Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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stützungsverbindlichkeit gewährt hat (§ 5 a. a. O.; 
Ziff. 5 der AusfAnw.). Von den Vergütungs- 
sätzen Kkommt derjenige zur Anwendung, welcher 
der Stellung entspricht, aus welcher der Be- 
amte versetzt wird (§ 6 a. a. O.). Daneben er- 
halten die Beamten zum Ausgleich der Auf- 
wendungen für die Beförderung ihrer Person 
auch noch die gesetzlichen Tagegelder und 
Reisekosten (8 4 a. a. O.). Diese werden 
nach dem Dienstrang der Stelle, in welche 
die Versetzung erfolgt, liquidiert (Erl. vom 
4. Mai 1877 — UM Bl. 112). Auch ist den Be- 
amten der Mietzins zu vergüten, welchen sie 
für die Wohnung an ihrem bisherigen Auf- 
enthaltsorte auf die Zeit von dem Verlassen 
des letzteren bis zu dem Zeitpunkte haben auf- 
wenden müssen, mit welchem die Auflösung 
des Mietsverhältnisses möglich war. Diese 
BVergütung darf längstens für einen neun- 
monatlichen Zeitraum gewährt werden (§ 4 
a. a. O.). Das Leerstehen der Wohnung muß 
obrigkeitlich bescheinigt und die Zahlung der 
Miete glaubhaft nachgewiesen werden. Der 
§ 570 BEB. gewährt den Beamten im Falle 
der Versetzung nach einem andern Orte das 
Recht, das Mietsverhältnis in Ansehung der 
am bisherigen Wohnorte gemieteten Räume 
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu 
kündigen. Die Kündigung kRann nur für den 
ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist 
(ogl. BEB. § 580). Die nicht etatsmäßig 
angestellten Beamten erhalten bei Ver- 
setzungen nur Tagegelder und Reisekosten. 
Jedoch sind den im höheren Staatsdienste 
außeretatsmäßig beschäftigten Assessoren und 
Räten Umzugskosten alsdann zu gewähren, 
wenn sie vor der Versetzung bereits gegen eine 
GEierte Remuneration dauernd beschäftigt waren 
G. vom 24. Febr. 1877 § 3). Dasselbe gilt 
von den im höheren Staatsdienste außeretats- 
mäßig beschäftigten Regierungsbaumeistern, 
soweit ihnen die Aussicht auf dauernde Ver- 
wendung auedrücklich eröffnet ist (G. vom 
24. Aug. 1896 — GS. 173). S. auch Reichs- 
beamte. 
Dienstwohnungen s. Amts (Dienst-) woh- 
nungen. 
Dienstzeit. Anrechnung von D. bei 
Staatsbeamten s. Pensionierung der 
Staats= und Reichsbeamten; bei Volks- 
schullehrern s. wegen der Berechnung der D. 
bei den Besoldungen: G. vom 3. Müärz 1897 
(GS. 25) § 10 unter Diensteinkommen der 
Volksschullehrer I2 d; über den Tag des 
„Eintritts“ U BBl. 1898, 468; 1899 S. 321, 383; 
über die Berechnung der D. bei Pensionierun- 
gen: G. vom 6. Juli 1885 (GS. 298) 88 5 ff. 
unter Pensionierung der Lehrer lll. D. ist 
auch das mit Genehmigung der Schulaussichts- 
behörde erfolgte tatsächliche Funktionieren an 
einer öffentlichen Volksschule (U 3Bl. 1891, 710; 
1892, 654), ferner die Urlaubszeit (AU#ZBl. 1896, 
581). Wegen der Anrechnung von D. bei den 
Lehrern an höheren Schulen fs. Gym- 
nasiallehrer (Besoldung ufw.); bei 
Seminarlehrern (. d.; bei Kreisschul- 
inspektoren s. Schulaufsicht I. 
