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wendige Folge des Mebeneinanderbestehens
solcher Steuergewalten.
II. Aur die D. im engern oder eigentlichen
Sinne, d. i. die Besteuerung desselben Steuer-
subjehts bzw. desselben Steuerobsekts durch
mehrere Steuergewalten gleicher Ordnung, ist
aus Gründen der Gerechtigkeit allgemein zu
bekämpfen, und gegen sie allein wendet sich
die auf Beseitigung der D. gerichtete Beichs-
und preuß. Staatsgesetzgebung.
1. Eine solche D. durch mehrere Staaten
kann unter Ausschluß der Möglichkeit einseitiger
Wiederherstellung durch einen der beteiligten
Staaten verhütet werden nur auf dem Wege
vertragsmäßiger Bindung der Staaten oder, so-
fern sie Gliederstaaten eines Bundesstaats sind,
durch einen Akt der ihrer Landesgesetzgebung
vorgehenden Bundesgesetzgebung. Einen solchen
stellt für das Deutsche Reich das als Bundes-
esetz des Norddeutschen Bundes erlassene, durch
. 2 des G., betr. die Verfassung des Deutschen
Reiches, vom 16. April 1871 (REGBl. 63) zum
Reichsgesetz erklärte Gesetz wegen Besei-
tigung der D. vom 13. Mai 1870 (Bel.
119) dar. Dasselbe bezieht sich aber nur auf
die direkten Staatssteuern. An die Spitze
stellt es den Grundsatz, daß ein Deutscher nur
von demjsenigen Bundesstaate besteuert werden
darf, in dem er seinen Wohnsitz lüber den Be-
griff des Wohnsitzes s. Wohnsitz) hat, bei
mehrfachem Wohnsitz aber nur von demjenigen
Wohnsiitzstaate, der sein Heimatstaat isti hat
ein Deutscher aber überhaupt in keinem Bun-
desstaate einen Wohnsitz, so steht das Be-
steuerungsrecht dem Aufenthaltsstaat zu.
Hinsichtlich der in Reichs- und Staatsdiensten
stehenden Deutschen modifiziert sich die allge-
meine Regel dahin, daß das Besteuerungsrecht
lediglich demjenigen Bundesstaate zusteht, indem
sich der dienstliche Wohnsitz befindet. Indem
sich das Gesetz in subjektiver Hinsicht auf diese
Grundsätze beschränkt, läßt es Lücken für den
Fall, daß ein Deutscher a) Wohnsitze in meh-
reren Staaten hat, deren keiner sein Heimats-
staat ist; b) eine mehrfache Staatsangehörig=
keit und in mehreren Heimatsstaaten einen
Wohnsitz besitzt; ch in keinem Bundesstaate
einen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Endlich
wird eine subsektive D. der im Reiche wohn-
haften oder sich aufhaltenden Ausländer durch
mehrere Bundesstaaten durch das Doppelbe-
steuerungsgesetz in keinem Falle ausgeschlossen.
Die Regeln, die das Gesetz in subjektiver
Hinsicht (in den §§ 1, 2) festlegt, erleiden Ein-
schränkungen durch die von ihm in obsek-
tiver Hinsicht aufgestellten: Der Grundbesitz
und Gewerbebetrieb und das aus diesen Quellen
fließende Einkommen darf nur von demjenigen
Bundesstaate besteuert werden, in dem der
Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben
wird, Gehalt, Pension und Wartegeld, welche
deutsche Militärpersonen und Zivilbeamten so-
wie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines
Bundesstaats beziehen, nur von diesem (§8 3, 4).
