Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Diensteinkommen der Volksschullehrer. 
porationen zu verstehen (s. AusfAnw. vom 
22. Juni 1888 zum G. vom 14. Juni 1888, be- 
treffend die Erleichterung der Volksschullasten 
— GS. 240; U ZBBl. 731). Auch bei den be- 
stehenden Vorschriften über die Beschaffung, 
Anfuhr und Zerkleinerung von Brennmaterial 
für die Schulstelle, sowie für die Gewährung 
sonstiger Maturalleistungen, für die Gewährung 
von Umzugskosten (ALR. II, 12 88 39 ff.; 
Preuß. Schulordnung vom 11. Dez. 1845 F 19; 
AassG. vom 26. März 1862 8 6) behält es 
sein Bewenden (s. E. v. Bremen, Preuß. Volks- 
schule, 1905, S. 394 ff.). 
II. Dies vorausgeschickt, wird über die Re- 
gelung im einzelnen folgendes bemerkt: 
1. Gemäß der erwähnten Vorschrift der 
Verfassungsurkunde Art. 25 „erhalten 
die an einer öffentlichen Volksschule defini- 
tiv angestellten Lehrer und Lehrerinnen ein 
festes nach den örtlichen Verhältnissen und der 
besonderen Amtsstellung angemessenes Ein- 
kommen“ (81 Abs.1 des G.). Uber die defini- 
tive Anstellung s. Lehrer und Lehrerinnen 
an Volksschulen (Anstellung, amtliche 
Stellung 1). Definitiv angestellt werden nur 
vollbeschäftigte Lehrkräfte; daher findet das Ge- 
setz auch Kkeine Anwendung auf Lehrpersonen, 
deren Zeit und Kräfte nur nebenbei in An- 
spruch genommen sind (5 1 Abs. 3 u. 4 des G.). 
Bei den örtlichen Verhältnissen ist sowohl 
die Teuerung als die Wohlhabenheit und Lei- 
stungsfähigkeit der Schulunterhaltungspflich- 
tigen zu beachten (AusfAnw. Ziff. 1). Die 
besondere Amtsstellung kann ein niedri- 
geres Einkommen als das sonst übliche (3. B. 
bei technischen Lehrerinnen für Turn-, Hand- 
arbeitsunterricht uff.), als ein höheres (3. B. 
bei alleinstehenden Lehrern) herbeiführen. Es 
soll höher sein bei Rehtoren und Hauptlehrern, 
inen Lehrern an drei= und mehrklassigen 
olkeschulen, denen Leitungsbefugnisse über- 
tragen sind (8 2 Abs. 2 des G.). 
2. Die Bestandteile des Diensteinkommens 
nd- a) Grundgehalt. Dasselbe soll bei 
ehrern nicht unter 900 Ml., bei Lehrerinnen 
nicht unter 700 M. betragen. Tatsächlich ist 
60 setzt fast überall höher und das wird durch 
* G. nicht ausgeschlossen (Pr Vl. 20, 269). 
e früheren Hilfslehrerstellen sind da- 
stat beseitigt. Die provisorisch ange- 
Lie lten und die noch nicht 4 Jahre im öffent- 
schen Schuldienst befindlichen Lehrpersonen (ein- 
lietzlich der Rektoren — UZl. 1899, 522) sollen 
n höchstens um ein Fünftel geringeres Grund- 
behalt beziehen, das aber bei Lehrerinnen nicht 
er 700 M. betragen darf (& 3 des G.). Bei 
aurbindung eines Schul= und Kirchen- 
mes es ist das Grundgehalt höher zu be- 
hessen. In das Grundgehalt sind alle Ein- 
. der vereinigten Stelle einschließlich der 
Zecchüsse von kirchlichen Interessenten uff. ein- 
türchnen. Der Mehrbetrag darf diese Ein- 
lichenschuzüglich des Autzungswertes des kirch- 
übernê unteils am Schul= und Rüsterhaus nicht 
— gen 4 des G.). Bei den Einkünften 
er Eile ist es gleichgültig, ob es Schul- 
-##s rchen= oder Stiftungsvermögen ist 
im üor#. 1899, 321). Den Miehrbetrag haben 
rigen die Schulunterhaltungspflichtigen 
  
345 
aufzubringen (U BBl. 1898, 594). b) Die Alters- 
zulage. Dieselbe ist nach Maßgabe der ört- 
lichen Verhältnisse in der Weise zu gewähren, 
daß ihr Bezug nach siebenjähriger Dienstzeit 
im öffentlichen Schuldienst beginnt und daß 
neun gleich hohe Zulagen in Zwischenräumen 
von je drei Jahren gewährt werden (§ 5 des G.). 
