Doppelbesteuerung.
geschäften der Gemeinde, in der die Leitung
des Gesamtbetriebes stattfindet, ½10 des Ein-
kommens vorab überwiesen, der Rest nach
Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden
erzielten Bruttoeinnahme verteilt, b) im übrigen
das gesamte Einkommen nach Verhältnis
der in den einzelnen Gemeinden erwachsenen
Ausgaben an Gehältern und Löhnen — ein-
schließlich der Tantiemen des Verwaltungs= und
Betriebspersonals — verteilt; jedoch Kommen
bei Eisenbahnen die Gehälter usw. der allge-
meinen Verwaltung nur zu ½, die der Werk-
stättenverwaltung und des Fahrdienstes nur
zu /8 in Ansatz. Erstreckt sich eine Betriebs-P
stätte, Station usw., innerhalb deren Ausgaben
an Gehältern usw. erwachsen, über mehrere
Gemeinden, so hat die Verteilung nach Lage
der örtlichen Verhältnisse unter Berückhsichtigung
des Flächenverhältnisses und der den Gemein-
den durch das Vorhandensein der Betriebs-
stätte usp. erwachsenden Kommunallasten zu
erfolgen. Die Ermittlung der Bruttoeinnahmen
(zu a) und der Ausgaben an Gehältern usw.
(zu b) erfolgt nach dreijährigem Durchschnitt
nach Einsicht eines vom Unternehmer mitzu-
teilenden Verteilungsplans. Bei Beteiligung
nichtpreußischer Gemeinden ist sinngemäß zu
verfahren (8§ 47, 48, 48a a. a. O.). Konkurrieren
Wohrsitz= mit Forensal= (d. i. Belegenhetts-
oder Betriebs-) Gemeinden, so verbleibt zwar
letzteren grundsätzlich das in ihnen erwachsende
Vorensaleinkommen zur Besteuerung; aber die
Wohnsitzgemeinde genießt einen doppelten
orzug: a. Rkann sie auf Grund eines Ge-
meindebeschlusses, wenn das ihr hiernach ver-
bleibende Einkommen weniger als ¼ des Ge-
samteinkommens beträgt, 1/ unterentsprechender
Verkürzung der Forensalgemeinden in Anspruch
nehmen (die sog. „Quart"), und §. wird der
Steuerbetrag in der Wohnsitzgemeinde nicht,
wie in der Forensalgemeinde, nach der Höhe
des hiernach in ihr steuerpflichtigen Einkom-
mens bestimmt, sondern der dem Gesamtein-
kommen des Steuerpflichtigen entsprechende
Steuerbetrag wird im Verhältnis des außer
erechnung zu lassenden Einkommens zu dem
esamteinkommen herabgesetzt, worin bei der
Mogressiven Gestaltung des Einkommensteuer-
tarifs ein Vorteil für die Wohnsitzgemeinde
legt. [Beispiel: Gesamteinkommen 100000 M.,
bervon in den Forensalgemeinden B und 0
L000 und 30000 M. Wobhnsitzgemeinde A
mimmt ¼ mit 25000 M. in Anspruch; es
verbleiben dann B 50.000—75 = 46 35,
80
30000 75
— 28125 Ml. Prinzipalsteuer-
satz dann in B laut Tarif (Eink St G. § 17)
v000, in C 840, in A dagegen nicht laut Tarif
*"50, sondern ¼ des auf 100000 M. fallenden
Steuersatzes, d. i. 3900 — 975 M.] Mehrere
preuß. W 4 ;
men+7. ohnsitzgemeinden teilen das Einhom-
gem dach ibrer Zahl; sofern jedoch eine Wohnsitz-
munr rinde auch Belegenheits= oder Betriebsge-
chaft eist, verbleibt ihr das ihr in dieser Eigen-
oder stehende Einkommen aus Grundbesitz
ewerbebetrieb zur Besteuerung, soweit
den Gemeinden gleich,
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es ¾ des Gesamteinkommens nicht übersteigte
