Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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oder stattfindendem Gewerbe= oder Bergbau- 
betriebe fließende EinkRommen im Wohnsitz- 
kreise außer Berechnung bleiben und darf nur 
vom Belegenheits= bzw. Betriebskreise be- 
steuert werden. Die Berechnung des im Wohn- 
sitztreise der Kreisbesteuerung zugrunde zu 
legenden Prinzipalsteuersatzes erfolgt wie in 
der Wohnsitzgemeinde durch verhältnismäßige 
Herabsetzung des Gesamtsteuersatzes, in den 
Forensalkreisen wie in den Forensalgemeinden 
durch Einschätzung des dort steuerpflichtigen 
Einkommens nach dem Tarife des EinkStG. 
Das neue Kreis-und Provinzialabgaben- 
gesetz vom 23. April 1906 (GS. 159) (s. Kreis= 
abgaben!] ersetzt die Individualbesteuerung 
durch die Kontingentierung; es greifen daher 
ohne weiteres die Regeln des RAb. Platz; 
den Gutsbezirken steht nach wie vor die 
„Quart“ nicht zu (§ 13 dieses G.). 
Vgl. auch Betriebsstätten, Einkommen- 
steuer, Ergänzungssteuer, Forensen (Be- 
steuerung), Gemeindeeinkommensteuer, 
Gewerbesteuer, Wohnsitz. 
Doppelhäuser s. Bauweise. 
Doppelmarken s. Beitragsmarken. 
Doppelnamen s. Familiennamen. 
Doppelversicherung. I. D. heißt die Ver- 
sicherung eines Gegenstandes gegen die durch 
elementare Ereignisse entstehenden Schäden 
und Verluste bei mehreren Versicherungs- 
unternehmern. Eingehend beschäftigen sich bei 
der Versicherung gegen die Gefahren der 
Seeschiffahrt die 787 ff. 5SGB. mit der 
D. Abgesehen hiervon spielt sie namentlich 
auf dem Gebiet der Feuerversicherung eine 
Volle. An sich ist eine D., sofern sie nicht auf 
die zweifache Vergütung desselben Schadens 
gerichtet ist, mit der Aatur des Versicherungs- 
g#cchäftes nicht unvereinbar und nach gemeinem 
echte ist sie nicht unzulässig (RG Z. 6, 177). 
Sie ist aber von den partikularen Gesetz- 
gebungen vielfach verboten. Im Gebiete der 
alten preuß. Provinzen ist zu unterscheiden 
zwischen Mobiliar= und Immobiliarversicherung. 
Die D. beweglicher Gegenstände ist unzulässig 
und nur gestattet bei solchen Kaufmännischen 
Warenlagern und anderen großen Vorräten, 
die einen Wert von mindestens 30000 Ml. 
haben. Der Gesamtbetrag der Versicherungen 
darf aber über den gemeinen Wert des Ver- 
sicherungsgegenstandes nicht hinausgehen (8 2 
des G. über das Mobiliar-Feuer-Versicherungs- 
wesen vom 8. Mai 1837). Unbewegliche Gegen- 
stände können dagegen grundsätzlich bei ver- 
schiedenen Versicherern versichert werden, sofern 
nur nicht der Gesamtbetrag der versicherten 
Beträge den gemeinen Wert der versicherten 
Sache übersteigt (ALR. II, 8 § 2000; O. 
14, 334). Ob eine D. unbeweglicher Gegen- 
stände zulässig ist, hängt daher im einzelnen 
alle von den Satzungen des Versicherers ab. 
ie Reglements der öffentlichen Feuersozietäten 
schließen im allgemeinen die D. aus, während 
die allgemeinen Bedingungen der Privatge- 
sellschaften nur eine Anzeige fordern. Gänz- 
lich untersagt ist die D. durch § 11 der hannov. 
