Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

346 Diensteinkommen, Heranziehg. z. Kommunalsteuer — Dienstgebäude u. Dienstgrundstücke. 
Schuldienst gilt auch das Amt als Erzieher 
oder Erzieherin an öffentlichen Taubstummen-, 
Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs= und 
ähnlichen Anstalten. Mit Genehmigung des 
Unterrichtsministers Kkann auch außerpreuß. 
öffentlicher Schuldienst angerechnet werden 
(6 10 des G.). Der Dienst an Privatschulen, 
die nach dem Lehrplan der öffentlichen Volks- 
schulen unterrichten — also nicht an privaten 
Mittel= oder höheren Mädchenschulen — kann 
bei Zahlung einer entsprechenden Vergütung 
an die Alterszulagekasse bis zum Höchstmaß 
von zehn Jahren angerechnet werden, mit Ge- 
nehmigung des Unterrichtsministers auch glei- 
cherweise außerpreuß. Privatschuldienst. Dem 
Privatschuldienst steht das Amt als Lehrer 
oder Erzieher an einer privaten Taubstummen- 
usf. Anstalt gleich (§ 11 des G.). e) Brenn- 
material für den Lehrer kann verlangt 
werden, wo eine Wohnung auf dem Dienst- 
grundstüch gegeben wird und wo es bisher 
üblich ist (§ 17 des G.). 1) Dienstland kann 
nach den örtlichen Verhältnissen auf dem Lande 
für einen alleinstehenden oder ersten Lehrer 
verlangt werden. Ein Hausgarten ist als Zu- 
behör für Dienstwohnungen auf dem Lande 
ohne Anrechnung, wo es tunlich ist, zu ge- 
währen (§ 18 des G.). g) Sonstige Aatural- 
leistungen können beibehalten werden (§ 19 
des G.). h) Naturalleistungen, sonstige Ein- 
künfte an Geld und die Landnutzung sind auf 
das Grundgehalt anzurechnen, das Brenn- 
material aber nur soweit, daß das verbleibende 
Grundgehalt bei Lehrern nicht unter 840 M., 
bei Lehrerinnen nicht unter 650 Ml. sinkt 
6 20 des G.). 
3. Bei Versetzungen, die im Interesse 
des Dienstes — d. h. mit Rücksicht auf die 
Verhältnisse des neu anziehenden Lehrers — 
stattfinden, werden den Lehrern aus der Staats- 
kasse Umzugskosten gewährt (§ 22 des G.; 
s. auch U## Bl. 1905, 225). 
4. Bei Streitigkeiten wegen des Dienstein- 
kommens ist nach erfolgter Entscheidung des 
Oberpräsidenten der Rechtsweg zulässig mit 
der Maßgabe, daß bei der richterlichen Be- 
urteilung die auf Grund des Gesetzes erfolg- 
ten Festsetzungen über das Diensteinkommen 
maßgebend sind (§ 25 des G.). Bei Streitig- 
Kkeiten über Auseinandersetzung wegen 
der Landnutzung uff. beim Abgang des Leh- 
rers trifft die Schulaufsichtsbehörde eine vor- 
läufige Entscheidung (§ 26 des G.). 
III. Wegen der Staatsbeiträge zum Dienst- 
einkommen s. Schulbeiträge (staatliche) und 
wegen der Gnadenbezüge fs. Fürsorge für 
die Witwen uff. der Volksschullehrer. 
Diensteinkommen, Heranziehung des 
zur Kommunalsteuer s. Beamte, Ge- 
meindebesteuerung. 
Dienstemolumente der Staatsbeamten fs. 
Besoldung der Staatsbeamten III; An- 
rechnung der D. bei Pensionierung (. 
Pensionierung der Staats= und Reichs- 
beamten. 
Dienstenthebung (vorläufige) s. Amts- 
suspension. 
Dienstentlassung. Der D. muß grundsätzlich 
ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen 
  
