Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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dem Ministerium zur Hand gehen. Ihre 
innere Organisation ist bisher nicht geregelt. 
Zurzeit ist sie begutachtendes Organ haupt- 
sächlich für GEenehmigung gewerblicher Anlagen, 
das Dampfkesselwesen und gewerbetechnische 
Fragen. Ihre Mitglieder sind Universitäts- 
professoren, Professoren der technischen Hoch- 
schule, Mitglieder des Patentamts und Ge- 
werbeaufsichtsbeamte. 
Deputationen (städtische). I. D. — in 
Schleswig-Holstein und Hessen-Aassau Kom- 
missionen, in Hannover Ausschüsse, in Frank- 
furt a. M. D. oder Amter — sind Ausschüsse 
zu dauernder Verwaltung und Beaufsichtigung 
einzelner Zweige des städtischen Dienstes. 
Die Bildung und Zusammensetzung der Aus- 
schüsse, sowie die Regelung ihres Wirkungs- 
kreises nach Inhalt und Umfang ist im 
wesentlichen Sache der städtischen Autonomie. 
II. Hinsichtlich der Zusammensetzung bestimmt 
die Schl Holst StO., daß jeder Kommission Ma- 
gistratsmitglieder, Stadtverordnete und tun- 
lichst auch andere Bürger angehören sollen. 
In den Städten der alten Provinzen und der 
Prov. Hannover und Hessen-Aassau, sowie in 
Frankfurt a. M. istin Ermangelung statutarischer 
Regelung die Zusammensetzung nur aus Ma- 
gistratsmitgliedern oder aus solchen und Stadt- 
verordneten oder aus Magistratsmitgliedern, 
Stadtverordneten und stimmfähigen Bürgern zu- 
gelassen. In Städten mit Bürgermeistereiver- 
fassung scheidet die Teilnahme der Magistrats- 
mitglieder aus. Zur Bildung gemischter Aus- 
schüsse ist übereinstimmender Beschluß des Ma- 
gistrats und der Stadtverordnetenversammlung 
erforderlich, in Schleswig-Holstein ortsstatuta- 
rische Festsetzung. In Hannover ist der Magistrat 
unter Mitwirkung der Bürgervorsteher befugt, 
Ausschüsse zu bilden und ihnen eine Verfassung 
zu geben. Die dem Mkagistrat entnommenen 
Mitglieder ernennt in den alten Provinzen 
und Frankfurt a. M. der Bürgermeister, in 
Schleswig-Holstein und Hessen = Aassau wählt 
sie der Magistrat. Die Mitglieder aus der 
Stadtverordnetenversammlung werden von 
dieser gewählt, ebenso dee aus der 
Bürgerschaft in den alten Provinzen, Hessen- 
Aassau und Frankfurt a. M., während in 
Schleswig-Holstein die Wahl durch gemein- 
schaftlichen Beschluß beider Kollegien erfolgt. 
In der Prov. Hannover setzt das Statut fest, 
ob die Ausschußmitglieder in derselben Weise 
wie die Magistratsmitglieder (s. Magistrate) 
durch den Alagistrat und die Bürgervorsteher 
zu ernennen oder durch die Bürgerschaft oder 
die Nächstbeteiligten zu wählen sind. In den 
beiden letzten Fällen steht den städtischen 
Kollegien ein Bestätigungsrecht zu. 
III. Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt, zu 
dessen Annahme jeder stimmfähige Bürger ver- 
pflichtet ist. Die Ablehnungsgründe sind die- 
selben wie für die Stadtverordnetenwahl (s. 
Gemeindeämter, Stadtverordnete). Uber 
die Gültigbeit der Wahlen beschließt der Be- 
zirssausschuß (3G. § 14; Hess NassSt O. 8 65 
bs. 4). Ist die Wahlperiode der aus der 
Bürgerschaft entnommenen Mitglieder zeitlich 
begrenzt, so Rkönnen dieselben in den alten 
Provinzen und Hessen-Nassau vor Ablauf der 
  
