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OVG.; s. im übrigen Pensionierung der LGO. vom 3. Juli 1891 und
Staats- und Reichsbeamten.
II. D. bei Gemeindebeamten. Sie ist
die Voraussetzung für Pensionierung (s. d.) der-
jenigen Gemeindebeamten, die mit Pensions-
berechtigung angestellt worden sind. Die Ver-
setzung in den Ruhestand kann nur auf die
Erklärung der unmittelbar vorgesetzten Dienst-
behörde erfolgen, daß sie nach pflichtmäßigem
Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine
Amtspflichten ferner zu erfüllen (Kommunual-
beamtengesetz vom 30. Juli 1899 88 12, 18,
19, 21, 23, 25; Pens G. vom 27. März 1872
GS. 268 — 8 20). Eine Mitwirkung
der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenver-
sammlung usw.) findet hierbei nicht statt (OV..
23, 60). Widerspricht der Beamte dieser Er-
Kklärung, so muß eine Entscheidung über die
D., falls der Beamte das 65. Lebensjahr noch
nicht überschritten hat, in dem für die Ent-
fernung aus dem Amt bei Dienstvergehen (s. d.)
vorgeschriebenen Verfahren erfolgen (vgl. Z.
§§ 20, 36; LG. f. d. ö. Pr. und für Schleswig-
olstein § 143; StO. für bHessen Nagsau § 75;
GO. für Hessen-Nassau § 115; GemO. für
Hohenzollern § 107; G., betr. die Gemeindeforst-
schutzbeamten im Reg.-Bez. Wiesbaden, vom
12. Okt. 1897 § 11). Dieses Verfahren ist auch
dann erforderlich, wenn die Entlassung des
Beamten wegen D. vor Eintritt seiner Pen-
sionsberechtigung erfolgen soll (Disziplinar-
gesetz vom 21. Juli 1852 8§ 95). Zur Stellung
des Antrags auf Einleitung des Verfahrens
behufs Feststellung der D. ist nur die Ge-
meindebehörde befugt, eine Mitwirkung der
Gemeindevertretung findet auch hierbei nicht
statt. Das Verfahren wird bei städtischen
Gemeindebeamten durch den Regierungspräsi-
denten oder den MId J., bei ländlichen durch
den Landrat oder den Regierungspräsidenten
eingeleitet. Für die Beamten der Provinzial--
verbände und Kreise ist durch § 95 des Diszi-
plinargesetzes ein Verfahren dieser Art nur für
den Fall der Versetzung in den Ruhestand,
bevor sie die Pensionsberechtigung erworben
haben, gesetzlich vorgesehen. Wird ihre Ver-
setzung in den Ruhestand wegen D. nach Ein-
tritt der Pensionsberechtigung von der vor-
gesetzten Dienstbehörde verfügt, so steht dem
eamten, der sich nicht für dienstunfähig hält,
hiergegen nur die Beschwerde im Aufsichtswege
und der ordentliche Rechtsweg offen (s. hierzu
Pensionierung der Kommunalbeamten).
Dienstunkostenentschädigung. Die D. ist
entweder eine Vergütung, die ein im Ehren-
amte tätiger Beamter als Entgelt für seine
Mühewaltung (den Zeitverlust) erhält, oder eine
Pauschsumme zur Bestreitung der Kosten für die
sachlichen Mittel zur Führung der Amtsgeschäfte
oder umfaßt beides. Sie steht im Gegensatz
zu der Besoldung (s. d.) und ist daher nicht als
pensionsfähiges Gehalt anzusehen (s. Dienst-
aufwand). # die Amtsvorsteher ist im
Gebiete der KrO. f. d. ö. Pr. vom 13. Dez. 1872
G 69) und für Schleswig-Holstein vom 26. Mai
1888 (8 60) eine Amtsunkostenentschädigung
(s. Amtsunkosten) durch den Kreisausschuß
festzusetzen. — In den Landgemeinden haben
die Gemeindevorsteher (in den ö. Pr. nach § 86
Dienstunkostenentschädigung.
