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Auszeichnung, welche verliehen wird a) an Offi-
iere nach 25jährigen treuen Diensten in der
Trmee in Form eines goldenen Kreuzes und
b) an Unteroffiziere und Gemeine, welche
sich über die Zeit der gesetzlichen Verpflich-
tung hinaus den Beschwerden des Militär-
dienstes widmen, in drei Klassen, und zwar J
die erste Klasse nach 21jähriger, die zweite nach
15 jähriger und die dritte nach 9jähriger Dienst-
zeit, wobei Kriegsjahre doppelt gerechnet wer-
den. Die Auszeichnung besteht in einem korn-
blumblauen Bande mit darauf befestigtem
Aamenszug in verschiedenartiger Ausstattung.
S. auch Landwehrdienstauszeichnung.
Dienstbarkeiten. I. Unter den Autzungs-
rechten, d. i. den Rechten, welche den Gebrauch
oder den Autzen einer Sache oder beides zum
Gegenstande haben, sind besonders wichtig die
D. (Servituten). Sie sind dingliche Autzungs-
rechte, welche mit einem bestimmten Subjekte
in der Art verbunden sind, daß sie nur der
Ausübung nach, dem Rechte nach aber weder
im Wege der Veräußerung noch in dem der
Erbfolge auf andere Subjekte übertragbar
sind. Das letztere unterscheidet sie von den-
jenigen Autzungsrechten, welche auf andere,
sei es unter Lebenden, sei es wenigstens von
Todes wegen, übergehen können, wie die Erb-
pacht, die das BE. als nach unseren gegen-
wärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen entbehr-
lich nicht mehr aufgenommen hat, das Erb-
baurecht und das nur noch in Besten geltende
Lehnsrecht (s. Lehne). Das berechtigte Sub-
jekt der D. kann ein Mensch schlechthin (Per-
sonalservituten) oder der Eigentümer eines
Grundstücks als solcher (Realservituten, Grund-
gerechtigkeiten oder Grunddienstbarkeiten) sein.
on jenen ist besonders der Aießbrauch zu
nennen, der den gesamten Gebrauch und Ge-
nuß einer beweglichen oder unbeweglichen Sache
oder eines andern Vermögensgegenstandes,
z. B. eines Forderungsrechts, umfaßt und
namentlich auf dem Gebiete des Familienrechts
vorkommt (Autznießung des Ehemanns an
dem Vermögen der Frau, des Vaters an dem
des Kindes). Der A#eßbraucher darf aber die
Sache nicht aufbrauchen und nicht einmal
wirtschaftlich umgestalten. An verbrauchbaren
Sachen ist daher ein wirklicher Nießbrauch
nicht möglich, sondern nur ein sog. uneigent-
licher Aießbrauch, d. i. eine Eigentumsüber-
tragung mit der Verpflichtung zur Rücker-
stattung gleichartiger Sachen. Die Grund-
dienstbarkeiten bestehen zwischen benachbarten
Grundstüchken und beschränken den Eigentümer
des einen (des praedium serviens) zugunsten
des andern (des praedium dominans) in der
Auswertung des ersteren, das sie den Bedürf-
nissen des letzteren dienstbar machen. Sie sind
Feld= oder Gebäudeservituten, je nachdem sie
ihrem Inhalte nach gewöhnlich zugunsten länd-
licher oder städtischer Grundstückhe vorkommen.
Das Bs. enthält die näheren Bestimmungen
über die D. in den §8 1018—1093 mit Unter-
scheidung zwischen Grunddienstbarkeiten, Nie-=
brauch und beschränkten persönlichen Dienst-
barkeiten, d. i. der Belastung eines Grund-
stücks in der Weise, daß derjenige, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist,
Dienstbarkeiten — Diensteinkommen der Volksschullehrer.
das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu
benutzen, oder daß ihm eine sonstige Befug-
nis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienst-
barkeit bilden kann. Zum Wesen sowohl der
Grunddienstbarkeit wie der beschränkten per-
sönlichen Dienstbarkeit gehört, daß das ihren
nhalt bildende Recht für den Berechtigten
einen wirtschaftlichen Vorteil bietet oder bieten
kann; einer Befugnis, die nur dazu dienen
soll, einen der Baupolizeiordnung entsprechen-
den Zustand des Grundstücks sicher zu stellen,
kann daher nicht den Inhalt einer beschränk-
ten persönlichen Dienstbarkeit bilden (Ro#Z.
61, 338). Nach Art. 115 EchBEB. sind die
Vorschriften des ALR. über den Inhalt und
das Alaß gewisser Grundgerechtigkeiten, z. B.
der Gebäudegerechtigkeiten, der Wege-, Hü-
tungs= und Holzgerechtigkeiten (Teil I Tit. 22
§8§ 56—242), bestehen geblieben.
II. Von den Reallasten unterscheiden sich die
D. dadurch, daß den Inhalt jener nicht bloß
ein Dulden oder Unterlassen, sondern wieder-
kehrende positive Leistungen aus dem belaste-
ten Grundstücke bilden, früher vorzugsweise
die Lieferung von Naturalien (Zehnten) oder
Arbeitsleistungen (Frohnden), jetzt meist Geld.
Dienstbarkeiten an öffentlichen Wegen.
Die für alle öffentliche Wege gültige Vorschrift
des ALR. II, 15 §§ 2, 3, 7, wonach eine über
die Grenzen des Gemeingebrauchs hinaus-
gehende, wenn auch an sich für den Verkehr
unschädliche Benutzung öffentlicher Wege nur
mit besonderer Erlaubnis des Wegebaupbflich-
tigen und des Staates zulässig ist (OV#.
10 S. 192, 198, 201; 15, 292), schließt den Er-
werb von D. a. ö. W. ohne wegepolizeiliche Zu-
lassung, insbesondere durch Ersitzung, aus (O.
9, 218; 18, 239). Ist hedoch eine solche Zulassung
erteilt, so ist auch Ersitzung möglich (RG. im Pr-
VBl. 18, 402). Auf Grund §§ 873, 900 BEB.,
sowie Art. 189 Ec.# und § 90 GB0O. können
Grunddienstbarkeiten an öffentlichen Wegen,
soweit für diese ein Grundbuchblatt angelegt
ist, mur noch durch Eintragung entstehen. Nach
franz. Recht sind D. a. ö. W. unzulässig (R.
im Pr Bl. 9, 276). S. auch Wege (äöffent-
liche) IV.
Dienstboten s. Gesinde.
Dienstbücher beim Gesinde s. Gesinde-
dienstbücher; für die Mannschaft der Binnen-
schiffe s. Schiffsmannschaft.
Dienste (Leistungen, Frohnden) s. Guts-
herrlich-bäuerliche Regulierungen,
ANaturaldienste.
Diensteid s. Amtseid und Vereidigung.
Diensteinkommen der Volksschullehrer.
I. Die Bll. vom 31. Jan. 1850 bestimmt im
Art. 25: „Der Staat gewährt den Volks-
schullehrern ein festes den Lokalverhältnissen
angemessenes Diensteinkommen.“ ber die
Regelung des D. d. V. ist das G. vom 3. März
1897 (GS. 25) ergangen, zu welchem die
Ausführungsverfügungvom20.März 1897
QGl.Z Bl. 328) erlassen worden ist. Durch das G.
ist die öffentlichrechtliche Schulunter-
haltungslast nicht geändert (Pr VBl. 22, 31).
Unter Schulverbänden im Sinne des Gesetzes,
denen die Aufbringung des Diensteinkommens
obliegt, sind die unterhaltungspflichtigen Kor-