Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden usw. 
(ogl. Artikel Abnutzung); 6. die vom Steuer- 
pflichtigen für seine Person gesetz= oder ver- 
tragsmäßig zu entrichtenden laufenden Beiträge 
zu Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliden= 
versicherungs-, Witwen-, Waisen= und Pen- 
sionskassen; 7. bis zur Höhe von 600 M. 
jährlich Prämien für Versicherung des Steuer- 
pflichtigen selbst (nicht auch seiner Haushal- 
tungsangehörigen) auf den Todes= oder Er- 
lebensfall, nicht auch für andere Kapitalver- 
sicherungen (Eink StGS. 8 9 I; AusfAnw. hierzu 
Art. 4, 24, 25, 43 00. 
Zu den nach Ziff. 1 abzugsfähigen Aus- 
gaben gehören insbesondere die gesamten Be- 
triebskosten, also A. bei der Landwirtschaft: 
die Ausgaben für a) Unterhaltung (nicht auch 
für Erweiterung oder Neubau) der dem Be— 
triebe dienenden oder ihn sichernden Gebäude 
(Wirtschaftsgebäude, agelöhnerwohnungen) 
und sonstigen baulichen Anlagen Ceiche, 
Wauern, Wege, Brücken, Brunnen, Drainagen 
usw.); b) Erhaltung und Ergänzung (nicht 
auch für Verbesserung und Vermehrung) des 
lebenden und toten Inventars; c) Versicherung 
won Wirtschaftsgebäuden, lebendem und totem 
Inventar (nicht auch von Hausrat), Vorräten, 
Erzeugnissen und Früchten gegen Feuer-, 
Hagel= und andere Schäden; d) Heizung und 
Beleuchtung der Wirtschaftsräume (nicht auch 
im Haushalt); e) zugekaufte Sämereien, Pflan- 
en, Futter= und Dungmittel und sonstige 
ohstoffe und Materialien; 1) Gehälter, Löhne, 
nicht den Wirtschaftserzeugnissen entnommene 
Naturalien und sonstige Emolumente, sowie 
für Kranken= usw. Versicherung des Wirt- 
schafts-, nicht auch des Haushaltungspersonals 
(AusfAnw. z. Eink St G. 11 Il); ist der Grund- 
besitz verpachtet, so KkKommen die Ausgaben 
natürlich nur bei demjenigen, Verpächter oder 
Pächter, in Abzug, der sie zu leisten hat, beim 
Pächter außerdem aber alle nicht in Erzeug- 
nissen der Mirtschaft und Arbeitsleistungen 
bestehenden Geld= und Naturalleistungen an 
den Verpächter (Art. 15 a. a. O.). B. Bei der 
Forstwirtschaft fallen unter Ziff. 1 Auf- 
wendungen für Aufsicht, Verwaltung, Schlagen, 
Aufbereitung, Rüchen und Flößen der Hölzer 
und Unterhaltung der Baulichkeiten, endlich 
für Aufforstungen abgetriebener (nicht auch 
bisher unbewaldeter) Flächen (Art. 17 a. a. O.). 
C. Bei den persönlichen Wohnungs= oder Haus- 
haltsbedürfnissen des Eigentümers oder eines 
Mieters dienenden Gebäuden kommen in Ab- 
zug, und zwar je nachdem sie dem einen oder 
andern zur Last fallen, bei diesem oder senem 
die Ausgaben für Verwaltung (3. B. für Portier 
usw.), Instandhaltung, Reparatur und Ver- 
sicherung des Gebäudes und seines Zubehörs 
(auch Versicherung gegen Haftpflicht des Eigen- 
tümers), nicht aber für Verbesserungen (Art. 16 
a. a. O.). D. Bei Handel und Gewerbe 
die Ausgaben für a) Unterhaltung der dem 
Betriebe dienenden Baulichkeiten aller Art 
und Erhaltung und Ergänzung des Betriebs- 
materials; b) Versicherung der zu a gedachten 
Gegenstände und der Vorräte gegen Brand- 
und lonstige Schäden; c) Pacht= und Miietzins 
für zum Betriebe gepachtete oder gemietete 
  
Abzüge. 
