Domänen (allgemein).
§ 83 ZPO., §§ 63, 72 StPpO. In den preuß.
Landesteilen, in denen ein Teil der Bevölke-
rung eine fremde Sprache spricht, sind beson-
dere D. angestellt, deren Dienstverhältnisse
durch die Dolmetscherordnung vom 18. Dez.
1899 (JMIBl. 856; val. Allg. Bf. vom 5. März
1901 — Ill Bl. 51 — und 16. Juni 1902
— Jlll —. 126) geregelt find, und neben
denen im Falle einer erforderlichen Aushilfe
oder Stellvertretung gewisse Personen mit ge-
ringerer Qualifikation als Hilfsdolmetscher
bestellt werden können. Das Vorstehende gilt
nur für die Angelegenheiten der ordentlichen
Gerichtsbarkeit. Für andere Angelegenbeiten
gelten die §§ 4—8 des G., betr. die Geschäfts-
sprache der Behörden, Beamten und politischen
örperschaften des Staates, vom 28. Aug. 1876
(GS. 389) fort (Pr?. Art. 144 Ziff. 18),
welche über die Zuziehung von D. vor Ge-
richten bereits im wesentlichen gleiche Bestim-
mungen trafen und nach dem § 9 daselbst auch
auf die Verhandlungen vor den Verwaltungs-
behörden in denjenigen Angelegenheiten, für
welche ein kontradiktorisches Verfahren vor-
geschrieben ist, und auf die Verhandlungen
vor den Auseinandersetzungsbehörden und den
Kommissarien derselben und auf die münd-
lichen Verhandlungen vor dem Standesbeamten
entsprechende Anwendung finden. Die 88§ 4—8
gelten daher insbesondere noch im Beschluß-
und im Verwaltungsstreitverfahren. egen
der D. in standesamtlichen Angelegenheiten f.
Standesämter und Standesbeamte VI.
Domänen (allgemein). I. D. in weite-
rem Sinne sind das der Domänen= und
Forstverwaltung unterstellte Staatseigentum,
das sich zusammensetzt aus Grundbesitz, aus
Regalien und aus Abgaben und Gefällen
anon, Zinsen, Renten usw.), die auf das
domanialgrundherrliche Verhältnis oder auf
ie Veräußerung von Gruͤndbesitz zurück—
zuführen sind, überhaupt mit dem Grund-
besitz in Zusammenhang stehen, oder als Do-
mänenamortisationsrenten bei der Ablösung
von Lasten und Abgaben dieser Art entstanden
sind. Im engeren Sinne wird unter „Do-
mänen" der dem Domänenfiskus gehörige
rundbesitz, namentlich an größeren Gütern,
sog. Domänenvorwerken, verstanden. Von
den D. des Staates sind zu unterscheiden
einerseits das dem Bedürfnis besonderer Staats-
zwecke dienende, anderen Ressorts, wie der
erg-, Hütten-, Salinen-, Eisenbahnverwaltung
unterstehende Staatseigentum, andererseits der
zum Familienfideikommiß und zum Privat-
eigentum des Königs und des Zgl. Hauses
gehörige Grundbesitz-
Der preuß. Domänenbesitz ist entstan-
den aus dem Sest der brandenb.-preuß.
nandesherren; sein Ch
ist anerkannt durch das AL. II, 14 §§ 11 ff.
und durch die V. vom 17. Jan. 1820 über
as Staatsschuldenwesen (GS. 9), in welcher
zugleich die an das Kronfideikommiß zu
zahlende Rente auf 2½ Mill. Tlr. festgesetzt
½# auf die D. und Forsten radiziert wurde
. Kronfideikommiß). Die Größe des
omänenbesitzes beruht auf Erwerbungen im
ege des Erbganges, auf Kauf, Tausch, Heim-
arakter als Staatsgut F
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fall, kriegerischen Eroberungen und Säku-
larisation in Verbindung mit der sorgfältigen
Haushaltung und den Veräußerungsverboten
der Landesherren.
III. Die in der Dispositio Achillea von 1473,
dem Geraer Hausvertrag vom 11. Juni 1603,
dem Edikt von der Inalienabilität deren alten
und neuen Domänengüter vom 13. Aug. 1713 (s.
Hausgesetze) ausgesprochene Unveräußer-
lichkeit der D. wurde eingeschränkt und auf-
gehoben durch das AL. II, 14 §8§ 16 ff. und
durch das Edikt und Hausgesetz vom 17. Dez.
1808, 6. Aov. 1809 (GS. 1806—1810, 604).
Danach ist die Veräußerung zulässig, wenn
die Bedürfnisse des Staats und einer ver-
ständigen Staatswirtschaft sie notwendig oder
vorteilhaft erscheinen lassen und der Staat
dafür schadlos gehalten wird. Bezüglich der
durch das Edikt vom 30. Okt. 1810 (S. 32)
säkularisierten Güter wurde die Zulässigkeit
der Veräußerung durch die Deklaration vom
6. Juni 1812 (GS. 108) festgesetzt, und für die
1814/15 und 1866 mit Preußen vereinigten
Landesteile ist die Veräußerlichkeit ausge-
sprochen in den V. vom 9. Mlärz 1819 (GS. 73)
und vom 5. Juli 1867 (GS. 1182). Die Be-
stimmung über die Veräußerung wie über-
haupt Verfügung über die Substanz der D.
steht dem Landesherrn ausschließlich zu. Die
Mitwirkung des Landtags beschränkt sich ge-
mäß Art. 99, 103 u. 104 Vll. auf das Becht,
die Einnahmen aus den Domänenveräuße-
rungen und deren Verwendung mit dem Staats-
haushaltsetat zu genehmigen. Die Veräuße-
rungsbefugnis ist durch AE. bzw. durch
Erl. in beschränktem Umfange auf den WfL.
und mit weiteren Beschränkungen auf die Be-
zirksregierungen übertragen (AkabO. vom
16. Juni 1835, vom 16. Tan. 1838, vom 17. Febr.
1844, vom 5. März 1870, vom 4. Nov. 1904
u. a. — vgl. MBl. 1904, 271). Die Regie-
rungen dürfen danach einzelne für sich be-
stehende Domänen= und Forstgrundstücke, ferner
Dorfstraßen und Auenplätze bis zum Jahres-
ertrage von 100 M. einschließlich in der Regel
öffentlich meistbietend, unter gewissen Voraus-
setzungen auch aus freier Hand verkaufen,
letzteres, wenn damit besondere Vorteile der
Domänen= und Forstverwaltung sowie andere
staatswirtschaftliche Vorteile erreicht oder ge-
meinnützige Zwecke befördert werden, wenn
die zu veräußernden Grundstücke nur für be-
stimmte Personen besonderen Gebrauchswert
haben oder die Veräußerung an langsährige
Pächter erfolgt usw.
IV. Der Erlös aus den Veräußerungen
war früher zur Tilgung der Staatsschulden zu
verwenden (Edikte vom 27. Okt. 1810 — "*
25 — und vom 27. Juni 1811 — GS. 208).
ür diese, und zwar in dem Umfange, wie
sie 1820 vorhanden waren, wurden die Sub-
stanz und die Erträge der D., soweit sie nicht
zur Aufbringung der Kronfideikommißrente
erforderlich waren, einschließlich der Forsten
und säkularisierten Güter durch die V. vom
17. Jan. 1820 (GS. 9) und die AkKabO. vom
17. Juni 1826 (GS. 57) mit Spezialgarantie
verpfändet. Der Erlös aus den Verkäufen
der D. und aus Ablösungen von Abgaben und