Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Domänenrentämter — Domänenverwaltung. 
und Solquellen und ausgedehntem Schwefel- 
schlammbadebetrieb; im Reg.-Bez. Aurich Nord- 
seebad Norderney; im Reg.-Bez. Hannover Bad 
Rehburg. Von diesen sind Bad Weilbach und 
die Mineralquellen Aiederselters, Fachingen 
und Geilnau verpachtet, die übrigen befinden 
sich, abgesehen von dem in den Bädern ver- 
pachteten Hotelbetrieb, in eigener Verwaltung 
des Fiskus. Zur Erhaltung der Quellen, Ver- 
besserung ihrer Fassungen sowie zur Umgestal- 
tung und Ausdehnung der Bade- und Brun- 
neneinrichtungen nach den gesammelten Er- 
fahrungen und den Anforderungen der Meuzeit 
sind erhebliche bauliche Anderungen in den 
letzten Jahren vorgenommen. Der Uberschuß 
von den Bädern und Mineralquellen hat sich 
1899 auf 842795 M., 1900 auf 807717 M., 
1901 auf 845587 M., 1902 auf 756891 Ml und 
1903 auf 977591 M. gestellt. Der Minderüber- 
schuß von 1902 ist durch höhere Betriebskosten, 
die erhebliche Mehreinnahme von 1903 durch 
die Ubernahme des gesamten Besitzes der Rö- 
nig-Wilhelm-Felsenquellengesellschaft zu Ems 
verursacht. 
V. à) Die Domänengefälle (Abgaben) 
bestehen in grundherrlichen Hebungen und He- 
bungen von veräußerten Domänenobjekten, als 
Erb-, Grund= und Domänenzins, RKanon, Ein- 
nahmen für Naturalprästationen, Zinsen von 
bäuerlichen Inventarien ( Hofwehr-,geldern und 
unbeständigen Gefällen. Ihr Soll beträgt nach 
dem Etat für 1905 noch 884668 M.; b) die 
Domänenamortisationsrenten sind ent- 
standen in den auf Grund der Ablösungs- 
gesetze seit Mitte des vorigen Jahrhunderts 
durchgeführten Reallastenablösungsverfahren, 
ferner bei Begründung von Rentengütern in 
Gemäßheit der G. vom 27. Juni 1890 (GS. 
209) und vom 7. Juli 1891 (GS. 279). Sie 
stehen im Etat von 1905 mit einem Betrage 
von 5282806 M. zum Soll. S. auch Domä- 
nen und Domänenverwaltung. 
Domänenrentämter (Domänenrentmeister). 
Sie gehören zu den den Regierungen unter- 
stellten Dienststellen der Lokaldomänenverwal= 
tungss. Domänenverwaltungl). Ihre Amts- 
geschäfte bestehen im wesentlichen in der Be- 
aufsichtigung und örtlichen Verwaltung des 
domänenfiskalischen Grundbesitzes, insbeson- 
dere der Streugrundstücke (s. Domänen-= 
besitz Il). Daneben haben sie in einigen Be- 
A#rken auch Zassengeschäfte wahrzunehmen. 
Die Zahl der Domänenrentbeamten der Mon- 
archie beträgt zurzeit 40; vor der Gefälle- 
ablösung und der Aufhebung der gutsherrlichen 
Voltse war sie erheblich größer. S. auch Do- 
ation UB. 
4 Domänenverwaltung. I. Die D. einschließ- 
ich der Forstverwaltung gehörte früher mit 
Uusnahme der Zeit von 1835—1848, wo sie 
auf das Ministerium des Kgl. Hauses über- 
dragen war, zum Ressort des FPM. Auf Grund 
r½n WE. vom 7. Aug. 1878 (GS. 1879, 25) ist sie 
auf das MfL. übergegangen. In der Pro- 
insialinstanz liegt sie in den Händen der Re- 
Verungen, und zwar der Abteilungen für direkte 
Trellern. Domänen und Forsten, bzw. wo eine 
st atichung der Geschäfte dieser Abteilungen 
gefunden hat, der für die Verwaltung der 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußtschen Verwaltung. 
