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130 — und AbändG. vom 11. Juli 1891 —
G#S. 300) beruhenden Lasten sowie die Aus-
gaben auf Grund der Gesetze über die Kran-
ken-, Unfall-, Invaliditäts= und Altersversiche-
rung der Arbeiter, infolge von Beiträgen an
Deich= und andere Meliorationsverbände und
von Steuern, die an die Kommunalverbände
zu entrichten sind. Wegen der letzteren s.
Domänen (Besteuerung). Die auf den
Pachtstüchen ruhenden, also auch die aus
der Eigenschaft der Domänen als Guts-
bezirte herrührenden Lasten und Abgaben
werden bei der Verpachtung der Domänen-
vorwerke mit gewissen Ausnahmen auf den
Pächter übertragen; diesem wird aber, so-
fern von den in barem Gelde bestehenden
Abgaben in einem Pachtjahre mehr als 10%
des rechnungsmäßig zu zahlenden Pachtzinses,
einschließlich Zinsen von Meliorationskapi-
talien, fällig geworden sind, der über 10%
ezahlte Mehrbetrag vom Fiskus erstattet
8 17 der Allg. Pachtbedingungen bei
Oelrichs-Günther, Die Domänenverwaltung
des preuß. Staates, 4. Aufl. S. 66).
2. Für die dem Domänenfiskus zustehende
Befugnis der zwangsweisen Einziehung der
Domänengefälle (u. a. auch der Pachtgelder)
gilt die V. vom 15. Aov. 1899 wegen Beitrei-
bung von Geldbeträgen im Verwaltungs-
zwangsverfahren (GS. 545). Eine weitere
Zwangsmaßnahme besteht in der Sequestration
der verpachteten Domänen und Domänengrund-
stüche, die eingeleitet werden darf, wenn die
Pachtgelder rückständig bleiben oder die Päch-
ter schlecht wirtschaften (V. wegen verbesserter
Einrichtung der Provinzialbehörden vom 26.Dez.
1808 — GS. 1817, 282 Beil. — § 42; V. vom
15. Nov. 1899 § 49 letzter Absatz). Infolge Ein-
leitung der Sequestration geht der Besitz des
Inventars vom Pächter auf die Sequestrations-
behörde bzw. den Sequester über (Or. 6, 212;
50, 174; 69, 167 ff.). Deshalb dürfen nach ein-
eleiteter Sequestration Pfändungen in das
nventar der Domäne nicht mehr vollstreckt
werden, da sie sich nicht mehr gegen den Schuld-
ner, sondern gegen einen im Besitz befindlichen
Dritten richten würden. Als ferneres Zwangs-
vollstreckungsmittel für Einziehung rückstän-
diger Domänengefälle ist durch die A#abd.
vom 31. Dez. 1825 Ziff. XIIb (GS. 1826, 5) die
Verpachtung und die Wiederverpachtung der
Domänen und Domänengrundstückhe zugelassen
(ogl. V. vom 15. Vov. 1899 § 49).
IUI. Die D. hat als Finanzverwaltung nicht
bloß auf die Erhaltung, sondern auch auf die
Vermehrung ihrer Einnahmen Bedacht zu neh-
men (ogl. Reg Instr. vom 23. Okt. 1817 § 20),
zugleich aber als die der Landwirtschaft
besonders nahestehende Verwaltung für
eine sorgfältige, auf Hebung und Verbesserung
Kinwirkende Bewirtschaftung der Domänen und
omänengrundstücke zu sorgen. Wie dies auch,
dank der Tüchtigheit der preuß. Domänen-=
pächter, der Fall, sollen die Domänen den Er-
fahrungen auf dem Gebiete der Landwirtschaft
in praktisch-wissenschaftlicher Hinsicht Rechnung
tragen und dann vorbildlich wirken. Zur Er-
reichung dieses Zieles dienen verschiedene im
Staatshaushaltsetat alljährlich ausgewiesene
Dominien — Donmiil.
Fonds, die den Domänenpächtern dienstbar
gemacht werden gegen Verzinsung oder antei-
lige Ubernahme eines Teils der Kosten. Da-
hin gehören die Mittel zur Durchführung von
Meliorationen der Ländereien, insbeson-
dere Drainierungen, zur Kultivierung der
Moore usw., die für sämtliche Provinzen be-
reit gestellt werden. Für einzelne größere Mee-
liorationen pflegen besondere Mittel eingestellt
u werden, wie dies seit einigen Jahren der
all gewesen für die Landgewinnungs-
arbeiten im Reg.-Bez. Schleswig und
an der ostfriesischen Küste sowie zur Durch-
führung der Eindeichung der Vorlands-
flächen in ebengenanntem Regierungs-
bezirk. Auch für die Verbesserung der land-
wirtschaftlichen Betriebseinrichtungen durch
Herstellung elektrischer Anlagen werden
Mittel zur Verfügung gestellt. Erhebliche Gel-
der werden ferner für den Ausbau von
Wegen durch Chaussierung, Pflasterung usw.
und zu Beihilfen für die Erbauung von Klein-
bahnen bewilligt. Die größten Aufwendun-
gen erfordern jedoch die Gebäude und bau-
lichen Anlagen. Für diese sind alljährlich
aus dem Ordinarium des Etats rund 2600000M.
bewilligt. Diese Mittel kommen hauptsächlich
für die Aeubauten auf den Domänen zur Ver-
wendung. Darauf, daß solche Bauten zwech-
mäßig und doch sparsam ausgeführt werden,
wird seitens der Berwaltung großes Gewicht
gelegt. Auf Grund der langjährigen Erfah-
rungen sind allgemeine Grundsätze unter Bei-
fügung von Musterentwürfen aufgestellt, die
in neuester Zeit durch Erl. vom 30. März 1905
eine weitere Ergänzung erfahren haben (im
Buchhandel erschienen bei Paul Parey, Berlin
1905). Neben dem Ordinarium sind seit einer
längeren Reihe von Jahren im Extraordina-
rium des Etats besondere Mittel für die Ver-
mehrung und Verbesserung der Arbeiter-
wohnungen (500000 M.) auf den Domänen-
gütern bereit gestellt. Endlich sind für größere
auausführungen (Errichtung neuer und Er-
weiterung vorhandener Mineralwasser= und
Moorbadeanstalten), Verbesserung der Kur-
mittel und Betriebseinrichtungen sowie für um-
fangreiche Quellenfassungen in den Bädern
und an den MUineralbrunnen seit dem Jahre
1899 alljährlich große Summen zur Verfügung
gestellt. Sie haben den Betrag von fast5 Mill. M.
erreicht. Diese sind und werden hauptsäch-
lich für Bad Aenndorf, Langenschwalbach,
Fachingen und Niederselters, besonders aber
für Bad Ems, wo eine vollständige Sanierung
der weltberühmten Quellen in Verbindung mit
großen Verbesserungen für die Trinkhallen
und den Brunnenbetrieb erfolgreich zur Aus-
führung gekommen ist, verwendet. S. auch
Domänen (allgemein) und Domänen=
es itz.
ominien werden im Gegensatz zu bäuer—
lichen Besitzungen die selbständigen Landgüter,
insbesondere die Rittergüter genannt, mit
denen ehemals herrschaftliche Rechte verbunden
waren (s. Gutsbezirke).
Domizil (notwendiges, der Beamten).
Nach dem Grundsatze des notwendigen (ge-
setzlichen) D. wird jeder Beamte als Einwohner