Die Alterszulage soll für Lehrer nicht weniger 
als 100 M., für Lehrerinnen nicht weniger als 
80 M. betragen (§ 6 des G.). Im übrigen ist 
die Alterszulage nach den örtlichen Verhält- 
nissen zu bemessen. Ihre ungleiche Bemessung 
für Lehrer der gleichen Kategorie in demselben 
Schulverband ist unstatthaft, in verschiedenen 
Schulverbänden an ein und demselben Orte 
unerwünscht (U.Z Bl. 1898, 323; 1899, 451). Auf 
die Gewährung einer neuen Alterszulage hat 
kein Lehrer einen rechtlichen Anspruch, die 
Versagung ist aber nur bei unbefriedigender 
Dienstführung und nur mit Genehmigung der 
Schulaufsichtsbehörde zulässig (§ 7 des G.); 
sie ist zeitlich zu begrenzen (Ausf Anw. Ziff. 7). 
Die Alterszulagen werden aus einer besondern 
Alterszulagetasse gezahlt, zu welcher die 
Schulverbände nach den bei den Ruhegehalts- 
kassen (s. d.) geltenden Grundsätzen vereinigt 
sind. Den Maßstab der Verteilung des Kassen- 
bedarfs bildet die Anzahl der angeschlossenen. 
Stellen in Verbindung mit dem Einheitssatz 
der Alterszulagen, so daß das jeweilige Dienst- 
alter der Lehrpersonen ohne Einfluß bleibt 
(6 8 des G.). c) Freie Dienstwohnung oder 
entsprechende Mietentschädigung. Auf dem 
Lande sollen erste und alleinstehende Lehrer 
in der Regel, andere Lehrer und Lehrerinnen 
bei vorhandenem Bedürfnis freie Dienstwoh- 
nung erhalten (§ 13 des G.). Die Größe der 
Dienstwohnung richtet sich nach dem örtlichen. 
Bedürfnis und der Amtsstellung (§ 14 des G.). 
Als Raumbedarf für einen verheirateten Leh- 
rer gelten drei bis vier Wohn= und Schlaf- 
räume mit einer Grundfläche von 65—85 am, 
eine Küche von etwa 12—20 am und die für 
die Hauswirtschaft erforderlichen Keller und 
Bodenräume (Erl. vom 15. Mov. 1895 sub 20, 
U3Bl. 1895, 828). In Streitfällen entscheiden. 
hierüber die Verwaltungsgerichte (OV. 29, 
151). Die bauliche Unterhaltung und die öffent- 
lichen Lasten und Abgaben fallen den Schul- 
unterhaltungspflichtigen zur Last (§ 15 des G.). 
Die Mietsentschädigung soll einen ausreichen- 
den Ersatz für die Dienstwohnung gewähren, 
also hoch genug sein, um am Orte eine ent- 
sprechende Wohnung zu mieten. Einstweilig 
angestellte Lehrer sowie Lehrer ohne eigenen 
Hausstand und solche, die noch nicht vier Jahre 
im öffentlichen Schuldienste stehen, erhalten in 
der Regel ein Drittel weniger (§16 des G.). Der 
eigene Hausstand erfordert die Aufnahme einer 
andern Person und ihre wesentliche Unter- 
haltung (U#BBl. 1899, 452). d) Bei Berech- 
nung der Dienstzeit für die Gewährung 
des vollen Grundgehalts, der Alterszulage 
und vollen Mietsentschädigung kommt die 
gesamte im öffentlichen preuß. Schuldienst bei 
voller Beschäftigung verbrachte Zeit in An- 
rechnung, soweit sie nach dem 21. Lebensjahre 
fällt. Der Dienstzeit im Schuldienst tritt die 
Zeit des ahtiven Militärdienstes hinzu. Als
	        
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