Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Disziplinarbeschwerde — Disziplinargesetz. 
Gutsbezirke und Gemeindeverbände, der 
Kreisausschuß gegenüber den Kreisbeamten 
und den Amtsvorstehern, endlich die Vorsteher 
der Provinzialanstalten gegenüber den ihnen 
untergeordneten Anstaltsbeamten mit Aus- 
nahme der oberen. Als Provinzialbehörde 
ist der Regierungspräsident Disziplinarvor= 
gesetzter der Kommunalbeamten, in Berlin der 
berpräsident, der Landesdirektor gegenüber 
den Provinzialbeamten mit Ausnahme der 
oberen. Als Miinisterialbehörde ist der Md J. 
die den Kommunalbeamten vorgesetzte D. — 
Über die Strafbefugnis der D. s. Ord- 
mungsstrafen. Für das förmliche, auf 
Entfernung aus dem Amte gerichtete Ver- 
fahren ist entscheidende D. erster In- 
stanz der Kreisausschuß gegenüber den 
Vorstehern usw. und Beamten der Landge- 
meinden und gleichartigen Verbänden, sowie 
gegenüber den Kreisbeamten, der Bezirks- 
ausschuß gegenüber den Vorstehern und 
Mitgliedern der städtischen Behörden und 
den städtischen Beamten, sowie den Lan- 
desdirektoren und sonstigen Provinzialbe- 
amten. Berufungsinstanz ist das Ober- 
verwaltungsgericht (s. Disziplinar-= 
gerichte). 
III. D. für Lehrer und Lehrerinnen an 
Volksschulen sind die Bezirksregierungen, 
Dienstvorgesetzte im Sinne des G. vom 
21. Juli 1852 (GS. 465) die Kreis= und Orts- 
schulinspektoren, nicht die Magistrate oder 
Schuldeputationen (U BBl. 1894, 372). Wegen 
der Lehrpersonen an höheren Schulen I. 
Gymnasiallehrer (Vorbildung usw.): 
wegen der Universitätslehrer, sowie der Stu- 
dierenden Universitäten UI u. II; wegen 
der. birchlichen D. Geistliche (Diszi- 
n). 
Disziplinarbeschwerde s. Beschwerde I. 
Disziplinargerichte sind die im förmlichen 
tisziplinarverfahren entscheidenden Diszi- 
plinarbehörden. D. erster Instanz sind: 1. der 
isziplinarhof zu Berlin, 2. die Provinzial- 
ehörden, als: die Regierungen, die Pro- 
vinzialschulkollegien, die Provinzialsteuerdirek= 
tionen, die Oberbergämter, die General— 
dommissionen, das Polizeipräsidium und die 
Sarektion für die Verwaltung der direkten 
teuern in Berlin, die Eisenbahndirektio- 
den, und zwar in Ansehung aller Beamten, 
ie bei ihnen angestellt oder ihnen unter- 
geordnet sind, insoweit für sie nicht der Dis- 
Vp#inarhof (l. d.) zuständig ist (ogl. auch 
DOlMeschl. vom 23. Aug. 1853 — AMIBl. 227. 
*m Provinzialbehörden werden gleichgestellt 
dee unter den Ministern stehenden Zentral- 
wewaltungsbehörden in Dienstzweigen, für 
soslche heine Provinzialbehörden bestehen, 
ritkekn die Generallandschafts= und Haupt- 
1 erschaftsdirektionen (Disziplinargesetz vom 
Al. Juli 1852 — EoS. 465 — §5 24). Im 
r cickiche der Selbstverwaltung sind die ent- 
tart enden Disziplinarbehörden erster In- 
ausbe 1. der Kreisausschuß bzw. Amts- 
Fsschuß in Hohenzollern in Ansehung der 
ür eindevorsteher (Amtmänner in Westfalen, 
germeister in der BRheinprovinz), der 
fen und Gutsvorsteher sowie der sonstigen 
  
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Beamten der Landgemeinden, der Verbands- 
vorsteher, der Amtsvorsteher und der Kreis- 
beamten (36. 88 36, 37; KrO. 8 68 Ziff. 2, 
134 Ziff. 3; LöEO. 8§ 143; SchlHolstL . 
§ 143; Hesfs NassLEcb-O. 8§ 115; HohenzeG#mO. 
