Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Diener (auf Reisen) — 
Deutschlands und elf außerdeutsche, darunter 
auch Mägdebildungsanstalten, Mägdeherber- 
gen, Schwesternerholungsstationen. Der Ein— 
tritt der Diakonissen ist zulässig im Alter von 
18—36 Jahren, die endgültige Aufnahme (Ein- 
segnung) setzt eine Probezeit (Aoviziat) voraus. 
Der Austritt ist jederzeit gestattet. Die nach 
dem Vorbilde von Kaiserswerth organisierten 
Mutterhäuser in Deutschland und im Auslande 
sind zu einer „Generalkonferenz“ verbunden. 
1890 waren es 64, davon 38 in Deutschland 
(s. Wacker, Der Diakonissenberuf, Gütersloh 
1890, S. 92, 100, 115, 118, 142 ff.) 1902 gab es 
80 Mutterhäuser mit 15000 Diakonissen, davon 
12000 in Deutschland (s. Monatsschrift für 
Innere Mission von D. Schäfer, Gütersloh 
1902, S. 493). Die „Grundordnungen“" der zur 
Generalkonferenz verbundenen utterhäuser 
(ebd. S. 85) besagen insbesondere: Die Rechts- 
fähigkeit sowie die Rechte der milden Stiftung 
sind zu erstreben. Eine möglichst lebensvolle 
aber freie Verbindung mit der Landestkirche 
ist wünschenswert (Parochialrechte). Auch für 
die auswärts stationierten Schwestern bleibt 
der Diakonissenpastor der eigentliche Seelsorger. 
Dem Kuratorium dürfen auch Frauen ange- 
hören. Der Vorsteher als Träger des geist- 
lichen Amtes ist das Haupt auch für die Vor- 
steherin. Die Schwestern erhalten eine einheit- 
liche Tracht, sie beimommen kein Gehalt, son- 
dern werden vom Hause mit allem Notwen- 
digen versehen, auch mit einem Taschengeld 
für kleine Ausgaben. Der Diakonissenberuf 
soll eine Lebensaufgabe sein. Arbeitsunfähig 
Gewordene werden vom Mutterhause verpflegt. 
Die Aussendung der Schwestern erfolgt auf 
frund von Verträgen mit den Stationsvor- 
ständen, deren Leiterin die Leitung der Schwe- 
stern im einzelnen übernimmt. Die Pfllege 
von männlichen Kranken ist beschränkt. Die 
Schwestern haben bei Sektionen nicht zu assi- 
stieren. Die Mutterhäuser stehen durch den 
Austausch der Jahresberichte, durch ein gemein- 
sames publizistisches Organ, den „Armen= und 
rankenfreund“ und durch eine dreijährige 
eneralkonferenz in Verbindung, welche zur 
Sahrung der gemeinsamen Angelegenheiten 
einen Vorstand (Präsidium) und einen Aus- 
schuß (Moderamen) wählt. 
Diener (auf Reisen) s. Reisekosten und 
agegelder. 
Dienstabzeichen s. Amtsabzeichen. 
Dienstalter. Das D. (Anciennität) eines 
camten wird durch den Zeitpunkt bestimmt, 
itt dem sein Dienstverhältnis begonnen hat, 
se- wenn es sich um das D. innerhalb einer 
estimmten Beamtenklasse (3. B. als BRegie- 
dungerat) handelt, mit dem Zeitpunkte, mit 
Imn der Beamte in diese Klasse aufgerücht ist. 
fäie Dienstzeit im allgemeinen wird grund- 
fi tti mur von da ab gerechnet, wo die de- 
dm tive Aufnahme des Beamten in den Staats- 
leent stattgefunden hat (Erl. vom 10. Jan. 
i also in der Regel von dem Tage der 
derreidigung oder dem Datum der Bestallung, 
* Patentes usw. Das D. bildet die Grund- 
e gir die Entscheidung derjenigen Ansprüche 
steh Camten, welche nach der Dauer ihrer be- 
enden Dienstverhältnisse zu beurteilen sind, 
  
  
Dienstauszeichnung. 343 
z. B. für die Reihenfolge innerhalb einer Rang- 
kllasse eines Kollegiums, für die Höhe der 
Pension, des Witwen= und Waisengeldes usw. 
