Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Doppelbesteuerung. 
geschäften der Gemeinde, in der die Leitung 
des Gesamtbetriebes stattfindet, ½10 des Ein- 
kommens vorab überwiesen, der Rest nach 
Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden 
erzielten Bruttoeinnahme verteilt, b) im übrigen 
das gesamte Einkommen nach Verhältnis 
der in den einzelnen Gemeinden erwachsenen 
Ausgaben an Gehältern und Löhnen — ein- 
schließlich der Tantiemen des Verwaltungs= und 
Betriebspersonals — verteilt; jedoch Kommen 
bei Eisenbahnen die Gehälter usw. der allge- 
meinen Verwaltung nur zu ½, die der Werk- 
stättenverwaltung und des Fahrdienstes nur 
zu /8 in Ansatz. Erstreckt sich eine Betriebs-P 
stätte, Station usw., innerhalb deren Ausgaben 
an Gehältern usw. erwachsen, über mehrere 
Gemeinden, so hat die Verteilung nach Lage 
der örtlichen Verhältnisse unter Berückhsichtigung 
des Flächenverhältnisses und der den Gemein- 
den durch das Vorhandensein der Betriebs- 
stätte usp. erwachsenden Kommunallasten zu 
erfolgen. Die Ermittlung der Bruttoeinnahmen 
(zu a) und der Ausgaben an Gehältern usw. 
(zu b) erfolgt nach dreijährigem Durchschnitt 
nach Einsicht eines vom Unternehmer mitzu- 
teilenden Verteilungsplans. Bei Beteiligung 
nichtpreußischer Gemeinden ist sinngemäß zu 
verfahren (8§ 47, 48, 48a a. a. O.). Konkurrieren 
Wohrsitz= mit Forensal= (d. i. Belegenhetts- 
oder Betriebs-) Gemeinden, so verbleibt zwar 
letzteren grundsätzlich das in ihnen erwachsende 
Vorensaleinkommen zur Besteuerung; aber die 
Wohnsitzgemeinde genießt einen doppelten 
orzug: a. Rkann sie auf Grund eines Ge- 
meindebeschlusses, wenn das ihr hiernach ver- 
bleibende Einkommen weniger als ¼ des Ge- 
samteinkommens beträgt, 1/ unterentsprechender 
Verkürzung der Forensalgemeinden in Anspruch 
nehmen (die sog. „Quart"), und §. wird der 
Steuerbetrag in der Wohnsitzgemeinde nicht, 
wie in der Forensalgemeinde, nach der Höhe 
des hiernach in ihr steuerpflichtigen Einkom- 
mens bestimmt, sondern der dem Gesamtein- 
kommen des Steuerpflichtigen entsprechende 
Steuerbetrag wird im Verhältnis des außer 
erechnung zu lassenden Einkommens zu dem 
esamteinkommen herabgesetzt, worin bei der 
Mogressiven Gestaltung des Einkommensteuer- 
tarifs ein Vorteil für die Wohnsitzgemeinde 
legt. [Beispiel: Gesamteinkommen 100000 M., 
bervon in den Forensalgemeinden B und 0 
L000 und 30000 M. Wobhnsitzgemeinde A 
mimmt ¼ mit 25000 M. in Anspruch; es 
verbleiben dann B 50.000—75 = 46 35, 
80 
30000 75 
— 28125 Ml. Prinzipalsteuer- 
satz dann in B laut Tarif (Eink St G. § 17) 
v000, in C 840, in A dagegen nicht laut Tarif 
*"50, sondern ¼ des auf 100000 M. fallenden 
Steuersatzes, d. i. 3900 — 975 M.] Mehrere 
preuß. W 4 ; 
men+7. ohnsitzgemeinden teilen das Einhom- 
gem dach ibrer Zahl; sofern jedoch eine Wohnsitz- 
munr rinde auch Belegenheits= oder Betriebsge- 
chaft eist, verbleibt ihr das ihr in dieser Eigen- 
oder stehende Einkommen aus Grundbesitz 
ewerbebetrieb zur Besteuerung, soweit 
  
