356 Direkte Steuern — Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin.
beantragen ist (6 6). Das Doktoringenieur-
diplom wird im Namen von Bektor und
Senat ausgestellt und von dem NRehktor eigen-
händig unterzeichnet. Die erfolgten Promo-
tionen werden im Reichsanzeiger veröffent-
licht (§ 8). ch Von dem Aichtbestehen
der Prüfung oder von der Abweisung
eines Bewerbers ist sämtlichen deutschen
technischen bochschulen vertraulich Mitteilung
zu machen. ine abermalige Bewerbung
ist nur einmal und nicht vor Ablauf eines
Jahres zulässig. Dies gilt auch, wenn die
erste, erfolglose Bewerbung an einer anderen
Hochschule stattgefunden hat. War die erste
Bewerbung an der nämlichen Hochschule er-
folgt und war bei derselben die Dissertation
angenommen worden, aber die mündliche Prü-
fung ungünstig ausgefallen, so ist nur die
letztere zu wiederholen (§ 11). c) In An-
erkennung hervorragender Verdienste um die
Förderung der technischen Wissenschaften kann
auf einstimmigen Antrag einer Abteilung
durch Beschluß von Rektor und Senat unter
Benachrichtigung der übrigen deutschen tech-
nischen Hochschulen die Würde eines Doktor-
ingenieurs ehrenhalber als seltene Aus-
zeichnung verliehen werden.
Direkte Steuern sind bzw. waren nach der
preuß. Gesetzgebung und dem preuß. Staats-
haushaltsetat a) die Personalsteuern: Ein-
kommen-, Ergänzungs-, Vermögens= und die
frühere Klassensteuer; b) die Real-, Objekt= oder
Ertragsteuern: Grund-, Gebäude-, Gewerbe-
steuer, Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen, Wanderlager-, Warenhaussteuer, Eisen-
bahn= und die früheren Bergwerksabgaben, die
Gefäll-, Kapitalien= und Dienstertragsteuer in
den hohenzoll. Landen, außerdem aber au
Miets- und Wohnungssteuern (&A. 8 23
und die früher in den hohenzoll. Landen für
die Staatskasse erhobene Hundesteuer (s. die
Artikel über die einzelnen Steuern). Diese
Rubrizierung und Abgrenzung gegen das Ge-
biet der indirekten Steuern läßt einen einheit-
lichen Einteilungsgrund vermissen und stimmt
mit RBeinem der in der Wissenschaft der Ein-
teilung der Steuern in direkte und indirekte
zugrunde gelegten Prinzipien überein. Man
hat hier den Einteilungsgrund sehr verschieden
bestimmt. 1. Die einen (Rau, Wagner u. a.
sehen ihn in der unmittelbaren oder mittel-
baren Erfassung des Steuerträgers: d. S. sind
ihnen diejenigen, bei denen nach der Absicht
des Gesetzgebers der Steuerzahler auch der ist,
der mit der Steuer belastet werden soll, in-
direkte diesenigen, bei denen nach der Absicht
des Gesetzgebers eine Uberwälzung der Steuer
von dem Steuerzahler auf einen Dritten, der
belastet werden soll, stattfinden soll. 2. Andere,
wie namentliche franz. Finanzpolitiker und
neuerdings Fr. J. Aeumann nennen direkte
oder Katastersteuern die nach dauernden
Dingen, Zuständen angeordneten, indirekte
oder Tarifsteuern die nach vorübergehenden
Dingen, Vorgängen angeordneteten Steuern,
ähnlich 3. M#urhard und J. G. Hoffmann
direkte diejenigen, deren Gegenstand etwas
Bestehendes, eine Sache, Person, Befugnis,
indirehte diesenigen, deren Gegenstand eine
Handlung ist. Verwandt ist dieser 4. die
Unterscheidung, je nachdem Gegenstand der
Besteuerung eine Prodution, ein Besitz oder
aber eine Konsumtion, ein Ver= oder Gebrauch
ist. 5. Ahnlich L. v. Stein, dem d. S. die auf
den Einnahmen, indirekte die auf den nicht
mehr als Ergänzungskosten künftiger Ein-
nahmen erscheinenden Ausgaben beruhenden
sind. An diese Unterscheidungen knüpfen an
6. Conrad u. a., die d. S. diejenigen nennen,
bei denen unmittelbar die Leistungsfähigkeit
festgestellt, indirekte solche, bei denen auf die
letztere von den Ausgaben aus geschlossen wird,
7. Cossa, nach dem diejenigen Steuern direkte
sind, welche das Einkommen und Vermögen
in seinen unmittelbaren Erscheinungen, in-
direkte diesenigen, die die mittelbaren Er-
scheinungen des Einkommens und Vermögens,
wie sie im Aufwand und Verkehr zutage tre-
ten, belasten, 8. Schäffle, der d. S. die nennt,
die sich „qguantitativ“ nach der „Durchschnitts-
steuerkraft“", d. h. der Größe des leistungs-
fähigen BVermögens und Einkommens, in-
direkte diejenigen, die sich „qualitativ“ nach
dem Grade der sich in „Tatsachen der Be-
reicherung und des Konsums“ offenbarenden
„besonderen Steuerkraft" richten, 9. Verfasser
dieses Artikels, der (Verwaltungsarchiv 11, 480)
als d. S. diejenigen definiert, die „auf Grund
einer nach Qualität und Quantität festgestellten
Steuerfähigkeit“, als indirekte solche, die aus
A#nlaß von Vorgängen erhoben werden, welche
die nnahme des Vorhandenseins einer
Steuerfähigkeit rechtfertigen.“" Ein neues
nterscheidungemersmal hat 10. Fuisting auf-
gestellt: d. S. seien diejsenigen, denen im
Steuersystem die Aufgabe zufällt, „den Grund-
satz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf
den Grundlagen der persönlichen Leistungs-
fähigkeit und des besonderen Interesses zu
verwirklichen“, indirekte diejenigen, durch
welche „die Forderung der Allgemeinheit der
Besteuerung erfüllt werden“ müsse, „indem
derjenige Teil des Steuerbedarfes, welcher
durch d. S. nicht beschafft werden kann, von
allen, nach ihren persönlichen, sachlichen oder
wirtschaftlichen Beziehungen zum Staate (oder
zu dem anderweiten steuerberechtigten Gemein=
wesen) an den Steuerlasten zu Beteiligenden
)hne Rüchsicht auf ihre persönliche Leistungs-
fähigkeit aufgebracht wird“ (vgl. hiergegen
Strutz im Verwaltungsarchiv 11, 472 f.).
Direhte Steuern der Gemeinden s. Kom—
munalabgabengele#, Gemeindeein-
kommensteuer, emeindegrundsteuer,
Gemeindegewerbesteuer.
Direktion für die Verwaltung der direb-
ten Steuern in Berlin ist die für diese Stadt
die Geschäfte der Bezirksregierung und der
Kreisinstanz auf dem Gebiete der direkten
Staatssteuern wahrnehmende staatliche Be-
hörde. Sie ist aus dem „Gewerbesteueramt“
später „Hauptsteueramt für direkte Steuern
und der auf Grund des Klassen= und Einkt.
vom 1. Mai 1851 errichteten Einkommensteuer-
Einschätzungskommission hervorgegangen und
führt ihre setzige Bezeichnung seit der Kabd.
vom 2. Juli 1869. Sie steht unter einem
Dirigenten, der jetzt die Amtsbezeichmung „Präsi-