Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Deserteure — Desinfektion. 
ung vorübergehender Aufträge in derselben 
Weise Ausschüsse niedergesetzt werden. In 
der Prov. Hannover befindet der Magistrat 
über ihre Bildung; sollen nach seiner Bestim- 
mung Bürgervorsteher an der Kommission teil- 
nehmen, so sind diese von dem Bürgervorsteher- 
kollegium zu erwählen (s. Meinungsver- 
schiedenheiten). Vgl. St O. f. d. ö. P. vom 
30. Mai 1853 (GS. 261) §§ 59, 75 Abf. 2; 
WestfStO. vom 19. Alärz 1856 (GS. 237) 
§§ 59, 75 Abs. 2; Rhein StO. vom 15. Mai 
1856 (GS. 406) §§ 54, 77; Schl Holst StO. vom 
14. Mai 1869 (6S. 589) §§ 66—70; Hanntd. 
vom 24. Juni 1858 (Hann GS. I, 141) 88 76, 
77; Hess Nass StO. vom 4. Aug. 1897 (GS. 301,) 
S 64, 86 Abf. 2. 
Deserteure s. Fahnenflüchtige und Kar- 
tellkonventionen. 
Desinfektion. I. D. bei Menschenkrank- 
heiten ist auf Grund des 8§8 19 des G. vom 
30. Juni 1900 (RBl. 306) vorgeschrieben 
bei Aussatz, Cholera, Flechtyphus, Pest und 
Pochen; ferner auf Grund des § 8 des Pr. 
vom 28. Aug. 1905 (GS. 373) bei Diph- 
therie, Genichstarre, Kindbettfieber, Körner- 
krankheit, Lungen= und Kehlkopftuberkulose, 
Rückfallsieber, Ruhr, Scharlach, Unterleibs- 
typhus, Milzbrand, Rotz, Tollwut. Die D. 
erstrecht sich auf die Gegenstände und Räume, 
von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem 
Krantheitsstoff behaftet sind 6 19 des RG. vom 
30. Juni 1900). Sie wird angeordnet von der 
Ortspolizeibehörde bzw. dem beamteten Arzt 
—RKreisarzt — (88 8, 9 des zitierten Reichs- 
Hletzes und § 12 des PrEG. vom 28. Aug. 1905). 
gl. insbes. für Pest: Anw. zur Bekämpfung 
der Pest vom 3. Juli 1902 (MMIl. 1903, 24); 
§ 17 Abs. 2 D. der zur Beförderung Kranker 
benutzten Fahrzeuge; 8 18 D. bei der Leichen- 
bestattung; § 19 D. der Häuser und infektions- 
verdächtigen Gegenstände, sowie die Desinfek- 
onsanweisung Anl. 8 der Anw.; die Desin- 
fektionsmaßregeln sind, soweit tunlich, durch 
amtlich bestellte Desinfektoren auszuführen, 
jedenfalls aber durch derartige sachverständige 
ersonen zu überwachen (s. Erl. vom 26. Aov. 
1902 — MM# 54 — zu § 19). S. ferner 
##en. vom 21. Febr. 1904 (REl. 67) über 
bei Cholera unter 1 Ziff. 3 Abs.7; Ziff. 6, 7 
und Desinfektionsanweisung Anl. 2, sowie D. 
von Eisenbahnwagen Anl. 3; bei Pocken dafs. 
feler II Ziff. 3 Abs. 7, Ziff. 5, 6 und Desin- 
r tionsanweisung Anl. 1; für Flecktyphus 
dal unter III Ziff. 3 Abs. 3, 7, Ziff. 5, 6, 7, 
azu Desinfektionsanweisung Anl. 1 und wegen 
. im Eisenbahnverkehr Anl. 2; für Aussatz 
pra) das. unter IV Ziff. 2 Abs. 8, Ziff. 4, 
% 8, dazu Desinfektionsanweisung, Anlage. 
auch bei Cholera, Flechtyphus, Pocken und 
mussat sind die Desinfektionsmaßregeln, so- 
üch bhrunlich, durch staatlich geprüfte und amt- 
san- estellte Desinfektoren auszuführen, jeden— 
8 aber durch derartige sachverständige Per- 
on lgberwachen Erl. vom 12. Sept. 1904 
Gzäm l. 353 — in den AusfAnw. zur Be- 
h eitesung der einzelnen der genannten Krank- 
1905 1#1 Für die unter das PrcH. vom 28. Aug. 