  
den Gemeinden gleich, 
  
  
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es ¾ des Gesamteinkommens nicht übersteigte 
soweit letzteres der Fall, unterliegt es der Be- 
steuerung in der oder den anderen Wohnsitz- 
gemeinden. [Beispiel: 1. Von dem Einkommen 
fließen 1/16 aus Grundbesitz in der Wohnsitz- 
gemeinde A, 2/16 aus solchem in der B, 0 aus 
der C; es erhalten A 1/16, B 2/16 +— 22 = 
%/, C 2/2; 2. entstammen der preußischen A 
34, der B 0, der C ¼, so erhält zur Besteuerung 
A 3/4, B 0; 3. es entstammen A ¾4, während 
1/41 aus RKapitalvermögen fließt; dann erhält 
A 3¾, B und C je 1/8.] Ob die Wohnsitz= oder 
Forensalgemeinden innerhalb oder außerhalb 
reußens liegen, macht einen Unterschied nur 
insofern, als außerpreuß. Wohnsitzgemeinden 
bei der nach der Zahl der Wohnsisgemeinden 
erfolgenden Teilung des nicht aus Grundbesitz 
oder Gewerbebetrieb stammenden Einkommens 
bzw. des ihnen zustehenden Viertels des Ge- 
samteinkommens nicht mitgezählt werden (ist 
also in obigem Beispiel zu 3 C eine außer- 
preußische Gemeinde so erhält A 3/4, B 1¼. 
Wohnsitzgemeinden, in denen sich der Steuer- 
pflichtige im voraufgegangenen Rechnungssahre 
kürzere Zeit als drei Monate aufgehalten hat, 
werden bei der Teilung des Einkommens nach 
der Zahl der Wohnsitzgemeinden nicht mitge- 
zäblt. es sei denn, daß ausschließlich solche 
ohnsitzgemeinden miteinander konkurrieren. 
Aufenthaltsgemeinden, in denen der Aufent- 
halt drei Monate überstieg, stehen für die Zeit 
des Aufenthalts den Wohnsitzgemeinden gleich. 
Auch bei der Konkurrenz mehrerer Wohnsitz- 
bzw. Aufenthaltsgemeinden greift die Regel 
Platz, daß der auf das Gesamteinkommen 
treffende Prinzipalsteuersatz nach Verhältnis 
des außer Betracht zu lassenden zu dem Ge- 
samteinkommen herabgesetzt wird. In allen 
Fällen, sowohl bei Konkurrenz von Wohnsitz- 
und Forensal= als auch von mehreren Wohn- 
sitzggemeinden darf jedoch das in den ver- 
schiedenen Gemeinden steuerpflichtige Einkom- 
men im ganzen den Höchstbetrag des noch in 
die Steuerstufe treffenden Einkommens, in 
welcher der Steuerpflichtige zur Staatsein- 
Kommensteuer veranlagt ist, nicht übersteigen; 
gegebenenfalls sind die Teilbeträge hiernach 
entsprechend herabzusetzen. Gutsbezirke stehen 
aben aber keinen An- 
spruch auf die sog. „Quart“. Um den in 
mehreren Gemeinden Einkommensteuerpflich- 
tigen der Notwendigkeit zu überheben, gegen 
die Veranlagung in jeder einzelnen Gemeinde 
Einspruch bzw. Rlage erheben zu müssen, ist 
ihm an Stelle dieser Rechtsmittel der bei der 
für die Klage im Verwaltungsstreitverfahren 
uständigen Instanz zu stellende Antrag auf 
Verteilung des gemeindesteuerpflichtigen Ein- 
kommens auf die steuerberechtigten Gemeinden 
egeben; gegen den Verteilungsbeschluß findet 
ntrag auf mündliche Verhandlung im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt (KA#. 88 49 bis 
52, 71—74; die §§ 49 und 50 in der Fassung 
des G. vom 30. Juli 1895 — GS. 459). 
Hinsichtlich der Kreissteuern bestimmt § 16 
der Kreisordnungen, daß niemand wegen des- 
selben Einkommens in verschiedenen Kreisen 
herangezogen werden darf; daher muß das aus 
außerhalb des Kreises gelegenem Grundbesitz
	        
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