Domänenrentämter — Domänenverwaltung.
und Solquellen und ausgedehntem Schwefel-
schlammbadebetrieb; im Reg.-Bez. Aurich Nord-
seebad Norderney; im Reg.-Bez. Hannover Bad
Rehburg. Von diesen sind Bad Weilbach und
die Mineralquellen Aiederselters, Fachingen
und Geilnau verpachtet, die übrigen befinden
sich, abgesehen von dem in den Bädern ver-
pachteten Hotelbetrieb, in eigener Verwaltung
des Fiskus. Zur Erhaltung der Quellen, Ver-
besserung ihrer Fassungen sowie zur Umgestal-
tung und Ausdehnung der Bade- und Brun-
neneinrichtungen nach den gesammelten Er-
fahrungen und den Anforderungen der Meuzeit
sind erhebliche bauliche Anderungen in den
letzten Jahren vorgenommen. Der Uberschuß
von den Bädern und Mineralquellen hat sich
1899 auf 842795 M., 1900 auf 807717 M.,
1901 auf 845587 M., 1902 auf 756891 Ml und
1903 auf 977591 M. gestellt. Der Minderüber-
schuß von 1902 ist durch höhere Betriebskosten,
die erhebliche Mehreinnahme von 1903 durch
die Ubernahme des gesamten Besitzes der Rö-
nig-Wilhelm-Felsenquellengesellschaft zu Ems
verursacht.
V. à) Die Domänengefälle (Abgaben)
bestehen in grundherrlichen Hebungen und He-
bungen von veräußerten Domänenobjekten, als
Erb-, Grund= und Domänenzins, RKanon, Ein-
nahmen für Naturalprästationen, Zinsen von
bäuerlichen Inventarien ( Hofwehr-,geldern und
unbeständigen Gefällen. Ihr Soll beträgt nach
dem Etat für 1905 noch 884668 M.; b) die
Domänenamortisationsrenten sind ent-
standen in den auf Grund der Ablösungs-
gesetze seit Mitte des vorigen Jahrhunderts
durchgeführten Reallastenablösungsverfahren,
ferner bei Begründung von Rentengütern in
Gemäßheit der G. vom 27. Juni 1890 (GS.
209) und vom 7. Juli 1891 (GS. 279). Sie
stehen im Etat von 1905 mit einem Betrage
von 5282806 M. zum Soll. S. auch Domä-
nen und Domänenverwaltung.
Domänenrentämter (Domänenrentmeister).
Sie gehören zu den den Regierungen unter-
stellten Dienststellen der Lokaldomänenverwal=
tungss. Domänenverwaltungl). Ihre Amts-
geschäfte bestehen im wesentlichen in der Be-
aufsichtigung und örtlichen Verwaltung des
domänenfiskalischen Grundbesitzes, insbeson-
dere der Streugrundstücke (s. Domänen-=
besitz Il). Daneben haben sie in einigen Be-
A#rken auch Zassengeschäfte wahrzunehmen.
Die Zahl der Domänenrentbeamten der Mon-
archie beträgt zurzeit 40; vor der Gefälle-
ablösung und der Aufhebung der gutsherrlichen
Voltse war sie erheblich größer. S. auch Do-
ation UB.
4 Domänenverwaltung. I. Die D. einschließ-
ich der Forstverwaltung gehörte früher mit
Uusnahme der Zeit von 1835—1848, wo sie
auf das Ministerium des Kgl. Hauses über-
dragen war, zum Ressort des FPM. Auf Grund
r½n WE. vom 7. Aug. 1878 (GS. 1879, 25) ist sie
auf das MfL. übergegangen. In der Pro-
insialinstanz liegt sie in den Händen der Re-
Verungen, und zwar der Abteilungen für direkte
Trellern. Domänen und Forsten, bzw. wo eine
st atichung der Geschäfte dieser Abteilungen
gefunden hat, der für die Verwaltung der
v. Bitter, Handwörterbuch der preußtschen Verwaltung.