S. im übrigen Besoldung der Staats- 
beamten lUI., sowie Pensionierung der 
Staats= und Reichsbeamten und über 
Besoldungsdienstalter und richterliches Dienst- 
alter bei Richtern und richterlichen Beamten 
Richter IV. 
Dienstalterszulagen s. Besoldung der 
Staatsbeamten IU. 
Dienstaufsicht s. Aufsicht. 
Dienstaufwand. Die RKosten der Amtsver- 
waltung der staatlichen Behörden und Be- 
amten werden in der Regel aus der Staats- 
Rasse bestritten. Einzelnen Kategorien, insbeson- 
dere Beamten der Kreis= und Lokalverwaltung 
— darunter Landräte, Kreisschulinspektoren, 
Baubeamten, Forstbeamten, Gewerbeaufsichts- 
beamten usw. — werden indessen behufs Be- 
streitung der zur Amtsverwaltung erforder- 
lichen Bedürfnisse sachlicher und persönlicher 
Art — Miiete für die Dienstlokale, Beleuch- 
tung, Beheizung und Bereinigung derselben, 
Beschaffung der Bureaubedürfnisse einschließ- 
lich der Bureauutensilien, Remunerierung der 
erforderlichen Hilfskräfte, Entschädigung für 
Reisen innerhalb des Amtsbezirks, Gewäh- 
rung von Mitteln für die Unterhaltung eines 
Dienstfuhrwerks — teils für alle vorgenann- 
˙ten Zwecke, teils für einzelne derselben in 
Form eines in Monatsraten pränumerando 
zahlbaren Pauschguantums Dienstaufwands- 
entschädigungen (Dienstunkostenentschädigun- 
gen) gewährt. Diese Dienstaufwandsentschä- 
digungen, über deren Verwendung zteine 
Rechnung zu legen ist, sind nicht pensionsbe- 
rechtigt (Pens G. § 10). Wegen des Zuschusses 
für Dienstfuhrwerk bei Landräten s. d. Soweit 
in der Dienstaufwandsentschädigung die Ent- 
schädigung für Dienstreisen beziehentlich für 
ein Dienstfuhrwerk enthalten ist, steht den 
betreffenden Beamten ein Anspruch auf Tage- 
gelder und Reisekosten nur für Dienstreisen 
außerhalb ihres Amtsbezirks zu, in welchem 
Falle die Entfernungen vom Wohnorte der 
Beamten, nicht von der Grenze des Amts- 
bezirus ab zu berechnen sind (Erl. vom 
19. Jan. 1840 — M l. 438). Zur Beschaffung 
von Schreibbedürfnissen — Papier bzw. Federn 
usw. — zum Dienstgebrauch wird den höheren 
und mittleren und den Kanzleibeamten eine 
vierteljährlich im voraus zahlbare Schreib- 
materialienvergütung, und zwar den höheren 
von 6 M., den mittleren von 3 M. und den 
Kanzleibeamten von 4,50 M. gewährt (St M- 
Beschl. vom 11. Mai 1863 — M.ül. 189). Den 
mittleren und den Kanzleibeamten wird der 
Bedarf an Papier daneben in natura gewährt; 
die höheren Beamten sind verpflichtet, das 
zum Dienstgebrauch zu verwendende Papier 
aus den Beständen der Behörde, bei welcher 
sie angestellt sind, zu beziehen (Erl. vom 
17. Juli 1886). S. auch Dienstunkosten- 
entschädigung und Amtsunkosten bei 
Amtsvorstehern. " 
Dienstauszeichnung ist eine für ältere Mili- 
tärpersonen durch Erl. vom 18.Juni 1825 (Staats- 
anzeiger vom Jahre 1825 Nr. 146) gestiftete
	        
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