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das Hauptmittel zur Bekämpfung der Diph—
therie. Durch V. vom 31. Dez. 1894 (RGBl.
1895, 1) ist sein Bertrieb den Apotheken aus-
schließlich vorbehalten. Nach Erl. vom 25. Febr.
1895 (MBl. 41) unterliegt das in den Apotheken
zur Abgabe gelangende Diphtherieserum der
staatlichen Prüfung durch die Kontrollstation
des Instituts für Infektionskrankheiten zu
Berlin. Die kontrollierten Fläschchen werden
mit amtlichem Plombenverschluß und Kontroll-
nummer versehen; unbrauchbar gewordene
Serien werden zur Einziehung bestimmt und
nach ihrer Kontrollnummer kostenlos gegen
einwandfreie Präparate umgetauscht. Die Ber-
absolgung. in den Apotheken darf nur auf
ärztliche Verordnung erfolgen. Näheres über
Aufbewahrung, Verpachung und Kennzeich-
nung f. d., sowie in dem Erl. vom 11. März
1902 (MMIBl. 106); über den Preis des staat-
lich geprüften Serums s. Erl. vom 24. Nov.
1904 (M ,.. 428).
Diplomatischer Dienst. Durch KabO. vom
4. Febr. 1827 (v. Kamptz 11, 12) und KabO.
vom 7. Jan. 1842 (M Bl. 49) sind Bestimmungen
über die Voraussetzungen zum Eintritt in die
diplomatische Laufbahn getroffen; zugleich ist
vorgeschrieben worden, daß der etatsmäßigen
Anstellung der zum Dienst im Miinisterium
der auswärtigen Angelegenheiten zugelassenen
Personen eine Prüfung vorangehen solle. Die
ersteren Bestimmungen sind obsolet geworden
und die Annahme der Bewerber für den d. D.
erfolgt gegenwärtig nach dem Ermessen des
Chefs des Auswärtigen Amtes. Doch wird in
der Regel daran festgehalten, daß die Be-
werber wenigstens das Gerichtsreferendar-
examen mit Erfolg abgelegt haben müssen.
Dagegen besteht die Verpflichtung zur Ab-
legung der diplomatischen Prüfung für die Aspi-
ranten des d. D. (Attachés) vor einer besonde-
ren Prüfungskommission für das diplomatische
Examen fort, und zwar ist diese Prüfung Vor-
aussetzung für die Ernennung zum Legations-=
sekretär. Die Prüfung zerfällt in eine münd-
liche und schriftliche unter besonderer Berück-
sichtigung der fremden Sprachen, namentlich
der französischen. Aspiranten für den d. D.,
welche die Qualifikation zum höheren Justiz-
oder Verwaltungsdienst besitzen, brauchen nur
eine französische Arbeit anzufertigen. Die
Prüfungskommission untersteht dem Auswär-
tigen Amte und setzt sich aus dem Staats-
sekretär des Auswärtigen Amtes als Vor-
sitzendem und einer Anzahl von Mitgliedern
zusammen.
Diplomingenieur (Doktoringenieur,
Diplomprüfung). I. Uber die Berechtigung
der technischen Hochschulen zur Erteilung aka-
demischer Grade ist die AOrder vom 11. Okt.
1899 (UZ3Bl. 786) ergangen, nach welcher den
technischen Hochschulen in Anerkennung der
wissenschaftlichen Bedeutung, welche sie in den
letzten Jahrzehnten neben der Erfüllung ihrer
praktischen Aufgaben erlangt haben, das Recht
eingeräumt ist: 1. auf Grund der Diplom-
prüfung den Grad eines D. (abgehürzte Schreib-
weise, und zwar in deutscher Schrift: Dipl.-Ing.)
erteilen, 2. D. auf Grund einer weiteren
rüfung zu Doktoringenieuren (abgekürzte
Diplomatischer Dienst — Diplomingenieur.
Schreibweise, und zwar in deutscher Schrift:
Dr.-Ing.) zu promovieren und 3. die Würde
eines Doktoringenieurs auch ehrenhalber als
seltene Auszeichnung an Mlänner, die sich um
die Förderung der technischen Wissenschaften
hervorragende Verdienste erworben haben, nach
Waßgabe der in der Promotionsordnung fest-
zusetzenden Bedingungen zu verleihen.
II. Auf Grund dieser Order sind für die Ab-
teilungen der technischen Hochschulen Diplom-
prüfungsordnungen erlassen. Dieselben
sollen den Bewerbern den Nachweis ermög-
lichen, daß sie durch ihr akademisches Studium
die Ausbildung erworben haben, welche eine
ausreichende Grundlage für die selbständige,
von wissenschaftlichen (in der Architektur auch
von künstlerischen) Gesichtspunkten geleitete
fachliche Tätigneit gewährt. Die Diplomprü-
fung wird für die einzelnen Abteilungen ab-
gelegt und zerfällt in eine Vorprüfung und
eine Hauptprüfung. Zur Abnahme beider
werden besondere Prüfungsausschüsse eingesetzt,
deren Mitglieder auf Borschlag der betreffen-
den Abteilung der Hochschule vom Minister
ernannt werden. Den Vorsitz in den Aus-
schüssen führt der Abteilungsvorsteher oder
dessen Stellvertreter. Die Bedingun-
gen für die Zulassung zu den Prü-
fungen sind: 1. Bei Angehörigen des
Deutschen Reiches der Besitz des Reifezeug-
nisses eines Gymnasiums oder Realgymna=
siums oder einer Oberrealschule des Deutschen
Reiches; bei Ausländern der Besitz solcher
Zeugnisse, welche die Gleichwertigkeit der Vor-
bildung nach dem Urteile des vorgeordneten
Ministeriums gesichert erscheinen lassen; 2. die
Immatrikulation als Studierender der Hoch-
schule und 3. der Nachweis eines zweijährigen
Studiums an technischen Hochschulen des Deut-
schen Reiches, ferner sodann für die Haupt-
prüfung: der Nachweis der an einer tech-
nischen Hochschule des Deutschen Reiches be-
standenen Vorprüfung und eines mindestens
vierjährigen (bei Ingenieuren der Chemie drei-
jährigen) Studiums an technischen Hochschulen
des Deutschen Reiches. Von dieser Studien=
zeit müssen mindestens drei Halbjahre in die
Zen nach dem Bestehen der Vorprüfung fallen.
nwieweit die an anderen Hochschulen des
Deutschen Reiches verbrachten Studienjahre und
die daselbst bestandenen Prüfungen in Anrech-
nung zu bringen sind, bleibt der Entscheidung
der Abteilung überlassen. Soweit ausländische
Hochschulen in Betracht kommen, entscheidet das
vorgeordnete Ministerium; 4. die Entrichtung.
einer Prüfungsgebühr. Ferner ist noch erfor-
derlich: für die Hauptprüfung der Maschinen-
ingenieure und Elektroingenieure der Aach-
weis einer mindestens einjährigen praktischen
Tätigkeit, wovon die Hälfte in den großen
Ferien ausgeübt sein kann. Dieser Aachweis
muß die Bescheinigung enthalten, daß der
Bewerber sich während des praktischen Arbeits-
jahres der Arbeitsordnung einer Fabrik oder
einer industriellen Unternehmung ohne Aus-
nahmestellung unterworfen hat, und muß die
Art der Beschäftigung in dieser Zeit kRlar er-
kennen lassen; sodann für die Hauptprüfung
im Schiffs= und Schiffsmaschinenbau der Nach-