369
Domänen und Forsten gebildeten besonderen
Unterabteilungen. In Sigmaringen ist die
Regierung als solche zuständig (s. auch Re-
gierungen). Unter den Regierungen ist für
die D. eine Reihe von Lokalbeamten im Haupt-
und Aebenamt bestellt, deren Zahl indessen
infolge der neueren Gesetzgebung, namentlich
der Kr O. f. d. ö. Pr. vom 13. Dez. 1872 (GS.
661) durch Aufhebung einer Reihe von Do-
mänenrentämtern wesentlich eingeschränkt ist.
Gegenwärtig sind außer 2 Weinbaudirek-
toren, die höhere Beamte sind, 63 dem mitt-
leren Beamtenstande angehörende Beamte,
hauptsächlich Domänenrentbeamte, daneben 6
Bade= und Brunneninspektoren, 11 Weinbergs-
und KZellerverwalter, und endlich 98 Unter-
beamte (Wiesenmeister, Aufseher und Wärter,
Gartengehilfen, Fischereiaufsichtsbeamte, Ma-
schinen-, Brunnen= und Bademeister, Kanal-=
und Schleusenwärter usw.) vorhanden. Der
Geschäftskreis und die Zuständigkeit der Re-
ierungen ist hauptsächlich durch die Reg-
emnstr. vom 23. Okt. 1817 (GS. 248) 8§ 20, 21
und 31. Dez. 1825 (GS. 1826, 5; v. Kamptz 9,
821), daneben durch besondere Allerh. Orders
und Ministerialreskripte geregelt. Insbeson-
dere gilt dies für die Befugnisse bei Veräuße-
rungen (s. Domänen IIh, ferner für die Autz-
barmachung der Domänen durch Verpachtung
(s. Oelrichs-Günther, Die Domänenverwaltung
des preuß. Staates, 4. Aufl., S. 320). Die Zu-
ständigkeit bei der letzteren richtet sich in erster
Linie nach der Höhe des Jahresertrages. Bei
allen Pachtgegenständen von 4500 Al. Ertrag
und darüber ist die Genehmigung der Zentral-
instanz einzuholen. Die Mitwirkung der letz-
teren bei Objekten von geringerem Ertrage
tritt nur in besonderen Fällen ein, wenn von
gewissen Voraussetzungen in bezug auf die
Pachtzeit, die Art der Verpachtung (meistbie-
tend oder freihändig), Höhe des Pachtzinses
usw. abgewichen werden soll. Die Regierungen
bedienen sich der ihnen unterstellten Lokal-
beamten, deren Aufgaben zum Teil durch all-
gemeine (nicht veröffentlichte) Instruktionen
geregelt sind.
II. 1. Aeben den Unkosten, welche durch
die für die Verwaltung erforderlichen Beamten
und Aichtbeamten an Besoldungen, Dienst-
aufwandsentschädigungen und anderen per-
sönlichen Ausgaben sowie durch die Betriebs-
kosten für dieselbstbewirtschafteten Domänen und
Einzelgrundstüche, Weingüter, Bäder und Mine-
ralbrunnen entstehen, erwachsen nicht unerheb-
liche Lasten und Ausgaben durch fremde
servitutarische Berechtigungen auf Domänen-
rundstücken, durch Reallasten, die zugunsten
ritter auf diesen ruhen, durch Verpflichtungen
zur Unterhaltung von Brücken, Wegen usw.,
durch Leistungen für Kirchen- und Schulzwecke,
an Armenanstalten und milde Stiftungen, sei
es, daß diese Lasten als solche noch bestehen,
oder daß, soweit ihre Ablösung möglich ge-
wesen und durchgeführt ist, an ihre Stelle Geld-,
Körner= oder BRentenbankrenten getreten sind.
Ferner liegen dem Domänenfishus ob: die auf
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über
die Armenpflege (IWG. vom 6. Juni 1870 —
REl. 360; Pr AG. vom 8. Juni 1871 — G6.
24