Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Auszeichnung, welche verliehen wird a) an Offi- 
iere nach 25jährigen treuen Diensten in der 
Trmee in Form eines goldenen Kreuzes und 
b) an Unteroffiziere und Gemeine, welche 
sich über die Zeit der gesetzlichen Verpflich- 
tung hinaus den Beschwerden des Militär- 
dienstes widmen, in drei Klassen, und zwar J 
die erste Klasse nach 21jähriger, die zweite nach 
15 jähriger und die dritte nach 9jähriger Dienst- 
zeit, wobei Kriegsjahre doppelt gerechnet wer- 
den. Die Auszeichnung besteht in einem korn- 
blumblauen Bande mit darauf befestigtem 
Aamenszug in verschiedenartiger Ausstattung. 
S. auch Landwehrdienstauszeichnung. 
Dienstbarkeiten. I. Unter den Autzungs- 
rechten, d. i. den Rechten, welche den Gebrauch 
oder den Autzen einer Sache oder beides zum 
Gegenstande haben, sind besonders wichtig die 
D. (Servituten). Sie sind dingliche Autzungs- 
rechte, welche mit einem bestimmten Subjekte 
in der Art verbunden sind, daß sie nur der 
Ausübung nach, dem Rechte nach aber weder 
im Wege der Veräußerung noch in dem der 
Erbfolge auf andere Subjekte übertragbar 
sind. Das letztere unterscheidet sie von den- 
jenigen Autzungsrechten, welche auf andere, 
sei es unter Lebenden, sei es wenigstens von 
Todes wegen, übergehen können, wie die Erb- 
pacht, die das BE. als nach unseren gegen- 
wärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen entbehr- 
lich nicht mehr aufgenommen hat, das Erb- 
baurecht und das nur noch in Besten geltende 
Lehnsrecht (s. Lehne). Das berechtigte Sub- 
jekt der D. kann ein Mensch schlechthin (Per- 
sonalservituten) oder der Eigentümer eines 
Grundstücks als solcher (Realservituten, Grund- 
gerechtigkeiten oder Grunddienstbarkeiten) sein. 
on jenen ist besonders der Aießbrauch zu 
nennen, der den gesamten Gebrauch und Ge- 
nuß einer beweglichen oder unbeweglichen Sache 
oder eines andern Vermögensgegenstandes, 
z. B. eines Forderungsrechts, umfaßt und 
namentlich auf dem Gebiete des Familienrechts 
vorkommt (Autznießung des Ehemanns an 
dem Vermögen der Frau, des Vaters an dem 
des Kindes). Der A#eßbraucher darf aber die 
Sache nicht aufbrauchen und nicht einmal 
wirtschaftlich umgestalten. An verbrauchbaren 
Sachen ist daher ein wirklicher Nießbrauch 
nicht möglich, sondern nur ein sog. uneigent- 
licher Aießbrauch, d. i. eine Eigentumsüber- 
tragung mit der Verpflichtung zur Rücker- 
stattung gleichartiger Sachen. Die Grund- 
dienstbarkeiten bestehen zwischen benachbarten 
Grundstüchken und beschränken den Eigentümer 
des einen (des praedium serviens) zugunsten 
des andern (des praedium dominans) in der 
Auswertung des ersteren, das sie den Bedürf- 
nissen des letzteren dienstbar machen. Sie sind 
Feld= oder Gebäudeservituten, je nachdem sie 
ihrem Inhalte nach gewöhnlich zugunsten länd- 
licher oder städtischer Grundstückhe vorkommen. 
