Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Domänenabgaben 
Kreiszuschläge zur Einkommensteuer höher als 
diesenige der Grundstüche anderer Eigentümer 
zu den nach dem MAlaßstabe der Grund= und 
Gebäudesteuer aufzubringenden Kreisabgaben 
herangezogen werden, z. B. also in einem Kreise, 
der 50% der Grund= und Gebäudesteuern und 
40% der Einkommensteuern erhebt, mit 50 — 
* — 70% (Kr O. 8§ 17, 14 Abs. 3). Aach dem vom 
Landtag angenommenen Kreis= und Pro- 
vinzialabgabengesetz (s. Kreisabgaben) 
ist die Kreissteuerpflicht der D. übereinstimmend 
mit der Gemeindesteuerpflicht geregelt, und 
zwar auch, wenn die D. in Gutsbezirken liegen. 
Den D. sind nach diesem Gesetz auch die An- 
siedelungsgüter gleichgestellt. 
Domänenabgaben s. Domänen und Do- 
mänenbesitz V. 
Domänenamortisationsrenten s. Domä-= 
nenbesitz V. 
Domänenbesitz. Der staatliche D. setzt sich 
zusammen: I. aus Domänenvorwerken, 
d. h. größeren Gütern, eigentlichen Domänen, 
deren nach dem Etat der Domänenverwaltung 
für 1905 1266 mit 379764 ha nutzbarer Fläche 
vorhanden sind. Einige wenige von ihnen be- 
finden sich in Selbstbewirtschaftung, die übrigen 
werden durch Verpachtung genutzt, und zwar 
in rund 900 Pachtungen. Unter ihnen sind 
60 Vorwerke mit 22001 ha nutzbarer Fläche 
enthalten, welche an den Reichsmilitärfiskus 
für die Zweche der Remonteverwaltung ver- 
pachtet sind. Von den 1266 Domänen, welche 
rund 1,4% der in landwirtschaftlichen Betrie- 
ben benutzten Gesamtfläche der Monarchie aus- 
machen, entfallen auf die einzelnen Provinzen: 
Ostpreußen 159 (1,7% der landwirtschaftlich 
genutzten Fläche der Provinz), Westpreußen 104 
(2,1%%), Brandenburg 151 (1,7%), Pommern 
169 (2,5%), Posen 106 (1,4%), Schlesien 107 
(0,7%), Sachsen 155 (2,40), Schleswig-Holstein 
23 (0,20%, Hannover 186 (1,10/%0), Westfalen 5 
(0,1/0, Hessen-RAassau 94 (1,4%), Rheinpro- 
vinz 7 (0,06%). Die Verpachtung der Do- 
mänenvorwerke erfolgt öffentlich meistbietend, 
nur ausnahmsweise freihändig. Solche Aus- 
nahmen sind z. B. zugunsten des bisherigen 
ächters dann zugelassen, wenn bei besonderer 
Belastung des Pächters während der alten 
Pachtperiode durch Bauten nach einem großen 
rande, durch Anderung der Wirtschaftsweise 
nach einer Um= und Zusammenlegung usw. 
besondere Billigkeitsgründe dem Pächter gegen- 
über vorliegen, zugleich aber das fiskalische 
Interesse gewahrt ist, indem eine Erhöhung 
es Pachtzinses eintritt, mindestens aber die 
alte Pacht weitergezahlt wird. Die zur Aus- 
Jrtung kommenden Domänen werden zwei 
Jahre und ein Jahr vor Ablauf der Pachtzeit 
in Nachweisungen zusammengestellt, die im 
yureichs- und Staatsanzeiger und in den Land- 
üffeten besonders zugänglichen Zeitungen ver- 
oltentlicht werden. Dem die Einzelverpachtung 
r reffenden Lizitationstermin geht eine mehr- 
S. ge Bekanntmachung durch den Reichs= und 
tänatsanzeiger und das Amtsblatt der zu- 
ndigen Regierung sowie durch verschiedene 
tungen usw. vorher. Die Bewerber um 
  
— Domänenbesitz. 