in Schles-
wig-Holstein nach § 86 LEO. vom 4. Juli
1892) neben dem Ersatz ihrer baren Auslagen
die Gewährung einer mit ihrer amtlichen
Mühewaltung in billigem Verhältnisse stehen-
den Entschädigung zu beanspruchen, deren Auf-
bringung der Gemeinde obliegt, während die
Schöffen nur den Ersatz barer Auslagen ver-
langen Rkönnen. Eine gleiche Vorschrift gilt
in Hessen-Nassau (nach LEO. vom 4. Aug.
1897 § 570 und in den hohenzollernschen Landen
(nach Gem O. vom 2. Juli 1900 8 60) für
die unbesoldeten Bürgermeister und die
Beigeordneten, während die Schöffen dort
ihr Amt „in der Regel“ unentgeltlich zu ver-
walten und nur den Ersatz barer Auslagen
von der Gemeinde zu fordern haben. In
der Prov. Westfalen hat nach 40 L0O.
vom 19. März 1856 der Gemeindevorsteher
nur auf Entschädigung für Dienstunkosten An-
spruch. Der Gemeindeeinnehmer kann
(nach LGO. 8 44 und Kommunualbeamten-
gesetz vom 30. Juli 1899 § 19) neben dem Ge-
halt eine D. beziehen. Auch für die Amt-
männer kann eine D. nach § 27 der dortigen
Kr O. vom 31. Juli 1886 festgesetzt werden. In
der Rheinprovinz erhält der Gemeindevor-=
steher eine D., die als ein Beitrag für jeden
Kopf der Bevölkerung nach Vernehmung des
Gemeinderats festgesetzt wird (GemO. vom
23. Juli 1845 § 75 und G. vom 15. Mai 1856
Art. 21), der Gemeindeeinnehmer (nach
Gem O. § 79 und Kommunalbeamtengesetz
vom 30. Juli 1899 § 19) neben der Besoldung
eine D., der Ehrenbürgermeister (nach
Kr O. vom 30. Mai 1887 § 24 Abs. 6) eine D.
In der Prov. Hannover haben die Gemeinde-
beamten nach § 35 GempO. vom 28. April
1859 ihre Amter als Ehrenämter zu betrachten,
können aber für nötige Wege außerhalb des
Gemeindebezirks eine angemessene Vergütung
beanspruchen. Statt dieser kann eine mäßige
Besoldung durch Gemeindebeschluß ausgesetzt
werden. — Die unbesoldeten Beamten der
Stadtgemeinden haben in der Regel nur
Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.
Feste Entschädigungsbeträge können aber be-
willigt werden nach § 64 StO. vom 30. Mai
1853 den nicht besoldeten Beigeordneten, nach
§ 43 Hann StO. vom 24. Juni 1858 den
unbesoldeten Senatoren, nach § 28 Schl=
Holst St O. vom 14. April 1869 den unbesoldeten
Wagistratsmitgliedern, nach 64 Westf-
St O. vom 18. März 1856 und nach § 58
Rhein St O. vom 15. Mai 1856 den unbesoldeten
Beigeordneten, nach § 69 HessJ NassSto#
vom 4. Aug. 1897 den unbesoldeten Bürger-
meistern in Städten von nicht mehr als
1200 Einw. und den Beigeordneten, nach § 66
HohenzollcemO. vom 2. Juli 1900 den
unbesoldeten Bürgermeistern und den Bei-
geordneten. Die Festsetzung der D. erfolgt in
den Landgemeinden (Landbürgermeistereien,
Amtern) gema § 32 Abs. 4 des 36G. und
88 18, 19 des Kommunalbeamtengesetzes vom
30. Juli 1899 in der Regel durch den Kreis-
ausschuß, in den Städten durch Beschlüsse der
Stadtvertretungen mit Genehmigung des Be-
zirksausschusses.