Dienstpflicht — Dienstunfähigkeit.
ständigen Arbeitsverhältnis stehen, außerhalb
des Arbeitsorts des Familienhauptes, oder
wenn die Unterstützung nicht am Arbeitsort,
sondern an einem andern Ort nachgesucht worden
und auch für den Armenverband Bein Anlaß
gegeben war, sie am Dienstort von Amts wegen
zu gewähren. Unterläßt aber der Armenver=
band des Arbeitsorts pflichtwidrig die Gewäh-
rung der erforderlichen Krankenpflege, so kann
von ihm jeder Armenverband, der infolgedessen
zu ihrer Gewährung genötigt ist (auch der des
Unterstützungswohnsitzes), auf Grund der „Ab-
schiebung“ (s. Erstattungsansprüche der
Armenverbände) Ersatz der RKosten und
Ubernahme des Hilfsbedürftigen verlangen.
Bei Personen, deren Arbeitgeber ein Ge-
werbe im Umherziehen betreibt, kann der
Ort eines längeren Aufenthalts, bei Per-
sonen, deren Arbeitgeber ihnen eine den Ort
wechselnde Arbeitsstelle anweist, der Wohnort
des Arbeitgebers oder der SigS seines Gewerbe-
betriebes, bei Seeleuten der Ort, von welchem
aus die Schiffahrt mit ihrem Schiff betrieben
wird, als Dienst= oder Arbeitsort angesehen
werden. Schwangerschaft, A##ederkunft und
Wochenbett sind bei normalem Verlauf kheine
Krankheit im Sinne dieser Gesetzesvorschrift.
— Nach einem dem BT. vorliegenden Gesetz-
entwurf einer Novelle zum UW. soll die er-
wähnte Verpflichtung des Dienst= und Ar-
beitsorts auf alle Fälle der Unterstützung
und bis zur Dauer von 26 Wochen ausge-
dehnt werden. Ferner soll die Erstattungs-
pflicht dieses Ortes auch dann begründet sein,
wenn die Hilfsbedürftigkeit an einem anderen
Orte eingetreten ist, sofern nur der Unterstützte
am Dienst= oder Arbeitsorte mindestens eine
Loche in ein und demselben Arbeitsverhält-
nis 9#tanden hat und dieses nicht schon seit
einer Woche gelöst ist.
Dienstpflicht s. Militärdienstpflicht.
ienstrang s. Titel.
Dienstreisen s. Reisekosten und Tage-
gelder.
Dienstunfähigkeit. I. D. bei Staats-
beamten. Bei Staatsministern, welche aus
dem Staatsdienst ausscheiden, sowie bei Be-
amten, welche das 65. Lebensjahr vollendet
haben, ist D. nicht Vorbedingung des An-
spruchs auf Pension. In allen übrigen Fällen
Hildet D. die Grundlage der Pensionierung.
in Staatsbeamter, welcher durch Blind-
heit, Taubheit oder ein sonstiges Rörper-
liches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner
hörperlichen oder geistigen Kräfte zu der
fa füllung seiner Amtspflichten dauernd un-
hig ist, soll in den Ruhestand mit der ge-
utzlichen Pension versetzt werden (Disziplinar=
gesetz vom 21. Juli 1852 8 88) Suckt der Be-
inte in einem solchen Falle seine Versetzung
m en Ruhestand nicht nach, so tritt gegen
schterliche Beamte das in den 8§ 58—63
ves G. vom 7. Mai 1851 (6S. 218) angeord-
e Verfahren ein. Dem nicht richterlichen
" ". amten oder seinem nötigenfalls hierzu be-
vor ers zu bestellenden Kurator wird von der
zu gesetzten Dienstbehörde unter Angabe des
ritbewährenden Pensionsbetrages und der
nde der Pensionierung eröffnet, daß der
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Fall seiner Bersetzung in den Ruhestand vor-
liege. Innerhalb sechs Wochen nach einer
solchen Eröffnung kann der Beamte seine Ein-
wendungen bei der vorgesetzten Dienstbehörde
anbringen, wonächst der vorgesetzte Minister,
sofern der Beamte nicht vom Könige ernannt
ist, über die Pensionierung entscheidet. Gegen
diese Entscheidung steht dem Beamten der
Rekurs an das St Al. zu; der Beamte kann
indes des Rekursrechts ungeachtet sofort der
weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben
werden. Ist der Beamte von dem Rönige er-
nannt, so erfolgt die Entscheidung von dem
Könige auf Antrag des St Ml. Wenn der Be-
amte gegen die ihm gemachte Eröffnung inner-
halb sechs Wochen Reine Einwendungen er-
hoben hat, so wird in derselben Weise verfügt,
als wenn er seine Pensionierung selbst nach-
gesucht hätte (Disziplinargesetz vom 21. Juli
1852 — GS. 152 — 88 88—92). Ist ein Be-
amter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die
Berechtigung zum Bezuge von Pension für
ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig ge-
worden, so kann er gegen seinen Willen nur
unter Beobachtung dersenigen Formen, welche
für die Disziplinaruntersuchung vorgeschrieben
sind, in den Ruhestand versetzt werden. Wird
es jedoch für angemessen befunden, dem Be-
amten eine Pension zu dem Betrage zu be-
willigen, welcher ihm bei Erreichung des vor-
gedachten Zeitpunktes zustehen würde, so kann
seine Pensionierung nach den Vorschriften der
§§ 88—92 erfolgen (§ 93 a. a. O.). Auf Uni-
versitätslehrer, auf Beamte, die ihre Ver-
setzung in den Ruhestand selbst beantragt oder
das 65. Lebensjahr vollendet haben, sowie
auf Beamte, die ohne Pensionsberechtigung
unter Vorbehalt des Widerrufs oder der Kün-
digung angestellt sind, finden die vorstehenden
Bestimmungen des Disziplinargesetzes Reine
Anwendung (vgl. auch Erl. vom 15. Mai 1861
— AlBl. 158 — wegen der bei vorgerücktem
Alter nicht absolut dienstunfähigen Beamten).
Wenn ein nicht richterlicher Beamter, welcher
das 65. Lebensjahr vollendet hat, seine Ver-
setzung in den Ruhestand nicht nachsucht, so
kann diese nach Anhörung des Beamten unter
Beobachtung der Vorschriften der 88§ 20 ff. des
Pens G. vom 27. März 1872 in derselben Weise
verfügt werden, wie wenn der Beamte seine
Pensionierung selbst nachgesucht hätte (G. vom
31. März 1882, betr. Abänderung des Pens.
vom 27. März 1872 — GöS. 133 — Art. 1
§ 30). Bei den Mitgliedern des O#. tritt
die Versetzung in den Ruhestand gegen Ge-
währung eines Ruhegehalts ein, wenn sie
durch ein Börperliches Gebrechen oder durch
Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte
zur Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd
unfähig werden (Verwaltungsgerichtsgesetz in
der Fassung der Bek. vom 2. Aug. 1880 — GS.
327 — 88 23, 24). Für die Reichsbeamten
haben die §§ 61 ff. RBG. vom 31. März 1873
(Re#l. 61) mit den Bestimmungen des G. vom
21. Juli 1852 in allen wesentlichen Punkten
übereinstimmende Vorschriften erlassen. Wird
dieselbe nicht beantragt, obwohl die Voraus-
setzungen hierzu vorlagen, so beschließt hierüber
nach fruchtloser Aufforderung das Plenum des