340
dem Ministerium zur Hand gehen. Ihre
innere Organisation ist bisher nicht geregelt.
Zurzeit ist sie begutachtendes Organ haupt-
sächlich für GEenehmigung gewerblicher Anlagen,
das Dampfkesselwesen und gewerbetechnische
Fragen. Ihre Mitglieder sind Universitäts-
professoren, Professoren der technischen Hoch-
schule, Mitglieder des Patentamts und Ge-
werbeaufsichtsbeamte.
Deputationen (städtische). I. D. — in
Schleswig-Holstein und Hessen-Aassau Kom-
missionen, in Hannover Ausschüsse, in Frank-
furt a. M. D. oder Amter — sind Ausschüsse
zu dauernder Verwaltung und Beaufsichtigung
einzelner Zweige des städtischen Dienstes.
Die Bildung und Zusammensetzung der Aus-
schüsse, sowie die Regelung ihres Wirkungs-
kreises nach Inhalt und Umfang ist im
wesentlichen Sache der städtischen Autonomie.
II. Hinsichtlich der Zusammensetzung bestimmt
die Schl Holst StO., daß jeder Kommission Ma-
gistratsmitglieder, Stadtverordnete und tun-
lichst auch andere Bürger angehören sollen.
In den Städten der alten Provinzen und der
Prov. Hannover und Hessen-Aassau, sowie in
Frankfurt a. M. istin Ermangelung statutarischer
Regelung die Zusammensetzung nur aus Ma-
gistratsmitgliedern oder aus solchen und Stadt-
verordneten oder aus Magistratsmitgliedern,
Stadtverordneten und stimmfähigen Bürgern zu-
gelassen. In Städten mit Bürgermeistereiver-
fassung scheidet die Teilnahme der Magistrats-
mitglieder aus. Zur Bildung gemischter Aus-
schüsse ist übereinstimmender Beschluß des Ma-
gistrats und der Stadtverordnetenversammlung
erforderlich, in Schleswig-Holstein ortsstatuta-
rische Festsetzung. In Hannover ist der Magistrat
unter Mitwirkung der Bürgervorsteher befugt,
Ausschüsse zu bilden und ihnen eine Verfassung
zu geben. Die dem Mkagistrat entnommenen
Mitglieder ernennt in den alten Provinzen
und Frankfurt a. M. der Bürgermeister, in
Schleswig-Holstein und Hessen = Aassau wählt
sie der Magistrat. Die Mitglieder aus der
Stadtverordnetenversammlung werden von
dieser gewählt, ebenso dee aus der
Bürgerschaft in den alten Provinzen, Hessen-
Aassau und Frankfurt a. M., während in
Schleswig-Holstein die Wahl durch gemein-
schaftlichen Beschluß beider Kollegien erfolgt.
In der Prov. Hannover setzt das Statut fest,
ob die Ausschußmitglieder in derselben Weise
wie die Magistratsmitglieder (s. Magistrate)
durch den Alagistrat und die Bürgervorsteher
zu ernennen oder durch die Bürgerschaft oder
die Nächstbeteiligten zu wählen sind. In den
beiden letzten Fällen steht den städtischen
Kollegien ein Bestätigungsrecht zu.
III. Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt, zu
dessen Annahme jeder stimmfähige Bürger ver-
pflichtet ist. Die Ablehnungsgründe sind die-
selben wie für die Stadtverordnetenwahl (s.
Gemeindeämter, Stadtverordnete). Uber
die Gültigbeit der Wahlen beschließt der Be-
zirssausschuß (3G. § 14; Hess NassSt O. 8 65
bs. 4). Ist die Wahlperiode der aus der
Bürgerschaft entnommenen Mitglieder zeitlich
begrenzt, so Rkönnen dieselben in den alten
Provinzen und Hessen-Nassau vor Ablauf der
Deputationen (städtische).
Wahlzeit durch übereinstimmenden Beschluß
der städtischen Kollegien von ihrem Amte ent-
bunden werden. Gegen den bezüglichen Be-
schluß findet die Beschwerde an die Aufsichts-
behörde statt. Nach O#. 25, 415 erleidet
innerhalb des Bereiches der B. vom 30. Mai
1853 das Disziplinarverfahren für nicht rich-
terliche Beamte auf die aus der Zahl der
Stadtverordneten gewählten Ausschußmit-
glieder keine Anwendung. Die Ausschüsse
sind öffentliche Behörden, ihre Mitglieder
öffentliche Beamte. Den Vorsitz führt in den
alten Provinzen und Frankfurt a. M. das
von dem Bürgermeister hiermit beauftragte
Wagistratsmitglied, ebenso in Hessen-Massau,
falls hier der Bürgermeister den Vorsitz nicht
selbst übernimmt. In den rhein. Städten mit
Bürgermeistereiverfassung sitzt der Bürger-
meister bzw. der Beigeordnete vor. In Schles-
wig-Holstein und Hannover richtet sich der
Vorsitz nach dem Statut. In Hannover wird
zu jeder Sitzung ein Magistratsmitglied ab-
geordnet, welches auf die Beobachtung der
Verfassung und Erhaltung der Ordnung zu
sehen und ordnungswidrige Beschlüsse zu be-
anstanden hat.
IV. Eine Geschäftsanweisung für die D. ent-
hält die Instr. für die Wagistrate vom
25. Mai 1835 (v. Kamptz 19, 733), die nach
MVff. vom 27. Aov. 1900 (Ml. 281) auch für
andere Teile des preuß. Staatsgebietes —
Hessen-ôAassau — anwendbar erklärt ist. Die
Ausschüsse unterstehen der Aufsicht und Leitung
des Stadtvorstandes, der über Beschwerden
gegen ihre Geschäftsführung zu befinden hat.
Sie sind der Regel nach unterstützende und
beratende Organe des Magistrats (Bürger-
meisters), doch kann ihnen, außer in der
Prov. Hannover, durch Ortsstatut oder Ge-
meindebeschluß die selbständige Bearbeitung
einzelner Angelegenheiten oder ganzer Ge-
schäftszweige übertragen werden, in welchem
Falle sie unter ihrer Amtsbezeichnung Be-
scheide erlassen und Prozesse führen können
(MVf. vom 22. Okt. 1883 — M.GB1. 1884, 9;
O. 34, 84). Für die Vollziehung von Voll-
machten durch D. im Bereiche der St0O. f. d.
5. Pr. fordert das O. in analoger Anwen-
dung des § 56 Ziff. 8 a. a. O. neben der
Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stell-
vertreters noch diejenige eines zweiten Depu-
tationsmitgliedes. Derselbe Grundsatz wird
überall da Platz greifen, wo Urkunden, welche
die Stadtgemeinde verpflichten sollen, der Voll-
ziehung durch den Bürgermeister oder seinen
Stellvertreter und ein Magistratsmitglied be-
dürfen. Dies trifft für das Gebiet der Rhein-
St O. vom 15. Mai 1856 nicht Huan weil diese
in den §§ 53 Ziff. 8 und 74 die Unterzeichnung
der Urkunden der Stadtgemeinden, einschließ-
lich derjenigen mit Rkollegialischem Magistrat,
dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter
allein zuweist. Einzelne D. beruhen auf ge-
setzlicher Sondervorschrift und sind in ihrer
Organisation gesetzlich geregelt (s. Armen-
deputationen, Eingquartierungsdepu-
tationen, Gesundheitskommissionen,
Schuldeputationen, Waisenräte). In
allen Provinzen khönnen auch für die Erledi-