§ 107); 2. der Bezirksausschuß in Ansehung 
der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistrats- 
mitglieder, der sonstigen städtischen Gemeinde- 
beamten, gewählten Mitglieder des Kreis- 
(Stadt-ausschusses, des Landesdirektors, der 
sonstigen Provinzialbeamten und der Miit- 
glieder des Provinzialausschusses (3G. 8 20 
Ziff. 3; Hess RMass StO. § 81; HohenzGemO. 
§ 107; LVE. 8§ 39; Prov O. § 98 Ziff. 5, § 51); 
3. das OV. in Ansehung der gewählten 
Mitglieder des Provinzialrates und aller Miit- 
gKieder und stellvertretenden Mitglieder des 
ezirksausschusses in dieser ihrer Eigenschaft 
(LVG# 8§8 14, 32). Für die Beamten der 
Oberrechnungskammer — mit Ausschluß der 
MAitglieder — sowie für die Subaltern= und 
Unterbeamten des OVE. sind diese Behörden 
selbst die entscheidenden Disziplinarbehörden 
(G. vom 27. çMärz 1872 — GS. 278 — 86; G. 
vom 3. Juli 1875/2. Aug. 1880 — GS. 327 — 
§ 30 a). Die zweite Instanz bildet das St M. 
(Disziplinargesetz § 41), an dessen Stelle da, wo 
die Terwaltungsgerichte in erster Instanz ent- 
scheiden, das O#. tritt (s. die oben angezogenen 
Vorschriften des Zuständigkeitsgesetzes). Nach 
§ 1 des G., betr. das Disziplinarverfahren 
vor dem OW., vom 8. Mai 1889 (GS. 107) 
wird zur Entscheidung in denjenigen auf Ent- 
fernung aus dem Amte gerichteten förmlichen 
Disziplinaruntersuchungen, in welchen die Ge- 
setze zu derselben das Plenum des O#. oder 
das OVG. berufen, bei diesem ein Disziplinar= 
senat gebildet. S. das Nähere Disziplinar- 
senat beim Oberverwaltungsgericht, 
und im übrigen Disziplinarkammern 
und Reichsbeamte. 
Disziplinargesetz. Das G., betr. die Dienst- 
vergehen der nicht richterlichen Beamten, 
die Versetzung derselben auf eine andere 
Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Juli 
1852 (GS. 465) bildet im Verein mit dem 
G. vom 7. Mai 1851, betr. die Dienst- 
vergehen der Richter und die unfreiwillige 
Versetzung derselben auf eine andere Stelle 
oder in den Ruhestand (GS. 218), die Grund- 
lage der gegenwärtig in Preußen bestehen- 
den Gesetzgebung über die Beamten= bzw. 
Dienstdisziplin. Dieser sind alle Staatsbe- 
amten unterworfen und es treten kraft ihrer 
Strafen für Verletzung der Dienstpflichten ein, 
insoweit nicht dadurch Kriminalstrafen ver- 
wirkt sind. Das G. vom 21. Juli 1852 gilt 
jetzt mit den Abänderungen, die es durch das 
G., betr. die Abänderung von Bestimmungen 
der Disziplinargesetze, vom 9. April 1879 
(6S. 345) erfahren hat, im ganzen Umfange 
der Monarchie (AE. vom 6. Febr. 1854 — 
GS. 80; V. vom 23. Sept. 1867 — GS. 1613; 
G. vom 23. März 1873 — GS. 107 — 5 2; 
G. vom 25. Febr. 1878 — GS. 97 — und G. 
vom 9. April 1879 — GEE. 345 — 8 27). Es 
findet unter den darin ausdrücklich gemachten 
Beschränkungen auf alle in unmittelbarem 
oder mittelbarem Staatsdienst stehenden Be-
	        
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