Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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130 — und AbändG. vom 11. Juli 1891 — 
G#S. 300) beruhenden Lasten sowie die Aus- 
gaben auf Grund der Gesetze über die Kran- 
ken-, Unfall-, Invaliditäts= und Altersversiche- 
rung der Arbeiter, infolge von Beiträgen an 
Deich= und andere Meliorationsverbände und 
von Steuern, die an die Kommunalverbände 
zu entrichten sind. Wegen der letzteren s. 
Domänen (Besteuerung). Die auf den 
Pachtstüchen ruhenden, also auch die aus 
der Eigenschaft der Domänen als Guts- 
bezirte herrührenden Lasten und Abgaben 
werden bei der Verpachtung der Domänen- 
vorwerke mit gewissen Ausnahmen auf den 
Pächter übertragen; diesem wird aber, so- 
fern von den in barem Gelde bestehenden 
Abgaben in einem Pachtjahre mehr als 10% 
des rechnungsmäßig zu zahlenden Pachtzinses, 
einschließlich Zinsen von Meliorationskapi- 
talien, fällig geworden sind, der über 10% 
ezahlte Mehrbetrag vom Fiskus erstattet 
8 17 der Allg. Pachtbedingungen bei 
Oelrichs-Günther, Die Domänenverwaltung 
des preuß. Staates, 4. Aufl. S. 66). 
2. Für die dem Domänenfiskus zustehende 
Befugnis der zwangsweisen Einziehung der 
Domänengefälle (u. a. auch der Pachtgelder) 
gilt die V. vom 15. Aov. 1899 wegen Beitrei- 
bung von Geldbeträgen im Verwaltungs- 
zwangsverfahren (GS. 545). Eine weitere 
Zwangsmaßnahme besteht in der Sequestration 
der verpachteten Domänen und Domänengrund- 
stüche, die eingeleitet werden darf, wenn die 
Pachtgelder rückständig bleiben oder die Päch- 
ter schlecht wirtschaften (V. wegen verbesserter 
Einrichtung der Provinzialbehörden vom 26.Dez. 
1808 — GS. 1817, 282 Beil. — § 42; V. vom 
15. Nov. 1899 § 49 letzter Absatz). Infolge Ein- 
leitung der Sequestration geht der Besitz des 
Inventars vom Pächter auf die Sequestrations- 
behörde bzw. den Sequester über (Or. 6, 212; 
50, 174; 69, 167 ff.). Deshalb dürfen nach ein- 
eleiteter Sequestration Pfändungen in das 
nventar der Domäne nicht mehr vollstreckt 
werden, da sie sich nicht mehr gegen den Schuld- 
ner, sondern gegen einen im Besitz befindlichen 
Dritten richten würden. Als ferneres Zwangs- 
vollstreckungsmittel für Einziehung rückstän- 
diger Domänengefälle ist durch die A#abd. 
vom 31. Dez. 1825 Ziff. XIIb (GS. 1826, 5) die 
Verpachtung und die Wiederverpachtung der 
Domänen und Domänengrundstückhe zugelassen 
(ogl. V. vom 15. Vov. 1899 § 49). 
IUI. Die D. hat als Finanzverwaltung nicht 
bloß auf die Erhaltung, sondern auch auf die 
Vermehrung ihrer Einnahmen Bedacht zu neh- 
men (ogl. Reg Instr. vom 23. Okt. 1817 § 20), 
zugleich aber als die der Landwirtschaft 
besonders nahestehende Verwaltung für 
eine sorgfältige, auf Hebung und Verbesserung 
Kinwirkende Bewirtschaftung der Domänen und 
omänengrundstücke zu sorgen. Wie dies auch, 
dank der Tüchtigheit der preuß. Domänen-= 
pächter, der Fall, sollen die Domänen den Er- 
fahrungen auf dem Gebiete der Landwirtschaft 
in praktisch-wissenschaftlicher Hinsicht Rechnung 
tragen und dann vorbildlich wirken. Zur Er- 
reichung dieses Zieles dienen verschiedene im 
Staatshaushaltsetat alljährlich ausgewiesene 
  
Dominien — Donmiil. 
