Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Dienstherrschaft. 
II. Sie unterliegen nach 8§ 24 
KAG. den Gemeindesteuern vom Grundbe- 
sitz nicht, sofern und soweit sie unmittelbar zu 
einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch be— 
stimmt sind. Dienstgrundstücke und Dienst- 
wohnungen der Beamten und Offiziere sind da— 
gegen der Gemeinde gegenüber steuerpflichtig, 
sofern und soweit ihre Uberweisung an den 
Beamten oder Offizier nicht zu Amts= oder 
Repräsentationszwechen oder an Offiziere 
nicht im sonstigen Interesse des Dienstes er- 
folgt ist (OV#G. 30, 81; Pr BBl. 16, 471; 25, 
575; 28, 134; Mittd St. 36, 4); Dienstgrund- 
stücke und Dienstwohnungen der Geistlichen, 
Kirchendiener und Volksschullehrer sind ge- 
meindesteuerfrei, soweit ihnen die Steuerfreiheit 
bei Erlaß des KA#. zustand. Ein hiernach 
wegen einer Bestimmung zu einem öffentlichen 
Dienst oder Gebrauch zu der Kategorte der 
steuerfreien gehöriges Gebäude oder Grund- 
stüch genießt indes die Steuerfreiheit, wenn 
es bereits bei Erlaß der KabO. vom 8. Juni 1834 
(G. 82), in Hessen-Massau, Hannover und den 
Städten Schleswig-Holsteins bei Inkrafttreten 
des KRA#. zu den angegebenen Zwecken er- 
worben war, nur sofern und soweit, als es 
bereits zu dem Zeitpunkt der Erwerbung steuer- 
frei war. Aach den gedachten Zeitpunkten zu 
den bezeichneten Zwechen erworbene oder be- 
stimmt unbebaute Grundstücke erlangen mit der 
Zwechbestimmung die Steuerfreiheit, während 
von bebauten die vorher geleisteten Gemeindeab- 
gaben weiter zu leisten sind (KabO. vom 8. Juni 
1834; KAG. 8§ 24 Abs. 4). Kreissteuerfrei 
sind gegenwärtig noch die Dienstgebäude des 
Staates, der Provinzen, kommunalständischen 
Verbände, Kreise und Gemeinden einschließlich 
der Dienstwohnungen der Beamten, die Dienst- 
grundstüche nach den ausdrücklichen, durch 
das RW. nicht berührten (vgl. OV . 29, 12 ff.; 
40, 6) Vorschriften in den §§ 17, 18 Kr O. bzw. 
§ 3 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 
1861. Auch die als Dienstländereien den Be- 
amten überwiesenen Grundstüche des Staates 
#hören nach der neueren Bechtsprechung des 
VE. (35, 12 — Pr VBl. 22, 567) zu den 
zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch 
bestimmten und sind daher nach § 17 KrO. 
von den Kreissteuern befreit. Dasselbe wird 
bon den Dienstländereien der Kommunal= 
eamten gelten müssen, da sie zwar im § 40 
nicht genannt, dort aber nur Beispiele auf- 
geführt sind und durch die vorgenannten 
aAtscheidungen anerkannt ist, daß auch die 
lüerwendung' von Liegenschaften zu Dienst- 
tendereien für Beamte eine solche zu öffent- 
uchem Dienst oder Gebrauch ist. Aac# In- 
arasttreten des neuen Kreis= und Provinzial- 
athabengesetzes vom 27. April 1906 (s. Kreis= 
de gaben) unterliegt die Kreissteuerpflicht 
ufalelben Grundsätzen wie die Gemeindesteuer- 
D. u. D. des Deutschen Reiches sind nach 
àd Abs. 2 des G. über die Rechtsverhältnisse 
* zum dienstlichen Gebrauche einer BReichs- 
25 jaltung bestimmten Gegenstände vom 
.Mai 1873 (Ro#l. 1131 (s. Reichsver- 
w 2 
graltung) denen des Staates steuerlich gleich- 
  
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III. Wegen der Beschaffung von Fahnen für 
staatliche Dienstgebäude s. Erl. vom 10. Juli 
1892 (M.Ll. 342). 