(s. Disziplinarverfahren U). Aur solche 
Beamte, die auf Probe, auf Kündigung oder 
sonst auf Widerruf angestellt sind, können ohne 
ein förmliches Disziplinarverfahren von der 
Behörde, welche ihre Anstellung verfügt hat, 
entlassen werden. Zu ihrer Entlassung ist ein 
Plenarbeschluß der betr. Behörde erforderlich 
(Erl. vom 21. Juli 1857 — Mhl. 141). Gegen 
die die Entlassung aussprechende Verfügung 
steht lediglich die Beschwerde im Aufsichtswege 
zu (Erl. vom 23. Febr. 1861 — MBl. 159). 
Dem auf Grund der Kündigung entlassenen 
Beamten ist in allen Fällen bis zum Ablaufe 
der Kündigung sein volles Diensteinkommen 
zu gewähren. Referendarien, die durch eine 
tadelhafte Führung zu der Belassung im 
Dienste sich unwürdig zeigen, oder in ihrer 
Ausbildung nicht gehörig fortschreiten, können 
ebenfalls von dem vorgesetzten Minister, nach 
Anhörung der Vorsteher der Provinzialdienst- 
behörde, ohne weiteres Verfahren aus dem 
Dienste entlassen werden (Disziplinargesetz 
vom 21. Juli 1852 §§ 83— 86; RB. vom 
31. März 1873 § 32). Hinsichtlich des B6. 
und der hohen Beichsbeamten val. § 35 RB. 
vom 31. Alärz 1873. 
Dienstertragsteuer war eine der auf Grund 
des Hohenzollernschen G. vom 30. Aug. 1834(Sig- 
maringer GS. 4, 93) bis zum 31. März 1901 
in den hohenzollernschen Landen erhobenen 
Ertragsteuern. Es unterlagen ihr alle 180 M. 
übersteigenden Diensteinkommen und Pen- 
sionen aus öffentlichen und Privatdienstver- 
hältnissen mit gewissen Ausnahmen für untere 
Militärpersonen, Dienstboten usw. Durch Art. U 
des G., betr. die Umgestaltung der direkten 
Staatssteuern in den hohenzollernschen Landen, 
vom 2. Juli 1900 (GS. 252) wurde die D., da 
sie der Forderung einer Gemeindebesteuerung 
teils nach der Leistungsfähigkeit durch Ein- 
kommensteuerzuschläge, teils nach dem Inter- 
esse durch Realsteuern auf Grundbesitz und 
Gewerbebetrieb nicht entsprach, nicht nur, wie 
die Grund-, Gebäude-, Gefäll- und Gewerbe- 
steuer, der Staatskasse gegenüber außer Hebung 
gesetzt, sondern überhaupt aufgehoben. 
Dienstfuhrwerk s. Dienstaufwand. 
Dienstgebäude und Dienstgrundstüche. 
I. D. u. D. sind im Eigentum des Reiches, 
des Staates und der kommunalen Verbände 
stehende Gebäude und Liegenschaften, welche 
entweder unmittelbar zu einem öffentlichen 
Dienste oder Gebrauch bestimmt sind (Amts- 
lokale, Schulhäuser, Strafanstalten, Exerzier= 
plätze, Festungswerke usw.) oder als Amts- 
(Dienst-, wohnungen (s. Amtswohnungen) 
bzw. Dienstländereien bestimmten Beamten zur 
  
D. Autzung überwiesene Grundstücke mittelbar 
öffentlichen Zwecken dienen (D. u. D. i. e. S.. 
Die im Eigentum des Staates stehenden D. u. 5 
sind Bestandteile des nicht zu den Domänen im 
engern Sinne gehörigen besonderen Staats- 
vermögens und dem für dieses geltenden Rechte 
unterworfen. Die öffentlichen Zwecken dienen- 
den Gebäude und Grundstücke genießen ver- 
schiedene Vorrechte, und zwar neben der Be- 
freiung der Gebäude von der Einquartierungs"“ 
last insbesondere auf dem Gebiete der Kom- 
munalbesteuerung.
	        
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