Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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wendige Folge des Mebeneinanderbestehens 
solcher Steuergewalten. 
II. Aur die D. im engern oder eigentlichen 
Sinne, d. i. die Besteuerung desselben Steuer- 
subjehts bzw. desselben Steuerobsekts durch 
mehrere Steuergewalten gleicher Ordnung, ist 
aus Gründen der Gerechtigkeit allgemein zu 
bekämpfen, und gegen sie allein wendet sich 
die auf Beseitigung der D. gerichtete Beichs- 
und preuß. Staatsgesetzgebung. 
1. Eine solche D. durch mehrere Staaten 
kann unter Ausschluß der Möglichkeit einseitiger 
Wiederherstellung durch einen der beteiligten 
Staaten verhütet werden nur auf dem Wege 
vertragsmäßiger Bindung der Staaten oder, so- 
fern sie Gliederstaaten eines Bundesstaats sind, 
durch einen Akt der ihrer Landesgesetzgebung 
vorgehenden Bundesgesetzgebung. Einen solchen 
stellt für das Deutsche Reich das als Bundes- 
esetz des Norddeutschen Bundes erlassene, durch 
. 2 des G., betr. die Verfassung des Deutschen 
Reiches, vom 16. April 1871 (REGBl. 63) zum 
Reichsgesetz erklärte Gesetz wegen Besei- 
tigung der D. vom 13. Mai 1870 (Bel. 
119) dar. Dasselbe bezieht sich aber nur auf 
die direkten Staatssteuern. An die Spitze 
stellt es den Grundsatz, daß ein Deutscher nur 
von demjsenigen Bundesstaate besteuert werden 
darf, in dem er seinen Wohnsitz lüber den Be- 
griff des Wohnsitzes s. Wohnsitz) hat, bei 
mehrfachem Wohnsitz aber nur von demjenigen 
Wohnsiitzstaate, der sein Heimatstaat isti hat 
ein Deutscher aber überhaupt in keinem Bun- 
desstaate einen Wohnsitz, so steht das Be- 
steuerungsrecht dem Aufenthaltsstaat zu. 
Hinsichtlich der in Reichs- und Staatsdiensten 
stehenden Deutschen modifiziert sich die allge- 
meine Regel dahin, daß das Besteuerungsrecht 
lediglich demjenigen Bundesstaate zusteht, indem 
sich der dienstliche Wohnsitz befindet. Indem 
sich das Gesetz in subjektiver Hinsicht auf diese 
Grundsätze beschränkt, läßt es Lücken für den 
Fall, daß ein Deutscher a) Wohnsitze in meh- 
reren Staaten hat, deren keiner sein Heimats- 
staat ist; b) eine mehrfache Staatsangehörig= 
keit und in mehreren Heimatsstaaten einen 
Wohnsitz besitzt; ch in keinem Bundesstaate 
einen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Endlich 
wird eine subsektive D. der im Reiche wohn- 
haften oder sich aufhaltenden Ausländer durch 
mehrere Bundesstaaten durch das Doppelbe- 
steuerungsgesetz in keinem Falle ausgeschlossen. 
Die Regeln, die das Gesetz in subjektiver 
Hinsicht (in den §§ 1, 2) festlegt, erleiden Ein- 
schränkungen durch die von ihm in obsek- 
tiver Hinsicht aufgestellten: Der Grundbesitz 
und Gewerbebetrieb und das aus diesen Quellen 
fließende Einkommen darf nur von demjenigen 
Bundesstaate besteuert werden, in dem der 
Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben 
wird, Gehalt, Pension und Wartegeld, welche 
deutsche Militärpersonen und Zivilbeamten so- 
wie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines 
Bundesstaats beziehen, nur von diesem (§8 3, 4). 
