Dienstherrschaft.
II. Sie unterliegen nach 8§ 24
KAG. den Gemeindesteuern vom Grundbe-
sitz nicht, sofern und soweit sie unmittelbar zu
einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch be—
stimmt sind. Dienstgrundstücke und Dienst-
wohnungen der Beamten und Offiziere sind da—
gegen der Gemeinde gegenüber steuerpflichtig,
sofern und soweit ihre Uberweisung an den
Beamten oder Offizier nicht zu Amts= oder
Repräsentationszwechen oder an Offiziere
nicht im sonstigen Interesse des Dienstes er-
folgt ist (OV#G. 30, 81; Pr BBl. 16, 471; 25,
575; 28, 134; Mittd St. 36, 4); Dienstgrund-
stücke und Dienstwohnungen der Geistlichen,
Kirchendiener und Volksschullehrer sind ge-
meindesteuerfrei, soweit ihnen die Steuerfreiheit
bei Erlaß des KA#. zustand. Ein hiernach
wegen einer Bestimmung zu einem öffentlichen
Dienst oder Gebrauch zu der Kategorte der
steuerfreien gehöriges Gebäude oder Grund-
stüch genießt indes die Steuerfreiheit, wenn
es bereits bei Erlaß der KabO. vom 8. Juni 1834
(G. 82), in Hessen-Massau, Hannover und den
Städten Schleswig-Holsteins bei Inkrafttreten
des KRA#. zu den angegebenen Zwecken er-
worben war, nur sofern und soweit, als es
bereits zu dem Zeitpunkt der Erwerbung steuer-
frei war. Aach den gedachten Zeitpunkten zu
den bezeichneten Zwechen erworbene oder be-
stimmt unbebaute Grundstücke erlangen mit der
Zwechbestimmung die Steuerfreiheit, während
von bebauten die vorher geleisteten Gemeindeab-
gaben weiter zu leisten sind (KabO. vom 8. Juni
1834; KAG. 8§ 24 Abs. 4). Kreissteuerfrei
sind gegenwärtig noch die Dienstgebäude des
Staates, der Provinzen, kommunalständischen
Verbände, Kreise und Gemeinden einschließlich
der Dienstwohnungen der Beamten, die Dienst-
grundstüche nach den ausdrücklichen, durch
das RW. nicht berührten (vgl. OV . 29, 12 ff.;
40, 6) Vorschriften in den §§ 17, 18 Kr O. bzw.
§ 3 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai
1861. Auch die als Dienstländereien den Be-
amten überwiesenen Grundstüche des Staates
#hören nach der neueren Bechtsprechung des
VE. (35, 12 — Pr VBl. 22, 567) zu den
zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch
bestimmten und sind daher nach § 17 KrO.
von den Kreissteuern befreit. Dasselbe wird
bon den Dienstländereien der Kommunal=
eamten gelten müssen, da sie zwar im § 40
nicht genannt, dort aber nur Beispiele auf-
geführt sind und durch die vorgenannten
aAtscheidungen anerkannt ist, daß auch die
lüerwendung' von Liegenschaften zu Dienst-
tendereien für Beamte eine solche zu öffent-
uchem Dienst oder Gebrauch ist. Aac# In-
arasttreten des neuen Kreis= und Provinzial-
athabengesetzes vom 27. April 1906 (s. Kreis=
de gaben) unterliegt die Kreissteuerpflicht
ufalelben Grundsätzen wie die Gemeindesteuer-
D. u. D. des Deutschen Reiches sind nach
àd Abs. 2 des G. über die Rechtsverhältnisse
* zum dienstlichen Gebrauche einer BReichs-
25 jaltung bestimmten Gegenstände vom
.Mai 1873 (Ro#l. 1131 (s. Reichsver-
w 2
graltung) denen des Staates steuerlich gleich-
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III. Wegen der Beschaffung von Fahnen für
staatliche Dienstgebäude s. Erl. vom 10. Juli
1892 (M.Ll. 342).
IV. Wegen der Dienstgrundstüche der
Volksschullehrer s. G. vom 3. März 1897
(G#. 25) § 18, unter Diensteinkommen der
Volksschullehrer II. Auch in Städten kann
die Gewährung von Hausgärten verlangt
werden (U ZBl. 1898, 799), fs. auch Lehrer
und Lehrerinnen an Volksschulen (amt-
liche Stellung III), Steuerverhältnisse.
Dienstherrschaft oder auch bloß Herrschaft
ist nach dem Sprachgebrauche der Gesinde-
ordnungen nicht bloß der bei einem Gesinde-
verhältnisse Dienstberechtigte selbst, sondern
auch dessen Ehefrau (8G. vom 2. Mai 1892
im Arch. f. Strafrecht 40, 209), sowie eine
solche weibliche Verwandte des Hausherrn,
welche an Stelle der Ehefrau dem Haushalte
vorsteht. Den übrigen Familienmitgliedern
gegenüber hat das Gesinde nach einzelnen
Vorschriften der Gesindeordnungen zwar eben-
falls gewisse Pflichten, es wird dadurch aber
kein Gesindeverhältnis begründet, und diese
Familienmitglieder fallen nicht unter den Be-
griff der D. (OVG. 30, 434). Die D. kann
natürlich allgemein oder für den einzelnen
Fall auch im Gesindeverhältnisse Personen
bevollmächtigen. Deshalb gelten Gutsver-
walter, Administratoren, Inspektoren, Haus-
damen usw. dann als Vertreter der Herrschaft,
wenn sie das Gesinde für die eigentliche
Herrschaft anzunehmen ermächtigt worden sind
und die letztere mit den Dienstboten überhaupt
nicht in Berührung kommt. Eltern Bönnen.
D. ihrer Kinder sein, doch liegt, wenn ein
Kind seinen Eltern in deren Hauswesen oder
Wirtschaft Dienste leistet, im Zweifel kein Ge-
sindeverhältnis vor (ogl. BGB. 8 1617). Wenn-
schon das Gesinde zur häuslichen Gemeinschaft
der D. gehört und unter der Botmäßigkeit
des Hausherrn steht, so ist hierbei der Begriff
des Hausstandes nicht zu eng aufzufassen.
Auch eine unverheiratete Person Rann daher
D. sein, weil sie noch eine Häuslichkeit zu
haben vermag, und es ist ferner nicht erfor-
derlich, daß der Hausstand sich in einer Picge-
nen Wohnung befindet, oder daß eigene -
bel vorhanden sind. Ein fester Wohnsitz ist
jedenfalis nicht notwendig. Die Zugehörigkeit
des Dienstleistenden zum Hausstande ist noch
nicht deshalb ausgeschlossen, weil er nicht im
Hause oder in der Wohnung der D. schläft.
Hb und inwieweit juristische Personen Gesinde
haben können, ist zweifelhaft. Die Möglich—
keit landwirtschaftlicher Dienstboten auf einem
einer juristischen Person gehörigen Gute wird
jedoch allgemein anerkannt. Aach BAS. 20, 114
kann ein städtisches Krankenhaus Gesinde
haben; die Krankenhausverwaltung oder deren
Vorsitzender ist dann als D. anzusehen.
Die Hausfrau — auch eine minderjährige —
ist innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises
befugt, Dienstboten jeder Art — nicht bloß
weibliche — anzunehmen, ihnen zu Ründigen
und Kündigungen seitens des Gesindes ent-
gegenzunehmen. Diese Befugnis fällt nur fort,
soweit der Ehemann ihr die Schlüsselgewalt
entzogen hat (BEB. § 1357). Wegen des