soweit letzteres der Fall, unterliegt es der Be-
steuerung in der oder den anderen Wohnsitz-
gemeinden. [Beispiel: 1. Von dem Einkommen
fließen 1/16 aus Grundbesitz in der Wohnsitz-
gemeinde A, 2/16 aus solchem in der B, 0 aus
der C; es erhalten A 1/16, B 2/16 +— 22 =
%/, C 2/2; 2. entstammen der preußischen A
34, der B 0, der C ¼, so erhält zur Besteuerung
A 3/4, B 0; 3. es entstammen A ¾4, während
1/41 aus RKapitalvermögen fließt; dann erhält
A 3¾, B und C je 1/8.] Ob die Wohnsitz= oder
Forensalgemeinden innerhalb oder außerhalb
reußens liegen, macht einen Unterschied nur
insofern, als außerpreuß. Wohnsitzgemeinden
bei der nach der Zahl der Wohnsisgemeinden
erfolgenden Teilung des nicht aus Grundbesitz
oder Gewerbebetrieb stammenden Einkommens
bzw. des ihnen zustehenden Viertels des Ge-
samteinkommens nicht mitgezählt werden (ist
also in obigem Beispiel zu 3 C eine außer-
preußische Gemeinde so erhält A 3/4, B 1¼.
Wohnsitzgemeinden, in denen sich der Steuer-
pflichtige im voraufgegangenen Rechnungssahre
kürzere Zeit als drei Monate aufgehalten hat,
werden bei der Teilung des Einkommens nach
der Zahl der Wohnsitzgemeinden nicht mitge-
zäblt. es sei denn, daß ausschließlich solche
ohnsitzgemeinden miteinander konkurrieren.
Aufenthaltsgemeinden, in denen der Aufent-
halt drei Monate überstieg, stehen für die Zeit
des Aufenthalts den Wohnsitzgemeinden gleich.
Auch bei der Konkurrenz mehrerer Wohnsitz-
bzw. Aufenthaltsgemeinden greift die Regel
Platz, daß der auf das Gesamteinkommen
treffende Prinzipalsteuersatz nach Verhältnis
des außer Betracht zu lassenden zu dem Ge-
samteinkommen herabgesetzt wird. In allen
Fällen, sowohl bei Konkurrenz von Wohnsitz-
und Forensal= als auch von mehreren Wohn-
sitzggemeinden darf jedoch das in den ver-
schiedenen Gemeinden steuerpflichtige Einkom-
men im ganzen den Höchstbetrag des noch in
die Steuerstufe treffenden Einkommens, in
welcher der Steuerpflichtige zur Staatsein-
Kommensteuer veranlagt ist, nicht übersteigen;
gegebenenfalls sind die Teilbeträge hiernach
entsprechend herabzusetzen. Gutsbezirke stehen
aben aber keinen An-
spruch auf die sog. „Quart“. Um den in
mehreren Gemeinden Einkommensteuerpflich-
tigen der Notwendigkeit zu überheben, gegen
die Veranlagung in jeder einzelnen Gemeinde
Einspruch bzw. Rlage erheben zu müssen, ist
ihm an Stelle dieser Rechtsmittel der bei der
für die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
uständigen Instanz zu stellende Antrag auf
Verteilung des gemeindesteuerpflichtigen Ein-
kommens auf die steuerberechtigten Gemeinden
egeben; gegen den Verteilungsbeschluß findet
ntrag auf mündliche Verhandlung im Ver-
waltungsstreitverfahren statt (KA#. 88 49 bis
52, 71—74; die §§ 49 und 50 in der Fassung
des G. vom 30. Juli 1895 — GS. 459).
Hinsichtlich der Kreissteuern bestimmt § 16
der Kreisordnungen, daß niemand wegen des-
selben Einkommens in verschiedenen Kreisen
herangezogen werden darf; daher muß das aus
außerhalb des Kreises gelegenem Grundbesitz