Diener (auf Reisen) —
Deutschlands und elf außerdeutsche, darunter
auch Mägdebildungsanstalten, Mägdeherber-
gen, Schwesternerholungsstationen. Der Ein—
tritt der Diakonissen ist zulässig im Alter von
18—36 Jahren, die endgültige Aufnahme (Ein-
segnung) setzt eine Probezeit (Aoviziat) voraus.
Der Austritt ist jederzeit gestattet. Die nach
dem Vorbilde von Kaiserswerth organisierten
Mutterhäuser in Deutschland und im Auslande
sind zu einer „Generalkonferenz“ verbunden.
1890 waren es 64, davon 38 in Deutschland
(s. Wacker, Der Diakonissenberuf, Gütersloh
1890, S. 92, 100, 115, 118, 142 ff.) 1902 gab es
80 Mutterhäuser mit 15000 Diakonissen, davon
12000 in Deutschland (s. Monatsschrift für
Innere Mission von D. Schäfer, Gütersloh
1902, S. 493). Die „Grundordnungen“" der zur
Generalkonferenz verbundenen utterhäuser
(ebd. S. 85) besagen insbesondere: Die Rechts-
fähigkeit sowie die Rechte der milden Stiftung
sind zu erstreben. Eine möglichst lebensvolle
aber freie Verbindung mit der Landestkirche
ist wünschenswert (Parochialrechte). Auch für
die auswärts stationierten Schwestern bleibt
der Diakonissenpastor der eigentliche Seelsorger.
Dem Kuratorium dürfen auch Frauen ange-
hören. Der Vorsteher als Träger des geist-
lichen Amtes ist das Haupt auch für die Vor-
steherin. Die Schwestern erhalten eine einheit-
liche Tracht, sie beimommen kein Gehalt, son-
dern werden vom Hause mit allem Notwen-
digen versehen, auch mit einem Taschengeld
für kleine Ausgaben. Der Diakonissenberuf
soll eine Lebensaufgabe sein. Arbeitsunfähig
Gewordene werden vom Mutterhause verpflegt.
Die Aussendung der Schwestern erfolgt auf
frund von Verträgen mit den Stationsvor-
ständen, deren Leiterin die Leitung der Schwe-
stern im einzelnen übernimmt. Die Pfllege
von männlichen Kranken ist beschränkt. Die
Schwestern haben bei Sektionen nicht zu assi-
stieren. Die Mutterhäuser stehen durch den
Austausch der Jahresberichte, durch ein gemein-
sames publizistisches Organ, den „Armen= und
rankenfreund“ und durch eine dreijährige
eneralkonferenz in Verbindung, welche zur
Sahrung der gemeinsamen Angelegenheiten
einen Vorstand (Präsidium) und einen Aus-
schuß (Moderamen) wählt.
Diener (auf Reisen) s. Reisekosten und
agegelder.
Dienstabzeichen s. Amtsabzeichen.
Dienstalter. Das D. (Anciennität) eines
camten wird durch den Zeitpunkt bestimmt,
itt dem sein Dienstverhältnis begonnen hat,
se- wenn es sich um das D. innerhalb einer
estimmten Beamtenklasse (3. B. als BRegie-
dungerat) handelt, mit dem Zeitpunkte, mit
Imn der Beamte in diese Klasse aufgerücht ist.
fäie Dienstzeit im allgemeinen wird grund-
fi tti mur von da ab gerechnet, wo die de-
dm tive Aufnahme des Beamten in den Staats-
leent stattgefunden hat (Erl. vom 10. Jan.
i also in der Regel von dem Tage der
derreidigung oder dem Datum der Bestallung,
* Patentes usw. Das D. bildet die Grund-
e gir die Entscheidung derjenigen Ansprüche
steh Camten, welche nach der Dauer ihrer be-
enden Dienstverhältnisse zu beurteilen sind,
Dienstauszeichnung. 343
z. B. für die Reihenfolge innerhalb einer Rang-
kllasse eines Kollegiums, für die Höhe der
Pension, des Witwen= und Waisengeldes usw.
S. im übrigen Besoldung der Staats-
beamten lUI., sowie Pensionierung der
Staats= und Reichsbeamten und über
Besoldungsdienstalter und richterliches Dienst-
alter bei Richtern und richterlichen Beamten
Richter IV.
Dienstalterszulagen s. Besoldung der
Staatsbeamten IU.
Dienstaufsicht s. Aufsicht.
Dienstaufwand. Die RKosten der Amtsver-
waltung der staatlichen Behörden und Be-
amten werden in der Regel aus der Staats-
Rasse bestritten. Einzelnen Kategorien, insbeson-
dere Beamten der Kreis= und Lokalverwaltung
— darunter Landräte, Kreisschulinspektoren,
Baubeamten, Forstbeamten, Gewerbeaufsichts-
beamten usw. — werden indessen behufs Be-
streitung der zur Amtsverwaltung erforder-
lichen Bedürfnisse sachlicher und persönlicher
Art — Miiete für die Dienstlokale, Beleuch-
tung, Beheizung und Bereinigung derselben,
Beschaffung der Bureaubedürfnisse einschließ-
lich der Bureauutensilien, Remunerierung der
erforderlichen Hilfskräfte, Entschädigung für
Reisen innerhalb des Amtsbezirks, Gewäh-
rung von Mitteln für die Unterhaltung eines
Dienstfuhrwerks — teils für alle vorgenann-
˙ten Zwecke, teils für einzelne derselben in
Form eines in Monatsraten pränumerando
zahlbaren Pauschguantums Dienstaufwands-
entschädigungen (Dienstunkostenentschädigun-
gen) gewährt. Diese Dienstaufwandsentschä-
digungen, über deren Verwendung zteine
Rechnung zu legen ist, sind nicht pensionsbe-
rechtigt (Pens G. § 10). Wegen des Zuschusses
für Dienstfuhrwerk bei Landräten s. d. Soweit
in der Dienstaufwandsentschädigung die Ent-
schädigung für Dienstreisen beziehentlich für
ein Dienstfuhrwerk enthalten ist, steht den
betreffenden Beamten ein Anspruch auf Tage-
gelder und Reisekosten nur für Dienstreisen
außerhalb ihres Amtsbezirks zu, in welchem
Falle die Entfernungen vom Wohnorte der
Beamten, nicht von der Grenze des Amts-
bezirus ab zu berechnen sind (Erl. vom
19. Jan. 1840 — M l. 438). Zur Beschaffung
von Schreibbedürfnissen — Papier bzw. Federn
usw. — zum Dienstgebrauch wird den höheren
und mittleren und den Kanzleibeamten eine
vierteljährlich im voraus zahlbare Schreib-
materialienvergütung, und zwar den höheren
von 6 M., den mittleren von 3 M. und den
Kanzleibeamten von 4,50 M. gewährt (St M-
Beschl. vom 11. Mai 1863 — M.ül. 189). Den
mittleren und den Kanzleibeamten wird der
Bedarf an Papier daneben in natura gewährt;
die höheren Beamten sind verpflichtet, das
zum Dienstgebrauch zu verwendende Papier
aus den Beständen der Behörde, bei welcher
sie angestellt sind, zu beziehen (Erl. vom
17. Juli 1886). S. auch Dienstunkosten-
entschädigung und Amtsunkosten bei
Amtsvorstehern. "
Dienstauszeichnung ist eine für ältere Mili-
tärpersonen durch Erl. vom 18.Juni 1825 (Staats-
anzeiger vom Jahre 1825 Nr. 146) gestiftete