[Beispiel: Ein Deutscher hat in den Bundes- 
staaten A, B und F Wohnsitz, 4 ist sein Heimat- 
staat; er bezieht ein Einkommen a) aus Kapital- 
vermögen 1000 M., b) aus Grundbesitz in A 
2000, in B 1200, in C 1500, c) aus Gewerbe- 
  
Doppelbesteuerung. 
betrieb in B 500, in D 3000, d) an Pension 
aus der Staatskasse des Bundesstaates E 
3000 M. Dann können zur Besteuerung in 
Anspruch nehmen 4A die 1000 Ml. von à, von 
b 2000 also 3000 M., B von b 1200, von c 
500 = 1700, C von b 1500, D von c 3000, 
E die 3000 M. zu d, während der Wohnsitz- 
staat F leer ausgeht.] Den Bundesstaaten 
stehen die deutschen Schutzgebiete nach Art. II 
§ 6 des G. vom 15. Alärz 1888 wegen Abän- 
derung des G., betr. die Rechtsverhältnisse der 
deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 
[RGBl. 71] (s. d.) gleich, ebenso das Reichs- 
land Elsaß-Lothringen. 
Wit den Vorschriften des Doppelbesteuerungs- 
gesetzes stimmen überein und müssen natürlich 
übereinstimmen die Vorschriften des Pr Eink StG. 
(§§ 1, 2 und 6 Ziff. 1), GewSt G. (§8 1, 2) und 
Erg St G.(SS# 2, 4 II). Durch Staatsvertrag 
vom 21. Juni 1899 ist zwischen Preußen und 
Osterreich — nicht auch Ungarn — eine den 
Vorschriften des Doppelbesteuerungsgesetzes 
entsprechende staatssteuerliche Behandlung der 
beiderseitigen Staatsangehörigen und des 
Grundbesitzes und Gewerbebetriebes bzw. des 
hieraus fließenden Einkommens — nicht auch 
der Besoldungen, Wartegelder und Pensionen 
— vereinbart, und im § 2 des diesen Vertrag 
genehmigenden G. vom 18. April 1900 
(G#. 259) ist der FM. ermächtigt, mit Bezug 
auf Personen und Steuerquellen, welche der 
Steuerhoheit mehrerer Staaten unterliegen, 
Vereinbarungen zu treffen und Anordnungen 
zu erlassen, durch die ihre Heranziehung zu 
den direkten Staatssteuern unter Wahrung 
des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch ab- 
weichend von den in Preußen geltenden ge- 
setzlichen Vorschriften geregelt wird. 
2. Die Kommunale D. ist nur durch 
die Landesgesetzgebung, nicht durch Reichs- 
gesetzgebung oder Staatsverträge geregelt, 
und zwar in Preußen analog dem G. vom 
13. Mai 1870 nach dem Grundsatze, daß eine Be- 
steuerung nur dort stattfinden soll, wo sich der 
Wohnsitz, Aufenthalt, Grundbesitzoder Gewerbe- 
betrieb befindet. Nach dem R A. unterliegen 
Grundbesitz und Gewerbebetrieb sowie das 
aus dem Besitz von Grundvermögen, Handels- 
und gewerblichen Anlagen, einschließlich der 
Bergwerke, aus dem Betriebe von Handel, 
Gewerbe und Bergbau, sowie aus der Betei- 
ligung an einer Gesellschaft m. b. H. fließende 
Einkommen der Besteuerung in der Liegen- 
schafts= bzw. Betriebsgemeinde. Im übrigen 
dürfen Personen nur in ihrer Wohnsitzgemeinde 
und auf Grund eines Gemeindebeschlusses in 
Gemeinden, in denen sie im Laufe des Steuer- 
jahrs einen im wesentlichen ununterbrochenen 
Aufenthalt von mehr als drei Monaten nehmen, 
zu der Gemeindeeinkommensteuer herangezogen 
werden (KA. 88 24, 28, 33). Erstreckt sich 
eine Gewerbe= oder Bergbauunternehmung 
über mehrere preuß. Gemeinden, so kann der 
Maßstab für die Verteilung des hieraus 
fließenden Einkommens auf die steuerberech= 
tigten Gemeinden durch Vereinbarung zwischen 
diesen und dem Steuerpflichtigen festgestellt 
werden. Mlangels einer solchen Vereinbarung 
wird a) bei Versicherungs-, Bank= und Kredit-
	        
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