesem Erlasse vorbehaltene 
Regelung wegen der in einzelnen Landesteilen 
von öffentlichrechtlichen Verbänden, insbeson- 
dere von Stadt= und Landgemeinden, ver- 
liehenen, ordensähnlichen Auszeichnungen ist 
durch Erl. vom 16. März 1899 (MBl. 52) dahin 
erfolgt, daß der Form nach ordensartige und 
auch ordensartig getragene Auszeichnungen 
als Orden im Sinne Art. 50 Bll. zu betrachten 
sind und daher nicht verliehen werden dürfen. 
Die Auszeichnung hat vielmehr in anderer 
Form (durch Litzen und Tressen an der Feuer- 
wehruniform, nicht zum Tragen bestimmte 
Medaillen usw.) zu erfolgen. Für die aus- 
gebildeten Sanitätsmannschaften der freiwilli- 
gen und Pflichtfeuerwehren (s. auch Sanitäts- 
kolonnen) ist als Abzeichen das rote Kreuz 
in der Form des Eisernen Kreuzes auf weißem 
Felde bestimmt worden (Erl. vom 16. Sept. 
1905 — MBl. 148). 
Abzüge bei der Veranlagung zur Ein- 
kommen-, Ergänzungs= und Gewerbesteuer. 
I. Behufs Darstellung des der Einkommen- 
steuer unterliegenden Reineinkommens sind 
von dem Roheinkommen, d. h. den gesamten 
Jahreseinkünften in Geld und GEeldeswert 
aus Kapitalvermögen, Grundvermögen, Pach- 
tungen und Miete, Handel und Gewerbe ein- 
schließlich des Bergbaus, gewinnbringender 
Beschäftigung und Pechten auf periodische 
Hebungen und sonstigen Vorteilen (Eink StG. 
§ 7), in Abzug zu bringen: 1. die zur Er- 
werbung, Sicherung und Erhaltung des Ein- 
kommens verwendeten Ausgaben, einschließlich 
auch der unter den Kommunalabgaben be- 
griffenen Deichlasten; 2. die vom Steuerpflich- 
tigen für das Steuerjahr zu zahlenden Schuld- 
zinsen und Renten, soweit sie nicht auf 
Einnahmequellen (rechtlich, gleichviel ob wirt- 
schaftlich) haften, welche bei der Veranlagung 
außer Betracht zu lassen sind, bei der beschränk- 
ten Steuerpflicht nach § 2 Eink St G. (vgl. den 
Artikel Einkommensteuer) aber nur die 
Zinsen der auf den inländischen Einkommens- 
quellen haftenden oder für deren Erwerb auf- 
genommenen Schulden; 3. die auf besonderen, 
wenn auch freiwillig übernommenen Bechts- 
titeln beruhenden dauernden Lasten; 4. die 
von dem GErundeigentum, Bergbau und Ge- 
werbebetrieb zu entrichtenden direkten Staats- 
steuern, deren es heute nach Außerhebung- 
setzung der staatlichen Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer sowie der Bezirksabgaben (ogl. 
Artikel Aufhebung direkter Staats- 
steuern) nur noch die Steuer vom Gewerbebe- 
trieb im Umherziehen und die Eisenbahnabgabe 
gibt, sowie solche indirekte Abgaben, welche zu 
den Geschäftsunkosten zu rechnen sind, gleichviel, 
ob sie an Reich, Staat oder Kommunalverbände 
zu entrichten sind; 5. die regelmäßig jährlichen
	        
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