Das Bs. enthält die näheren Bestimmungen 
über die D. in den §8 1018—1093 mit Unter- 
scheidung zwischen Grunddienstbarkeiten, Nie-= 
brauch und beschränkten persönlichen Dienst- 
barkeiten, d. i. der Belastung eines Grund- 
stücks in der Weise, daß derjenige, zu dessen 
Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, 
  
Dienstbarkeiten — Diensteinkommen der Volksschullehrer. 
das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu 
benutzen, oder daß ihm eine sonstige Befug- 
nis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienst- 
barkeit bilden kann. Zum Wesen sowohl der 
Grunddienstbarkeit wie der beschränkten per- 
sönlichen Dienstbarkeit gehört, daß das ihren 
nhalt bildende Recht für den Berechtigten 
einen wirtschaftlichen Vorteil bietet oder bieten 
kann; einer Befugnis, die nur dazu dienen 
soll, einen der Baupolizeiordnung entsprechen- 
den Zustand des Grundstücks sicher zu stellen, 
kann daher nicht den Inhalt einer beschränk- 
ten persönlichen Dienstbarkeit bilden (Ro#Z. 
61, 338). Nach Art. 115 EchBEB. sind die 
Vorschriften des ALR. über den Inhalt und 
das Alaß gewisser Grundgerechtigkeiten, z. B. 
der Gebäudegerechtigkeiten, der Wege-, Hü- 
tungs= und Holzgerechtigkeiten (Teil I Tit. 22 
§8§ 56—242), bestehen geblieben. 
II. Von den Reallasten unterscheiden sich die 
D. dadurch, daß den Inhalt jener nicht bloß 
ein Dulden oder Unterlassen, sondern wieder- 
kehrende positive Leistungen aus dem belaste- 
ten Grundstücke bilden, früher vorzugsweise 
die Lieferung von Naturalien (Zehnten) oder 
Arbeitsleistungen (Frohnden), jetzt meist Geld. 
Dienstbarkeiten an öffentlichen Wegen. 
Die für alle öffentliche Wege gültige Vorschrift 
des ALR. II, 15 §§ 2, 3, 7, wonach eine über 
die Grenzen des Gemeingebrauchs hinaus- 
gehende, wenn auch an sich für den Verkehr 
unschädliche Benutzung öffentlicher Wege nur 
mit besonderer Erlaubnis des Wegebaupbflich- 
tigen und des Staates zulässig ist (OV#. 
10 S. 192, 198, 201; 15, 292), schließt den Er- 
werb von D. a. ö. W. ohne wegepolizeiliche Zu- 
lassung, insbesondere durch Ersitzung, aus (O. 
9, 218; 18, 239). Ist hedoch eine solche Zulassung 
erteilt, so ist auch Ersitzung möglich (RG. im Pr- 
VBl. 18, 402). Auf Grund §§ 873, 900 BEB., 
sowie Art. 189 Ec.# und § 90 GB0O. können 
Grunddienstbarkeiten an öffentlichen Wegen, 
soweit für diese ein Grundbuchblatt angelegt 
ist, mur noch durch Eintragung entstehen. Nach 
franz. Recht sind D. a. ö. W. unzulässig (R. 
im Pr Bl. 9, 276). S. auch Wege (äöffent- 
liche) IV. 
Dienstboten s. Gesinde. 
Dienstbücher beim Gesinde s. Gesinde- 
dienstbücher; für die Mannschaft der Binnen- 
schiffe s. Schiffsmannschaft. 
Dienste (Leistungen, Frohnden) s. Guts- 
herrlich-bäuerliche Regulierungen, 
ANaturaldienste. 
Diensteid s. Amtseid und Vereidigung. 
Diensteinkommen der Volksschullehrer. 
I. Die Bll. vom 31. Jan. 1850 bestimmt im 
Art. 25: „Der Staat gewährt den Volks- 
schullehrern ein festes den Lokalverhältnissen 
angemessenes Diensteinkommen.“ ber die 
Regelung des D. d. V. ist das G. vom 3. März 
1897 (GS. 25) ergangen, zu welchem die 
Ausführungsverfügungvom20.März 1897 
QGl.Z Bl. 328) erlassen worden ist. Durch das G. 
ist die öffentlichrechtliche Schulunter- 
haltungslast nicht geändert (Pr VBl. 22, 31). 
Unter Schulverbänden im Sinne des Gesetzes, 
denen die Aufbringung des Diensteinkommens 
obliegt, sind die unterhaltungspflichtigen Kor-
	        
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