Disziplinarverfahren.
legen, besoldete Beamte jedoch nicht über den
Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens
hinaus, und daß die Minister die Befugnis
haben, allen ihnen unmittelbar oder mittelbar
untergebenen Beamten Geldbußen bis zum
Betrage des monatlichen Diensteinkommens,
unbesoldeten Beamten aber bis zur Summe
von 30 Tlr. aufzuerlegen. Der § 19 bezieht
sich aber nur auf die im unmittelbaren Staats-
dienste stehenden Behörden und Beamten;
mittelbare Staatsbeamte dürfen Geldbußen
nur insofern verhängen, als ihnen die Be-
fugnis dazu durch besondere Gesetze beigelegt
ist (ogl. in dieser Hinsicht namentlich wegen
der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistrats-
mitglieder und sonstigen Gemeindebeamten:
Z. 8§ 20 Ziff. 1 u. 2; wegen der ländlichen
Gemeindevorsteher, Schöffen, Mitglieder des
kollegialischen Gemeindevorstandes und son-
stiger ländlichen Gemeindebeamten: L. f. d.
6. Pr. § 143 und die entsprechenden Vorschriften
der übrigen Gemeindeordnungen sowie 36.
§ 36 Ziff. 2 und KrO. § 65; wegen der Amts-
vorsteher: ArO. 8 68 Ziff. 1; wegen der Amt-
männer in Westfalen: 3G. § 36 und Westf #rO.
§ 27; wegen der Bürgermeister in der Mbein-
provinz: 3G. 36; RheinkKr O. § 24; wegen der
Kreisbeamten: KrO. 134 Ziff.3; SchlHolstä##.
8 122; HanngrO. § 91; Westfkr O. § 79;
Hess MasstrO. § 92; Rheinkr O. § 79; wegen
des Landesdirektors, der ihm zugeordneten
höheren Beamten und der sonstigen Prorinzial-
beamten: Prov O. 8§ 98 Ziff. 1, 2 u. 4). Aur die-
jenigen Dienstvorgesetzten, welche gegen Unter-
beamte Geldbußen verhängen können, sind
ermächtigt, gegen sie Arreststrafen zu verfügen
6 20 a. a. O.). Eine Anhörung des Beamten
vor der Verhängung von Ordnungsstrafen
schreibt dal G. vom 21. Juli 1852 nicht vor,
wohl aber § 82 RBe. Gegen die Verfügung
von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde
im Veschriebenen Instanzenzuge statt 21
tur G. B.). Für die Beamten der Selbstverwal-
ung ist gegen Ordnungsstrafen durch die
neueren Verwaltungsgesetze ein besonderes
soncchwerdeverfahren mit Fristbestimmungen
seie die Rechtskontrolle im Verwaltungs-
u afverfahren eingeführt worden (ogl. die oben.
angezogenen Vorschriften des Zuständigkeits-
gesetzes, der Landgemeindeordnung usw.).
för- er Entfernung aus dem Amte muß ein
vormliches D. vorhergehen, welches in der
3 n einem Kommissar zu führenden schriftlichen
h anuuntersuchung und in einer mündlichen Ver-
einer ung besteht (§ 22 a. a. O). Im Laufe
nor gerichtlichen Untersuchung darf gegen den
Tahöchuldigten ein D. wegen der nämlichen
Lau-chen nicht eingeleitet werden. Wenn im
ein U eines D. wegen der nämlichen Tatsachen
gesch gerichtliche Untersuchung gegen den An-
bis uldigten eröffnet wird, so muß das D.
liches Brechtsbräftigen Erledigung des gericht-
Wenr erfahrens ausgesetzt werden CS4 a. a. O.).
auf F. von den gewöhnlichen Strafgerichten
der HBreisprechung erkannt ist, so findet wegen
Unterschen Tatsachen, welche in der gerichtlichen
ein Duchung zur Erörterung gehommen sind,
an sich nur noch insofern statt, als dieselben
und ohne ihre Beziehung zu dem ge-
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setzlichen Tatbestande der Ubertretung, des
Vergehens oder des Verbrechens, welche den
Gegenstand der Untersuchung bildeten, ein
Dienstvergehen enthalten. Ist in einer gericht-
lichen Untersuchung eine Verurteilung ergangen,
welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge
gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche
über die Einleitung des D. zu verfügen hat,
die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außer-
dem ein D. einzuleiten oder fortzusetzen sei
(6 5 a. a. O.). Nach St MBeschl. vom 23. März
1891 (M.Bl. 134) soll in diesem Falle der Dis-
ziplinarrichter zur freien Beurteilung des Tat-
bestands berechtt t und verpflichtet sein, wäh-
rend das O. (2, 428) ihn an die tatsächliche
Feststellung des Strafrichters gebunden wissen
will. Die Einleitung des Disziplinarver-
fahrens wird von dem Departementschef ver-
fügt, wenn die Entscheidung der Sache vor
den Disziplinarhof gehört, außer wenn Ge-
fahr im Verzuge ist, in welchem Falle die
Provinzialbehörde unter Vorbehalt der nach-
träglichen Entscheidung des Ministers das
Verfahren einleitet; in allen anderen Fällen
von dem Vorsteher der Provinzialbehörde,
welche die entscheidende Disziplinarbehörde
bildet, oder von dem vorgesetzten Minister
(6 23). Ist die Einleitung des D. durch die
zuständige Behörde verfügt, so ernennt diese
den Untersuchungskommissar (§ 23) und den
Staatsanwalt für das ganze Verfahren (§ 32
Abs. 2). In der Voruntersuchung ist der An-
geschuldigte zu verhören; die Zeugen sind
eidlich zu vernehmen und die fonstigen Beweis-
mittel herbeizuschaffen; das Verhör und die
Vernehmungen haben unter Zuziehung eines
vereideten Protokollführers zu erfolgen (6 32
Abs. 1 u. 3). Der dem Angeschuldigten vor-
gesetzte Minister ist ermächtigt, nach dem Aus-
falle der Voruntersuchung das Verfahren
einzustellen und geeignetenfalls eine Ordnungs-
strafe zu verhängen; sonstige Behörden haben
gegebenenfalls wegen der Einstellung zur Be-
schlußfassung, des Ministers zu berichten (8 33).
Wird das Verfahren nicht eingestellt, so hat
der Staatsanwalt die Anschuldigungsschrift
auszuarbeiten, und diese ist dem Angeschul-
digten zuzustellen; die Akten sind dann der
Disziplinarbehörde zuzufertigen und von dieser
ist Termin zur mündlichen Verhandlung an-
zuberaumen, zu welcher der Angeschuldigte zu
laden ist (§ 34). Die Verhandlung findet in
nicht öffentlicher Sitzung statt; der von dem
Vorsitzenden der Behörde ernannte Referent
gibt eine Darstellung der Sache, der Angeschul-
digte wird vernommen; darauf wird der Staats-
anwalt mit seinen Anträgen und der Ange-
schuldigte, dem das letzte Wort zusteht, in seiner
Verteidigung gehört (§ 35). Zum Zwecke
weiterer Ermittlungen kann die Sache vertagt
werden (§ 36). Rechtsanwälte sind als Ver-
teidiger und als Vertreter zulässig; jedoch muß
der Angeschuldigte auf Anordnung der Dis-
ziplinarbehörde persönlich erscheinen (8 37).
Bei der Entscheidung hat die Disziplinar-
behörde, ohne an positive Beweisregeln ge-
bunden zu sein, nach ihrer freien, aus dem
ganzen Inbegriff der Verhandlungen und
Beweise geschöpften Überzeugung zu beurteilen,