Diplomingenieur.
weis einer vor dem Studium abzuleistenden
mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit
auf einer Schiffswerft, wovon die Hälfte aus-
nahmsweise in den großen Ferien (August und
September) ausgeübt sein kann. Dieser Nach-
weis muß die Bescheinigung enthalten, daß
der Bewerber sich während des praktischen
Arbeitsjahres der Arbeitsordnung der Werft
ohne Ausnahmestellung unterworfen hat, und
muß die Art der Beschäftigung in dieser Zeit
klar erkennen lassen. Von dieser praktischen P
Tätigkeit Können in dringenden Fällen (wegen
Kranhheit oder Militärdienst) höchstens vier
Wochen nachgesehen werden. Seefahrten hön-
nen zum Teil als praktische Arbeit angerechnet
werden. Die Entscheidung darüber trifft das
Abteilungskollegium; endlich für die Haupt-
prüfung im Bergfach der Nachweis einer prak-
tischen Arbeitstätigkeit von mindestens zwölf
Monaten. Nach bestandener Hauptprüfung
wird dem Bewerber eine Urkunde ausgestellt,
die seine Ernennung zum D. bezeugt und das
Gesamturteil über die Hauptprüfung enthält.
Sie wird vom Rektor und vom Abteilungs-
vorsteher unterzeichnet. Außerdem erhält der
Bewerber eine Bescheinigung über die Gesamt-
und Einzelurteile der Vorprüfung und der
Hauptprüfung. Dem Gesuch um Zulassung
zur Vorprüfung sind je nach dem gewählten
Fach Studienzeichnungen bzw. Ubungsergeb-
nisse beizufügen. Werden sie für genügend
erachtet, so erfolgt die mündliche Prüfung.
Uber die bestandene Prüfung wird eine Be-
scheinigung erteilt. — Frühestens am Schlusse
des achten Studienjahres kann die Meldung
zur Hauptprüfung erfolgen. Derselben sind
die erforderlichen Ubungsarbeiten bzw. ergeb-
nisse beizufügen. Werden sie für genügend
erachtet, so wird die Diplomaufgabe mit Frist
von drei Monaten gestellt. Sie soll die fach-
liche Befähigung des Bewerbers und den Grad
erweisen, bis zu dem er seine Fachwissenschaft
und deren Anwendung, sowie das von ihm
#ewöählte Sondergebiet beherrscht. Wird die
rbeit angenommen, so erfolgt die mündliche
Prüfung. In der Architekturabteilung sind
ei der Vor= und Hauptprüfung einige Klau-
surarbeiten zu fertigen, welche sich auf die
zeichnerische Darstellung von Architekturteilen
zw. das Entwerfen einfacher Bauten uff. be-
ziehen. Für
die Hauptprüfung sind vorgesehen:
in der Architektur a) das Gebiet des en-
ktiven, b) das Gebiet der antiken und
enaissancebaukunst, c) das Gebiet der alt-
cbristlichen und mittelalterlichen Baukunft (l.
rdnungen für Berlin und Hannover); bei den
aschineningenieuren die Richtungen a#) für
1 aschtneningenieure, b) für Verkehrsmaschi-
ingenieure, c) für Elektroingenieure, ch für
aboratoriumsingenieure (technische Physiken),
Be #t Berwaltungsingenieure (s. Ordnung für
für #n; Hannover hat eine besondere Ordnung
Elektroingenteure, Aachen kennt nicht
* betr. Richtungen zu d und e); in der
emischen Abteilung a) für Chemie, b) für
ttenkunde (Ordnung für Berlin, Hannover
h nur eine Ordnung für Ingenieure der
ü emn e, Aachen scheidet a) Bergbau, b) Hütten-
e. e) Chemie und Elektrochemie); in der
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Schiffbauabteilung: a) für Schiffbauingenieure,
b) Schiffmaschineningenieure (Ordnung für
Berlin). Die Diplomprüfung ersetzt in Zukunft
die Vorprüfung und erste Hauptprüfung für
den Staatsdienst im Baufache. Bei den Prü-
fungen werden Kommissare des Mrd# A. be-
stellt, die von allen Prüfungsvorgängen
Kenntnis nehmen und bei der Hauptprüfung
mitwirken (s. im übrigen wegen der Annahme
für den staatlichen Baudienst Ausbildung und
rüfung: Bauverwaltungsbeamte II A).
Auch für das Schiffsbaufach und für das
Schiffsmaschinenbaufach ist die Vorprüfung und
erste Hauptprüfung durch die Diplomprüfung
ersetzt. Bei der Vor= und Hauptprüfung wer-
den gleicherweise Kommissare des Staatssekre-
tärs des Reichsmarineamts bestellt (Erl. vom
29. Sept. 1903 — U3Bl. 525).
III. Eine Promotionsordnung für die
Erteilung der Würde eines Dotktor-
ingenieurs ist unter dem 18. Juni 1900
al##. 685) erlassen: a) Die Promotion zum
Doktoringenieur ist an folgende von dem Be-
werber zu erfüllende Bedingungen geknünpft:
1. Die Beibringung des Reifezeugnisses eines
deutschen Gymnasiums oder BRealgymnasiums
oder einer deutschen Oberrealschule. Welche
Reifezeugnisse noch sonst als gleichwertig mit
den vorbezeichneten Reifezeugnissen zuzulassen
sind, bleibt der Entschließung des vorgeord-
neten Ministeriums vorbehalten. 2. Den Aus-
weis über die Erlangung des Grades eines
Diplomingenieurs. 3. Die Einreichung einer
in deutscher Sprache abgefaßten wissenschaft-
lichen Abhandlung (Dissertation), welche die
Befähigung des Bewerbers zum selbständigen
wissenschaftlichen Arbeiten auf technischem Ge-
biete dartut. Dieselbe muß einem Zweige der
technischen Wissenschaften angehören, für welchen
eine Diplomprüfung an der technischen Hoch-
schule besteht. Die Diplomarbeit Rkann nicht als
Doktordissertation verwendet werden. 4. Die
Ablegung einer mündlichen Prüfung, welche
sich, ausgehend von dem in der Dissertation
behandelten Gegenstande, über das betreffende
Fachgebiet erstrecht. 5. Die Entrichtung einer
Prüfungsgebühr im Betrage von 240 Al. (§ 1).
taatlich geprüfte Baumeister, Marineschiffbau-
und Maschinenbaumeister sind ohne weiteres
berechtigt, sich zur Doktorpromotion zu melden
(Erl. vom 27. Aov. 1902 — U ZBl. 1903, 189 —
und vom 29. Sept. 1903 — U Zl. 524). b) Das
Gesuch um Verleihung der Würde eines Dok-
toringenieurs ist an Rektor und Senat zu rich-
ten K 2). Rektor und Senat überweisen
das Gesuch an das Rollegium derjenigen Ab-
teilung, in deren Lehrgebiet der in der Disser-
tation behandelte Gegenstand vorzugsweise
einschlägt, mit dem Auftrage, aus seiner Mitte
eine Prüfungskommission zu bestellen (§ 3).
Das Kollegium entscheidet über die Annahme
der Dissertation und bestimmt die Zeit für die
mündliche Prüfung. Nach beendeter Prüfung
entscheidet das Abteilungskollegium auf den
Bericht der Prüfungskommission in einer
Sitzung darüber, ob und mit welchem Prädi-
kate der Bewerber als bestanden zu erklären
und die Erteilung der Würde eines Doktor-
ingenieurs an ihn bei Rektor und Senat zu
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