IV. Wegen der Dienstgrundstüche der 
Volksschullehrer s. G. vom 3. März 1897 
(G#. 25) § 18, unter Diensteinkommen der 
Volksschullehrer II. Auch in Städten kann 
die Gewährung von Hausgärten verlangt 
werden (U ZBl. 1898, 799), fs. auch Lehrer 
und Lehrerinnen an Volksschulen (amt- 
liche Stellung III), Steuerverhältnisse. 
Dienstherrschaft oder auch bloß Herrschaft 
ist nach dem Sprachgebrauche der Gesinde- 
ordnungen nicht bloß der bei einem Gesinde- 
verhältnisse Dienstberechtigte selbst, sondern 
auch dessen Ehefrau (8G. vom 2. Mai 1892 
im Arch. f. Strafrecht 40, 209), sowie eine 
solche weibliche Verwandte des Hausherrn, 
welche an Stelle der Ehefrau dem Haushalte 
vorsteht. Den übrigen Familienmitgliedern 
gegenüber hat das Gesinde nach einzelnen 
Vorschriften der Gesindeordnungen zwar eben- 
falls gewisse Pflichten, es wird dadurch aber 
kein Gesindeverhältnis begründet, und diese 
Familienmitglieder fallen nicht unter den Be- 
griff der D. (OVG. 30, 434). Die D. kann 
natürlich allgemein oder für den einzelnen 
Fall auch im Gesindeverhältnisse Personen 
bevollmächtigen. Deshalb gelten Gutsver- 
walter, Administratoren, Inspektoren, Haus- 
damen usw. dann als Vertreter der Herrschaft, 
wenn sie das Gesinde für die eigentliche 
Herrschaft anzunehmen ermächtigt worden sind 
und die letztere mit den Dienstboten überhaupt 
nicht in Berührung kommt. Eltern Bönnen. 
D. ihrer Kinder sein, doch liegt, wenn ein 
Kind seinen Eltern in deren Hauswesen oder 
Wirtschaft Dienste leistet, im Zweifel kein Ge- 
sindeverhältnis vor (ogl. BGB. 8 1617). Wenn- 
schon das Gesinde zur häuslichen Gemeinschaft 
der D. gehört und unter der Botmäßigkeit 
des Hausherrn steht, so ist hierbei der Begriff 
des Hausstandes nicht zu eng aufzufassen. 
Auch eine unverheiratete Person Rann daher 
D. sein, weil sie noch eine Häuslichkeit zu 
haben vermag, und es ist ferner nicht erfor- 
derlich, daß der Hausstand sich in einer Picge- 
nen Wohnung befindet, oder daß eigene - 
bel vorhanden sind. Ein fester Wohnsitz ist 
jedenfalis nicht notwendig. Die Zugehörigkeit 
des Dienstleistenden zum Hausstande ist noch 
nicht deshalb ausgeschlossen, weil er nicht im 
Hause oder in der Wohnung der D. schläft. 
Hb und inwieweit juristische Personen Gesinde 
haben können, ist zweifelhaft. Die Möglich— 
keit landwirtschaftlicher Dienstboten auf einem 
einer juristischen Person gehörigen Gute wird 
jedoch allgemein anerkannt. Aach BAS. 20, 114 
kann ein städtisches Krankenhaus Gesinde 
haben; die Krankenhausverwaltung oder deren 
Vorsitzender ist dann als D. anzusehen. 
Die Hausfrau — auch eine minderjährige — 
ist innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises 
befugt, Dienstboten jeder Art — nicht bloß 
weibliche — anzunehmen, ihnen zu Ründigen 
und Kündigungen seitens des Gesindes ent- 
gegenzunehmen. Diese Befugnis fällt nur fort, 
soweit der Ehemann ihr die Schlüsselgewalt 
entzogen hat (BEB. § 1357). Wegen des
	        
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