Dienstzeit des Gesindes. Ihre Dauer hängt 
zunächst von freier gegenseitiger Ubereinkunft 
  
Dienstwohnungen — Dienstzeit des Gesindes. 
bei der Vermietung ab. Ist das Dienstver- 
hältnis jedoch für die Lebenszeit einer Person 
oder für längere Zeit als fünf Jahre einge- 
gangen worden, so kann es von dem Dienst- 
boten nach Ablauf von fünf Jahren mit sechs- 
monatiger Frist gekündigt werden (B. 
§ 624). Für den Fall, daß über die Dauer 
der Dienstzeit nichts vereinbart worden ist, 
treffen die Gesindeordnungen hierüber Vor- 
schriften. Die Gesindeordnung vom 8. Nov. 
1810 bestimmt insofern zunächst in noch gelten- 
der Weise (EGBGEB. 8 95), daß Dienst- 
verträge, welche Eltern oder Vormünder für 
ihre Kinder oder Mündel abschließen, von den 
letzteren nach erlangter Volljährigkeit mit den 
Fristen des § 112, also von sechs Wochen bzw. 
drei Monaten (s. hierüber HRündigungster- 
mine beim Gesinde) aufgekündigt werden 
dürfen (§ 40), und sodann, daß, wenn nichts 
Besonderes verabredet worden ist, die Miete bei 
städtischem Gesinde auf ein Vierteljahr, bei 
Landgesinde aber auf ein ganzes Jahr für ge- 
schlossen an zunehmen ist 4. Dieser Unter- 
schted hinsichtlich des Gesindes bestimmt sich nach 
der Art der Tätigkeit, nicht nach deren Orte, 
so daß Landgesinde nur dassenige ist, welches 
zur Landwirtschaft gebraucht wird, alles übrige 
dagegen, z. B. auch ein Kindermädchen auf 
dem Lande, zum städtischen Gesinde gehört. 
Das Vierteljahr und das Jahr sind nicht 
Kalenderfristen, sondern rechnen vom Dienst- 
antritt an. 
Uber die Zeit des Dienstantritts entscheidet 
ebenfalls die Ubereinkunft; in Ermanglung 
einer solchen treffen die Gesindeordnungen 
eine gesetzliche Regelung. So ist durch die 
vom 8. Nov. 1810 als die Antrittszeit in An- 
sehung des städtischen Gesindes der 2. Ja- 
nuar, April, Juli und Oktober jedes Jahres 
oder, wenn hiernach die Antrittszeit auf einen 
Sonn= oder — staatlich anerkannten — Fest- 
tag fällt, der nächste Werkeltag vorher bestimmt 
(§ 42) ohne Bezeichnung einer Stunde, wes- 
halb eine späte Abendstunde noch als zulässig 
gelten muß, und mit der Wirkung, daß durch 
polizeiliche Verfügung oder Verordnung eine 
abweichende Bestimmung nicht getroffen werden 
kann (v. Kamptz 9, 1058). Bei dem Landge- 
sinde ist in Ermanglung einer ausdrüchlichen 
Ubereinkunft bei der Vermietung oder einer 
in der Gegend üblichen Gewohnheit der 2. April 
oder der Werkeltag vorher die gesetzliche An- 
trittszeit (§ 43), jedoch ist teilweise nicht der 
2. April, sondern der 2. Januar der Umzugs- 
tag für Landgesinde, so in den zum ständischen 
Verbande der Mark Brandenburg und der 
Niederlausitz gehörenden Landesteilen (AKabO. 
vom 28. Juni 1842 — GS. 247) und in der 
Prov. Sachsen (AkabO. vom 20. Febr. 1846 
— GS. 150); der das gleiche für die Prov. 
Schlesien anordnende Landtagsabschied vom 
2. Juni 1827 ist wegen Mangels gehöriger 
Publikation rechtsungültig. In Ostpreußen 
ist nach altem Herkommen der 10. Aovember 
der übliche Ziehtag (BA. 10, 15). Für Schäfer 
und Schäferknechte ist durch § 2 des G. vom 
17. Mai 1882 (GS. 305) der letzte Werktag 
des Monats Juni als Umzugstermin bestimmt, 
falls der Dienstvertrag nichts anderes festsetzt.
	        
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