V. betr. die Beaufsichtigung der Privatfeuer= 
versicherungsgesellschaften vom 24. Jan. 1828 
(Hann G. 3), § 6 des nassauischen Edikts vom 
  
Doppelhäuser — Doppelwährung. 
27. Mai 1834 (VBl. für Aassau 284) und Art. 7 
des in Hohenzollern-Hechingen geltenden württ. 
G. vom 19. Mai 52 (Ml. 38). Vgl. auch Uber- 
versicherung. 
II. Die Krankenkassen (s. d.) haben, so- 
fern das Kassenstatut nicht ein anderes be- 
stimmt, ihren Mitgliedern, die anderweitig 
gegen Krankheit versichert sind, das Kran- 
kengeld (s. Ortskrankenkasseng soweit 
zu Rkürzen, als es mit dem aus anderweiter 
Versicherung bezogenen Krankengelde den 
vollen Betrag ihres durchschnittlichen Tage- 
lohns oder wirklichen Arbeitsverdienstes über- 
steigen würde. Durch das Kassenstatut Rkann 
zu dem Zwecke bestimmt werden, daß die 
Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen 
eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus 
denen ihnen Ansprüche auf Krankenunter- 
stützung zustehen, sofern sie zur Zeit des Ein- 
tritts in die Kasse bereits bestanden, binnen 
einer Woche nach Eintritt, sofern sie später 
abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach 
dem Abschlusse dem Kassenvorstand anzuzeigen 
(KVG. 8 26 a Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1). Die Vor- 
schriften über die D. haben, da niemand zwei 
mit Beitrittszwang ausgestatteten Kranken- 
kassen angehören kann, hauptsächlich gegenüber 
den Hilfskassen Bedeutung (s. RT. 1891/92 
Sten Ber. S. 3056, 4774). 
Doppelwährung ist dasjenige Geldsystem, 
bei dem Münzen aus zwei verschiedenen Me- 
tallen, also nach den heutigen Verhältnissen 
Gold= und Silbermünzen, als völlig gleichbe- 
rechtigtes gesetzliches Zahlungsmittel im Um- 
laufe sind. Beide Metalle müssen also in be- 
zug auf die Verpflichtung zur Annahme als 
Zahlung und auf die Zulassung zur Prägung 
auf Privatrechnung völlig gleichstehen, und es 
muß, da bei Währungsmünzen im Gegensatz 
zu Scheidemünzen der Nennwert ihrem Metall— 
wert zu entsprechen hat, gesetzlich ein bestimmtes 
Wertverhältnis zwischen den beiden Mietallen 
festgelegt sein. Fehlt es an einem dieser Er- 
fordernisse, so hat man es wohl mit einer Misch- 
währung, aber mit keiner D. zu tun. Durch- 
führbar Kkann die D. nur auf Grund inter- 
nationaler Vereinbarung sein. Denn Gold 
und Silber sind Waren, die wie alle andern 
im Welthandel Preisschwankungen unterliegen;: 
das Verhältnis ihrer Handelswerte zueinander 
ändert sich also, und die gesetzliche Fixierung 
des Wertverhältnisses durch einen einzelnen 
Staat gerät in Widerspruch mit dem wirk- 
lichen, aus den Weltmarktpreisen sich ergeben- 
den Wertverhältnis. Dadurch werden die Mün- 
zen aus dem einen Metall im Verhältnis zu 
denen aus dem andern minderwertig und das 
Ausland nimmt natürlich die minderwertigen 
nicht mehr zum Aennwert als Zahlungemittel 
an, während es seine Zahlungen an das 
Doppelwährungsland vermöge der dortigen 
gesetzlichen Gleichstellung beider Münzen in 
der minderwertigen zu deren Aennwert leisten 
kann. Auf diese Weise fließt das im Ver- 
hältnis zum andern mehrwertige Metall 
immer mehr in das Ausland, das minder- 
derwertige verbleibt nicht nur in dem Doppel- 
währungsland, sondern strömt auch immer 
mehr aus dem Ausland dorthin. Die reine
	        
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