* da lenden, für die D. in Betracht kommen- 
nsteckenden Krankheiten (s. oben) ist die 
  
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Zulässigheit, der Umfang und die Art der D. 
näher geregelt durch Ausf E. vom 7. Okt. 1905 
(AMIl. 389) zu § 8 unter XI, XII und die 
Desinfektionsanweisung Anl. 5 dasseldtt. 
II. D. bei Viehseuchen. Die D. (Unschäd- 
lichmachung) der von seuchenkranken oder ver- 
dächtigen Tieren benutzten Ställe und sonstigen 
Standorte, des von solchen Tieren herrühren- 
den Düngers, der mit ihnen in Berührung 
gekommenen Gerätschaften und sonstigen Gegen- 
stände, ferner die D. von Personen, die mit 
solchen Tieren zu tun gehabt haben, gehört zu 
den Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhü- 
tung der Weiterverbreitung von Viehseuchen 
polizeilich angeordnet werden können, tatsäch- 
lich auch in der Regel angeordnet werden 
und durchgeführt sein müssen, bevor eine 
Seuche als erloschen erklärt werden darf 
(6 27 des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 
1880“ 1. Mai 1894 — RCl. 1894, 409; 
ferner §§ 14, 31, 54, 55, 67—69, 90, 91, 107, 
108, 129, 130 der BRnstr. zu diesem G. vom 
30. Akai 1895 — Rnl. 357). Die zulässigen 
Desinfektionsmittel und das Desinfektions- 
verfahren sind in einer besonderen Anweisung 
(Anlage A zu der bezeichneten BBRnstr.) im 
allgemeinen und für die einzelnen Viehseuchen 
enau vorgeschrieben. Für die Rinderpest sind 
- 2 Ziff. 3 u. 4 des G. vom 7. April 1869 (Bl. 
105) und §8§ 40 ff. der rev. Instr. zu diesem G. 
vom 9. Juni 1873 (Re#l. 147) maßgebend. Eine 
besondere gesetzliche Regelung hat die Beseiti- 
gung von Anstechkungsstoffen bei Biehbeför- 
derungen auf Eisenbahnen erfahren. 
Nach dem G. vom 25. Febr. 1876 (Rl. 163) 
sind ohne Rücksicht auf eine bestehende Seu- 
chengefahr alle Eisenbahnwagen, in denen 
Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Zie- 
gen oder Schweine befördert worden sind, nach 
jedesmaligem Gebrauch einem Reinigungsver- 
fahren (D.) zu unterwerfen, das geeignet ist, 
die den Wagen etwa anhaftenden Anstechungs- 
stoffe vollständig zu tilgen. Gleiches gilt für 
die beim Viehversand benutzten Gerätschaften 
und hann für Ladewagen, Ladeplätze und Vieh- 
höfe der Eisenbahnverwaltungen angeordnet 
werden. Die näheren Ausfü rungsvorschriften 
des Bundesrats sind in der R##. Bek. vom 16. Juli 
1904 (Rol. 311) enthalten. Gleichartige Be- 
stimmungen hat der Bundesrat auf Grund der 
Art. 42 u. 43 RV. für die Beförderung von 
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen getroffen 
(ogl. R.Bek. vom 17. Juli 1904 — REBl. 317). 
Danach besteht das Verfahren aus einer gründ- 
lichen Reinigung durch heißes Wasser und nach- 
folgender D. mittels Sodalauge. In bestimmten 
Fällen einer Infektion oder eines Infektions- 
verdachtes oder auch einer größeren Seuchenge- 
fahr muß noch ein Bepinseln oder Besprengen mit 
dreiprozentiger Lösung einer Kresolschwefelsäure- 
mischung hinzutreten. Die D. der Eisenbahnwa- 
gen erfolgt zurzeit meist in besonders eingerich. 
teten Desinfektionsanstalten durch die Bahn- 
verwaltungen unter fakultativer Mitaussicht 
der Ortspolizeibehörden und der beamteten 
Tierärzte (uvgl. auch die AusfV. des Md . 
vom 30. Sept. 1904 — E#Wl. 311 — und die 
vom 1. Okt. 1904 ab gültige Kundmachung 
Nr. 35 des deutschen Eisenbahnverkehrsver- 
 
	        
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