Fonds, die den Domänenpächtern dienstbar 
gemacht werden gegen Verzinsung oder antei- 
lige Ubernahme eines Teils der Kosten. Da- 
hin gehören die Mittel zur Durchführung von 
Meliorationen der Ländereien, insbeson- 
dere Drainierungen, zur Kultivierung der 
Moore usw., die für sämtliche Provinzen be- 
reit gestellt werden. Für einzelne größere Mee- 
liorationen pflegen besondere Mittel eingestellt 
u werden, wie dies seit einigen Jahren der 
all gewesen für die Landgewinnungs- 
arbeiten im Reg.-Bez. Schleswig und 
an der ostfriesischen Küste sowie zur Durch- 
führung der Eindeichung der Vorlands- 
flächen in ebengenanntem Regierungs- 
bezirk. Auch für die Verbesserung der land- 
wirtschaftlichen Betriebseinrichtungen durch 
Herstellung elektrischer Anlagen werden 
Mittel zur Verfügung gestellt. Erhebliche Gel- 
der werden ferner für den Ausbau von 
Wegen durch Chaussierung, Pflasterung usw. 
und zu Beihilfen für die Erbauung von Klein- 
bahnen bewilligt. Die größten Aufwendun- 
gen erfordern jedoch die Gebäude und bau- 
lichen Anlagen. Für diese sind alljährlich 
aus dem Ordinarium des Etats rund 2600000M. 
bewilligt. Diese Mittel kommen hauptsächlich 
für die Aeubauten auf den Domänen zur Ver- 
wendung. Darauf, daß solche Bauten zwech- 
mäßig und doch sparsam ausgeführt werden, 
wird seitens der Berwaltung großes Gewicht 
gelegt. Auf Grund der langjährigen Erfah- 
rungen sind allgemeine Grundsätze unter Bei- 
fügung von Musterentwürfen aufgestellt, die 
in neuester Zeit durch Erl. vom 30. März 1905 
eine weitere Ergänzung erfahren haben (im 
Buchhandel erschienen bei Paul Parey, Berlin 
1905). Neben dem Ordinarium sind seit einer 
längeren Reihe von Jahren im Extraordina- 
rium des Etats besondere Mittel für die Ver- 
mehrung und Verbesserung der Arbeiter- 
wohnungen (500000 M.) auf den Domänen- 
gütern bereit gestellt. Endlich sind für größere 
auausführungen (Errichtung neuer und Er- 
weiterung vorhandener Mineralwasser= und 
Moorbadeanstalten), Verbesserung der Kur- 
mittel und Betriebseinrichtungen sowie für um- 
fangreiche Quellenfassungen in den Bädern 
und an den MUineralbrunnen seit dem Jahre 
1899 alljährlich große Summen zur Verfügung 
gestellt. Sie haben den Betrag von fast5 Mill. M. 
erreicht. Diese sind und werden hauptsäch- 
lich für Bad Aenndorf, Langenschwalbach, 
Fachingen und Niederselters, besonders aber 
für Bad Ems, wo eine vollständige Sanierung 
der weltberühmten Quellen in Verbindung mit 
großen Verbesserungen für die Trinkhallen 
und den Brunnenbetrieb erfolgreich zur Aus- 
führung gekommen ist, verwendet. S. auch 
Domänen (allgemein) und Domänen= 
es itz. 
ominien werden im Gegensatz zu bäuer— 
lichen Besitzungen die selbständigen Landgüter, 
insbesondere die Rittergüter genannt, mit 
denen ehemals herrschaftliche Rechte verbunden 
waren (s. Gutsbezirke). 
Domizil (notwendiges, der Beamten). 
Nach dem Grundsatze des notwendigen (ge- 
setzlichen) D. wird jeder Beamte als Einwohner
	        
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