  
  
Deputationen (städtische). 
Wahlzeit durch übereinstimmenden Beschluß 
der städtischen Kollegien von ihrem Amte ent- 
bunden werden. Gegen den bezüglichen Be- 
schluß findet die Beschwerde an die Aufsichts- 
behörde statt. Nach O#. 25, 415 erleidet 
innerhalb des Bereiches der B. vom 30. Mai 
1853 das Disziplinarverfahren für nicht rich- 
terliche Beamte auf die aus der Zahl der 
Stadtverordneten gewählten Ausschußmit- 
glieder keine Anwendung. Die Ausschüsse 
sind öffentliche Behörden, ihre Mitglieder 
öffentliche Beamte. Den Vorsitz führt in den 
alten Provinzen und Frankfurt a. M. das 
von dem Bürgermeister hiermit beauftragte 
Wagistratsmitglied, ebenso in Hessen-Massau, 
falls hier der Bürgermeister den Vorsitz nicht 
selbst übernimmt. In den rhein. Städten mit 
Bürgermeistereiverfassung sitzt der Bürger- 
meister bzw. der Beigeordnete vor. In Schles- 
wig-Holstein und Hannover richtet sich der 
Vorsitz nach dem Statut. In Hannover wird 
zu jeder Sitzung ein Magistratsmitglied ab- 
geordnet, welches auf die Beobachtung der 
Verfassung und Erhaltung der Ordnung zu 
sehen und ordnungswidrige Beschlüsse zu be- 
anstanden hat. 
IV. Eine Geschäftsanweisung für die D. ent- 
hält die Instr. für die Wagistrate vom 
25. Mai 1835 (v. Kamptz 19, 733), die nach 
MVff. vom 27. Aov. 1900 (Ml. 281) auch für 
andere Teile des preuß. Staatsgebietes — 
Hessen-ôAassau — anwendbar erklärt ist. Die 
Ausschüsse unterstehen der Aufsicht und Leitung 
des Stadtvorstandes, der über Beschwerden 
gegen ihre Geschäftsführung zu befinden hat. 
Sie sind der Regel nach unterstützende und 
beratende Organe des Magistrats (Bürger- 
meisters), doch kann ihnen, außer in der 
Prov. Hannover, durch Ortsstatut oder Ge- 
meindebeschluß die selbständige Bearbeitung 
einzelner Angelegenheiten oder ganzer Ge- 
schäftszweige übertragen werden, in welchem 
Falle sie unter ihrer Amtsbezeichnung Be- 
scheide erlassen und Prozesse führen können 
(MVf. vom 22. Okt. 1883 — M.GB1. 1884, 9; 
O. 34, 84). Für die Vollziehung von Voll- 
machten durch D. im Bereiche der St0O. f. d. 
5. Pr. fordert das O. in analoger Anwen- 
dung des § 56 Ziff. 8 a. a. O. neben der 
Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stell- 
vertreters noch diejenige eines zweiten Depu- 
tationsmitgliedes. Derselbe Grundsatz wird 
überall da Platz greifen, wo Urkunden, welche 
die Stadtgemeinde verpflichten sollen, der Voll- 
ziehung durch den Bürgermeister oder seinen 
Stellvertreter und ein Magistratsmitglied be- 
dürfen. Dies trifft für das Gebiet der Rhein- 
St O. vom 15. Mai 1856 nicht Huan weil diese 
in den §§ 53 Ziff. 8 und 74 die Unterzeichnung 
der Urkunden der Stadtgemeinden, einschließ- 
lich derjenigen mit Rkollegialischem Magistrat, 
dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter 
allein zuweist. Einzelne D. beruhen auf ge- 
setzlicher Sondervorschrift und sind in ihrer 
Organisation gesetzlich geregelt (s. Armen- 
deputationen, Eingquartierungsdepu- 
tationen, Gesundheitskommissionen, 
Schuldeputationen, Waisenräte). In 
allen Provinzen khönnen auch für die Erledi-
	        
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