Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Domänen (allgemein). 
§ 83 ZPO., §§ 63, 72 StPpO. In den preuß. 
Landesteilen, in denen ein Teil der Bevölke- 
rung eine fremde Sprache spricht, sind beson- 
dere D. angestellt, deren Dienstverhältnisse 
durch die Dolmetscherordnung vom 18. Dez. 
1899 (JMIBl. 856; val. Allg. Bf. vom 5. März 
1901 — Ill Bl. 51 — und 16. Juni 1902 
— Jlll —. 126) geregelt find, und neben 
denen im Falle einer erforderlichen Aushilfe 
oder Stellvertretung gewisse Personen mit ge- 
ringerer Qualifikation als Hilfsdolmetscher 
bestellt werden können. Das Vorstehende gilt 
nur für die Angelegenheiten der ordentlichen 
Gerichtsbarkeit. Für andere Angelegenbeiten 
gelten die §§ 4—8 des G., betr. die Geschäfts- 
sprache der Behörden, Beamten und politischen 
örperschaften des Staates, vom 28. Aug. 1876 
(GS. 389) fort (Pr?. Art. 144 Ziff. 18), 
welche über die Zuziehung von D. vor Ge- 
richten bereits im wesentlichen gleiche Bestim- 
mungen trafen und nach dem § 9 daselbst auch 
auf die Verhandlungen vor den Verwaltungs- 
behörden in denjenigen Angelegenheiten, für 
welche ein kontradiktorisches Verfahren vor- 
geschrieben ist, und auf die Verhandlungen 
vor den Auseinandersetzungsbehörden und den 
Kommissarien derselben und auf die münd- 
lichen Verhandlungen vor dem Standesbeamten 
entsprechende Anwendung finden. Die 88§ 4—8 
gelten daher insbesondere noch im Beschluß- 
und im Verwaltungsstreitverfahren. egen 
der D. in standesamtlichen Angelegenheiten f. 
Standesämter und Standesbeamte VI. 
Domänen (allgemein). I. D. in weite- 
rem Sinne sind das der Domänen= und 
Forstverwaltung unterstellte Staatseigentum, 
das sich zusammensetzt aus Grundbesitz, aus 
Regalien und aus Abgaben und Gefällen 
anon, Zinsen, Renten usw.), die auf das 
domanialgrundherrliche Verhältnis oder auf 
ie Veräußerung von Gruͤndbesitz zurück— 
zuführen sind, überhaupt mit dem Grund- 
besitz in Zusammenhang stehen, oder als Do- 
mänenamortisationsrenten bei der Ablösung 
von Lasten und Abgaben dieser Art entstanden 
sind. Im engeren Sinne wird unter „Do- 
mänen" der dem Domänenfiskus gehörige 
rundbesitz, namentlich an größeren Gütern, 
sog. Domänenvorwerken, verstanden. Von 
den D. des Staates sind zu unterscheiden 
einerseits das dem Bedürfnis besonderer Staats- 
zwecke dienende, anderen Ressorts, wie der 
erg-, Hütten-, Salinen-, Eisenbahnverwaltung 
unterstehende Staatseigentum, andererseits der 
zum Familienfideikommiß und zum Privat- 
eigentum des Königs und des Zgl. Hauses 
gehörige Grundbesitz- 
Der preuß. Domänenbesitz ist entstan- 
den aus dem Sest der brandenb.-preuß. 
nandesherren; sein Ch 
ist anerkannt durch das AL. II, 14 §§ 11 ff. 
und durch die V. vom 17. Jan. 1820 über 
as Staatsschuldenwesen (GS. 9), in welcher 
zugleich die an das Kronfideikommiß zu 
zahlende Rente auf 2½ Mill. Tlr. festgesetzt 
½# auf die D. und Forsten radiziert wurde 
. Kronfideikommiß). Die Größe des 
omänenbesitzes beruht auf Erwerbungen im 
ege des Erbganges, auf Kauf, Tausch, Heim- 
arakter als Staatsgut F 
  
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fall, kriegerischen Eroberungen und Säku- 
larisation in Verbindung mit der sorgfältigen 
Haushaltung und den Veräußerungsverboten 
der Landesherren. 
