Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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OVG.; s. im übrigen Pensionierung der LGO. vom 3. Juli 1891 und 
Staats- und Reichsbeamten. 
II. D. bei Gemeindebeamten. Sie ist 
die Voraussetzung für Pensionierung (s. d.) der- 
jenigen Gemeindebeamten, die mit Pensions- 
berechtigung angestellt worden sind. Die Ver- 
setzung in den Ruhestand kann nur auf die 
Erklärung der unmittelbar vorgesetzten Dienst- 
behörde erfolgen, daß sie nach pflichtmäßigem 
Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine 
Amtspflichten ferner zu erfüllen (Kommunual- 
beamtengesetz vom 30. Juli 1899 88 12, 18, 
19, 21, 23, 25; Pens G. vom 27. März 1872 
GS. 268 — 8 20). Eine Mitwirkung 
der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenver- 
sammlung usw.) findet hierbei nicht statt (OV.. 
23, 60). Widerspricht der Beamte dieser Er- 
Kklärung, so muß eine Entscheidung über die 
D., falls der Beamte das 65. Lebensjahr noch 
nicht überschritten hat, in dem für die Ent- 
fernung aus dem Amt bei Dienstvergehen (s. d.) 
vorgeschriebenen Verfahren erfolgen (vgl. Z. 
§§ 20, 36; LG. f. d. ö. Pr. und für Schleswig- 
olstein § 143; StO. für bHessen Nagsau § 75; 
GO. für Hessen-Nassau § 115; GemO. für 
Hohenzollern § 107; G., betr. die Gemeindeforst- 
schutzbeamten im Reg.-Bez. Wiesbaden, vom 
12. Okt. 1897 § 11). Dieses Verfahren ist auch 
dann erforderlich, wenn die Entlassung des 
Beamten wegen D. vor Eintritt seiner Pen- 
sionsberechtigung erfolgen soll (Disziplinar- 
gesetz vom 21. Juli 1852 8§ 95). Zur Stellung 
des Antrags auf Einleitung des Verfahrens 
behufs Feststellung der D. ist nur die Ge- 
meindebehörde befugt, eine Mitwirkung der 
Gemeindevertretung findet auch hierbei nicht 
statt. Das Verfahren wird bei städtischen 
Gemeindebeamten durch den Regierungspräsi- 
denten oder den MId J., bei ländlichen durch 
den Landrat oder den Regierungspräsidenten 
eingeleitet. Für die Beamten der Provinzial-- 
verbände und Kreise ist durch § 95 des Diszi- 
plinargesetzes ein Verfahren dieser Art nur für 
den Fall der Versetzung in den Ruhestand, 
bevor sie die Pensionsberechtigung erworben 
haben, gesetzlich vorgesehen. Wird ihre Ver- 
setzung in den Ruhestand wegen D. nach Ein- 
tritt der Pensionsberechtigung von der vor- 
gesetzten Dienstbehörde verfügt, so steht dem 
eamten, der sich nicht für dienstunfähig hält, 
hiergegen nur die Beschwerde im Aufsichtswege 
und der ordentliche Rechtsweg offen (s. hierzu 
Pensionierung der Kommunalbeamten). 
Dienstunkostenentschädigung. Die D. ist 
entweder eine Vergütung, die ein im Ehren- 
amte tätiger Beamter als Entgelt für seine 
Mühewaltung (den Zeitverlust) erhält, oder eine 
Pauschsumme zur Bestreitung der Kosten für die 
sachlichen Mittel zur Führung der Amtsgeschäfte 
oder umfaßt beides. Sie steht im Gegensatz 
zu der Besoldung (s. d.) und ist daher nicht als 
pensionsfähiges Gehalt anzusehen (s. Dienst- 
aufwand). # die Amtsvorsteher ist im 
Gebiete der KrO. f. d. ö. Pr. vom 13. Dez. 1872 
G 69) und für Schleswig-Holstein vom 26. Mai 
1888 (8 60) eine Amtsunkostenentschädigung 
(s. Amtsunkosten) durch den Kreisausschuß 
festzusetzen. — In den Landgemeinden haben 
die Gemeindevorsteher (in den ö. Pr. nach § 86 
  
Dienstunkostenentschädigung. 