Objekte; d) Heizung und Beleuchtung im Be- 
trieb:; e) Anschaffung von Rohstoffen und 
sonstigen im Betriebe erforderlichen Materialien; 
f) Gehälter, Löhne, nicht den Betriebsbeständen 
entnommene Naturalleistungen an das Betriebs- 
personal und die für dieselben zu Kranken- 
usw. Kassen zu entrichtenden Beiträge (Art. 18 
a. a. O.). E. Bei Einkommen und Kapital— 
vermögen fallen unter Ziff. 1 die unmittelbar 
durch die Verwaltung des Vermögens ent- 
stehenden Kosten (Depotgebühren, Courtagen, 
Vormundschaftshonorare, Versicherung gegen 
Kursverlust bei Auslosung usw. (Art. 8 a. a. O.); 
F. bei Einkommen aus gewinnbringender 
Beschäftigung die laufenden Geschäftsun- 
kosten, z. B. bei Rechtsanwälten, Gerichts- 
vollziehern usw. für Haltung des Bureaus, 
bei Arzten für Haltung des Fuhrwerks und 
Sprechzimmers, bei Gelehrten, Künstlern usw. 
für Besoldung von Gehilfen u. dgl., Materia- 
lien und Erhaltung und Ergänzung (nicht erste 
Anschaffung) von Gerätschaften, bei allen diesen 
nicht aber für Fachliteratur, bei Beamten nicht 
für Studierzimmer; für Kleidung ist ein A. 
nur insoweit zuzulassen, als durch den Beruf 
besondere, über die standesgemäßen persönlichen 
Bedürfnisse hinausgehende Aufwendungen be- 
dingt sind (Art. 21 a. a. O.; O###t. 4, 200; 
7, 384; 8 S. 110, 120; 9 S. 152 ff., 168). 
Nach Ziff. 3 sind u. a. abzugsfähig diejenigen 
Zulagen an Berufsoffiziere und Offiziersaspi- 
ranten, zu denen sich der Vater ufw. der 
Ailitärbehörde, wenn auch formlos, ver- 
pflichtet hat (OBeSt. 1, 167; 2 S. 86, 112; 8 
S. 101 ff., 105; 9, 220 f.), nicht dagegen alle auf 
allgemeiner gesetzlicher Verpflichtung beruhen- 
den oder vom freien Willen des Gebers ab- 
hängigen Leistungen, also insbesondere nicht 
derartige Zuwendungen an minderjährige 
Kinder; dag- en spricht mit BRüchsicht auf 
§§ 1601 ff. E. die von der Steuerbehörde 
zu entkräftende Vermutung dafür, daß Kosten 
der Erziehung und Vorbildung zu einem Be- 
rufe für ein volljähriges Kind nicht im Gesetz 
ihren Grund haben und daher abzugsfähig 
sind (OVe S. vom 17. April 1902 in Mittdt. 
43, 16); dies würde entgegen der bisherigen 
Rechtsprechung des O###. auch für die Zu- 
lagen an volljährige Referendare u. dgl. gelten. 
Dagegen erklärt OV#t. 11, 177 Kosten für 
den Einjährigendienst des. Sohnes für nicht 
abzugsfähig, weil Ableistung des Miilitär= 
dienstes zur Erfüllung der jedem Deutschen 
obliegenden staatsbürgerlichen Pflichten und 
deren Kosten daher zum standesgemäßen Unter- 
halt gehören. Nicht abzugsfähig sind ferner 
die auf dem öffentlichen Recht beruhenden 
Hezietätelasten und Einguartierungslasten 
(O##t. 2, 155 ff.; 1, 249). 
Unter Ziff. 4 fallen von indirekten Abgaben 
insbesondere die beim Produzenten erhobenen 
Verbrauchssteuern, die Zölle, soweit sie für 
Geschäftsbedürfnisse entrichtet werden, Stempel- 
abgaben und Umsatzsteuern (beim Besitzwechsel 
von Grundstücken), soweit sie durch den Ge- 
schäftsbetrieb entstehen, Lustbarkeitssteuern, 
welche der Gastwirt Lahtt: auch Kanalisations- 
abgaben sind nach O#St. 8, 143 ff. als in- 
direkte (7) abzugsfähig.
	        
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