Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

356 Direkte Steuern — Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin. 
beantragen ist (6 6). Das Doktoringenieur- 
diplom wird im Namen von Bektor und 
Senat ausgestellt und von dem NRehktor eigen- 
händig unterzeichnet. Die erfolgten Promo- 
tionen werden im Reichsanzeiger veröffent- 
licht (§ 8). ch Von dem Aichtbestehen 
der Prüfung oder von der Abweisung 
eines Bewerbers ist sämtlichen deutschen 
technischen bochschulen vertraulich Mitteilung 
zu machen. ine abermalige Bewerbung 
ist nur einmal und nicht vor Ablauf eines 
Jahres zulässig. Dies gilt auch, wenn die 
erste, erfolglose Bewerbung an einer anderen 
Hochschule stattgefunden hat. War die erste 
Bewerbung an der nämlichen Hochschule er- 
folgt und war bei derselben die Dissertation 
angenommen worden, aber die mündliche Prü- 
fung ungünstig ausgefallen, so ist nur die 
letztere zu wiederholen (§ 11). c) In An- 
erkennung hervorragender Verdienste um die 
Förderung der technischen Wissenschaften kann 
auf einstimmigen Antrag einer Abteilung 
durch Beschluß von Rektor und Senat unter 
Benachrichtigung der übrigen deutschen tech- 
nischen Hochschulen die Würde eines Doktor- 
ingenieurs ehrenhalber als seltene Aus- 
zeichnung verliehen werden. 
Direkte Steuern sind bzw. waren nach der 
preuß. Gesetzgebung und dem preuß. Staats- 
haushaltsetat a) die Personalsteuern: Ein- 
kommen-, Ergänzungs-, Vermögens= und die 
frühere Klassensteuer; b) die Real-, Objekt= oder 
Ertragsteuern: Grund-, Gebäude-, Gewerbe- 
steuer, Steuer vom Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen, Wanderlager-, Warenhaussteuer, Eisen- 
bahn= und die früheren Bergwerksabgaben, die 
Gefäll-, Kapitalien= und Dienstertragsteuer in 
den hohenzoll. Landen, außerdem aber au 
Miets- und Wohnungssteuern (&A. 8 23 
und die früher in den hohenzoll. Landen für 
die Staatskasse erhobene Hundesteuer (s. die 
Artikel über die einzelnen Steuern). Diese 
Rubrizierung und Abgrenzung gegen das Ge- 
biet der indirekten Steuern läßt einen einheit- 
lichen Einteilungsgrund vermissen und stimmt 
mit RBeinem der in der Wissenschaft der Ein- 
teilung der Steuern in direkte und indirekte 
zugrunde gelegten Prinzipien überein. Man 
hat hier den Einteilungsgrund sehr verschieden 
bestimmt. 1. Die einen (Rau, Wagner u. a. 
sehen ihn in der unmittelbaren oder mittel- 
baren Erfassung des Steuerträgers: d. S. sind 
ihnen diejenigen, bei denen nach der Absicht 
des Gesetzgebers der Steuerzahler auch der ist, 
der mit der Steuer belastet werden soll, in- 
direkte diesenigen, bei denen nach der Absicht 
des Gesetzgebers eine Uberwälzung der Steuer 
von dem Steuerzahler auf einen Dritten, der 
belastet werden soll, stattfinden soll. 2. Andere, 
wie namentliche franz. Finanzpolitiker und 
neuerdings Fr. J. Aeumann nennen direkte 
oder Katastersteuern die nach dauernden 
Dingen, Zuständen angeordneten, indirekte 
oder Tarifsteuern die nach vorübergehenden 
Dingen, Vorgängen angeordneteten Steuern, 
ähnlich 3. M#urhard und J. G. Hoffmann 
direkte diejenigen, deren Gegenstand etwas 
Bestehendes, eine Sache, Person, Befugnis, 
indirehte diesenigen, deren Gegenstand eine 
  