in Schles- 
wig-Holstein nach § 86 LEO. vom 4. Juli 
1892) neben dem Ersatz ihrer baren Auslagen 
die Gewährung einer mit ihrer amtlichen 
Mühewaltung in billigem Verhältnisse stehen- 
den Entschädigung zu beanspruchen, deren Auf- 
bringung der Gemeinde obliegt, während die 
Schöffen nur den Ersatz barer Auslagen ver- 
langen Rkönnen. Eine gleiche Vorschrift gilt 
in Hessen-Nassau (nach LEO. vom 4. Aug. 
1897 § 570 und in den hohenzollernschen Landen 
(nach Gem O. vom 2. Juli 1900 8 60) für 
die unbesoldeten Bürgermeister und die 
Beigeordneten, während die Schöffen dort 
ihr Amt „in der Regel“ unentgeltlich zu ver- 
walten und nur den Ersatz barer Auslagen 
von der Gemeinde zu fordern haben. In 
der Prov. Westfalen hat nach 40 L0O. 
vom 19. März 1856 der Gemeindevorsteher 
nur auf Entschädigung für Dienstunkosten An- 
spruch. Der Gemeindeeinnehmer kann 
(nach LGO. 8 44 und Kommunualbeamten- 
gesetz vom 30. Juli 1899 § 19) neben dem Ge- 
halt eine D. beziehen. Auch für die Amt- 
männer kann eine D. nach § 27 der dortigen 
Kr O. vom 31. Juli 1886 festgesetzt werden. In 
der Rheinprovinz erhält der Gemeindevor-= 
steher eine D., die als ein Beitrag für jeden 
Kopf der Bevölkerung nach Vernehmung des 
Gemeinderats festgesetzt wird (GemO. vom 
23. Juli 1845 § 75 und G. vom 15. Mai 1856 
Art. 21), der Gemeindeeinnehmer (nach 
Gem O. § 79 und Kommunalbeamtengesetz 
vom 30. Juli 1899 § 19) neben der Besoldung 
eine D., der Ehrenbürgermeister (nach 
Kr O. vom 30. Mai 1887 § 24 Abs. 6) eine D. 
In der Prov. Hannover haben die Gemeinde- 
beamten nach § 35 GempO. vom 28. April 
1859 ihre Amter als Ehrenämter zu betrachten, 
können aber für nötige Wege außerhalb des 
Gemeindebezirks eine angemessene Vergütung 
beanspruchen. Statt dieser kann eine mäßige 
Besoldung durch Gemeindebeschluß ausgesetzt 
werden. — Die unbesoldeten Beamten der 
Stadtgemeinden haben in der Regel nur 
Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. 
Feste Entschädigungsbeträge können aber be- 
willigt werden nach § 64 StO. vom 30. Mai 
1853 den nicht besoldeten Beigeordneten, nach 
§ 43 Hann StO. vom 24. Juni 1858 den 
unbesoldeten Senatoren, nach § 28 Schl= 
Holst St O. vom 14. April 1869 den unbesoldeten 
Wagistratsmitgliedern, nach 64 Westf- 
St O. vom 18. März 1856 und nach § 58 
Rhein St O. vom 15. Mai 1856 den unbesoldeten 
Beigeordneten, nach § 69 HessJ NassSto# 
vom 4. Aug. 1897 den unbesoldeten Bürger- 
meistern in Städten von nicht mehr als 
1200 Einw. und den Beigeordneten, nach § 66 
HohenzollcemO. vom 2. Juli 1900 den 
unbesoldeten Bürgermeistern und den Bei- 
geordneten. Die Festsetzung der D. erfolgt in 
den Landgemeinden (Landbürgermeistereien, 
Amtern) gema § 32 Abs. 4 des 36G. und 
88 18, 19 des Kommunalbeamtengesetzes vom 
30. Juli 1899 in der Regel durch den Kreis- 
ausschuß, in den Städten durch Beschlüsse der 
Stadtvertretungen mit Genehmigung des Be- 
zirksausschusses.
	        
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