Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Renten ebenso wie sämtliche laufende Ein— 
nahmen aus den D. und Forsten sollten zur 
regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der 
genannten Staatsschulden dienen. Die 1866 
erworbenen D. waren dieser Spezialgarantie 
nicht unterworfen, letztere ist auch, nachdem 
die damaligen Staatsschulden sämtlich getilgt 
worden, mit Ende 1899 beseitigt, wodurch der 
Staat freie Disposition über die Einnahmen 
aus den D. und Forsten erlangt hat. Gegen- 
wärtig wird der Erlös aus der Veräußerung 
von D. und Forsten in der Weise verwendet, daß 
zunächst eine bestimmte Summe (1600000 M.) 
zum allgemeinen Staatsfonds abgeführt wird, 
dann ein weiterer Betrag zu Forstankäufen 
und der Rest zur Erwerbung und ersten Ein- 
richtung von D. und Domänengrundstücken 
dient (ogl. Domänenetat für 1906 Kap. 1“ 
Tit. 3 des Extraordinariums). Die laufenden 
Einnahmen werden zu den allgemeinen Staats- 
fonds abgeführt. 
V. Während bei dem Bestehen der Spezial- 
garantie nur ganz vereinzelt D. verkauft 
wurden, ist nach Tilgung der Staatsschulden 
von 1820 eine etwas größere Anzahl von D., 
deren Erhaltung im fiskalischen Besitz aus 
Staatsrüchsichten nicht geboten erschien, die 
meist auch einer Wertsteigerung nicht mehr 
fähig waren und günstig verkauft werden 
konnten, veräußert worden. Namentlich ist 
darauf Bedacht genommen, die einzeln liegen- 
den Grundstüche da, wo solche nicht im ge- 
meinwirtschaftlichen und finanziellen Interesse 
des Staats zu erhalten sind und zugleich ihre 
Verwaltung unverhältnismäßig hohe Kosten 
verursacht, bei sich bietender günstiger Gelegen- 
heit zu verkaufen. Dafür sind wieder ver- 
schiedene Privatgüter angekauft und als D. 
eingerichtet, und zwar besonders, wie dies auch 
weiter in der Domänenpolitik beabsichtigt ist, 
in national gefährdeten Teilen der Monarchie 
und in solchen Regierungsbezirken, wo keine 
oder nur wenige D. vorhanden waren, die 
Begründung und Vermehrung solcher aber im 
Interesse der Landeskultur, namentlich zur 
Errichtung mustergültiger Wirtschaften geboten 
erschien. Der Domänenbesitz ist in den letzten 
Jahren ferner dadurch wesentlich vergrößert 
worden, daß auf Grund des Art. II des G. 
vom 1. Juli 1902 (GS. 234) aus dem durch 
denselben zur Verfügung gestellten Fonds 
von 100 Mill. M. (s. Ansiedelungsfonds) 
in den Prov. Westpreußen und Posen eine 
größere Zahl von Gütern durch den Domänen-= 
fiskus angekauft und als D. verpachtet sind 
(. auch Domänenbesitz, Domänenver- 
waltung). 
Domänen (Besteuerung). Den direkten 
Staatssteuern unterliegen die D. und Staats- 
forsten und das aus ihnen dem Staate zu- 
fliezende Einkommen nicht. Dagegen sind sie 
den Gemeindesteuern vom Grundbesitz und 
Gewerbebetrieb, mögen diese in Prozenten der 
staatlich veranlagten Grund-, Gebäude= und 
Gewerbesteuern oder als besondere Gemeinde- 
steuern erhoben werden, wie Grundstücke und 
Gewerbebetriebe privater Eigentümer und Un- 
ternehmer unterworfen; nur soweit Grundstücke 
oder Gebäude einem öffentlichen Dienst oder 
  
Domänen (Besteuerung). 