Handlung ist. Verwandt ist dieser 4. die 
Unterscheidung, je nachdem Gegenstand der 
Besteuerung eine Prodution, ein Besitz oder 
aber eine Konsumtion, ein Ver= oder Gebrauch 
ist. 5. Ahnlich L. v. Stein, dem d. S. die auf 
den Einnahmen, indirekte die auf den nicht 
mehr als Ergänzungskosten künftiger Ein- 
nahmen erscheinenden Ausgaben beruhenden 
sind. An diese Unterscheidungen knüpfen an 
6. Conrad u. a., die d. S. diejenigen nennen, 
bei denen unmittelbar die Leistungsfähigkeit 
festgestellt, indirekte solche, bei denen auf die 
letztere von den Ausgaben aus geschlossen wird, 
7. Cossa, nach dem diejenigen Steuern direkte 
sind, welche das Einkommen und Vermögen 
in seinen unmittelbaren Erscheinungen, in- 
direkte diesenigen, die die mittelbaren Er- 
scheinungen des Einkommens und Vermögens, 
wie sie im Aufwand und Verkehr zutage tre- 
ten, belasten, 8. Schäffle, der d. S. die nennt, 
die sich „qguantitativ“ nach der „Durchschnitts- 
steuerkraft“", d. h. der Größe des leistungs- 
fähigen BVermögens und Einkommens, in- 
direkte diejenigen, die sich „qualitativ“ nach 
dem Grade der sich in „Tatsachen der Be- 
reicherung und des Konsums“ offenbarenden 
„besonderen Steuerkraft" richten, 9. Verfasser 
dieses Artikels, der (Verwaltungsarchiv 11, 480) 
als d. S. diejenigen definiert, die „auf Grund 
einer nach Qualität und Quantität festgestellten 
Steuerfähigkeit“, als indirekte solche, die aus 
A#nlaß von Vorgängen erhoben werden, welche 
die nnahme des Vorhandenseins einer 
Steuerfähigkeit rechtfertigen.“" Ein neues 
nterscheidungemersmal hat 10. Fuisting auf- 
gestellt: d. S. seien diejsenigen, denen im 
Steuersystem die Aufgabe zufällt, „den Grund- 
satz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf 
den Grundlagen der persönlichen Leistungs- 
fähigkeit und des besonderen Interesses zu 
verwirklichen“, indirekte diejenigen, durch 
welche „die Forderung der Allgemeinheit der 
Besteuerung erfüllt werden“ müsse, „indem 
derjenige Teil des Steuerbedarfes, welcher 
durch d. S. nicht beschafft werden kann, von 
allen, nach ihren persönlichen, sachlichen oder 
wirtschaftlichen Beziehungen zum Staate (oder 
zu dem anderweiten steuerberechtigten Gemein= 
wesen) an den Steuerlasten zu Beteiligenden 
)hne Rüchsicht auf ihre persönliche Leistungs- 
fähigkeit aufgebracht wird“ (vgl. hiergegen 
Strutz im Verwaltungsarchiv 11, 472 f.). 
Direhte Steuern der Gemeinden s. Kom— 
munalabgabengele#, Gemeindeein- 
kommensteuer, emeindegrundsteuer, 
Gemeindegewerbesteuer. 
Direktion für die Verwaltung der direb- 
ten Steuern in Berlin ist die für diese Stadt 
die Geschäfte der Bezirksregierung und der 
Kreisinstanz auf dem Gebiete der direkten 
Staatssteuern wahrnehmende staatliche Be- 
hörde. Sie ist aus dem „Gewerbesteueramt“ 
später „Hauptsteueramt für direkte Steuern 
und der auf Grund des Klassen= und Einkt. 
vom 1. Mai 1851 errichteten Einkommensteuer- 
Einschätzungskommission hervorgegangen und 
führt ihre setzige Bezeichnung seit der Kabd. 
vom 2. Juli 1869. Sie steht unter einem 
Dirigenten, der jetzt die Amtsbezeichmung „Präsi-
	        
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