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oder stattfindendem Gewerbe= oder Bergbau-
betriebe fließende EinkRommen im Wohnsitz-
kreise außer Berechnung bleiben und darf nur
vom Belegenheits= bzw. Betriebskreise be-
steuert werden. Die Berechnung des im Wohn-
sitztreise der Kreisbesteuerung zugrunde zu
legenden Prinzipalsteuersatzes erfolgt wie in
der Wohnsitzgemeinde durch verhältnismäßige
Herabsetzung des Gesamtsteuersatzes, in den
Forensalkreisen wie in den Forensalgemeinden
durch Einschätzung des dort steuerpflichtigen
Einkommens nach dem Tarife des EinkStG.
Das neue Kreis-und Provinzialabgaben-
gesetz vom 23. April 1906 (GS. 159) (s. Kreis=
abgaben!] ersetzt die Individualbesteuerung
durch die Kontingentierung; es greifen daher
ohne weiteres die Regeln des RAb. Platz;
den Gutsbezirken steht nach wie vor die
„Quart“ nicht zu (§ 13 dieses G.).
Vgl. auch Betriebsstätten, Einkommen-
steuer, Ergänzungssteuer, Forensen (Be-
steuerung), Gemeindeeinkommensteuer,
Gewerbesteuer, Wohnsitz.
Doppelhäuser s. Bauweise.
Doppelmarken s. Beitragsmarken.
Doppelnamen s. Familiennamen.
Doppelversicherung. I. D. heißt die Ver-
sicherung eines Gegenstandes gegen die durch
elementare Ereignisse entstehenden Schäden
und Verluste bei mehreren Versicherungs-
unternehmern. Eingehend beschäftigen sich bei
der Versicherung gegen die Gefahren der
Seeschiffahrt die 787 ff. 5SGB. mit der
D. Abgesehen hiervon spielt sie namentlich
auf dem Gebiet der Feuerversicherung eine
Volle. An sich ist eine D., sofern sie nicht auf
die zweifache Vergütung desselben Schadens
gerichtet ist, mit der Aatur des Versicherungs-
g#cchäftes nicht unvereinbar und nach gemeinem
echte ist sie nicht unzulässig (RG Z. 6, 177).
Sie ist aber von den partikularen Gesetz-
gebungen vielfach verboten. Im Gebiete der
alten preuß. Provinzen ist zu unterscheiden
zwischen Mobiliar= und Immobiliarversicherung.
Die D. beweglicher Gegenstände ist unzulässig
und nur gestattet bei solchen Kaufmännischen
Warenlagern und anderen großen Vorräten,
die einen Wert von mindestens 30000 Ml.
haben. Der Gesamtbetrag der Versicherungen
darf aber über den gemeinen Wert des Ver-
sicherungsgegenstandes nicht hinausgehen (8 2
des G. über das Mobiliar-Feuer-Versicherungs-
wesen vom 8. Mai 1837). Unbewegliche Gegen-
stände können dagegen grundsätzlich bei ver-
schiedenen Versicherern versichert werden, sofern
nur nicht der Gesamtbetrag der versicherten
Beträge den gemeinen Wert der versicherten
Sache übersteigt (ALR. II, 8 § 2000; O.
14, 334). Ob eine D. unbeweglicher Gegen-
stände zulässig ist, hängt daher im einzelnen
alle von den Satzungen des Versicherers ab.
ie Reglements der öffentlichen Feuersozietäten
schließen im allgemeinen die D. aus, während
die allgemeinen Bedingungen der Privatge-
sellschaften nur eine Anzeige fordern. Gänz-
lich untersagt ist die D. durch § 11 der hannov.
V. betr. die Beaufsichtigung der Privatfeuer=
versicherungsgesellschaften vom 24. Jan. 1828
(Hann G. 3), § 6 des nassauischen Edikts vom
Doppelhäuser — Doppelwährung.
27. Mai 1834 (VBl. für Aassau 284) und Art. 7
des in Hohenzollern-Hechingen geltenden württ.
G. vom 19. Mai 52 (Ml. 38). Vgl. auch Uber-
versicherung.
II. Die Krankenkassen (s. d.) haben, so-
fern das Kassenstatut nicht ein anderes be-
stimmt, ihren Mitgliedern, die anderweitig
gegen Krankheit versichert sind, das Kran-
kengeld (s. Ortskrankenkasseng soweit
zu Rkürzen, als es mit dem aus anderweiter
Versicherung bezogenen Krankengelde den
vollen Betrag ihres durchschnittlichen Tage-
lohns oder wirklichen Arbeitsverdienstes über-
steigen würde. Durch das Kassenstatut Rkann
zu dem Zwecke bestimmt werden, daß die
Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen
eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus
denen ihnen Ansprüche auf Krankenunter-
stützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Ein-
tritts in die Kasse bereits bestanden, binnen
einer Woche nach Eintritt, sofern sie später
abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach
dem Abschlusse dem Kassenvorstand anzuzeigen
(KVG. 8 26 a Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1). Die Vor-
schriften über die D. haben, da niemand zwei
mit Beitrittszwang ausgestatteten Kranken-
kassen angehören kann, hauptsächlich gegenüber
den Hilfskassen Bedeutung (s. RT. 1891/92
Sten Ber. S. 3056, 4774).
Doppelwährung ist dasjenige Geldsystem,
bei dem Münzen aus zwei verschiedenen Me-
tallen, also nach den heutigen Verhältnissen
Gold= und Silbermünzen, als völlig gleichbe-
rechtigtes gesetzliches Zahlungsmittel im Um-
laufe sind. Beide Metalle müssen also in be-
zug auf die Verpflichtung zur Annahme als
Zahlung und auf die Zulassung zur Prägung
auf Privatrechnung völlig gleichstehen, und es
muß, da bei Währungsmünzen im Gegensatz
zu Scheidemünzen der Nennwert ihrem Metall—
wert zu entsprechen hat, gesetzlich ein bestimmtes
Wertverhältnis zwischen den beiden Mietallen
festgelegt sein. Fehlt es an einem dieser Er-
fordernisse, so hat man es wohl mit einer Misch-
währung, aber mit keiner D. zu tun. Durch-
führbar Kkann die D. nur auf Grund inter-
nationaler Vereinbarung sein. Denn Gold
und Silber sind Waren, die wie alle andern
im Welthandel Preisschwankungen unterliegen;:
das Verhältnis ihrer Handelswerte zueinander
ändert sich also, und die gesetzliche Fixierung
des Wertverhältnisses durch einen einzelnen
Staat gerät in Widerspruch mit dem wirk-
lichen, aus den Weltmarktpreisen sich ergeben-
den Wertverhältnis. Dadurch werden die Mün-
zen aus dem einen Metall im Verhältnis zu
denen aus dem andern minderwertig und das
Ausland nimmt natürlich die minderwertigen
nicht mehr zum Aennwert als Zahlungemittel
an, während es seine Zahlungen an das
Doppelwährungsland vermöge der dortigen
gesetzlichen Gleichstellung beider Münzen in
der minderwertigen zu deren Aennwert leisten
kann. Auf diese Weise fließt das im Ver-
hältnis zum andern mehrwertige Metall
immer mehr in das Ausland, das minder-
derwertige verbleibt nicht nur in dem Doppel-
währungsland, sondern strömt auch immer
mehr aus dem Ausland dorthin. Die reine