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die Pachtung haben den Nachweis über den 
eigentümlichen Besitz des zur Pachtübernahme er- 
forderlichen, in den Bekanntmachungen ange- 
gebenen oder von der Regierung mitzuteilen- 
den Vermögens und über ihre Befähigung als 
Landwirt sowie über ihre Zuverlässigkeit vor, 
spätestens in dem Bietungstermine zu führen. 
Dem Landwirtschaftsminister bleibt die Ent- 
scheidung darüber, ob der Zuschlag überhaupt 
zu erteilen ist, sowie die Auswahl unter den 
drei Bestbietenden für den Fall, daß der Zu- 
schlag erteilt wird, vorbehalten. Die drei Best- 
bietenden bleiben bis zur Zustellung der Ent- 
scheidung des Ministers an ihre Gebote ge- 
bunden. Für die Entscheidung des Minnisters 
pflegt neben der Höhe des Gebots das Maß 
der Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingun- 
gen an Qualifikation und Vermögen, aber 
auch eine Rüchsichtnahme auf bewährte alte 
Pächter und Pächterfamilien maßgebend zu 
sein. Der Verpachtung liegen neben den die 
Verhältnisse der einzelnen Domäne regelnden 
besonderen Bedingungen, die die Größe, die 
Pachtzeit (in der Regel 18 Jahre), den Pacht- 
zins, den Mindestwert des zu erhaltenden In- 
ventars, die Höhe der Kaution, Bauausfüh- 
rungen, Meliorationen usw. betreffen, die „all- 
gemeinen Bedingungen für die Verpachtung 
der kgl. preuß. Domänen“, die zuletzt 1900 
neu redigiert sind, zugrunde (abgedr. bei Oel- 
richs-Günther, Die Domänenverwaltung des 
preuß. Staates, 4. Aufl., S. 33). Sie enthalten 
Bestimmungen, welche bei allen Verpachtungen 
als Regel gelten sollen, und behandeln in der 
Hauptsache den Gegenstand und die allgemeine 
Pachtzeit (Pachtjahr), die Art der Autzung der 
Ländereien, Unterhaltung und Aeubau der 
Gebäude und baulichen Einrichtungen sowie 
Beitragsleistung des Verpächters und Pächters, 
die Fruchtziehung und die A#utzung gewisser 
Substanzteile, die Fälligkeitstermine für den 
Pachtzins, ferner Vorschriften über Pachtneben- 
verbindlichkleiten, wie Ubernahme der Lasten 
und Abgaben, der Gefahr, der Versicherung 
gegen Feuer= und Hagelschäden, über die Siche- 
rungemittel des Fiskhus vor der Ubergabe und 
während der Pachtzeit, über das Erlöschen der 
Pacht und die Pachtrüchgewähr, endlich Be- 
stimmungen über die Zuziehung von Sachver- 
ständigen, über gewisse bei den Vertragsschlüssen 
zu beachtende Formen und über die KRosten 
des Pachtvertrages. Der Pachtzins ist in barem 
Gelde zu entrichten. In neuester Zeit ist mit 
Rüchsicht auf die Preisschwankungen der wich- 
tigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse in einem 
Falle der Versuch gemacht, einen Teil der Pacht 
in Form einer MNaturalrente festzusetzen, die 
nach dem Marktpreise bestimmter, nach Art 
und Menge im Pachtvertrage festgesetzter Pro- 
dukte in Geld abgeführt wird. In den Pacht- 
einnahmen ist seit etwa 15 Jahren, und zwar 
besonders in den östlichen Provinzen, ein ziem- 
lich regelmäßiger relativer Rüchgang einge- 
treten. Der Ertrag aus den Domänenvor- 
werken, der eine angemessene Verzinsung ihres 
Gesamtwertes ergibt, stellte sich in den abge- 
schlossenen letzten fünf Jahren wie folgt: 1899 
auf 13319261 M., 1900 auf 13224 128 M., 1901 
auf 12880 949 M., 1902 auf 12973821 M., 1903
	        
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