Domänenabgaben
Kreiszuschläge zur Einkommensteuer höher als
diesenige der Grundstüche anderer Eigentümer
zu den nach dem MAlaßstabe der Grund= und
Gebäudesteuer aufzubringenden Kreisabgaben
herangezogen werden, z. B. also in einem Kreise,
der 50% der Grund= und Gebäudesteuern und
40% der Einkommensteuern erhebt, mit 50 —
* — 70% (Kr O. 8§ 17, 14 Abs. 3). Aach dem vom
Landtag angenommenen Kreis= und Pro-
vinzialabgabengesetz (s. Kreisabgaben)
ist die Kreissteuerpflicht der D. übereinstimmend
mit der Gemeindesteuerpflicht geregelt, und
zwar auch, wenn die D. in Gutsbezirken liegen.
Den D. sind nach diesem Gesetz auch die An-
siedelungsgüter gleichgestellt.
Domänenabgaben s. Domänen und Do-
mänenbesitz V.
Domänenamortisationsrenten s. Domä-=
nenbesitz V.
Domänenbesitz. Der staatliche D. setzt sich
zusammen: I. aus Domänenvorwerken,
d. h. größeren Gütern, eigentlichen Domänen,
deren nach dem Etat der Domänenverwaltung
für 1905 1266 mit 379764 ha nutzbarer Fläche
vorhanden sind. Einige wenige von ihnen be-
finden sich in Selbstbewirtschaftung, die übrigen
werden durch Verpachtung genutzt, und zwar
in rund 900 Pachtungen. Unter ihnen sind
60 Vorwerke mit 22001 ha nutzbarer Fläche
enthalten, welche an den Reichsmilitärfiskus
für die Zweche der Remonteverwaltung ver-
pachtet sind. Von den 1266 Domänen, welche
rund 1,4% der in landwirtschaftlichen Betrie-
ben benutzten Gesamtfläche der Monarchie aus-
machen, entfallen auf die einzelnen Provinzen:
Ostpreußen 159 (1,7% der landwirtschaftlich
genutzten Fläche der Provinz), Westpreußen 104
(2,1%%), Brandenburg 151 (1,7%), Pommern
169 (2,5%), Posen 106 (1,4%), Schlesien 107
(0,7%), Sachsen 155 (2,40), Schleswig-Holstein
23 (0,20%, Hannover 186 (1,10/%0), Westfalen 5
(0,1/0, Hessen-RAassau 94 (1,4%), Rheinpro-
vinz 7 (0,06%). Die Verpachtung der Do-
mänenvorwerke erfolgt öffentlich meistbietend,
nur ausnahmsweise freihändig. Solche Aus-
nahmen sind z. B. zugunsten des bisherigen
ächters dann zugelassen, wenn bei besonderer
Belastung des Pächters während der alten
Pachtperiode durch Bauten nach einem großen
rande, durch Anderung der Wirtschaftsweise
nach einer Um= und Zusammenlegung usw.
besondere Billigkeitsgründe dem Pächter gegen-
über vorliegen, zugleich aber das fiskalische
Interesse gewahrt ist, indem eine Erhöhung
es Pachtzinses eintritt, mindestens aber die
alte Pacht weitergezahlt wird. Die zur Aus-
Jrtung kommenden Domänen werden zwei
Jahre und ein Jahr vor Ablauf der Pachtzeit
in Nachweisungen zusammengestellt, die im
yureichs- und Staatsanzeiger und in den Land-
üffeten besonders zugänglichen Zeitungen ver-
oltentlicht werden. Dem die Einzelverpachtung
r reffenden Lizitationstermin geht eine mehr-
S. ge Bekanntmachung durch den Reichs= und
tänatsanzeiger und das Amtsblatt der zu-
ndigen Regierung sowie durch verschiedene
tungen usw. vorher. Die Bewerber um
— Domänenbesitz.
367
die Pachtung haben den Nachweis über den
eigentümlichen Besitz des zur Pachtübernahme er-
forderlichen, in den Bekanntmachungen ange-
gebenen oder von der Regierung mitzuteilen-
den Vermögens und über ihre Befähigung als
Landwirt sowie über ihre Zuverlässigkeit vor,
spätestens in dem Bietungstermine zu führen.
Dem Landwirtschaftsminister bleibt die Ent-
scheidung darüber, ob der Zuschlag überhaupt
zu erteilen ist, sowie die Auswahl unter den
drei Bestbietenden für den Fall, daß der Zu-
schlag erteilt wird, vorbehalten. Die drei Best-
bietenden bleiben bis zur Zustellung der Ent-
scheidung des Ministers an ihre Gebote ge-
bunden. Für die Entscheidung des Minnisters
pflegt neben der Höhe des Gebots das Maß
der Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingun-
gen an Qualifikation und Vermögen, aber
auch eine Rüchsichtnahme auf bewährte alte
Pächter und Pächterfamilien maßgebend zu
sein. Der Verpachtung liegen neben den die
Verhältnisse der einzelnen Domäne regelnden
besonderen Bedingungen, die die Größe, die
Pachtzeit (in der Regel 18 Jahre), den Pacht-
zins, den Mindestwert des zu erhaltenden In-
ventars, die Höhe der Kaution, Bauausfüh-
rungen, Meliorationen usw. betreffen, die „all-
gemeinen Bedingungen für die Verpachtung
der kgl. preuß. Domänen“, die zuletzt 1900
neu redigiert sind, zugrunde (abgedr. bei Oel-
richs-Günther, Die Domänenverwaltung des
preuß. Staates, 4. Aufl., S. 33). Sie enthalten
Bestimmungen, welche bei allen Verpachtungen
als Regel gelten sollen, und behandeln in der
Hauptsache den Gegenstand und die allgemeine
Pachtzeit (Pachtjahr), die Art der Autzung der
Ländereien, Unterhaltung und Aeubau der
Gebäude und baulichen Einrichtungen sowie
Beitragsleistung des Verpächters und Pächters,
die Fruchtziehung und die A#utzung gewisser
Substanzteile, die Fälligkeitstermine für den
Pachtzins, ferner Vorschriften über Pachtneben-
verbindlichkleiten, wie Ubernahme der Lasten
und Abgaben, der Gefahr, der Versicherung
gegen Feuer= und Hagelschäden, über die Siche-
rungemittel des Fiskhus vor der Ubergabe und
während der Pachtzeit, über das Erlöschen der
Pacht und die Pachtrüchgewähr, endlich Be-
stimmungen über die Zuziehung von Sachver-
ständigen, über gewisse bei den Vertragsschlüssen
zu beachtende Formen und über die KRosten
des Pachtvertrages. Der Pachtzins ist in barem
Gelde zu entrichten. In neuester Zeit ist mit
Rüchsicht auf die Preisschwankungen der wich-
tigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse in einem
Falle der Versuch gemacht, einen Teil der Pacht
in Form einer MNaturalrente festzusetzen, die
nach dem Marktpreise bestimmter, nach Art
und Menge im Pachtvertrage festgesetzter Pro-
dukte in Geld abgeführt wird. In den Pacht-
einnahmen ist seit etwa 15 Jahren, und zwar
besonders in den östlichen Provinzen, ein ziem-
lich regelmäßiger relativer Rüchgang einge-
treten. Der Ertrag aus den Domänenvor-
werken, der eine angemessene Verzinsung ihres
Gesamtwertes ergibt, stellte sich in den abge-
schlossenen letzten fünf Jahren wie folgt: 1899
auf 13319261 M., 1900 auf 13224 128 M., 1901
auf 12880 949 M., 1902 auf 12973821 M., 1903