III. Die in der Dispositio Achillea von 1473, 
dem Geraer Hausvertrag vom 11. Juni 1603, 
dem Edikt von der Inalienabilität deren alten 
und neuen Domänengüter vom 13. Aug. 1713 (s. 
Hausgesetze) ausgesprochene Unveräußer- 
lichkeit der D. wurde eingeschränkt und auf- 
gehoben durch das AL. II, 14 §8§ 16 ff. und 
durch das Edikt und Hausgesetz vom 17. Dez. 
1808, 6. Aov. 1809 (GS. 1806—1810, 604). 
Danach ist die Veräußerung zulässig, wenn 
die Bedürfnisse des Staats und einer ver- 
ständigen Staatswirtschaft sie notwendig oder 
vorteilhaft erscheinen lassen und der Staat 
dafür schadlos gehalten wird. Bezüglich der 
durch das Edikt vom 30. Okt. 1810 (S. 32) 
säkularisierten Güter wurde die Zulässigkeit 
der Veräußerung durch die Deklaration vom 
6. Juni 1812 (GS. 108) festgesetzt, und für die 
1814/15 und 1866 mit Preußen vereinigten 
Landesteile ist die Veräußerlichkeit ausge- 
sprochen in den V. vom 9. Mlärz 1819 (GS. 73) 
und vom 5. Juli 1867 (GS. 1182). Die Be- 
stimmung über die Veräußerung wie über- 
haupt Verfügung über die Substanz der D. 
steht dem Landesherrn ausschließlich zu. Die 
Mitwirkung des Landtags beschränkt sich ge- 
mäß Art. 99, 103 u. 104 Vll. auf das Becht, 
die Einnahmen aus den Domänenveräuße- 
rungen und deren Verwendung mit dem Staats- 
haushaltsetat zu genehmigen. Die Veräuße- 
rungsbefugnis ist durch AE. bzw. durch 
Erl. in beschränktem Umfange auf den WfL. 
und mit weiteren Beschränkungen auf die Be- 
zirksregierungen übertragen (AkabO. vom 
16. Juni 1835, vom 16. Tan. 1838, vom 17. Febr. 
1844, vom 5. März 1870, vom 4. Nov. 1904 
u. a. — vgl. MBl. 1904, 271). Die Regie- 
rungen dürfen danach einzelne für sich be- 
stehende Domänen= und Forstgrundstücke, ferner 
Dorfstraßen und Auenplätze bis zum Jahres- 
ertrage von 100 M. einschließlich in der Regel 
öffentlich meistbietend, unter gewissen Voraus- 
setzungen auch aus freier Hand verkaufen, 
letzteres, wenn damit besondere Vorteile der 
Domänen= und Forstverwaltung sowie andere 
staatswirtschaftliche Vorteile erreicht oder ge- 
meinnützige Zwecke befördert werden, wenn 
die zu veräußernden Grundstücke nur für be- 
stimmte Personen besonderen Gebrauchswert 
haben oder die Veräußerung an langsährige 
Pächter erfolgt usw. 
IV. Der Erlös aus den Veräußerungen 
war früher zur Tilgung der Staatsschulden zu 
verwenden (Edikte vom 27. Okt. 1810 — "* 
25 — und vom 27. Juni 1811 — GS. 208). 
ür diese, und zwar in dem Umfange, wie 
sie 1820 vorhanden waren, wurden die Sub- 
stanz und die Erträge der D., soweit sie nicht 
zur Aufbringung der Kronfideikommißrente 
erforderlich waren, einschließlich der Forsten 
und säkularisierten Güter durch die V. vom 
17. Jan. 1820 (GS. 9) und die AkKabO. vom 
17. Juni 1826 (GS. 57) mit Spezialgarantie 
verpfändet. Der Erlös aus den Verkäufen 
der D. und aus Ablösungen von Abgaben und
	        
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