[Beispiel: Ein Deutscher hat in den Bundes-
staaten A, B und F Wohnsitz, 4 ist sein Heimat-
staat; er bezieht ein Einkommen a) aus Kapital-
vermögen 1000 M., b) aus Grundbesitz in A
2000, in B 1200, in C 1500, c) aus Gewerbe-
Doppelbesteuerung.
betrieb in B 500, in D 3000, d) an Pension
aus der Staatskasse des Bundesstaates E
3000 M. Dann können zur Besteuerung in
Anspruch nehmen 4A die 1000 Ml. von à, von
b 2000 also 3000 M., B von b 1200, von c
500 = 1700, C von b 1500, D von c 3000,
E die 3000 M. zu d, während der Wohnsitz-
staat F leer ausgeht.] Den Bundesstaaten
stehen die deutschen Schutzgebiete nach Art. II
§ 6 des G. vom 15. Alärz 1888 wegen Abän-
derung des G., betr. die Rechtsverhältnisse der
deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886
[RGBl. 71] (s. d.) gleich, ebenso das Reichs-
land Elsaß-Lothringen.
Wit den Vorschriften des Doppelbesteuerungs-
gesetzes stimmen überein und müssen natürlich
übereinstimmen die Vorschriften des Pr Eink StG.
(§§ 1, 2 und 6 Ziff. 1), GewSt G. (§8 1, 2) und
Erg St G.(SS# 2, 4 II). Durch Staatsvertrag
vom 21. Juni 1899 ist zwischen Preußen und
Osterreich — nicht auch Ungarn — eine den
Vorschriften des Doppelbesteuerungsgesetzes
entsprechende staatssteuerliche Behandlung der
beiderseitigen Staatsangehörigen und des
Grundbesitzes und Gewerbebetriebes bzw. des
hieraus fließenden Einkommens — nicht auch
der Besoldungen, Wartegelder und Pensionen
— vereinbart, und im § 2 des diesen Vertrag
genehmigenden G. vom 18. April 1900
(G#. 259) ist der FM. ermächtigt, mit Bezug
auf Personen und Steuerquellen, welche der
Steuerhoheit mehrerer Staaten unterliegen,
Vereinbarungen zu treffen und Anordnungen
zu erlassen, durch die ihre Heranziehung zu
den direkten Staatssteuern unter Wahrung
des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch ab-
weichend von den in Preußen geltenden ge-
setzlichen Vorschriften geregelt wird.
2. Die Kommunale D. ist nur durch
die Landesgesetzgebung, nicht durch Reichs-
gesetzgebung oder Staatsverträge geregelt,
und zwar in Preußen analog dem G. vom
13. Mai 1870 nach dem Grundsatze, daß eine Be-
steuerung nur dort stattfinden soll, wo sich der
Wohnsitz, Aufenthalt, Grundbesitzoder Gewerbe-
betrieb befindet. Nach dem R A. unterliegen
Grundbesitz und Gewerbebetrieb sowie das
aus dem Besitz von Grundvermögen, Handels-
und gewerblichen Anlagen, einschließlich der
Bergwerke, aus dem Betriebe von Handel,
Gewerbe und Bergbau, sowie aus der Betei-
ligung an einer Gesellschaft m. b. H. fließende
Einkommen der Besteuerung in der Liegen-
schafts= bzw. Betriebsgemeinde. Im übrigen
dürfen Personen nur in ihrer Wohnsitzgemeinde
und auf Grund eines Gemeindebeschlusses in
Gemeinden, in denen sie im Laufe des Steuer-
jahrs einen im wesentlichen ununterbrochenen
Aufenthalt von mehr als drei Monaten nehmen,
zu der Gemeindeeinkommensteuer herangezogen
werden (KA. 88 24, 28, 33). Erstreckt sich
eine Gewerbe= oder Bergbauunternehmung
über mehrere preuß. Gemeinden, so kann der
Maßstab für die Verteilung des hieraus
fließenden Einkommens auf die steuerberech=
tigten Gemeinden durch Vereinbarung zwischen
diesen und dem Steuerpflichtigen festgestellt
werden. Mlangels einer solchen Vereinbarung
wird a) bei Versicherungs-, Bank= und Kredit-