Gebrauch gewidmet sind, tritt Freiheit von den 
Gemeindesteuern ein (s. Dienstgebäude und 
Dienstgrundstücke). Die Frage der Ge- 
meindesteuerpflicht des Einkommens des Staa- 
tes aus den D. und Forsten wurde durch die 
einzelnen Gemeindeverfassungsgesetze der ver- 
schiedenen Landesteile verschieden beantwortet. 
Einheitliches Recht schuf erst das sog. „Kom- 
munalnotsteuergesetz“ (G., betr. Ergänzung und 
Abänderung einiger Bestimmungen über Er- 
hebung der auf das Einkommen gelegten di- 
rekten Kommunalabgaben) vom 27. Juli 1885 
(GS. 327), dessen hierauf bezügliche Vollcriiften 
dann in die §8§ 33 Ziff. 4 und 44 RA#. über- 
gegangen sind. Hiernach unterliegt der Staats- 
fiskus den auf das Einkommen gelegten Ge- 
meindeabgaben „bezüglich des Einkommens 
aus den von ihm betriebenen Gewerbe-, Eisen- 
bahn= und Bergbauunternehmungen sowie aus 
den D. und Forsten“. Das Einkommen aus 
den D. und Forsten ist aber nicht für Feden 
derartigen in einer Gemeinde befindlichen Besitz 
individuell nach seinem wirklichen Betrage zu 
ermitteln, sondern der M stellt alljährlich end- 
gültig fest und macht bekannt, in welchem Ver- 
hältnis in jeder Provinz der aus den Domä- 
nen= und Forstgrundstücken erzielte etatsmäßige 
Uberschuß der Einnahmen über die Ausgaben 
unter Berüchsichtigung der auf denselben ruhen- 
den Verbindlichkeiten (d. i. jetzt noch die 
nach G. vom 17. Jan. 1820 auf die D. und 
Forsten angewiesene Kronfideikommißrente von 
7719 296 Ml. s. Kronfideikommiß) und Ver- 
waltungskosten zum Grundsteuerreinertrage in 
dem betreffenden Rechnungsjahre steht. Mit 
dem sich hiernach als Uberschuß ergebenden 
Prozentsatz des Grundsteuerreinertrages der 
Liegenschaften der ganzen Provinz wird der 
Grundsteuerreinertrag derjenigen in der ein- 
zelnen Gemeinde als deren gemeindesteuer- 
pflichtiges Einkommen angesprochen; beträgt 
z. B. der Uberschuß in einer Provinz 150% 
des Grundsteuerreinertrages, so gilt als steuer- 
pflichtiges Einkommen der einen Grundsteuer- 
reinertrag von 1200 Ml. besitzenden domänen- 
und forstfiskalischen Liegenschaften in der Ge- 
meinde X. 150% von 1200 — 1800 M. Diese 
Berechnungsart führt natürlich dahin, daß 
Grundstücke ohne Grundsteuerreinertrag, ins- 
besondere also die zu den D. und Forsten ge- 
hörigen Gebäude von der Gemeindeeinkommen- 
steuer frei bleiben. 
Den von den Kreisen nach dem Masßstab 
der Grund-- und Gebäudesteuern erhobenen 
Kreissteuern unterliegen nach den Kreis- 
ordnungen die D. und Forsten, soweit sie 
nicht zu einem öffentlichen Dienst oder Ge- 
brauch im Sinne des G., betr. die Aufhebung 
der Grundsteuerbefreiungen, vom 24. Febr. 1850 
(GS. 62) bestimmt sind; zu den hiernach be- 
freiten Grundstüchen und Gebäuden gehören 
auch die Dienstwohnungen der Beamten. Den 
von den Kreisen erhobenen Zuschlägen zur Ein- 
kommensteuer unterliegt dagegen nach den 
Kreisordnungen das Einkommen des Fis- 
kus aus Grundbesitz, Gewerbe= und Bergbau- 
betrieb nicht; wohl aber kann die Grund= und 
Gebäudesteuer seines Grundbesitzes von den 
Kreisen um die Hälfte des Prozentsatzes der
	        
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