346 Diensteinkommen, Heranziehg. z. Kommunalsteuer — Dienstgebäude u. Dienstgrundstücke.
Schuldienst gilt auch das Amt als Erzieher
oder Erzieherin an öffentlichen Taubstummen-,
Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs= und
ähnlichen Anstalten. Mit Genehmigung des
Unterrichtsministers Kkann auch außerpreuß.
öffentlicher Schuldienst angerechnet werden
(6 10 des G.). Der Dienst an Privatschulen,
die nach dem Lehrplan der öffentlichen Volks-
schulen unterrichten — also nicht an privaten
Mittel= oder höheren Mädchenschulen — kann
bei Zahlung einer entsprechenden Vergütung
an die Alterszulagekasse bis zum Höchstmaß
von zehn Jahren angerechnet werden, mit Ge-
nehmigung des Unterrichtsministers auch glei-
cherweise außerpreuß. Privatschuldienst. Dem
Privatschuldienst steht das Amt als Lehrer
oder Erzieher an einer privaten Taubstummen-
usf. Anstalt gleich (§ 11 des G.). e) Brenn-
material für den Lehrer kann verlangt
werden, wo eine Wohnung auf dem Dienst-
grundstüch gegeben wird und wo es bisher
üblich ist (§ 17 des G.). 1) Dienstland kann
nach den örtlichen Verhältnissen auf dem Lande
für einen alleinstehenden oder ersten Lehrer
verlangt werden. Ein Hausgarten ist als Zu-
behör für Dienstwohnungen auf dem Lande
ohne Anrechnung, wo es tunlich ist, zu ge-
währen (§ 18 des G.). g) Sonstige Aatural-
leistungen können beibehalten werden (§ 19
des G.). h) Naturalleistungen, sonstige Ein-
künfte an Geld und die Landnutzung sind auf
das Grundgehalt anzurechnen, das Brenn-
material aber nur soweit, daß das verbleibende
Grundgehalt bei Lehrern nicht unter 840 M.,
bei Lehrerinnen nicht unter 650 Ml. sinkt
6 20 des G.).
3. Bei Versetzungen, die im Interesse
des Dienstes — d. h. mit Rücksicht auf die
Verhältnisse des neu anziehenden Lehrers —
stattfinden, werden den Lehrern aus der Staats-
kasse Umzugskosten gewährt (§ 22 des G.;
s. auch U## Bl. 1905, 225).
4. Bei Streitigkeiten wegen des Dienstein-
kommens ist nach erfolgter Entscheidung des
Oberpräsidenten der Rechtsweg zulässig mit
der Maßgabe, daß bei der richterlichen Be-
urteilung die auf Grund des Gesetzes erfolg-
ten Festsetzungen über das Diensteinkommen
maßgebend sind (§ 25 des G.). Bei Streitig-
Kkeiten über Auseinandersetzung wegen
der Landnutzung uff. beim Abgang des Leh-
rers trifft die Schulaufsichtsbehörde eine vor-
läufige Entscheidung (§ 26 des G.).
III. Wegen der Staatsbeiträge zum Dienst-
einkommen s. Schulbeiträge (staatliche) und
wegen der Gnadenbezüge fs. Fürsorge für
die Witwen uff. der Volksschullehrer.
Diensteinkommen, Heranziehung des
zur Kommunalsteuer s. Beamte, Ge-
meindebesteuerung.
Dienstemolumente der Staatsbeamten fs.
Besoldung der Staatsbeamten III; An-
rechnung der D. bei Pensionierung (.
Pensionierung der Staats= und Reichs-
beamten.
Dienstenthebung (vorläufige) s. Amts-
suspension.
Dienstentlassung. Der D. muß grundsätzlich
ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen
(s. Disziplinarverfahren U). Aur solche
Beamte, die auf Probe, auf Kündigung oder
sonst auf Widerruf angestellt sind, können ohne
ein förmliches Disziplinarverfahren von der
Behörde, welche ihre Anstellung verfügt hat,
entlassen werden. Zu ihrer Entlassung ist ein
Plenarbeschluß der betr. Behörde erforderlich
(Erl. vom 21. Juli 1857 — Mhl. 141). Gegen
die die Entlassung aussprechende Verfügung
steht lediglich die Beschwerde im Aufsichtswege
zu (Erl. vom 23. Febr. 1861 — MBl. 159).
Dem auf Grund der Kündigung entlassenen
Beamten ist in allen Fällen bis zum Ablaufe
der Kündigung sein volles Diensteinkommen
zu gewähren. Referendarien, die durch eine
tadelhafte Führung zu der Belassung im
Dienste sich unwürdig zeigen, oder in ihrer
Ausbildung nicht gehörig fortschreiten, können
ebenfalls von dem vorgesetzten Minister, nach
Anhörung der Vorsteher der Provinzialdienst-
behörde, ohne weiteres Verfahren aus dem
Dienste entlassen werden (Disziplinargesetz
vom 21. Juli 1852 §§ 83— 86; RB. vom
31. März 1873 § 32). Hinsichtlich des B6.
und der hohen Beichsbeamten val. § 35 RB.
vom 31. Alärz 1873.
Dienstertragsteuer war eine der auf Grund
des Hohenzollernschen G. vom 30. Aug. 1834(Sig-
maringer GS. 4, 93) bis zum 31. März 1901
in den hohenzollernschen Landen erhobenen
Ertragsteuern. Es unterlagen ihr alle 180 M.
übersteigenden Diensteinkommen und Pen-
sionen aus öffentlichen und Privatdienstver-
hältnissen mit gewissen Ausnahmen für untere
Militärpersonen, Dienstboten usw. Durch Art. U
des G., betr. die Umgestaltung der direkten
Staatssteuern in den hohenzollernschen Landen,
vom 2. Juli 1900 (GS. 252) wurde die D., da
sie der Forderung einer Gemeindebesteuerung
teils nach der Leistungsfähigkeit durch Ein-
kommensteuerzuschläge, teils nach dem Inter-
esse durch Realsteuern auf Grundbesitz und
Gewerbebetrieb nicht entsprach, nicht nur, wie
die Grund-, Gebäude-, Gefäll- und Gewerbe-
steuer, der Staatskasse gegenüber außer Hebung
gesetzt, sondern überhaupt aufgehoben.
Dienstfuhrwerk s. Dienstaufwand.
Dienstgebäude und Dienstgrundstüche.
I. D. u. D. sind im Eigentum des Reiches,
des Staates und der kommunalen Verbände
stehende Gebäude und Liegenschaften, welche
entweder unmittelbar zu einem öffentlichen
Dienste oder Gebrauch bestimmt sind (Amts-
lokale, Schulhäuser, Strafanstalten, Exerzier=
plätze, Festungswerke usw.) oder als Amts-
(Dienst-, wohnungen (s. Amtswohnungen)
bzw. Dienstländereien bestimmten Beamten zur
D. Autzung überwiesene Grundstücke mittelbar
öffentlichen Zwecken dienen (D. u. D. i. e. S..
Die im Eigentum des Staates stehenden D. u. 5
sind Bestandteile des nicht zu den Domänen im
engern Sinne gehörigen besonderen Staats-
vermögens und dem für dieses geltenden Rechte
unterworfen. Die öffentlichen Zwecken dienen-
den Gebäude und Grundstücke genießen ver-
schiedene Vorrechte, und zwar neben der Be-
freiung der Gebäude von der Einquartierungs"“
last insbesondere auf dem Gebiete der Kom-
munalbesteuerung.