  
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Domänen und Forsten gebildeten besonderen 
Unterabteilungen. In Sigmaringen ist die 
Regierung als solche zuständig (s. auch Re- 
gierungen). Unter den Regierungen ist für 
die D. eine Reihe von Lokalbeamten im Haupt- 
und Aebenamt bestellt, deren Zahl indessen 
infolge der neueren Gesetzgebung, namentlich 
der Kr O. f. d. ö. Pr. vom 13. Dez. 1872 (GS. 
661) durch Aufhebung einer Reihe von Do- 
mänenrentämtern wesentlich eingeschränkt ist. 
Gegenwärtig sind außer 2 Weinbaudirek- 
toren, die höhere Beamte sind, 63 dem mitt- 
leren Beamtenstande angehörende Beamte, 
hauptsächlich Domänenrentbeamte, daneben 6 
Bade= und Brunneninspektoren, 11 Weinbergs- 
und KZellerverwalter, und endlich 98 Unter- 
beamte (Wiesenmeister, Aufseher und Wärter, 
Gartengehilfen, Fischereiaufsichtsbeamte, Ma- 
schinen-, Brunnen= und Bademeister, Kanal-= 
und Schleusenwärter usw.) vorhanden. Der 
Geschäftskreis und die Zuständigkeit der Re- 
ierungen ist hauptsächlich durch die Reg- 
emnstr. vom 23. Okt. 1817 (GS. 248) 8§ 20, 21 
und 31. Dez. 1825 (GS. 1826, 5; v. Kamptz 9, 
821), daneben durch besondere Allerh. Orders 
und Ministerialreskripte geregelt. Insbeson- 
dere gilt dies für die Befugnisse bei Veräuße- 
rungen (s. Domänen IIh, ferner für die Autz- 
barmachung der Domänen durch Verpachtung 
(s. Oelrichs-Günther, Die Domänenverwaltung 
des preuß. Staates, 4. Aufl., S. 320). Die Zu- 
ständigkeit bei der letzteren richtet sich in erster 
Linie nach der Höhe des Jahresertrages. Bei 
allen Pachtgegenständen von 4500 Al. Ertrag 
und darüber ist die Genehmigung der Zentral- 
instanz einzuholen. Die Mitwirkung der letz- 
teren bei Objekten von geringerem Ertrage 
tritt nur in besonderen Fällen ein, wenn von 
gewissen Voraussetzungen in bezug auf die 
Pachtzeit, die Art der Verpachtung (meistbie- 
tend oder freihändig), Höhe des Pachtzinses 
usw. abgewichen werden soll. Die Regierungen 
bedienen sich der ihnen unterstellten Lokal- 
beamten, deren Aufgaben zum Teil durch all- 
gemeine (nicht veröffentlichte) Instruktionen 
geregelt sind. 
II. 1. Aeben den Unkosten, welche durch 
die für die Verwaltung erforderlichen Beamten 
und Aichtbeamten an Besoldungen, Dienst- 
aufwandsentschädigungen und anderen per- 
sönlichen Ausgaben sowie durch die Betriebs- 
kosten für dieselbstbewirtschafteten Domänen und 
Einzelgrundstüche, Weingüter, Bäder und Mine- 
ralbrunnen entstehen, erwachsen nicht unerheb- 
liche Lasten und Ausgaben durch fremde 
servitutarische Berechtigungen auf Domänen- 
rundstücken, durch Reallasten, die zugunsten 
ritter auf diesen ruhen, durch Verpflichtungen 
zur Unterhaltung von Brücken, Wegen usw., 
durch Leistungen für Kirchen- und Schulzwecke, 
an Armenanstalten und milde Stiftungen, sei 
es, daß diese Lasten als solche noch bestehen, 
oder daß, soweit ihre Ablösung möglich ge- 
wesen und durchgeführt ist, an ihre Stelle Geld-, 
Körner= oder BRentenbankrenten getreten sind. 
Ferner liegen dem Domänenfishus ob: die auf 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über 
die Armenpflege (IWG. vom 6. Juni 1870 — 
REl. 360; Pr AG. vom 8. Juni 1871 — G6. 
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