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Renten ebenso wie sämtliche laufende Ein—
nahmen aus den D. und Forsten sollten zur
regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der
genannten Staatsschulden dienen. Die 1866
erworbenen D. waren dieser Spezialgarantie
nicht unterworfen, letztere ist auch, nachdem
die damaligen Staatsschulden sämtlich getilgt
worden, mit Ende 1899 beseitigt, wodurch der
Staat freie Disposition über die Einnahmen
aus den D. und Forsten erlangt hat. Gegen-
wärtig wird der Erlös aus der Veräußerung
von D. und Forsten in der Weise verwendet, daß
zunächst eine bestimmte Summe (1600000 M.)
zum allgemeinen Staatsfonds abgeführt wird,
dann ein weiterer Betrag zu Forstankäufen
und der Rest zur Erwerbung und ersten Ein-
richtung von D. und Domänengrundstücken
dient (ogl. Domänenetat für 1906 Kap. 1“
Tit. 3 des Extraordinariums). Die laufenden
Einnahmen werden zu den allgemeinen Staats-
fonds abgeführt.
V. Während bei dem Bestehen der Spezial-
garantie nur ganz vereinzelt D. verkauft
wurden, ist nach Tilgung der Staatsschulden
von 1820 eine etwas größere Anzahl von D.,
deren Erhaltung im fiskalischen Besitz aus
Staatsrüchsichten nicht geboten erschien, die
meist auch einer Wertsteigerung nicht mehr
fähig waren und günstig verkauft werden
konnten, veräußert worden. Namentlich ist
darauf Bedacht genommen, die einzeln liegen-
den Grundstüche da, wo solche nicht im ge-
meinwirtschaftlichen und finanziellen Interesse
des Staats zu erhalten sind und zugleich ihre
Verwaltung unverhältnismäßig hohe Kosten
verursacht, bei sich bietender günstiger Gelegen-
heit zu verkaufen. Dafür sind wieder ver-
schiedene Privatgüter angekauft und als D.
eingerichtet, und zwar besonders, wie dies auch
weiter in der Domänenpolitik beabsichtigt ist,
in national gefährdeten Teilen der Monarchie
und in solchen Regierungsbezirken, wo keine
oder nur wenige D. vorhanden waren, die
Begründung und Vermehrung solcher aber im
Interesse der Landeskultur, namentlich zur
Errichtung mustergültiger Wirtschaften geboten
erschien. Der Domänenbesitz ist in den letzten
Jahren ferner dadurch wesentlich vergrößert
worden, daß auf Grund des Art. II des G.
vom 1. Juli 1902 (GS. 234) aus dem durch
denselben zur Verfügung gestellten Fonds
von 100 Mill. M. (s. Ansiedelungsfonds)
in den Prov. Westpreußen und Posen eine
größere Zahl von Gütern durch den Domänen-=
fiskus angekauft und als D. verpachtet sind
(. auch Domänenbesitz, Domänenver-
waltung).
Domänen (Besteuerung). Den direkten
Staatssteuern unterliegen die D. und Staats-
forsten und das aus ihnen dem Staate zu-
fliezende Einkommen nicht. Dagegen sind sie
den Gemeindesteuern vom Grundbesitz und
Gewerbebetrieb, mögen diese in Prozenten der
staatlich veranlagten Grund-, Gebäude= und
Gewerbesteuern oder als besondere Gemeinde-
steuern erhoben werden, wie Grundstücke und
Gewerbebetriebe privater Eigentümer und Un-
ternehmer unterworfen; nur soweit Grundstücke
oder Gebäude einem öffentlichen Dienst oder
Domänen (Besteuerung).
Gebrauch gewidmet sind, tritt Freiheit von den
Gemeindesteuern ein (s. Dienstgebäude und
Dienstgrundstücke). Die Frage der Ge-
meindesteuerpflicht des Einkommens des Staa-
tes aus den D. und Forsten wurde durch die
einzelnen Gemeindeverfassungsgesetze der ver-
schiedenen Landesteile verschieden beantwortet.
Einheitliches Recht schuf erst das sog. „Kom-
munalnotsteuergesetz“ (G., betr. Ergänzung und
Abänderung einiger Bestimmungen über Er-
hebung der auf das Einkommen gelegten di-
rekten Kommunalabgaben) vom 27. Juli 1885
(GS. 327), dessen hierauf bezügliche Vollcriiften
dann in die §8§ 33 Ziff. 4 und 44 RA#. über-
gegangen sind. Hiernach unterliegt der Staats-
fiskus den auf das Einkommen gelegten Ge-
meindeabgaben „bezüglich des Einkommens
aus den von ihm betriebenen Gewerbe-, Eisen-
bahn= und Bergbauunternehmungen sowie aus
den D. und Forsten“. Das Einkommen aus
den D. und Forsten ist aber nicht für Feden
derartigen in einer Gemeinde befindlichen Besitz
individuell nach seinem wirklichen Betrage zu
ermitteln, sondern der M stellt alljährlich end-
gültig fest und macht bekannt, in welchem Ver-
hältnis in jeder Provinz der aus den Domä-
nen= und Forstgrundstücken erzielte etatsmäßige
Uberschuß der Einnahmen über die Ausgaben
unter Berüchsichtigung der auf denselben ruhen-
den Verbindlichkeiten (d. i. jetzt noch die
nach G. vom 17. Jan. 1820 auf die D. und
Forsten angewiesene Kronfideikommißrente von
7719 296 Ml. s. Kronfideikommiß) und Ver-
waltungskosten zum Grundsteuerreinertrage in
dem betreffenden Rechnungsjahre steht. Mit
dem sich hiernach als Uberschuß ergebenden
Prozentsatz des Grundsteuerreinertrages der
Liegenschaften der ganzen Provinz wird der
Grundsteuerreinertrag derjenigen in der ein-
zelnen Gemeinde als deren gemeindesteuer-
pflichtiges Einkommen angesprochen; beträgt
z. B. der Uberschuß in einer Provinz 150%
des Grundsteuerreinertrages, so gilt als steuer-
pflichtiges Einkommen der einen Grundsteuer-
reinertrag von 1200 Ml. besitzenden domänen-
und forstfiskalischen Liegenschaften in der Ge-
meinde X. 150% von 1200 — 1800 M. Diese
Berechnungsart führt natürlich dahin, daß
Grundstücke ohne Grundsteuerreinertrag, ins-
besondere also die zu den D. und Forsten ge-
hörigen Gebäude von der Gemeindeeinkommen-
steuer frei bleiben.
Den von den Kreisen nach dem Masßstab
der Grund-- und Gebäudesteuern erhobenen
Kreissteuern unterliegen nach den Kreis-
ordnungen die D. und Forsten, soweit sie
nicht zu einem öffentlichen Dienst oder Ge-
brauch im Sinne des G., betr. die Aufhebung
der Grundsteuerbefreiungen, vom 24. Febr. 1850
(GS. 62) bestimmt sind; zu den hiernach be-
freiten Grundstüchen und Gebäuden gehören
auch die Dienstwohnungen der Beamten. Den
von den Kreisen erhobenen Zuschlägen zur Ein-
kommensteuer unterliegt dagegen nach den
Kreisordnungen das Einkommen des Fis-
kus aus Grundbesitz, Gewerbe= und Bergbau-
betrieb nicht; wohl aber kann die Grund= und
Gebäudesteuer seines Grundbesitzes von den
Kreisen um die Hälfte des Prozentsatzes der